Urteil
15 A 57/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0520.15A57.22.00
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Leitsätze
1. Für die formelle Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zuständige Sachbearbeiter i.S.v. § 11 Abs 1 Nr 4 SGB X (juris: SGB 10) tätig geworden ist. (Rn.30)
2. Unterlässt das Jugendamt es, dem Kind oder dem Jugendlichen nach § 42 Abs 2 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson zu geben, ist dies gemäß § 42 S 1 SGB X (juris: SGB 10) unbeachtlich, weil dem Jugendamt bei einer Entscheidung nach § 42 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kein Ermessen zukommt. (Rn.31)
3. Eine Bitte um Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8) muss freiwillig erfolgen, ernst gemeint und nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein. Für die Bewertung, ob eine Bitte diesen Anforderungen entspricht, kommt es maßgeblich darauf an, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Bitte um Inobhutnahme im Zeitpunkt ihrer Äußerung auffassen musste.(Rn.36)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die den nicht zurückgenommenen Teil des Verfahrens betreffen, vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die formelle Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme ist es grundsätzlich unerheblich, ob der zuständige Sachbearbeiter i.S.v. § 11 Abs 1 Nr 4 SGB X (juris: SGB 10) tätig geworden ist. (Rn.30) 2. Unterlässt das Jugendamt es, dem Kind oder dem Jugendlichen nach § 42 Abs 2 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson zu geben, ist dies gemäß § 42 S 1 SGB X (juris: SGB 10) unbeachtlich, weil dem Jugendamt bei einer Entscheidung nach § 42 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kein Ermessen zukommt. (Rn.31) 3. Eine Bitte um Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8) muss freiwillig erfolgen, ernst gemeint und nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein. Für die Bewertung, ob eine Bitte diesen Anforderungen entspricht, kommt es maßgeblich darauf an, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Bitte um Inobhutnahme im Zeitpunkt ihrer Äußerung auffassen musste.(Rn.36) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu gleichen Teilen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die den nicht zurückgenommenen Teil des Verfahrens betreffen, vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die mündliche Verhandlung ist nicht auf den Antrag der Kläger wiederzueröffnen gewesen, weil die ergänzenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 dies nicht erforderlich machen, vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Sie enthalten weder einen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt noch erfordern sie eine weitere Sachverhaltsaufklärung; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. II. Die Klage hat keinen Erfolg Sie ist zulässig, insbesondere in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Denn bei der Inobhutnahme handelt es sich für die Kläger um einen ihnen mündlich bekanntgegebenen belastenden Dauerverwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2021 – 12 S 3125/21 –, Rn. 25, juris), der sich vor Klageerhebung erledigt hat, weil die Inobhutnahme mit der Rückkehr von in den elterlichen Haushalt am 24. April 2021 beendet worden ist (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII). Die Kläger sind analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil zumindest die Möglichkeit besteht, dass sie als Eltern ihrer in Obhut genommenen Tochter in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt wurden, auch wenn sie nicht die unmittelbaren Adressaten der Inobhutnahme sind (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2023 – 3 LB 7/23 –, Rn. 34, juris). Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG aus der Schwere des Grundrechtseingriffs und seiner typischerweise – wie hier – eintretenden Erledigung vor einer gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2023 – 3 LB 7/23 –, Rn. 37, juris). Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere bedurfte es nicht mehr der Durchführung eines Vorverfahrens infolge des Widerspruchs vom 18. November 2021, weil sich die Inobhutnahme bereits am 24. April 2021 und damit vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – 1 C 49.64 –, Rn. 19, juris). Denn die Frist zur Erhebung des Widerspruchs betrug gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, weil die am 18. März 2021 mündlich bekanntgegebene Inobhutnahme nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X schriftlich bestätigt und in der Folge nicht nach § 36 SGB X mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde. Die Klage war damit nicht mehr an die Klagefrist nach § 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO gebunden; es liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 2. August 2012 – 1 S 618/12 –, Rn. 39, juris). Die Klage ist aber unbegründet. Die Inobhutnahme vom 18. März 2021 von Lora A., geboren am 30. September 2009, durch den Beklagten ist rechtmäßig gewesen und hat die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Erledigung der Inobhutnahme. Erforderlich für die Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist insofern, dass die Inobhutnahme rechtswidrig war, die Kläger durch sie in ihren Rechten verletzt wurden und die Inobhutnahme deshalb – wenn sie sich nicht erledigt hätte – im Wege der Anfechtungsklage hätte aufgehoben werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 –, Rn. 22, juris; zu nicht erledigten Dauerverwaltungsakten BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 2.10 –, Rn. 18, juris). Rechtsgrundlage für die Inobhutnahme war § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Nach Satz 2 umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Die Inobhutnahme ist formell rechtmäßig gewesen, insbesondere hat mit dem Beklagten die zuständige Behörde gehandelt. Dieser hat die Inobhutnahme als mündlichen Verwaltungsakt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1 SGB X wirksam gegenüber den Klägern bekanntgegeben, ohne dass diese eine schriftliche Bestätigung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X verlangt haben. Für die formelle Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ist es daneben grundsätzlich unerheblich, ob der zuständige Sachbearbeiter für den Beklagten i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB X tätig geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2013 – B 10 EG 7/12 R –, Rn. 24 f., juris; s. auch Wiedmann, in: Schoch/Schneider/Baer, 6. Ergänzungslieferung, November 2024, Verwaltungsverfahrensgesetz § 41 Rn. 23). Losgelöst davon ergibt sich die behördeninterne Zuständigkeit von Herrn für die Inobhutnahme bereits ausdrücklich aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (vgl. Melde- und Erfassungsbogen vom 18. März 2021, Bl. 4 f. Beiakte B; Schreiben vom 11. März 2022, Bl. 34 Beiakte C). Im Übrigen wurden die Kläger als personensorgeberechtigte Eltern zu der Inobhutnahme gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört als die inmitten stehende Maßnahme mit ihnen am 18. März 2021 erörtert worden ist. Der Beklagte musste nicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Gelegenheit zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson geben. In Betracht kommen insoweit neben den Eltern andere Verwandte, Freunde, Pastoren oder Lehrer, ohne dass eine Pflicht des Minderjährigen besteht, die Vertrauensperson namentlich zu benennen (vgl. Schmidt, in: BeckOGK, 1. Mai 2025, SGB VIII § 42 Rn. 77). Hierzu war der Beklagte jedoch nach dem Zweck von § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht mehr veranlasst, nachdem sich zuvor bereits selbst an ihre Freundin sowie deren Mutter gewendet und sich mit diesen zur Polizeistation A-Stadt begeben hat, um dort ihre Bitte um Inobhutnahme zu äußern. Hierin liegt daher auch kein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Inobhutnahme geführt hätte. Gemäß § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Eine Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit kann die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, wenn der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum zustand (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 2 B 166/21 –, Rn. 