Urteil
8 S 848/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Ruheforst Zollerblick“ der Antragsgegnerin. 2 Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... und ..., in Hechingen. Die Grundstücke, die derzeit mit sechs Wohnbaracken und vier Schuppen bebaut sind, liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom 14.05.2004, der für die Grundstücke ein Sondergebiet ausweist, in dem Hotel- und Wellnesseinrichtungen (SO 2) sowie Wochenend- und Ferienhäuser (SO 1) zulässig sind. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 14.09.2005 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Hotelanlage mit Tagungs- und Wellnessbereich, 13 Appartements und fünf Appartementhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist. 3 Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein 40,7 ha großes Gebiet, das ca. 2,5 km nordwestlich des Stadtgebietes inmitten eines forstwirtschaftlich genutzten Waldgebietes liegt und südlich und östlich an ackerbaulich genutzte Flächen grenzt. Der Bebauungsplan setzt für den größten Teil des Plangebiets ein Sondergebiet „Friedhof“ fest, in dem nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen ausschließlich Urnenbestattungen zulässig sind. Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt von der bestehenden ... Straße her über eine auf dem Grundstück Flst.Nr. ... anzulegende Zufahrtsstraße, die unter Inanspruchnahme eines Teils des bestehenden Wirtschaftsweges Flst.Nr. ... in das Sondergebiet führt und an deren Ende eine Parkfläche ausgewiesen ist. Die Errichtung von Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen ist nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit Ausnahme der Anlage einer Zufahrt, der Errichtung von 15 bis 20 Stellplätzen auf der festgesetzten Parkfläche, Hinweistafeln auf der Parkfläche, Andachtsplätzen und künstlerischen Objekten unzulässig. Das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers grenzt mit seiner östlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die geplante Zufahrtsstraße auf dem Grundstück Flst.Nr. ... 4 Im geltenden Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Hechingen mit den Gemeinden Jungingen und Rangendingen ist das Plangebiet als Sonderbaufläche „Friedhof“ ausgewiesen. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Hechingen zum Schutze von Landschaftsteilen um die Mittlere Starzel im Bereich des Landkreises Hechingen vom 10.10.1963, geändert durch Verordnung vom 19.04.2004. 5 Die Antragsgegnerin möchte mit der Anlage eines Ruheforstes eine naturnahe Form der Bestattung in Ergänzung zu den bereits bestehenden Friedhofsanlagen der Stadt ermöglichen und zugleich der großen Nachfrage nach dieser Bestattungsform und einem entsprechendem öffentlichen Bedürfnis Rechnung tragen. Die öffentliche Friedhofsanlage soll neben der Beisetzung von Einwohnern der Gemeinde auch der Bestattung auswärtiger Personen offen stehen. 6 Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 27.10.2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ruheforst Zollerblick“ und führte die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durch. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde ein Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan erstellt und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. In seiner Sitzung vom 26.07.2012 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 13.08. bis 13.09.2012 öffentlich ausgelegt wurde. Der Antragsteller erhob am 13.09.2012 Einwendungen gegen den Bebauungsplan, mit denen er im Wesentlichen geltend machte, es bestehe kein Bedürfnis für eine solche Friedhofsanlage, die zudem das Landschaftsbild beeinträchtigte. Er befürchte Verkehrslärmimmissionen für die Gäste seiner geplanten Hotelanlage durch die nur wenige Meter von der Anlage entfernt geplante Zufahrtsstraße. 7 Der Bebauungsplan wurde am 13.12.2012 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung beschlossen. Am 08.01.2013 genehmigte das Landratsamt Zollernalbkreis den Bebauungsplan. Die Genehmigung wurde am 18.01.2013 öffentlich bekanntgemacht. 8 In seiner Sitzung vom 28.05.2013 beschloss der Gemeinderat, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und in diesem Rahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 10.06. bis 10.07.2013 statt. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine Einwendungen gegen die Planung mit Schreiben vom 09.07.2013. Am 25.07.