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Beschluss

2 S 2515/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Zweitwohnungssteuer kann nur derjenige Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung sein, der rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann (Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter). • Reine tatsächliche Nutzung ohne rechtliche Verfügungsbefugnis begründet regelmäßig keinen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art.105 Abs.2a GG und damit keine Steuerpflicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung. • Eine nebenwohnungsmäßige Anmeldung im Melderegister begründet nur eine widerlegliche Vermutung für das Innehaben einer Zweitwohnung; der Betroffene kann durch substantiierte Darlegung das Gegenteil beweisen. • Bei der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids sind ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit i.S.d. §80 Abs.5 VwGO nur dann gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg.
Entscheidungsgründe
Keine Zweitwohnungssteuer ohne rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung • Bei der Zweitwohnungssteuer kann nur derjenige Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung sein, der rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann (Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter). • Reine tatsächliche Nutzung ohne rechtliche Verfügungsbefugnis begründet regelmäßig keinen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art.105 Abs.2a GG und damit keine Steuerpflicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung. • Eine nebenwohnungsmäßige Anmeldung im Melderegister begründet nur eine widerlegliche Vermutung für das Innehaben einer Zweitwohnung; der Betroffene kann durch substantiierte Darlegung das Gegenteil beweisen. • Bei der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids sind ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit i.S.d. §80 Abs.5 VwGO nur dann gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Die Antragstellerin und ihr nichtehelicher Lebenspartner leben in einer Lebensgemeinschaft; Mieter der streitigen Wohnung in Stuttgart ist allein der Lebenspartner. Die Antragsgegnerin setzte Zweitwohnungssteuerbescheide für 2011 und 2012 gegen die Antragstellerin fest. Die Antragstellerin nutzte die Stuttgarter Wohnung zeitweise mit Tochter und Lebenspartner; der Mietvertrag aber bestand allein auf den Namen des Lebenspartners, der die Miete zahlte. Die Antragstellerin war als Nebenwohnung gemeldet und hatte in einer Steuererklärung angegeben, die Wohnung innezuhaben. Sie focht den Bescheid an und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung ab; der Verwaltungsgerichtshof änderte und ordnete die aufschiebende Wirkung an. • Rechtliche Grundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Stuttgart sowie §80 Abs.5 VwGO für die Aussetzung der Vollziehung. Ernstliche Zweifel erfordern, dass der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg. • Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a GG; Besteuerungsgegenstand ist das Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung, das wirtschaftlichen Aufwand voraussetzt. • Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung ist nur, wer rechtlich gesichert über die Nutzung verfügen kann: Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter. Eine rein tatsächliche, rechtlich nicht abgesicherte Nutzung genügt nicht, weil der Nutzer keine Verfügungsmacht hat und die Nutzung jederzeit entzogen werden kann. • Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft bleibt derjenige Inhaber, der Mieter oder Eigentümer ist; gemeinsame tatsächliche Nutzung ohne Einbeziehung in das Mietverhältnis begründet keine Verfügungsbefugnis. • Die Eintragung als Nebenwohnung und eine eigene Erklärung der Antragstellerin begründen nur eine widerlegliche Vermutung; sie kann durch substantiierten Vortrag widerlegt werden. • Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin nicht Vertragspartei des Mietverhältnisses ist und die Mietzahlungen vom Lebenspartner geleistet werden, sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gegeben, weil die Steuerpflicht der Antragstellerin nicht hinreichend begründet ist. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an; die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungssteuerbescheids bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung verfügte, da der Mietvertrag allein auf den Lebenspartner lautete und sie nicht zur Mietzahlung verpflichtet war. Die bloße Meldung als Nebenwohnung und die frühere Erklärung, die Wohnung innezuhaben, können diese fehlende Verfügungsmacht nicht unwiderruflich begründen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.