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Urteil

12 S 1925/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung der Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt voraus, dass für das betreute Kind die Leistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ durch den Träger der Jugendhilfe bewilligt ist. • Die Bestimmungen §§ 22–24 SGB VIII regeln vorrangig die Förderung von Kindern; die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson ist als mittelbare Leistung zugunsten des geförderten Kindes ausgestaltet. • Freiwillige oder aufgrund verwaltungsinterner Praxis gewährte Zahlungen des Trägers begründen keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch über das freiwillig Gewährte hinaus; fehlerhafte Beratung ändert die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII nur bei bewilligter Förderung des Kindes • Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung der Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt voraus, dass für das betreute Kind die Leistung „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ durch den Träger der Jugendhilfe bewilligt ist. • Die Bestimmungen §§ 22–24 SGB VIII regeln vorrangig die Förderung von Kindern; die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson ist als mittelbare Leistung zugunsten des geförderten Kindes ausgestaltet. • Freiwillige oder aufgrund verwaltungsinterner Praxis gewährte Zahlungen des Trägers begründen keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch über das freiwillig Gewährte hinaus; fehlerhafte Beratung ändert die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Die Klägerin ist selbstständige Tagespflegeperson und begehrt Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Monate des Jahres 2009. Von Februar bis August 2009 betreute sie ausschließlich zwei über dreijährige Kinder auf privater Basis, ohne dass hierfür eine vorherige Bewilligung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe vorlag. Der Beklagte erstattete zeitweise hälftige Mindestbeiträge und lehnte weitergehende Erstattung ab. Die Klägerin rügt, die staatliche Förderung der Kindertagespflege ziele auf die Tagespflegeperson und nicht auf das Kind, verweist auf Praxis des Tageselternvereins und behauptet irreführende Auskünfte seitens des Beklagten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtliche Einordnung: §§ 22–25 SGB VIII regeln die Leistung ‚Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege‘; Leistungsberechtigt sind Kinder bzw. deren Sorgeberechtigte, nicht die Tagespflegeperson (§§ 2, 5, 6 SGB VIII). • Verhältnis der Leistungen: Die in § 23 Abs.1 SGB VIII genannten Bausteine (Vermittlung, Beratung, Qualifizierung, laufende Geldleistung) sind Bestandteile der Förderung des Kindes; die laufende Geldleistung ist damit mittelbar dem Kind zugeordnet und nur bei Bewilligung der Förderleistung für das betreffende Kind zu gewähren (§ 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII; vgl. auch § 8b KiTaG). • Anwendungsfolge: Ein Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung der Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge besteht nur, wenn der Träger der Jugendhilfe die Förderung des jeweiligen betreuten Kindes bewilligt hat; eine private Betreuung ohne solche Bewilligung begründet keinen Anspruch auf die gesetzlich normierte laufende Geldleistung. • Hoheitsbefugnis Dritter: Selbst wenn ein Tageselternverein Vermittlungs- und Beratungsaufgaben wahrgenommen hat, fehlt ihm die hoheitliche Befugnis, eine Bewilligung nach dem SGB VIII vorzunehmen; eine durch den Verein erfolgte Vermittlung macht das Kind nicht automatisch öffentlich gefördert. • Verwaltungspraktische Zahlungen und Gleichbehandlung: Freiwillig gewährte Erstattungen oder ermessensgestützte Zahlungen des Trägers an Tagespflegepersonen begründen keinen darüber hinausgehenden gesetzlichen Anspruch; Gleichbehandlungsgründe können eine Unterscheidung nach öffentlich-rechtlich bewilligter und privatrechtlicher Betreuung nicht beseitigen. • Fehlerhafte Beratung: Falschinformationen oder lückenhafte Beratung durch Verwaltung oder Verein ändern nicht die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen; gesetzliche Voraussetzungen bleiben maßgeblich. • Sachliche Prüfung: Für Januar 2009 ergaben die Akten keine Anhaltspunkte für eine Betreuungsleistung, sodass für diesen Monat keine Erstattung in Betracht kommt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf weitergehende Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 23 Abs.2 Nr.4 SGB VIII für die streitigen Monate, weil die Voraussetzung fehlt, dass für die betreuten Kinder die Förderleistung nach §§ 22–24 SGB VIII durch den Träger der Jugendhilfe bewilligt worden ist. Freiwillige oder ermessensgestützte Zahlungen des Landkreises begründen keinen weitergehenden gesetzlichen Erstattungsanspruch, und fehlerhafte Beratung ändert nichts an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.