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut als Satzung. Die Genehmigung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 08.10.2013 wurde am 22.11.2013 öffentlich bekanntgemacht. 9 Am 25.09.2014 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin erneut den Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vom 27.10. bis 27.11.2014 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2014 wiederum Einwendungen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 19.03.2015 den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf die Abwägungsvorschläge der Verwaltung als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 20.03.2015, ihre öffentliche Bekanntmachung am 27.03.2015. 10 Bereits am 22.04.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag sei trotz der Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke durch Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 10.06.2015 weiterhin zulässig. Hierdurch sei die Prozessführungsbefugnis nicht auf den bestellten Zwangsverwalter übergegangen, da es sich bei dem geltend gemachten Abwehranspruch gegen den Bebauungsplan nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handele. Nur solche Ansprüche würden von der Zwangsverwaltung erfasst. 11 Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da er nicht dem Gemeinwohl, sondern vor allem privaten Interessen dienen solle. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht beachtet worden. Der Regionalplan des Regionalverbandes Neckar-Alb aus dem Jahre 1993 weise die Flächen als schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft und als einen regional bedeutsamen Erholungsbereich aus. Hiermit sei der Betrieb eines Ruheforstes nicht vereinbar. Aus diesem Grunde verstoße der angefochtene Bebauungsplan auch gegen die Landschaftsschutzverordnung „Mittleres Starzeltal“. 12 Der Bebauungsplan leide zudem an mehreren zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern. Es gebe keinen Bedarf für die Anlage eines 42 ha großen Ruheforstes in der Gemeinde. Angesichts der Größe der Antragsgegnerin würde dieser nur zu einem kleinen Teil von Einwohnern der Gemeinde belegt werden und im Übrigen der Bestattung ortsfremder Personen dienen. Träger der Friedhofs solle zwar nunmehr die Antragsgegnerin selbst sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Betrieb eines Friedhofes nur in Bezug auf Gemeindeeinwohner, nicht jedoch in Bezug auf ortsfremde Personen, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge darstelle. Die Gemeinde wolle danach der Sache nach ein wirtschaftliches Unternehmen nach § 102 Abs. 1 GemO betreiben, das wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 102 Abs. 2 Nr. 3 GemO unzulässig sei. 13 Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung seine privaten Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Unmittelbar an der Grenze zum Ruheforst wolle er ein Golf- und Wellnesshotel errichten. Der Betrieb eines Ruheforstes vertrage sich nicht mit einem Hotel der Spitzenklasse. Es werde kein Gast ein Zimmer in einem Hotel buchen, das unmittelbar neben einem Friedhof liege. Hierfür genüge bereits die bloße Existenz der Friedhofsanlage. 14 Von dem geplanten Zufahrtsweg zu dem Ruheforst gingen unzumutbare Störungen für seine Grundstücke aus. Die Antragsgegnerin habe sich für die Variante entschieden, die mit den größten Nachteilen für den geplanten Hotelbetrieb verbunden sei. Fahrzeuge der Trauergäste seien für die Hotelgäste deutlich erkennbar. Dies sei mit der Freizeit- und Urlaubstimmung der Gäste eines Hotels nicht zu vereinbaren. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Zufahrt nicht auf bereits vorhandenen Zufahrtswegen erfolgen könne, die für seine Grundstücke mit weniger Belastungen verbunden seien. 15 Die Antragsgegnerin habe sich auch nur unzureichend mit dem Artenschutz auseinandergesetzt. Die Auswirkungen des Ruheforstes auf dort vorgefundene geschützte Arten seien nicht hinreichend untersucht worden. Im Umweltbericht werde zu den Ruhebereichen um die Horste der Rotmilane ein Abstand von 25 m für ausreichend angesehen, dagegen habe der NABU einen Abstand von 100 m gefordert. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Besucher des Ruheforstes diesen Ruhebereich einhalten würden, zumal sie deren konkrete Lage nicht kennen würden. Im Übrigen habe der Gutachter die Begehung erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Horste der Greifvögel gar nicht mehr besetzt gewesen seien, so dass er auch nicht habe feststellen können, ob im relevanten Bereich etwa auch Habichte und Bussarde brüteten. 16 Die Planung sei ferner deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend die Nähe des ehemaligen Konzentrationslagers Bisingen bedacht habe, das sich in ca. 5 km Entfernung befinde. Es sei pietätlos, in dessen Nachbarschaft einen Ruheforst anlegen zu wollen. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 den Bebauungsplan „Sondergebiet Ruheforst Zollerblick“ der Stadt Hechingen in seiner Fassung vom 19.03.2015 und für den Fall von dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan in seinen Fassungen vom 25.07.2013 und 13.12.2012 für unwirksam zu erklären. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzuweisen. 21 Sie erwidert: Dem Antragsteller fehle nach der Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke die Prozessführungsbefugnis für den Normenkontrollantrag. 22 Der Antrag sei in jedem Fall unbegründet. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und auch an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. Ein Ruheforst harmonisiere mit der Erholungsfunktion des Waldes. Dieser übe keine abschreckende Wirkung auf Wanderer, Radfahrer und Sportler aus. Durch die Anlage des Ruheforstes ändere sich weder das äußere Erscheinungsbild des Waldes, noch würden bislang zulässige Nutzungen im Wald ausgeschlossen. Das Betretungsrecht nach § 37 LWaldG werde hierdurch nicht tangiert. Daher liege auch kein Verstoß gegen die Regelungen der Landschaftsschutzverordnung vor. 23 Der Bebauungsplan leide an keinen beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere seien die Belange des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Potentielle Hotelbesucher würden durch die Existenz einer Friedhofsanlage in einem benachbarten Waldgebiet nicht davon abgehalten, das Hotel aufzusuchen. Der Antragsteller mache insoweit rein ideelle Einwirkungen geltend, die keinen städtebaulichen Bezug aufwiesen. Da es bereits an einer optischen Wahrnehmbarkeit als Friedhofsanlage fehle, seien die Befürchtungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Der gewählte Abstand zwischen der Anlage und den Grundstücken des Antragstellers sei ausreichend. Andere Anforderungen ergäben sich auch nicht aus dem Bestattungsgesetz. 24 Ein Fehler im Abwägungsvorgang liege auch nicht im Hinblick auf die festgesetzte Zufahrtsstraße vor. Die Stadt habe mehrere alternative Wegeführungen erwogen, diese dann jedoch verworfen, da diese mit Nachteilen von erheblichem Gewicht verbunden seien. Unzumutbare Lärmimmissionen seien für den Antragsteller nicht zu erwarten. Die Grundstücke seien bereits heute durch den Verkehrslärm, der von der ... Straße ausgehe, vorgeprägt; eine erhebliche Zunahme der Lärmimmissionen durch den Anliegerverkehr zum Ruheforst sei nicht zu erwarten. 25 Die Einwendungen des Antragstellers gegen die artenschutzrechtliche Prüfung seien unbegründet. Die fachlichen Anforderungen an die Erstellung der artenschutzrechtlichen Prüfung seien erfüllt. Der Plan enthalte Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Abstands- und Bauzeitenregelungen. Diese Vorkehrungen seien ausreichend, um die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen. Durch Aufgabe der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung verbessere sich die Situation insgesamt. 26 Die Stadt habe sich auch intensiv mit Alternativstandorten für die Anlage eines Ruheforstes auseinandergesetzt, jedoch keine gleich gut geeigneten Flächen gefunden. Aus der Nähe zum früheren Konzentrationslager Bisingen ergäben sich keine weitergehenden Anforderungen für die Anlage des Ruheforstes. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Der Schriftsatz des Antragstellers vom 01.03.2016 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. 29 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist zwar weiterhin prozessführungsbefugt (1.), es fehlt ihm jedoch die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis (2.). 30 1. Der Antragsteller hat durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke seine Prozessführungsbefugnis nicht verloren. 