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Beschluss

8 S 159/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch/Anfechtungsklage erfordert ein materiell vorliegendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung; bloßes Allgemeininteresse an Rechtmäßigkeit genügt nicht. • Gefahren der Nachahmung oder konkrete Gefährdung von Leib und Leben können ein besonderes öffentliches Interesse begründen; bloße Kenntnis der Nachbarschaft oder längeres Bestehen einer Anlage genügt hierfür nicht. • Ein überwiegendes Interesse Dritter ist darzulegen; die bloße Behauptung der Unzumutbarkeit durch den Beigeladenen reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug einer Abbruchsanordnung erfordert konkretes besonderes Interesse • Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch/Anfechtungsklage erfordert ein materiell vorliegendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung; bloßes Allgemeininteresse an Rechtmäßigkeit genügt nicht. • Gefahren der Nachahmung oder konkrete Gefährdung von Leib und Leben können ein besonderes öffentliches Interesse begründen; bloße Kenntnis der Nachbarschaft oder längeres Bestehen einer Anlage genügt hierfür nicht. • Ein überwiegendes Interesse Dritter ist darzulegen; die bloße Behauptung der Unzumutbarkeit durch den Beigeladenen reicht nicht aus. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 21.05.2012 unter Anordnung des Sofortvollzugs den Abbau oder die Verkleinerung eines angebauten Fahrrad- und Geräteschuppens am Carport der Antragsteller, damit zur Grenze des Nachbargrundstücks ein Abstand von 2,5 m eingehalten wird. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und Klage gegen die baurechtliche Verfügung; das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 27.12.2012 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die Antragsgegnerin wandte sich hiergegen mit der Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof. Streitpunkt ist, ob ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Abbruchanordnung rechtfertigt. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Nachbarschaft wisse von der Anlage und es bestehe Nachahmungsgefahr sowie eine nötige Durchsetzung behördlichen Handelns; die Antragsteller berufen sich auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. • Rechtsgrundlage für den Sofortvollzug ist § 47 Abs.1 i.V.m. § 65 LBO sowie § 80 VwGO zur aufschiebenden Wirkung. • Nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4 VwGO ist die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise möglich; besonderes öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten muss materiell vorliegen und hinreichend substantiiert werden. • Das allgemeine Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände ist bereits im Erlass der Verfügung enthalten und begründet allein kein besonderes öffentliches Interesse an Sofortvollzug. • Als Ausnahme können konkrete Gefahren für Leib und Leben oder eine nachweisbare negative Vorbildwirkung (Nachahmungsgefahr) die sofortige Vollziehung rechtfertigen; solche besonderen Umstände fehlen hier. • Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände (Kenntnis der Nachbarschaft, längeres Bestehen des Schuppens, sichtbare Lage) sind nicht substanziert und rechtfertigen keine Schlussfolgerung auf gegenwärtige Nachahmungsgefahr. • Auch der Gesichtspunkt, dass eine Beseitigung ohne Substanzverlust möglich sei, wurde nicht hinreichend dargelegt, sodass auf diesen möglichen Rechtfertigungsgrund nicht abgestellt werden kann. • Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen wurde nicht konkret dargelegt; die bloße Behauptung einer Unzumutbarkeit genügt nicht. • Daher durfte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen und die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht durfte die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, weil die Antragsgegnerin kein materiell überzeugendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung oder ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen dargelegt hat. Allgemeine Hinweise auf Nachbarschaftskenntnis, längeres Bestehen der Anlage oder Ordnungserwägungen reichen nicht aus, um die Ausnahme des § 80 Abs.2 VwGO zu begründen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.500 EUR festgesetzt.