Beschluss
8 S 217/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Regionalverband als Träger der Regionalplanung ist nicht Träger einer wehrfähigen, eigenen Planungshoheit und bezogen auf § 35 BauGB grundsätzlich nicht durch einen materiellen Drittschutz geschützt.
• Die Unwirksamkeit regionalplanerischer Ziele kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen privatrechtlichen Beteiligten festgestellt werden, ohne dass daraus automatisch ein schutzwürdiges Abwehrrecht des Regionalverbands gegenüber einem Bauvorbescheid folgt.
• Das Rechtsmittel eines beigeladenen Regionalverbands gegen ein der Klage stattgebendes Urteil ist nur zulässig, wenn durch die angegriffene Entscheidung eigene subjektive Rechte des Regionalverbands verletzt werden; eine gesetzliche Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein.
• Ein Bauvorbescheid ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 22 Abs. 1 LPlG, sodass die dort geregelte Ausnahmesituation nicht zur Anwendung kommt.
Entscheidungsgründe
Regionalverband hat kein eigenes Abwehrrecht gegen Bauvorbescheid bei Widerspruch zu Regionalplan • Ein Regionalverband als Träger der Regionalplanung ist nicht Träger einer wehrfähigen, eigenen Planungshoheit und bezogen auf § 35 BauGB grundsätzlich nicht durch einen materiellen Drittschutz geschützt. • Die Unwirksamkeit regionalplanerischer Ziele kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen privatrechtlichen Beteiligten festgestellt werden, ohne dass daraus automatisch ein schutzwürdiges Abwehrrecht des Regionalverbands gegenüber einem Bauvorbescheid folgt. • Das Rechtsmittel eines beigeladenen Regionalverbands gegen ein der Klage stattgebendes Urteil ist nur zulässig, wenn durch die angegriffene Entscheidung eigene subjektive Rechte des Regionalverbands verletzt werden; eine gesetzliche Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 1 LPlG greift hier nicht ein. • Ein Bauvorbescheid ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 22 Abs. 1 LPlG, sodass die dort geregelte Ausnahmesituation nicht zur Anwendung kommt. Die Klägerin beantragte 2004 einen Bauvorbescheid für eine Windkraftanlage im Außenbereich einer Gemeinde. Das Einvernehmen der Gemeinde wurde verweigert; der Regionalverband (Beigeladener zu 2) erhob Bedenken, weil das Vorhaben außerhalb der im Regionalplan vorgesehenen Vorranggebiete läge. Nachdem der Regionalplan für Windenergie (Teilfortschreibung 2006 / Regionalplan 2020) Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt hatte, klagte die Klägerin gegen Untätigkeit und später gegen die Ablehnung des Bauvorbescheids. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt und hielt das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für zulässig; es erklärte Teile des Regionalplans für unwirksam. Der Regionalverband legte Berufung ein und rügte die Wirksamkeit der Regionalplanfestlegungen und ein Schutzinteresse seinerseits. • Zulässigkeit: Die Berufung des Regionalverbands ist statthaft, da das angefochtene Urteil ihn materiell betreffen kann, weil es die Wirksamkeit seiner Regionalplanfestlegungen in Frage stellt. • Verfahrensrechtlicher Grundsatz: Ein Beigeladener kann nur dann Erfolg mit seinem Rechtsmittel haben, wenn die angegriffene Entscheidung ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt; die objektive Rechtswidrigkeit des Urteils genügt nicht. • Keine subjektiven Rechte des Regionalverbands: Nach Landesrecht (LPlG) ist die Regionalplanung Teil der staatlichen Landesplanung; Regionalverbände haben zwar Pflichten und Satzungsautonomie, jedoch keine wehrfähige, eigene Planungshoheit, die einen materiellen Drittschutz nach § 35 Abs. 3 BauGB begründen würde. • Materieller Drittschutz des § 35 Abs. 3 BauGB: Die Norm vermittelt keinen Drittschutz zugunsten eines Planungsträgers, der keine eigene Planungshoheit innehat; das Interesse an der Beachtung raumordnungsrechtlicher Festlegungen ist von der Baurechtsbehörde zu vertreten. • Keine Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 22 Abs. 1 LPlG: Diese Bestimmung verleiht ein Abwehrrecht nur für bestimmte großflächige Einzelhandelsvorhaben und greift nicht für den hier streitigen Bauvorbescheid; zudem ist ein Bauvorbescheid kein Verwaltungsakt im Sinne der Norm. • Folgerung: Selbst wenn der Bauvorbescheid dem Regionalplan widerspräche oder die Regionalplanfestlegungen unwirksam wären, wäre der Regionalverband dennoch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt und seine Berufung deshalb unbegründet. • Kosten und Rechtsmittel: Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens größtenteils; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Regionalverbands wird zurückgewiesen, weil ihm kein eigenes subjektives Abwehrrecht gegen die Erteilung des Bauvorbescheids zusteht. Der Senat entscheidet, dass Regionalverbände in Baden-Württemberg keine wehrfähige, eigene Planungshoheit innehaben, die ihnen einen materiellen Drittschutz nach § 35 Abs. 3 BauGB oder ein generelles Abwehrrecht gegen einen Bauvorbescheid verschafft. Die Frage, ob die dem Urteil zugrunde liegende Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids materiell rechtmäßig ist, bedarf mangels eines zulässigen Rechtschutzinteresses des Regionalverbands keiner Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trifft der Beigeladene zu 2 überwiegend; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt verliert der Regionalverband, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist.