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Beschluss

3 S 491/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn entgegenstehende Rügen nicht die rechtliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Anordnung erschüttern. • Bei der Beschwerdeprüfung darf das Oberverwaltungsgericht Gründe für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung prüfen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht gerügt wurden (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO i.V.m. § 86 Abs.1 VwGO). • Ein Änderungsbebauungsplan, der die bodenrechtlichen Spannungen zwischen Krematorium mit Abschiedsraum und gewerblicher Nutzung nicht hinreichend löst, kann gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen und damit fehlerhaft sein. • Bei erheblichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Nachbarn ist dem Aussetzungsinteresse des Widerspruchsbegehrenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Bauherrn einzuräumen (§ 80 Abs.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen bodenrechtlicher Konflikte bei Krematorium im Gewerbegebiet • Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zurückzuweisen, wenn entgegenstehende Rügen nicht die rechtliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Anordnung erschüttern. • Bei der Beschwerdeprüfung darf das Oberverwaltungsgericht Gründe für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung prüfen, auch wenn diese in der Beschwerde nicht gerügt wurden (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO i.V.m. § 86 Abs.1 VwGO). • Ein Änderungsbebauungsplan, der die bodenrechtlichen Spannungen zwischen Krematorium mit Abschiedsraum und gewerblicher Nutzung nicht hinreichend löst, kann gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen und damit fehlerhaft sein. • Bei erheblichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Nachbarn ist dem Aussetzungsinteresse des Widerspruchsbegehrenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Bauherrn einzuräumen (§ 80 Abs.5 VwGO). Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zum Bau und Betrieb eines Krematoriums mit Abschiedsraum auf einem Grundstück im Geltungsbereich eines eingeschränkten Gewerbegebiets. Der Antragsteller, Betreiber eines angrenzenden Gewerbebetriebs, legte Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht ordnete aufschiebende Wirkung an; dagegen wandte sich die Beigeladene mit Beschwerde. Die Beigeladene machte ein berechtigtes Interesse an Vollziehbarkeit geltend, da Rückabwicklungsverhandlungen über den Grundstückskauf gescheitert seien und sie den Rohbau fertigstellen wolle. Das Verwaltungsgericht hielt die Baugenehmigung aus Gründen für möglich rechtswidrig; der Senat prüfte die Entscheidung ergänzend und zog insbesondere bodenrechtliche Konflikte zwischen Krematorium und Gewerbenutzung in Betracht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 146 Abs.1,4, 147 Abs.1 VwGO zulässig; Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen besteht wegen gescheiterter Rückabwicklungsverhandlungen. • Prüfungsumfang: § 146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt die Beschwerdebegründung nur auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Einwände; für die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung stützen, gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs.1 VwGO, sodass das Beschwerdegericht auch andere richtige Gründe prüfen darf. • Vorwegbindung und Abwägung: Anzeichen einer unzulässigen Vorwegbindung lagen nicht durchschlagend vor; der Gemeinderat hatte städtebauliche Gründe geprüft und konkrete Schadensersatzforderungen nicht festgestellt. • Rücksichtslosigkeit (§ 15 Abs.1 Satz2 BauNVO): Die reine Wahrnehmbarkeit von Bestattungsakten und der Andienungsverkehr stellen allein keine unzulässige Rücksichtslosigkeit dar; die besondere Störempfindlichkeit und die Nähe (20 m) rechtfertigen keine pauschale Unzulässigkeit. • Konfliktbewältigung/Bodenrecht: Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die Bebauungsplanänderung die bodenrechtlichen Spannungen zwischen Krematorium mit Abschiedsraum und umgebendem Gewerbe nicht löst; dies verletzt das Gebot der Konfliktbewältigung und macht den Plan und darauf gestützte Genehmigungen fehlerhaft. • Rechtsprechung und Abwägung: Das BVerwG hat die Unvereinbarkeit eines Krematoriums mit dem typischen Umfeld eines Gewerbegebiets herausgearbeitet; auch bei Eingliederung in ein eingeschränktes Gewerbegebiet bleiben typische Gewerbelärmpegel und Geschäftigkeit, die Planungslösungen erfordern. • Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO): Wegen der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers überwiegen dessen Aussetzungsinteressen gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen, zumal finanzielle Mehrkosten nicht substanziiert vorgetragen wurden. Die Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, weil gewichtige rechtliche Bedenken bestehen, dass der Änderungsbebauungsplan die Konflikte zwischen Krematorium mit Abschiedsraum und umgebender gewerblicher Nutzung nicht hinreichend löst und damit das Abwägungsergebnis fehlerhaft sein kann. Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers erheblich, sodass sein Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.