Beschluss
3 S 767/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmalige Androhung eines Ordnungsgeldes nach einem vollstreckbaren Vergleich kann für künftige, wiederholte Zuwiderhandlungen verbindlich sein; das Vollstreckungsgericht kann für jede einzelne Zuwiderhandlung weiteres Ordnungsgeld festsetzen.
• Der Begriff der Lagerung von Silage in einem Vergleich ist objektiv auszulegen und umfasst auch kurzzeitiges Ablagern sowie Biertreber und das Mischen von Futtermitteln, wenn dies geruchsrelevante Emissionen verursacht.
• Anschlussbeschwerden sind im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn sie über die bloße Abwehr des Antrags hinausgehen; Anträge auf Erhöhung des bereits angedrohten Zwangsgeldrahmens sind innerhalb dieses Rahmens zulässig.
• Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Maß der Pflichtwidrigkeit, Art des Verstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse, Verschulden und Verhalten nach dem Verstoß sowie die Abschreckungswirkung zu berücksichtigen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO).
Entscheidungsgründe
Festsetzung wiederholter Ordnungsgelder wegen Lagerung und Mischen von Silage/Biertreber • Eine einmalige Androhung eines Ordnungsgeldes nach einem vollstreckbaren Vergleich kann für künftige, wiederholte Zuwiderhandlungen verbindlich sein; das Vollstreckungsgericht kann für jede einzelne Zuwiderhandlung weiteres Ordnungsgeld festsetzen. • Der Begriff der Lagerung von Silage in einem Vergleich ist objektiv auszulegen und umfasst auch kurzzeitiges Ablagern sowie Biertreber und das Mischen von Futtermitteln, wenn dies geruchsrelevante Emissionen verursacht. • Anschlussbeschwerden sind im Rechtsmittelverfahren zulässig, wenn sie über die bloße Abwehr des Antrags hinausgehen; Anträge auf Erhöhung des bereits angedrohten Zwangsgeldrahmens sind innerhalb dieses Rahmens zulässig. • Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind Maß der Pflichtwidrigkeit, Art des Verstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse, Verschulden und Verhalten nach dem Verstoß sowie die Abschreckungswirkung zu berücksichtigen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO). Die Parteien streiten um die Vollstreckung eines Prozessvergleichs vom 24.10.2007, der dem Vollstreckungsschuldner untersagt, die ehemalige Silofläche zur Lagerung von Silage zu nutzen. Der Schuldner lagerte im Dezember 2011 Biertreber auf der Fläche und deckte diesen nur teilweise ab; im März/April 2012 wurden Ballensilage und Biertreber gemischt beziehungsweise Reste gelagert. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte daraufhin Festsetzung von Ordnungsgeld, bereits angedroht in Höhe bis zu 5.000 EUR; das Verwaltungsgericht setzte für Dezember 2011 ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR fest. Der Gläubiger legte eine Anschlussbeschwerde ein und beantragte zusätzliches Ordnungsgeld für die Zuwiderhandlungen im März/April 2012. Der Vollstreckungsschuldner wandte ein, Biertreber gehöre nicht zur Silage und es handele sich um kurzzeitiges, geruchsarmes Lagern; das Gericht bewertete die vorgelegten Lichtbilder und ein Gutachten anders. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners und die Anschlussbeschwerde des Gläubigers sind statthaft und fristgerecht; eine Erweiterung des Begehrens im Rechtsmittelverfahren ist zulässig und kann die nachträglichen Zuwiderhandlungen betreffen. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO für die Anordnung und Bemessung von Ordnungsgeld sowie die Grundsätze zur Androhung und Wiederholungsfestsetzung von Sanktionen. • Auslegung des Vergleichs: Der Begriff ‚Lagerung von Silage‘ ist objektiv auszulegen und umfasst alle silagetypischen Futtermittel und deren Ablagern, einschließlich Biertreber; entscheidend sind Inhalt und Zweck des Vergleichs sowie Treu und Glauben. • Beweiswürdigung: Vorgelegte Lichtbilder und ein Geruchsgutachten belegen, dass Biertreber im Dezember 2011 länger und nicht vollständig abgedeckt lag sowie im März 2012 Ballensilage und Biertreber gemischt wurden; diese Handlungen lösen geruchsrelevante Emissionen aus und verletzen Ziff. 2 des Vergleichs. • Bemessung des Ordnungsgelds: Bei der Höhe sind Umfang und Intensität der Verstöße, frühere wiederholte Verstöße des Schuldners und die Abschreckungswirkung zu berücksichtigen; das Erstgericht hat den androhten Rahmen von 5.000 EUR nicht ausgeschöpft und ein Ordnungsgeld von 1.000 EUR als verhältnismäßig bestimmt. • Erfolg der Anschlussbeschwerde: Die im März/April 2012 festgestellten Verstöße rechtfertigen ein weiteres Ordnungsgeld; die praktische Bedeutung des Mischens von geöffneten Silageballen mit Biertreber ist erheblich für die geruchsrelevante Beeinträchtigung. • Kosten und Streitwert: Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde für beide Verfahren auf jeweils 1.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtshof lässt die Festsetzung des Ordnungsgelds von 1.000 EUR für die Zuwiderhandlungen im Dezember 2011 bestehen. Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000 EUR für die Verstöße im März/April 2012 festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass Biertreber und das kurzzeitige Lagern oder Mischen von Silage unter den objektiven Begriff der ‚Lagerung von Silage‘ fallen und die vorgelegten Beweisfotos sowie das Gutachten die Zuwiderhandlungen belegen. Die Höhe der Ordnungsgelder liegt innerhalb des zuvor angedrohten Rahmens und ist unter Berücksichtigung der wiederholten Pflichtverletzungen, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung geboten; der Vollstreckungsschuldner trägt die Verfahrenskosten und die Entscheidungen sind unanfechtbar.