10, juris; BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 – B 8 SO 15/17 R –, Rn. 12, juris; zu § 46 VwVfG BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 4 A 13.18 –, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 – 5 C 28.80 –, Rn. 29, juris). Entsprechendes ist hier der Fall, weil der Beklagte infolge der Bitte von um Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hierzu verpflichtet war. Ihm stand damit kein Ermessen zu, da es sich bei der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 PA 17/25 –, Rn. 6, juris). Der weitere Einwand, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil den Klägern bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Akteneinsicht gewährt worden sei, dringt ebenfalls nicht durch. Denn der Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 3. Januar 2022 vielmehr ausdrücklich erklärt, Akteneinsicht erhalten zu haben (vgl. Bl. 30, 32 Beiakte C). Demgemäß hat er im Gerichtsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht beantragt. Die Inobhutnahme ist auch materiell rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen des Tatbestandes lagen vor, insbesondere hat die Tochter der Kläger als minderjähriges Kind gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darum gebeten, in Obhut genommen zu werden. Als Bestandteil des besonderes Gefahrenabwehrrechts sind an eine Bitte im Sinne dieser Vorschrift keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss freiwillig erfolgen, ernst gemeint und nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein. Es genügt, wenn die (ggf. auch konkludente) Bitte mündlich geäußert wird. Das in einer solchen Bitte zum Ausdruck kommende subjektive Schutzbedürfnis bzw. der damit vermittelte subjektive Hilfebedarf löst die Pflicht der Behörde zum Handeln aus und begründet zugleich das Recht der Behörde zur Inobhutnahme. Bereits dieses subjektive Schutzbedürfnis des Kindes bzw. Jugendlichen reicht für die Inobhutnahme aus, da es ein Indiz für eine Konfliktlage ist. Der Personensorgeberechtigte muss der Bitte nicht zustimmen. Hierdurch wird das Erziehungsrecht nicht verletzt; diesem wird durch das weitere Verfahren hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Maßstab OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 12 A 1402/18 –, Rn. 91 ff., juris; VGH München, Beschluss vom 8. August 2011 – 12 ZB 10.974 –, Rn. 10, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 – 4 LA 706/07 –, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 1996 – 5 UF 13/96 –, Rn. 7, juris; Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Edition, 1. März 2025, SGB VIII § 42 Rn. 2 f.; Tillmanns, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2024, SGB VIII § 42 Rn. 4). Dies war hier der Fall, nachdem am 18. März 2021 zunächst bei der Polizeistation A-Stadt und danach gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten ausdrücklich angegeben hatte, nicht zu ihren Eltern zurückkehren zu wollen, nachdem diese sie unangemessen behandelt hätten (vgl. die Darstellung im Tatbestand), weshalb an diese eindeutig geäußerte Bitte keine weiteren formellen bzw. inhaltlichen Anforderungen zu stellen waren. Insbesondere darf eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII nicht zusätzlich von einer Gefährdungseinschätzung entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII abhängig gemacht werden. Die Bitte des Kindes bzw. des Jugendlichen indiziert insoweit seine Schutzbedürftigkeit. Der Eingriff in das Elternrecht ist im Hinblick auf die Interessen des Kindeswohls gerechtfertigt. Die Verhältnismäßigkeit ist durch den gesetzlich zwingend vorgegebenen weiteren Verfahrensablauf nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewahrt, namentlich durch die unverzügliche Einbeziehung der Personensorge- und Erziehungsberechtigten, die weitere Aufklärung des Gefährdungsrisikos sowie ggf. ihren Übergabeanspruch gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2011 – 12 ZB 10.974 –, Rn. 10, juris; OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 12 A 1402/18 –, Rn. 97 ff., juris; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, SGB VIII § 42). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bitte um Inobhutnahme für die Mitarbeiter des Beklagten als nicht freiwillig, nicht ernst gemeint oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellen musste. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Bitte um Inobhutnahme im Zeitpunkt ihrer Äußerung auffassen musste. Denn mit § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII wird der Zweck verfolgt, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 – 4 LA 706/07 –, Rn. 7, juris). Die Angaben von ließen insofern keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Freiwillig- bzw. Ernsthaftigkeit oder eine Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Bitte zu. Vielmehr hat sie hat ihren Wunsch, nicht in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu wollen, sowohl gegenüber den Mitarbeitern der Polizei als auch des Beklagten eindeutig geäußert und ihre hierfür maßgeblichen Beweggründe ausführlich beschrieben, ohne dass sich ihnen ernstliche Zweifel hieran aufdrängen mussten. Diese Bitte hat sie während der Dauer der Inobhutnahme zudem auch wiederholt. Der Antrag der Kläger auf Vernehmung ihrer Tochter zur Ernsthaftigkeit ihrer Bitte um Inobhutnahme ist insofern abzulehnen gewesen, weil es auf die Beweistatsache der subjektive Perspektive ihrer Tochter nicht ankommt und sie als Beweismittel für die Prüfung der Ernsthaftigkeit ihrer Bitte nach dem hier alleine maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont auch ungeeignet ist. Ebenfalls kommt es damit nicht auf die Schreiben von vom 7. April 2022 und 7. November 2024 sowie die E-Mails von vom 8. März 2021 und 5. Mai 2021 an. Im Weiteren hat der Beklagte die Kläger als Personensorgeberechtigte ihrer Tochter von der Inobhutnahme unterrichtet und sie über die Maßnahme aufgeklärt, § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. Bl. 22 f. Beiakte B). Die Kläger haben der Inobhutnahme auch nicht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit der Folge widersprochen, dass der Beklagte unverzüglich nach Nummer 1 ihnen ihre Tochter zu übergeben oder nach Nummer 2 eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen gehabt hätte. Soweit sie mit ihrer Klage erstmals bestreiten, der Inobhutnahme zugestimmt zu haben, führt dies zu keiner anderen Bewertung, weil § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bereits keine aktive Zustimmung der Personensorgeberechtigten voraussetzt. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut vielmehr voraus, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, weshalb auch ihr Schweigen grundsätzlich als Zustimmung gilt (vgl. Tillmanns, in: MüKoBGB, 9. Auflage 2024, SGB VIII § 42 Rn. 6). Dass die Kläger der Inobhutnahme während ihrer Dauer widersprochen hätten, haben sie erstmals nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 behauptet, ohne dies in irgendeiner Form zu konkretisieren. Diese Behauptung ist insofern auch nicht glaubhaft. Die Kläger wurden vielmehr am Tag der Inobhutnahme von Mitarbeitern des Beklagten in der Dienststelle des Allgemeinen Sozialen Dienst über die Maßnahme informiert und haben, wie es mehrfach durch den Beklagten dokumentiert worden ist, der Inobhutnahme ausdrücklich zugestimmt. Dies hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) bestritten, sondern lediglich erklärt, dass er sich unter Druck gesetzt gefühlt und den Umgang des Beklagten als unangemessen empfunden habe. Dabei haben die Kläger der Inobhutnahme auch nicht während ihrer ca. fünfwöchigen Dauer widersprochen, sondern diese vielmehr bis zu ihrer Beendigung am 24. April 2021 akzeptiert. Denn sie haben nach den Angaben ihrer Tochter im Verwaltungsverfahren gegenüber dieser ausdrücklich angegeben, dass sie sich über ihre Rückkehr freuen, aber ihre Entscheidung akzeptieren würden. Darüber hinaus haben sie bei der Ermittlung des Kostenbeitrags gemäß § 97a SGB VIII mitgewirkt, der gegenüber dem Kläger zu 1. sodann festgesetzt und auch von ihm geleistet worden ist. Schließlich haben die Kläger der Inobhutnahme auch nicht während ihrer Durchführung nach §§ 68 ff. VwGO widersprochen oder in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Vielmehr haben sie ihr erst am 18. November 