31 Unter Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis zu verstehen, über das behauptete streitige Recht einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Regelmäßig ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus der Behauptung, Inhaber des im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem zwingende Vorschriften entgegenstehen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl., 2014, Rn. 7 ff zu § 62). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 32 Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt zwar, dass der vom Vollstreckungsgericht zu ernennende Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht hat, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche die Beschlagnahme sich erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen (§ 152 ZVG). Für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in diesem Aufgabenkreis haben, ist nicht mehr der Schuldner (hier: der Antragsteller), sondern der Zwangsverwalter aktiv und passiv prozessführungsbefugt (vgl. Böttcher, ZVG, Komm., 3. Aufl., 2000, § 152 Rn. 55). Der erhobene Normenkontrollantrag fällt jedoch nicht in den Aufgabenkreis des Zwangsverwalters. Er dient nicht der Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgnissen des Grundstücks; dem Antragsteller geht es vielmehr allein um die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, um seine künftigen Hotelprojekte nicht zu gefährden. 33 Zudem führt die Anordnung der Zwangsverwaltung dann nicht zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers, wenn sie - wie hier - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – VIII ZR 64/85 – NJW 1986, 3206/3207 f. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 17.6.2000 - 9 W 18/00 - juris Rn. 4 f. und Bayer. VGH, Urteil vom 25.06.2013 - 22 B 11.701 - BRS 81 Nr. 223). 34 2. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis. 35 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N und Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Daran fehlt es hier. 36 1. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. 37 Der Antragsteller kann sich danach zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. 38 An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 215). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - BauR 2015, 448). 39 Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs des Antragstellers kann danach ausgeschlossen werden. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so können die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zwar grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören. Dies ist für die vom Antragsteller geltend gemachten Belange jedoch nicht der Fall, da sie entweder nicht schutzwürdig oder objektiv geringfügig sind. 40 a) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung als Ruheforst führe zu einem Nutzungskonflikt mit der beabsichtigen Hotelnutzung seiner Grundstücke. 41 Die Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom 14.05.2004. Nach dessen Festsetzungen dürfen dort ein Hotel mit Wellnesseinrichtungen sowie Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Zwar ist die ursprüngliche Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, jederzeit einen neuen Bauantrag für das geplante Projekt zu stellen. Die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Unverträglichkeit beider Nutzungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der geplanten Anlage eines Ruheforstes handelt es sich nicht um eine „klassische“ Friedhofsanlage im herkömmlichen Sinne mit Einfriedigung, befestigtem Wegenetz, Grabmalen, Gräberreihen und „friedhofstypischen“ Gebäuden wie Aussegnungshalle oder Kirche bzw. Kapelle. Es sind - mit Ausnahme von Stellplätzen und der Zufahrtsstraße - keinerlei befestigte Wege oder andere bauliche Anlagen im Plangebiet vorgesehen. Durch den Ruheforst wird deshalb das äußere Erscheinungsbild des bisherigen Waldgebietes nicht bzw. allenfalls in Randbereichen geringfügig verändert. Auf der Bestattung in naturnaher und naturbelassener Umgebung in freier Landschaft beruht gerade die Konzeption eines Ruheforstes. Von den Grundstücken des Antragstellers aus erscheint das Waldgebiet weiterhin als Waldgebiet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Bebauungsplan „...