Urteil
9 S 1367/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Leistungsklage auf Erstattung von Unterbringungskosten für auswärtigen Blockunterricht ist unbegründet.
• Zuständigkeit für die Berufsschulausbildung kann durch Zuweisung nach § 79 Abs. 3 SchG auf eine überörtliche Fachklasse ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde übertragen werden; dadurch verliert der ursprüngliche Schulträger Passivlegitimation für Erstattungsansprüche.
• Kosten der auswärtigen Unterbringung, Verpflegung und Betreuung fallen nicht unter die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 14 Abs. 2 LV); ein Rechtsanspruch auf deren Erstattung ergibt sich hieraus nicht.
• Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch sowie Ansprüche nach SGB VIII greifen nicht, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung, einer Pflicht zum Eingreifen der Jugendhilfe oder an verbindlichen Angeboten/ Vereinbarungen fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Unterbringungskosten bei Zuweisung an überörtliche Berufsschulfachklasse • Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Leistungsklage auf Erstattung von Unterbringungskosten für auswärtigen Blockunterricht ist unbegründet. • Zuständigkeit für die Berufsschulausbildung kann durch Zuweisung nach § 79 Abs. 3 SchG auf eine überörtliche Fachklasse ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde übertragen werden; dadurch verliert der ursprüngliche Schulträger Passivlegitimation für Erstattungsansprüche. • Kosten der auswärtigen Unterbringung, Verpflegung und Betreuung fallen nicht unter die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (Art. 14 Abs. 2 LV); ein Rechtsanspruch auf deren Erstattung ergibt sich hieraus nicht. • Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch sowie Ansprüche nach SGB VIII greifen nicht, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für Hilfe zur Erziehung, einer Pflicht zum Eingreifen der Jugendhilfe oder an verbindlichen Angeboten/ Vereinbarungen fehlt. Der Kläger, Auszubildender zum Gärtner mit Wohnsitz im Landkreis Reutlingen, besuchte wegen fehlender lokaler Fachklasse seit 2009/2010 die zentrale Fachklasse in Göppingen im Blockunterricht und war für die rund 63 Blockschultage jährlich in einem Jugendwohnheim untergebracht. Die Unterbringungskosten beliefen sich auf Tagessätze von 26 bzw. 29 EUR, wovon der Kläger einen Zuschuss des Landes von 6 EUR pro Blockschultag erhielt und insgesamt Mehrkosten von etwa 3.000 EUR (zzgl. Fahrkosten) geltend machte. Er beantragte beim Landkreis Reutlingen Erstattung dieser Kosten mit Verweis auf Verfassungs- und Gleichheitsrechte; das Kreisjugendamt und das Kreisschulamt lehnten ab. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Streitfrage war insbesondere, ob der Landkreis Reutlingen als Schulträger oder Jugendhilfeträger zur Kostenerstattung verpflichtet ist und ob die Zuweisung an die Göppinger Fachklasse wirksam ist. • Zuständigkeit und Passivlegitimation: Die Schulaufsichtsbehörde hat nach Aktenlage bereits in den 1970er Jahren die überörtliche Fachklasse für den Gärtnerberuf in Göppingen eingerichtet und die Schüler des Regierungsbezirks Tübingen (ohne Überlingen) dorthin zugewiesen. Dadurch ging die Zuständigkeit für die Berufsschulausbildung des Klägers auf die aufnehmende Schule bzw. deren Träger über; der beklagte Landkreis verlor insoweit Passivlegitimation. • Form und Wirksamkeit der Zuweisung: Die Zuweisung stellt eine personenbezogene Allgemeinverfügung mit Außenwirkung dar; ihre Wirksamkeit wird durch die vorgelegten historischen Anordnungen, Standortkarten und die langjährige Praxis belegt. Selbst wenn die förmliche Bekanntgabe nicht in allen Einzelheiten dokumentiert ist, hat der Kläger Kenntnis gehabt und die Zuweisung nicht fristgerecht angefochten, sodass ein Einwand verwirkt ist. • Keine Erstattungsgrundlage aus Verfassung und Schulrecht: Art. 14 Abs. 2 LV (Unterrichts- und Lernmittelfreiheit) schützt nicht die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Art. 11 Abs. 1 LV begründet keinen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme; die Landesgesetze und die Verwaltungspraxis lassen die Entscheidung über Einrichtung und Zuweisung zentraler Fachklassen im Ermessen von Schulträgern und Schulaufsicht. • Gleichheitsgebot: Eine behauptete ungleiche Belastung anderer Berufsschüler ist nicht dem beklagten Landkreis zuzurechnen, weil die Zuweisung und ihre Folgen Staatshandeln der Schulaufsicht sind; der Landkreis konnte mangels öffentlichem Bedürfnis und ohne Zustimmung der Schulaufsicht keine eigene Fachklasse einrichten. • Folgenbeseitigungsanspruch und Amtshaftung: Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch ist ungeeignet, um finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen; für Schadensersatz käme allenfalls die Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten in Betracht. • Jugendhilfeansprüche: Ansprüche nach SGB VIII (Hilfe zur Erziehung, § 41, § 13 Abs.3) scheiden aus, weil kein erzieherischer Bedarf, keine notwendige Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und kein öffentliches Angebot des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bzw. keine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Landkreis Reutlingen keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung während des auswärtigen Blockunterrichts, weil die Zuständigkeit für seine Berufsschulausbildung wirksam durch Zuweisung an die zentrale Fachklasse in Göppingen auf die dortige Schule und deren Träger übergegangen ist und damit die Passivlegitimation des beklagten Landkreises entfällt. Zudem begründen Art. 14 LV, Art. 11 LV, das Gleichheitsgebot oder ein Folgenbeseitigungsanspruch keine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung; gleiches gilt für Ansprüche aus dem SGB VIII mangels der erforderlichen Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil entsprechend.