2021, fast sieben Monate nach der Beendigung der Inobhutnahme, widersprochen, ohne dass es infolge der Erledigung der Maßnahme eines Vorverfahrens noch bedurfte. Sofern die Kläger mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Mai 2025 die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht beantragen, entbehrt dies einer rechtlichen Grundlage. Denn die Rechtmäßigkeit der ggf. vom Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu treffenden Entscheidung unterliegt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO alleine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das nach § 43 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII angerufene Familiengericht entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme oder deren Fortdauer, sondern hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu treffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2009 – 4 LA 706/07 –, Rn. 9, juris). Daher ist die Verweisung eines Verfahrens, das die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Inobhutnahme zum Gegenstand hat, an das Familiengericht bereits denklogisch ausgeschlossen. Ebenfalls erschließt sich der Einwand der Kläger, ihre Staatsangehörigkeit sei vom Gericht nicht geklärt worden und die Personensorgeberechtigung nach ukrainischem Recht zu entscheiden gewesen, nicht, da weder ihre Staatsangehörigkeit (deutsch, vgl. Bl. 9 f. Beiakte D) noch ihre aus § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. §§ 1626, 1631 BGB folgende Personensorgeberechtigung zur Prüfung stand. Der Beklagte hat mit dem Kinder- und Jugendhaus für die Dauer ihrer Inobhutnahme auch in einer geeigneten Einrichtung i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII untergebracht. Für die Eignung der Person, Einrichtung oder sonstigen Wohnform ist nicht nur darauf abzustellen, ob diese generell geeignet sind, Kinder oder Jugendliche eines bestimmten Alters zu betreuen. Maßgeblich ist auch, ob sie im konkreten Fall in der Lage sind, sich um das Kind oder den Jugendlichen in seiner individuellen Lebenssituation zu kümmern. Dabei kommt es insbesondere auf die Umstände an, die zur Inobhutnahme geführt haben; auch die voraussichtliche Dauer der Inobhutnahme wirkt sich auf die Auswahl und die Eignung des Unterbringungsortes aus (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 7. März 2025, § 42 SGB VIII, Rn. 164 ff.; Trenczek/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII § 42 Rn. 30 ff.). Ernstliche Zweifel an der Eignung des Kinder- und Jugendhauses folgen insoweit nicht aus dem Verweis auf den Artikel des " Tageblatt" vom 15. März 2023 sowie der "taz" vom 27. März 2023. Diese gehen vielmehr auf die Auffassungen mehrerer unzufriedener Eltern ein, deren Kinder im Wege einer behördlichen Maßnahme zeitweise dort untergebracht waren und die mit der Unterbringung als solcher nicht einverstanden waren. Daneben wird im letztgenannten Artikel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Heimaufsicht den Einwänden nachgegangen ist, aber keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung festgestellt hat. Die Artikel sind insoweit nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Geeignetheit der Einrichtung für die Unterbringung der Tochter der Kläger hervorzurufen. Losgelöst davon, dass ihnen bereits keine belastbare Aussagekraft zukommt, weil sie erst zwei Jahre nach der streitgegenständlichen Inobhutnahme erschienen sind, lassen sich ihnen auch inhaltlich keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Unterbringung von entnehmen; die Kläger übernehmen insoweit lediglich die dort wiedergegebene Kritik, ohne sich hinreichend mit den konkreten Umständen der Unterbringung ihrer Tochter auseinanderzusetzen. Dass diese nicht den fachlichen Anforderungen entsprochen hätte, lässt sich der ausführlichen Dokumentation des Beklagten (vgl. Bl. 22 ff. Beiakte B) indes nicht entnehmen. Hieraus geht vielmehr auch hervor, dass der Beklagte mit den Klägern während der Unterbringung in Kontakt stand und Wünsche der Kläger von diesem an das Kinder- und Jugendhaus St. Josef weitergegeben worden sind (vgl. Bl. 24 f. Beiakte B). Ebenfalls trifft danach der Einwand der Kläger über einen unzureichenden Schulbesuch nicht zu. Vielmehr haben die Kläger im Hinblick auf die zu dieser Zeit andauernde COVID-19-Pandemie ausdrücklich erklärt, dass ihre Tochter ausschließlich online per Distanzunterricht beschult werden solle, da sie "aufgrund der Unfallgefahr" nicht mehr zu ihrer Schule gebracht werden bzw. öffentliche Verkehrsmittel benutzen solle, zumal ein Schulbesuch in dieser Zeit generell nicht uneingeschränkt möglich gewesen ist. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb aus dem Umstand, dass sich die Tochter der Kläger selbstständig in die Innenstadt von habe begeben dürfen, auf eine mangelnde Eignung der Einrichtung zu schließen sein sollte. Es ist im Übrigen auch nichts gegen die Dauer der Inobhutnahme bis zu ihrer Beendigung am 24. April 2021 zu erinnern. Sie folgte aus § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII, wonach die Inobhutnahme mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten endet. Die Beendigung erfordert, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr besteht bzw. die Personensorgeberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (vgl. Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Auflage 2022, SGB VIII § 42 Rn. 86, 104; VGH München, Beschluss vom 19. August 2010 – 12 ZB 10.1521 –, Rn. 7, juris). Dies hat der Beklagte bei der Beendigung der Maßnahme hinreichend geprüft und ist dabei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass eine Gefährdung nicht mehr bestand, nachdem am 24. April 2021 ausdrücklich erklärt hat, zu den Klägern zurückkehren zu wollen, weil sich diese nach ihrem Eindruck in der Zwischenzeit verändert hätten, es zwischen ihnen klärende Gespräche gegeben habe, eine ambulante Therapie erfolge und die Bereitschaft zu weiteren Gesprächen mit dem Beklagten bestand (vgl. Bl. 14, 25 ff. Beiakte B). Infolge des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII war der Beklagte im Rahmen einer gebundenen Entscheidung dazu verpflichtet, die Tochter der Kläger in Obhut zu nehmen; ein Ermessensspielraum bestand insoweit nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 PA 17/25 –, Rn. 6, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die am 18. März 2021 durchgeführte Inobhutnahme ihrer Tochter durch den Beklagten. Sie sind die Eltern ihrer am 30. September 2009 geborenen Tochter . Diese begab sich am 18. März 2021 in Begleitung ihrer Freundin sowie deren Mutter zur Polizeistation A-Stadt und gab an, dass sie von ihren Eltern zuhause geschlagen werde und auf keinen Fall dahin zurückkehren wolle. Sie habe einmal in einem Vokabeltest "eine drei geschrieben" und sei daraufhin zuhause beschimpft und wiederholt auf den Vorderkopf geschlagen worden. Es sei in der Ukraine, dem Herkunftsland ihrer Eltern, üblich, dass Kinder geschlagen werden. Ihr älterer Stiefbruder habe dies ebenfalls erfahren und könne es bezeugen. Der Kläger zu 1. habe sie geschubst als sie ihm im Weg gestanden habe und sie beim Schwimmen gewürgt, weil sie sich aus seiner Sicht falsch verhalten habe. Sie sei zuhause als dumm beschimpft worden. Ihre Eltern hätten ihr auch gedroht, sie zu töten, weil sie sich ungeschickt verhalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 Beiakte B sowie Bl. 4 f., 10, 16 f. Beiakte D Bezug genommen. Daraufhin gaben die Beamten der Polizeistation A-Stadt . zunächst in die Obhut von Frau und informierten anschließend den Beklagten über den Sachverhalt. Dessen Mitarbeiter kündigten in der Folge an, sich zu ihr begeben zu wollen. Nachdem dort bereits die Klägerin zu 2. eingetroffen war und die Herausgabe ihrer Tochter forderte, verbrachten die Beamten der Polizeistation A-Stadt . zum Polizeirevier, wo sie sie Mitarbeitern des Beklagten, u.a. Herrn, übergaben. Diese befragten sodann in der Dienststelle des Allgemeinen Sozialdienst . nochmals, wobei sie ihre Angaben sowie ihren Wunsch, derzeit nicht zu ihren Eltern zurückkehren zu wollen, wiederholte. Im Anschluss erörterten die Mitarbeiter des Beklagten mit den Klägern den Sachverhalt und erläuterten ihnen hierbei die Inobhutnahme. Die Niederschrift hierzu weist aus, dass der Kläger zu 1. erklärt habe, seine Tochter sei psychisch