“ zulässige Hotelnutzung und die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung des angrenzenden Waldgebiets als Ruheforst städtebauliche Spannungen auslöst, die zu einem negativen Nutzungskonflikt führen werden. Die Befürchtung des Antragstellers, potentielle Hotelgäste würden von einer Buchung Abstand nehmen bzw. es würden Hotelgäste abreisen, wenn sie von der bloßen Existenz des Ruheforstes Kenntnis erhalten würden, ist nach Ansicht des Senats ohne reale Grundlage. Zudem weist diese Befürchtung keinerlei städtebaulichen Bezug auf, sondern ist rein wirtschaftlicher Natur und daher nicht abwägungsrelevant. 42 b) Eine Unverträglichkeit der mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzung des Waldes als Ruheforst mit der vom Antragsteller geplanten Errichtung eines „Spitzenhotels“ ist auch nicht insoweit zu erkennen, als geltend gemacht wird, Gäste des geplanten Hotels könnten das bisherige Waldgebiet nicht mehr wie im bisherigen Umfang uneingeschränkt zur Erholung und für sportliche Aktivitäten nutzen. Ebenso wenig wie eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht in der Regel nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895), gilt dies im gleichen Maße auch für die Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Beibehaltung der bisherigen Erholungsmöglichkeiten in einem Waldgebiet. Dafür, dass sich durch die Anlage des Ruheforstes überhaupt nennenswerte Einschränkungen für die Freizeitgestaltung ergeben, ist zudem nichts zu erkennen. Von den Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die ein Wald bietet, profitieren davon abgesehen neben der Allgemeinheit gleichermaßen auch alle benachbarten Anlieger bzw. deren Besucher und Gäste. Insoweit gibt es bereits keine individuelle Rechtsposition, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis berufen könnte. 43 c) Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse, von der planbedingten Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsstraße entlang der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. ... zum Ruheforst verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Dies ist nicht der Fall. 44 Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 - juris; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 und vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschluss vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschluss vom 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580). 45 Gemessen hieran werden die Grundstücke des Antragstellers durch den Betrieb des Ruheforstes allenfalls einer geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein. Die Zufahrtsstraße liegt zwar unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Flst.Nr. ... Diese soll jedoch nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr, sondern nur für den Anliegerverkehr zum Ruheforst zugelassen werden. Die Straße darf somit nur von Bestattungsfahrzeugen, Fahrzeugen der jeweiligen Trauergemeinde bzw. Besuchern des Ruheforstes sowie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen für die Forstbewirtschaftung befahren werden. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises zutreffend von einem nur sehr geringen Verkehrsaufkommen mit keinen nennenswerten Lärmimmissionen ausgegangen. Ein ständiger Zu- und Abfahrtsverkehr wird - gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin mit ca. 200 Urnenbestattungen im Jahr rechnet - nicht stattfinden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht genau vorausgesehen werden kann, wie viele Besucher den Ruheforst außerhalb von Bestattungen aufsuchen werden. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegebene Anzahl von insgesamt täglich maximal 15 Fahrzeugen (Bestattungsfahrzeuge, Trauergäste und Besucher) dürfte bereits großzügig bemessen sein. Besucher des Ruheforstes müssen ihr Fahrzeug zudem nicht zwangsläufig im Plangebiet parken, sondern können die bestehenden Parkmöglichkeiten außerhalb des Plangebiets nutzen, um zu Fuß in den Ruheforst zu gelangen. Da in einem Ruheforst eine Grabpflege gerade nicht stattfindet, geht der Senat von einem deutlich geringeren Besucherverkehr aus, als dies bei einer herkömmlichen Friedhofsanlage der Fall ist. Der von höchstens täglich 15 Fahrzeugen verursachte zusätzliche Verkehrslärm fällt angesichts der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke des Antragstellers nicht weiter ins Gewicht. 46 Die Grundstücke des Antragstellers grenzen südlich bzw. südwestlich unmittelbar an die ... Straße, die vom Stadtgebiet direkt zur Schlossanlage Lindich führt, in der sich mehrere Wohnungen bzw. Wohnhäuser und ein Restaurant befinden. Neben den Bewohnern und Restaurantbesucher wird die ...