Beschluss
2 S 2567/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO wurde abgelehnt; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Sache sind dargelegt.
• Ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts setzt eine Reduktion des Ermessen der Behörde auf Null voraus; dies ist nur bei unerträglicher Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts der Fall.
• Offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheids ist nur anzunehmen, wenn die Behörde bei Erlass klar und erkennbar von der Rechtswidrigkeit ausgegangen ist; bloße Kenntnis rechtlicher Umstände genügt nicht.
• Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss der Antrag konkrete, substantiiert begründete Rechtsfragen benennen; pauschale Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung: kein Anspruch auf Rücknahme trotz rechtswidrigem Beihilfebescheid • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO wurde abgelehnt; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Sache sind dargelegt. • Ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts setzt eine Reduktion des Ermessen der Behörde auf Null voraus; dies ist nur bei unerträglicher Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts der Fall. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheids ist nur anzunehmen, wenn die Behörde bei Erlass klar und erkennbar von der Rechtswidrigkeit ausgegangen ist; bloße Kenntnis rechtlicher Umstände genügt nicht. • Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss der Antrag konkrete, substantiiert begründete Rechtsfragen benennen; pauschale Hinweise genügen nicht. Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verfahrens gegen einen Beihilfebescheid des Beklagten vom 07.05.2010, mit dem ein Antrag auf Beihilfe für eine stationäre Notfallbehandlung in der Schweiz weitgehend abgelehnt wurde. Der Bescheid war bestandskräftig geworden. Im früheren Verfahren machte der Kläger die geltend gemachte Rechtslage nicht als Grund für ein Wiederaufgreifen geltend. Der Verwaltungsgerichtshof prüft im Zulassungsverfahren, ob die Berufung zuzulassen ist. Zentrale Rechtsfragen betreffen die Voraussetzungen einer Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und die Frage, ob das damalige Urteil des Gerichtshofs vom 19.01.2010 die Behörde zur sofortigen Rücknahme verpflichtet hätte. Der Kläger rügt, er sei ohne grobes Verschulden gehindert gewesen, den Grund bereits im früheren Verfahren vorzubringen, und behauptet, die Aufrechterhaltung des Bescheids sei schlechthin unerträglich. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage überwiegend abgewiesen, weil kein zulässiger Wiederaufgreifensantrag vorgelegen habe und kein Anspruch auf Rücknahme bestehe. • Zulassungsprüfung: Nach §124 Abs.2 VwGO ist Zulassung zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; beides hat der Senat verneint. • Keine ernstlichen Zweifel: Der Kläger hat sich nicht hinreichend mit der wesentlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass ein Widerspruch schon ohne genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung möglich gewesen wäre; damit fehlt im Zulassungsverfahren die erforderliche substantiiert argumentative Darstellung. • Keine Ermessensreduktion auf Null: Ein Rechtsanspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts setzt voraus, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts unerträglich wäre; das ist regelmäßig nur bei Verstößen gegen Gleichheitssatz, Treu und Glauben oder bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Fall. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht gegeben: Zwar gab es eine frühere Entscheidung des Gerichtshofs (19.01.2010), doch blieb diese zunächst nicht rechtskräftig; das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtslage erst mit Urteil vom 17.10.2011 abschließend geklärt und kam dabei zu einer anderen dogmatischen Begründung, sodass der Behörde nicht zugerechnet werden kann, sie habe sehenden Auges eine rechtswidrige Entscheidung getroffen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Der Zulassungsantrag benennt keine konkret formulierten, substantiiert begründeten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und führt nicht aus, weshalb eine obergerichtliche Klärung erforderlich wäre. • Rechtslage zur Erstattung von Auslandsbehandlungen: Das Bundesverwaltungsgericht gestattet grundsätzlich eine Beschränkung der Erstattung auf inländische Vergleichskosten; eine Unzulässigkeit der Kostenbegrenzung bei Notfallbehandlungen leitet es aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht unmittelbar aus dem Abkommen mit der Schweiz. • Kostenentscheidung und Streitwert: Die Entscheidung enthält die Kostentragungspflicht des Klägers und setzt den Streitwert für das Zulassungsverfahren fest nach den einschlägigen Vorschriften. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Zulassungsersuchen des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein zulässiger Wiederaufgreifensantrag vorliegt und kein Rechtsanspruch auf Rücknahme des Beihilfebescheids besteht, weil die erforderliche Reduktion des Ermessens der Behörde auf Null nicht dargetan ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erstbescheids im Zeitpunkt seines Erlasses liegt nicht vor, da die maßgebliche höchstrichterliche Klärung erst später erfolgte und der Behörde kein bewusstes In-Kauf-Nehmen einer Rechtswidrigkeit vorzuwerfen ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 2.895,60 EUR festgesetzt.