krank und von ihm einmal auf den Kopf geschlagen worden. Die Kläger hätten bei dem Gespräch der Inobhutnahme zugestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5, 21 ff. Beiakte B verwiesen. Der Beklagte nahm die Tochter der Kläger daraufhin in Obhut und brachte sie am gleichen Tag im Kinder- und Jugendhaus, dem er mit Schreiben vom 25. März 2021 zunächst bis zum 18. April 2021 die Durchführung der vorläufigen Unterbringung von . übertrug, unter. Mit Schreiben vom 29. April 2021 verlängerte er die Übertragung auf den Zeitraum vom 19. April 2021 bis zum 24. April 2021. Bei einem Gespräch zwischen den Mitarbeitern des Beklagten und . am 23. März 2021 erklärte diese, dass der Kläger zu 1. ihr Bekleidung gebracht und dabei u.a. mitgeteilt habe, dass beide Kläger sich freuen würden, wenn sie nach Hause zurückkehren würden, sie aber ihre Entscheidung akzeptieren würden. Die Inobhutnahme wurde auf den Wunsch von . am 24. April 2021 beendet, woraufhin sie in den elterlichen Haushalt zurückkehrte. Am 18. November 2021 legten die Kläger gegen die Unterbringung ihrer Tochter Widerspruch ein, den sie nicht begründeten. Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte der Beklagte mit, dass er weder Fehler noch ein schuldhaftes Fehlverhalten habe feststellen können und die Inobhutnahme ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Kläger haben am 1. April 2022 Klage erhoben. Sie führen zur Begründung aus, dass sie ein Interesse an der Feststellung haben, ihre Tochter nicht misshandelt zu haben. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, da die Vorwürfe der Misshandlung unzutreffend seien. Es handele sich um eine entwicklungstypische Verhaltensweise ihrer Tochter. Frau habe Einfluss auf sie genommen, um sie zu sich zu nehmen. Dies ergebe sich aus zwei E-Mails von vom 8. März 2021 und 5. Mai 2021 an ., was sie – – mit Schreiben vom 7. April 2022 und 7. November 2024 im Nachgang bestätigt habe. Frau sei nicht erwerbstätig und kümmere sich nicht ausreichend um ihre eigenen Kinder. Die Kläger seien von den Mitarbeitern des Beklagten unter Druck gesetzt worden und hätten der Inobhutnahme in der Form nicht zugestimmt, weshalb das Familiengericht über die Inobhutnahme zu entscheiden gehabt habe. Dies habe der Sachbearbeiter der Beklagten, Herr, pflichtwidrig nicht veranlasst; insoweit bestreiten die Kläger "mit Nichtwissen", dass er für den Beklagten vertretungsbefugt gewesen sei. Daneben sei "§ 43 SGB VIII erst zum 1. Oktober 2005 aufgehoben worden, wobei es sich die richterliche Überprüfung der Zuständigkeit in diesem Falle für ausländische Staatsbürger nicht vorgenommen" habe. Fragen der Sorge- und Erziehungsberechtigung seien hier daher nach ukrainischem Recht zu beurteilen gewesen; insoweit beantragen die Kläger, das Verfahren "an das zuständige Familiengericht" abzugeben. Ihre Tochter habe nicht ernsthaft in Obhut genommen werden wollen, sondern die Unterbringung bei der Familie ihrer Freundin gewünscht. Bei dem Kinder- und Jugendhaus handele es sich um eine unzuverlässige Einrichtung, in der ihre Tochter unzureichend untergebracht gewesen sei. Es liege eine Kindesentziehung "bis zum 31. Mai 2021" vor. Der Beklagte habe sich durch sein Verhalten schadenersatzpflichtig gemacht und "das Kindeswohl und die Dokumentation gemäß § 35 Abs. 1 SGB X auch zu dokumentieren" gehabt. Nachdem sie die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen haben, beantragen sie nur noch, festzustellen, dass die Inobhutnahme von, geboren am 30. September 2009, vom 18. März 2021 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, dass die Inobhutnahme erforderlich gewesen sei, weil die Tochter der Kläger um ihre Inobhutnahme gebeten habe und es damit Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung gegeben habe. Die Kläger seien unverzüglich einbezogen worden und hätten der Inobhutnahme zugestimmt. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. In dieser haben die Kläger die Vernehmung von zum Beweis der Tatsache, dass ihr Inobhutnahmeverlangen nicht ernsthaft gewesen sei, und mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis D), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.