-... Straße nach Angaben der Antragsgegnerin auch von Naherholungssuchenden häufig frequentiert. Sie dient außerdem als Zufahrtsstraße für die südlich der Grundstücke des Antragstellers - jenseits der ... Straße - liegende größere Reiteranlage. Neben dem Verkehrslärm der Besucher der Anlage gehen vom Betrieb der Reiteranlage auch entsprechende Freizeitlärmimmissionen aus. Gleiches gilt für den südlich der Reiteranlage liegenden Golfplatz. Angesichts der beschriebenen Vorbelastungen wird der Antragsteller durch den planbedingten Mehrverkehr des Ruheforstes allenfalls geringfügig betroffen werden. 47 d) Der weitere Einwand des Antragstellers, Ruhe und Erholung suchenden Gästen eines Hotels der Spitzenklasse sei der Anblick von vorbeifahrenden Trauergästen nicht zumutbar, betrifft keinen schutzwürdigen abwägungsbeachtlichen Belang (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - juris m.w.N.) . Insoweit geht es allenfalls um ideelle Beeinträchtigungen, die keinerlei städtebauliche Relevanz aufweisen. 48 e) Soweit sich der Antragsteller auf die negativen Auswirkungen eines Ruheforstes für das Landschaftsbild, für die Gedenkstätte des früheren Konzentrationslagers Bisingen und auf die kommunalrechtliche Problematik des künftigen Betriebs des Ruheforstes beruft, handelt es sich nicht um eigene private Belange des Antragstellers. Eine Antragsbefugnis vermögen diese Belange daher ebenfalls nicht zu begründen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 51 Beschluss vom 25. Februar 2016 52 Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. 53 Gründe 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). 55 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 28 Der Schriftsatz des Antragstellers vom 01.03.2016 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. 29 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist zwar weiterhin prozessführungsbefugt (1.), es fehlt ihm jedoch die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis (2.). 30 1. Der Antragsteller hat durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke seine Prozessführungsbefugnis nicht verloren. 31 Unter Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis zu verstehen, über das behauptete streitige Recht einen Prozess im eigenen Namen führen zu dürfen. Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Regelmäßig ergibt sich die Prozessführungsbefugnis aus der Behauptung, Inhaber des im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem zwingende Vorschriften entgegenstehen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Aufl., 2014, Rn. 7 ff zu § 62). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 32 Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt zwar, dass der vom Vollstreckungsgericht zu ernennende Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht hat, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche die Beschlagnahme sich erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen (§ 152 ZVG). Für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in diesem Aufgabenkreis haben, ist nicht mehr der Schuldner (hier: der Antragsteller), sondern der Zwangsverwalter aktiv und passiv prozessführungsbefugt (vgl. Böttcher, ZVG, Komm., 3. Aufl., 2000, § 152 Rn. 55). Der erhobene Normenkontrollantrag fällt jedoch nicht in den Aufgabenkreis des Zwangsverwalters. Er dient nicht der Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgnissen des Grundstücks; dem Antragsteller geht es vielmehr allein um die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, um seine künftigen Hotelprojekte nicht zu gefährden. 33 Zudem führt die Anordnung der Zwangsverwaltung dann nicht zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers, wenn sie - wie hier - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 – VIII ZR 64/85 – NJW 1986, 3206/3207 f. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 17.6.2000 - 9 W 18/00 - juris Rn. 4 f. und Bayer. VGH, Urteil vom 25.06.2013 - 22 B 11.701 - BRS 81 Nr. 223). 34 2. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis. 35 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N und Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Daran fehlt es hier. 36 1. Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. 37 Der Antragsteller kann sich danach zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. 