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Urteil

1 S 36/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine auf den unmittelbaren Adressatenkreis vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zielende ‚Gehsteigberatung‘ kann wegen konkreter Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts untersagt werden. • Die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BW) darf auch zur Abwehr solcher Eingriffe in die Intimsphäre eingesetzt werden; Straßen- und Versammlungsrecht stehen der Anwendung nicht entgegen. • Bei der Abwägung kollidierender Grundrechte kann das Schutzinteresse schwangerer Frauen an Privatsphäre die Meinungs- und Glaubensfreiheit des Gegners überwiegen, wenn die Maßnahme auf einen eng begrenzten räumlichen Bereich beschränkt und verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung gezielter Gehsteigberatung vor Schwangerschaftsberatungsstelle zulässig • Eine auf den unmittelbaren Adressatenkreis vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zielende ‚Gehsteigberatung‘ kann wegen konkreter Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts untersagt werden. • Die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BW) darf auch zur Abwehr solcher Eingriffe in die Intimsphäre eingesetzt werden; Straßen- und Versammlungsrecht stehen der Anwendung nicht entgegen. • Bei der Abwägung kollidierender Grundrechte kann das Schutzinteresse schwangerer Frauen an Privatsphäre die Meinungs- und Glaubensfreiheit des Gegners überwiegen, wenn die Maßnahme auf einen eng begrenzten räumlichen Bereich beschränkt und verhältnismäßig ist. Ein als gemeinnützig anerkannter Verein führte vor einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wiederholt Gehsteigberatungen durch. Deren Mitarbeiterin sprach nach Feststellungen Zeugen zufolge Frauen unmittelbar vor oder nach dem Betreten der Beratungsstelle an und verteilte Faltblätter mit aufforderndem bzw. schockierendem Inhalt. Die Stadt untersagte die gezielte Ansprache von Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation und das unaufgeforderte Überreichen von Informationsmaterial im etwa 70 m langen unmittelbaren Bereich vor der Beratungsstelle; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld. Der Verein klagte und berief gegen die Abweisung durch das Verwaltungsgericht Freiburg. Der Senat bestätigte die Untersagung und wies die Berufung zurück. • Formelle Voraussetzungen des Bescheids sind gewahrt; Anhörung und Ermessensausübung waren ausreichend. • Der Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt; räumlicher Geltungsbereich wurde verfahrens- und entscheidungsbegleitend konkretisiert (ca. 70 m vor der Beratungsstelle). • Die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG BW) ist anwendbar; Gehsteigberatung stellt Gemeingebrauch des Straßenraums dar und keine Versammlung. • Es liegt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil die gezielte Ansprache von Frauen in Schwangerschaftskonflikten das allgemeine Persönlichkeitsrecht in hohem Maße verletzt; Schutzgut ist die Privatsphäre (Art.1 I, Art.2 I GG). • Beweisaufnahme ergab glaubhafte Aussagen, dass die Ansprache regelmäßig mit persönlichen Fragen („Sind Sie schwanger?“) erfolgte; Verbreitung einschüchternder Bild- und Schriftmaterialien verstärkt Eingriff. • Bei der Abwägung kollidierender Grundrechte überwiegt im konkreten Eingriffsbereich das Schutzinteresse der angesprochenen Frauen gegenüber der Meinungs- und Glaubensfreiheit des Klägers; die Maßnahme ist auf den eng begrenzten Bereich beschränkt. • Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig: mildere Mittel wären weniger effektiv, und dem Kläger verbleiben andere Möglichkeiten der Meinungsäußerung außerhalb des unmittelbaren Bereichs; Zwangsgeldandrohung und Gebühren sind rechtmäßig. • Subsidiaritätsregelungen (§ 2 Abs.2 PolG) stehen nicht entgegen, weil es sich nicht ausschließlich um den Schutz rein privater Rechte handelt und effektiver Allgemeinschutz geboten ist. • Keine Verfahrens- oder Ermessensfehler; das Gericht war zur Entscheidung befugt und die Klage ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Untersagungsbescheid der Beklagten vom 16.02.2011 ist rechtmäßig. Das Gericht hat festgestellt, dass die gezielte Ansprache von Frauen unmittelbar vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle deren allgemeines Persönlichkeitsrecht in einer schutzwürdigen Weise beeinträchtigt und daher eine konkrete Gefahr für öffentliche Sicherheit darstellt. Die angeordnete Untersagung beschränkt sich räumlich und inhaltlich auf die typischen Verhaltensformen der ‚Gehsteigberatung‘, ist verhältnismäßig und beeinträchtigt die Meinungs- und Religionsfreiheit des Klägers nicht in unzulässiger Weise, da alternative Formen der Meinungsäußerung bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.