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Urteil

1 S 618/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine an den Versammlungsleiter gerichtete Auflage, das Mitführen von zur Vermummung geeigneten Gegenständen zu verbieten, kann einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen. • Eine Fortsetzungsfeststellungs‑/Nachklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere bei Wiederholungsgefahr. • Für belastende Auflagen bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage; weder § 15 Abs. 1 VersammlG noch § 17a Abs. 4 VersammlG boten hier eine ausreichende Rechtsgrundlage für das pauschale Mitführungsverbot gegenüber allen Teilnehmern und dem Versammlungsleiter.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit pauschaler Mitführungsverbote von vermummungsgeeigneten Gegenständen bei Versammlungen • Eine an den Versammlungsleiter gerichtete Auflage, das Mitführen von zur Vermummung geeigneten Gegenständen zu verbieten, kann einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellen. • Eine Fortsetzungsfeststellungs‑/Nachklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere bei Wiederholungsgefahr. • Für belastende Auflagen bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage; weder § 15 Abs. 1 VersammlG noch § 17a Abs. 4 VersammlG boten hier eine ausreichende Rechtsgrundlage für das pauschale Mitführungsverbot gegenüber allen Teilnehmern und dem Versammlungsleiter. Der Kläger meldete eine öffentliche Kundgebung gegen einen Castor‑Transport auf dem Karlsruher Marktplatz für ca. 200–250 Teilnehmer an. Die Beklagte bestätigte die Versammlung, erließ jedoch mehrere Auflagen; Ziffer 7 untersagte das Mitführen von Gegenständen, die geeignet und bestimmt seien, die Identitätsfeststellung zu verhindern, namentlich Kapuzenpullover und Halstücher. Der Kläger erhob Widerspruch und später Klage; die Versammlung verlief friedlich und der Sofortvollzug der Auflagen wurde vor Ort zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt, wies sie jedoch hinsichtlich des Mitführungsverbots ab. Der Kläger legte zulässig Berufung ein und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Mitführungsverbots in Ziffer 7 Satz 2 und 3. • Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, weil sie in einer Reihe regelnder Auflagen steht, Sofortvollzug angeordnet wurde und der objektive Empfänger einen eigenständigen Regelungsgehalt annehmen durfte. • Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungs‑/Nachklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft; ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt wegen Wiederholungsgefahr vor. • Für die Rechtmäßigkeit belastender Auflagen ist eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich; Wiederholung des Gesetzestextes allein genügt nicht. • Das allgemeine Gefahrenermächtigungsrecht nach § 15 Abs. 1 VersammlG greift nicht, weil keine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung festgestellt werden konnte; die Versammlung war ex ante als friedlich zu erwarten. • § 17a Abs. 4 VersammlG, der Maßnahmen gegen konkret bevorstehende Verstöße ermöglicht, erlaubt keine pauschale Anordnung, die unterschiedslos alle Teilnehmer und den Versammlungsleiter betrifft. • Das an den Versammlungsleiter gerichtete Gebot, für die Durchsetzung eines pauschalen Mitführungsverbots zu sorgen, ist wegen fehlender Durchsetzbarkeit und Unbestimmtheit in der konkreten Versammlungslage unverhältnismäßig. • Damit fehlte eine tragfähige versammlungsrechtliche Rechtsgrundlage; die Auflage war daher rechtswidrig und verletzte die Rechte des Klägers. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil und stellte fest, dass die Auflage in Ziffer 7 der Verfügung vom 09.02.2011 rechtswidrig war, soweit sie das Mitführen von Gegenständen verbietet, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, dazu insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher. Die Klage des Klägers war damit in diesem Umfang erfolgreich. Die Begründung liegt darin, dass die Auflage einen belastenden Verwaltungsakt mit eigenständigem Regelungsgehalt darstellt, für den keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gegeben war; weder eine konkrete Gefahrenlage nach § 15 Abs. 1 VersammlG noch die Eingriffsbefugnis des § 17a Abs. 4 VersammlG rechtfertigten die pauschale Anordnung. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.