38 An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -BVerwGE 107, 215). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - BauR 2015, 448). 39 Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs des Antragstellers kann danach ausgeschlossen werden. Führt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so können die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands zwar grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören. Dies ist für die vom Antragsteller geltend gemachten Belange jedoch nicht der Fall, da sie entweder nicht schutzwürdig oder objektiv geringfügig sind. 40 a) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung als Ruheforst führe zu einem Nutzungskonflikt mit der beabsichtigen Hotelnutzung seiner Grundstücke. 41 Die Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom 14.05.2004. Nach dessen Festsetzungen dürfen dort ein Hotel mit Wellnesseinrichtungen sowie Wochenend- und Ferienhäuser errichtet werden. Zwar ist die ursprüngliche Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, der Antragsteller ist jedoch nicht gehindert, jederzeit einen neuen Bauantrag für das geplante Projekt zu stellen. Die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Unverträglichkeit beider Nutzungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der geplanten Anlage eines Ruheforstes handelt es sich nicht um eine „klassische“ Friedhofsanlage im herkömmlichen Sinne mit Einfriedigung, befestigtem Wegenetz, Grabmalen, Gräberreihen und „friedhofstypischen“ Gebäuden wie Aussegnungshalle oder Kirche bzw. Kapelle. Es sind - mit Ausnahme von Stellplätzen und der Zufahrtsstraße - keinerlei befestigte Wege oder andere bauliche Anlagen im Plangebiet vorgesehen. Durch den Ruheforst wird deshalb das äußere Erscheinungsbild des bisherigen Waldgebietes nicht bzw. allenfalls in Randbereichen geringfügig verändert. Auf der Bestattung in naturnaher und naturbelassener Umgebung in freier Landschaft beruht gerade die Konzeption eines Ruheforstes. Von den Grundstücken des Antragstellers aus erscheint das Waldgebiet weiterhin als Waldgebiet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die nach dem Bebauungsplan „...“ zulässige Hotelnutzung und die mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Nutzung des angrenzenden Waldgebiets als Ruheforst städtebauliche Spannungen auslöst, die zu einem negativen Nutzungskonflikt führen werden. Die Befürchtung des Antragstellers, potentielle Hotelgäste würden von einer Buchung Abstand nehmen bzw. es würden Hotelgäste abreisen, wenn sie von der bloßen Existenz des Ruheforstes Kenntnis erhalten würden, ist nach Ansicht des Senats ohne reale Grundlage. Zudem weist diese Befürchtung keinerlei städtebaulichen Bezug auf, sondern ist rein wirtschaftlicher Natur und daher nicht abwägungsrelevant. 42 b) Eine Unverträglichkeit der mit dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzung des Waldes als Ruheforst mit der vom Antragsteller geplanten Errichtung eines „Spitzenhotels“ ist auch nicht insoweit zu erkennen, als geltend gemacht wird, Gäste des geplanten Hotels könnten das bisherige Waldgebiet nicht mehr wie im bisherigen Umfang uneingeschränkt zur Erholung und für sportliche Aktivitäten nutzen. Ebenso wenig wie eine planbedingte Verschlechterung der Aussicht in der Regel nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895), gilt dies im gleichen Maße auch für die Aufrechterhaltung der ungeschmälerten Beibehaltung der bisherigen Erholungsmöglichkeiten in einem Waldgebiet. Dafür, dass sich durch die Anlage des Ruheforstes überhaupt nennenswerte Einschränkungen für die Freizeitgestaltung ergeben, ist zudem nichts zu erkennen. Von den Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die ein Wald bietet, profitieren davon abgesehen neben der Allgemeinheit gleichermaßen auch alle benachbarten Anlieger bzw. deren Besucher und Gäste. Insoweit gibt es bereits keine individuelle Rechtsposition, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis berufen könnte. 