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Beschluss

2 S 2514/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Bei erledigter Sache sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; Aufhebung der Kosten gegeneinander kann geboten sein. • Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen abgabenrechtliche Bestimmung fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller nicht der Abgabenpflicht unterliegt. • Eine großflächige Schank- und Speisewirtschaft mit lediglich zwei Wettterminals ist regelmäßig kein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungssteuersatzung; maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt gastronomisch oder wettbezogen ist. • Fehlende Klarheit seitens der Behörde kann dazu führen, dass die Behörde anteilig Kosten auferlegt werden, wenn sie Anlass zu einem unzulässigen Rechtsbehelf gegeben hat.
Entscheidungsgründe
Einstellung bei Erledigung; Abgrenzung Wettbüro/Gastronomie für Vergnügungssteuer • Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten den Streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Bei erledigter Sache sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; Aufhebung der Kosten gegeneinander kann geboten sein. • Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen abgabenrechtliche Bestimmung fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller nicht der Abgabenpflicht unterliegt. • Eine großflächige Schank- und Speisewirtschaft mit lediglich zwei Wettterminals ist regelmäßig kein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungssteuersatzung; maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt gastronomisch oder wettbezogen ist. • Fehlende Klarheit seitens der Behörde kann dazu führen, dass die Behörde anteilig Kosten auferlegt werden, wenn sie Anlass zu einem unzulässigen Rechtsbehelf gegeben hat. Die Antragsteller erklärten das Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin in der Hauptsache für erledigt. Streitgegenstand war, ob der von der Antragstellerin zu 1 betriebene Betrieb als Wettbüro im Sinne der Satzung anzusehen und damit vergnügungssteuerpflichtig ist. Die Antragsgegnerin hatte die Auffassung vertreten, es liege eine Vergnügungssteuerpflicht vor und beabsichtigte entsprechende Heranziehung. Die Antragstellerin betrieb eine großflächige Schank- und Speisewirtschaft, in der zeitweise zwei Wettterminals aufgestellt waren. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Erledigung erklärt; das Gericht musste über Einstellung, Kostenverteilung und Streitwert entscheiden. • Verfahrenseinstellung: Wegen der übereinstimmenden Erledigung durch die Beteiligten war das Verfahren gemäß §§ 87a Abs.3 i.V.m. §92 Abs.3 VwGO einzustellen. • Kostenentscheidung: Nach §161 Abs.2 VwGO ist bei erledigter Sache nach billigem Ermessen zu entscheiden; es entspricht dem billigen Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. • Antragsbefugnis/Interesse: Der Normenkontrollantrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt; Antragsbefugnis fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller nicht selbst Abgabenpflichtiger ist. • Begriff des Wettbüros: Die Satzung umfasst nicht alle Einrichtungen mit Wettangebot, sondern beschränkt den Begriff durch den Zusatz "(Wettbüros)"; maßgeblich ist die herkömmliche baurechtliche Terminologie und ob Aufenthalt und gemeinsames Verfolgen von Sportereignissen vorgesehen sind. • Abgrenzung Gastronomie/Wettbüro: Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt auf gastronomischer Nutzung oder auf Wettbetrieb liegt; bei großflächiger Schank- und Speisewirtschaft mit nur zwei Wettterminals überwiegt regelmäßig die gastronomische Nutzung, so dass keine Vergnügungssteuerpflicht nach §1 Abs.2 Nr.4 der Satzung besteht. • Flächenmaßstab und Steuergegenstand: Der pauschale Flächenmaßstab rechtfertigt sich nur, wenn ein typischer Zusammenhang zwischen Betriebsfläche und Wetteinsätzen besteht, was bei dominanter gastronomischer Nutzung fehlt. • Verhalten der Behörde: Die Antragsgegnerin hat durch Schreiben und Schriftsatz den Eindruck erweckt, die Antragstellerin zu 1 vergnügungssteuerpflichtig heranziehen zu wollen; dies begründet nach dem Rechtsgedanken des §155 Abs.4 VwGO die Auflage eines Teils der Kosten an die Behörde. Das Verfahren wurde eingestellt; die Gerichtskosten wurden gegeneinander aufgehoben, und der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin zu 1 hätte voraussichtlich keinen Erfolg im Normenkontrollverfahren gehabt, weil es an einer Antragsbefugnis beziehungsweise an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse mangelte. Allerdings hat die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten Anlass für einen Rechtsbehelf gegeben, sodass ihr ebenfalls ein Teil der Kosten zuzurechnen ist. Sachlich besteht bei der konkret betriebenen Großgastronomie mit zwei Wettterminals nach Auffassung des Gerichts keine Vergnügungssteuerpflicht nach §1 Abs.2 Nr.4 der Satzung, weil der Schwerpunkt der Nutzung gastronomisch ist und der Flächenmaßstab in diesem Fall keinen ausreichenden Bezug zum Steuergegenstand aufweist.