43 c) Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse, von der planbedingten Zunahme von Lärmimmissionen durch die im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsstraße entlang der östlichen Grenze seines Grundstücks Flst.Nr. ... zum Ruheforst verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang. In der Abwägung wäre dieser private Belang allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn er vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wäre. Dies ist nicht der Fall. 44 Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 - juris; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 und vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschluss vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschluss vom 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580). 45 Gemessen hieran werden die Grundstücke des Antragstellers durch den Betrieb des Ruheforstes allenfalls einer geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein. Die Zufahrtsstraße liegt zwar unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze des Flst.Nr. ... Diese soll jedoch nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr, sondern nur für den Anliegerverkehr zum Ruheforst zugelassen werden. Die Straße darf somit nur von Bestattungsfahrzeugen, Fahrzeugen der jeweiligen Trauergemeinde bzw. Besuchern des Ruheforstes sowie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen für die Forstbewirtschaftung befahren werden. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des eingeschränkten Nutzerkreises zutreffend von einem nur sehr geringen Verkehrsaufkommen mit keinen nennenswerten Lärmimmissionen ausgegangen. Ein ständiger Zu- und Abfahrtsverkehr wird - gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin mit ca. 200 Urnenbestattungen im Jahr rechnet - nicht stattfinden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht genau vorausgesehen werden kann, wie viele Besucher den Ruheforst außerhalb von Bestattungen aufsuchen werden. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegebene Anzahl von insgesamt täglich maximal 15 Fahrzeugen (Bestattungsfahrzeuge, Trauergäste und Besucher) dürfte bereits großzügig bemessen sein. Besucher des Ruheforstes müssen ihr Fahrzeug zudem nicht zwangsläufig im Plangebiet parken, sondern können die bestehenden Parkmöglichkeiten außerhalb des Plangebiets nutzen, um zu Fuß in den Ruheforst zu gelangen. Da in einem Ruheforst eine Grabpflege gerade nicht stattfindet, geht der Senat von einem deutlich geringeren Besucherverkehr aus, als dies bei einer herkömmlichen Friedhofsanlage der Fall ist. Der von höchstens täglich 15 Fahrzeugen verursachte zusätzliche Verkehrslärm fällt angesichts der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke des Antragstellers nicht weiter ins Gewicht. 46 Die Grundstücke des Antragstellers grenzen südlich bzw. südwestlich unmittelbar an die ... Straße, die vom Stadtgebiet direkt zur Schlossanlage Lindich führt, in der sich mehrere Wohnungen bzw. Wohnhäuser und ein Restaurant befinden. Neben den Bewohnern und Restaurantbesucher wird die ...-... Straße nach Angaben der Antragsgegnerin auch von Naherholungssuchenden häufig frequentiert. Sie dient außerdem als Zufahrtsstraße für die südlich der Grundstücke des Antragstellers - jenseits der ... Straße - liegende größere Reiteranlage. Neben dem Verkehrslärm der Besucher der Anlage gehen vom Betrieb der Reiteranlage auch entsprechende Freizeitlärmimmissionen aus. Gleiches gilt für den südlich der Reiteranlage liegenden Golfplatz. Angesichts der beschriebenen Vorbelastungen wird der Antragsteller durch den planbedingten Mehrverkehr des Ruheforstes allenfalls geringfügig betroffen werden. 47 d) Der weitere Einwand des Antragstellers, Ruhe und Erholung suchenden Gästen eines Hotels der Spitzenklasse sei der Anblick von vorbeifahrenden Trauergästen nicht zumutbar, betrifft keinen schutzwürdigen abwägungsbeachtlichen Belang (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - juris m.w.N.) . Insoweit geht es allenfalls um ideelle Beeinträchtigungen, die keinerlei städtebauliche Relevanz aufweisen. 48 e) Soweit sich der Antragsteller auf die negativen Auswirkungen eines Ruheforstes für das Landschaftsbild, für die Gedenkstätte des früheren Konzentrationslagers Bisingen und auf die kommunalrechtliche Problematik des künftigen Betriebs des Ruheforstes beruft, handelt es sich nicht um eigene private Belange des Antragstellers. Eine Antragsbefugnis vermögen diese Belange daher ebenfalls nicht zu begründen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 51 Beschluss vom 25. Februar 2016 52 Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. 53 Gründe 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). 55 Der Beschluss ist unanfechtbar.