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Urteil

4 S 1095/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dienstlichen Beurteilungen des Bundespolizeiapparats kann die allein durch Punkte ausgedrückte Bewertung hinreichend bestimmt sein, wenn das verwendete Beurteilungssystem für jede Punktezahl eine eindeutige Wertbeschreibung enthält. • Die Pflicht zur schriftlichen Begründung ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nur insoweit, wie das jeweilige Beurteilungssystem eine derartige Unbestimmtheit der Punktebewertung erzeugt; ein detailliertes Nachtragen von Begründungen im Klageverfahren ist nur begrenzt möglich. • Die Bildung von Vergleichsgruppen und die Anwendung von Richtwerten nach den einschlägigen Richtlinien sind grundsätzlich zulässig; eine abweichende Verteilung auf Notenstufen begründet nur dann einen Rechtsmangel, wenn die maßgeblichen Richtwerte insgesamt überschritten oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilung trotz punktbasierter Bewertung im Bundespolizeisystem • Bei dienstlichen Beurteilungen des Bundespolizeiapparats kann die allein durch Punkte ausgedrückte Bewertung hinreichend bestimmt sein, wenn das verwendete Beurteilungssystem für jede Punktezahl eine eindeutige Wertbeschreibung enthält. • Die Pflicht zur schriftlichen Begründung ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nur insoweit, wie das jeweilige Beurteilungssystem eine derartige Unbestimmtheit der Punktebewertung erzeugt; ein detailliertes Nachtragen von Begründungen im Klageverfahren ist nur begrenzt möglich. • Die Bildung von Vergleichsgruppen und die Anwendung von Richtwerten nach den einschlägigen Richtlinien sind grundsätzlich zulässig; eine abweichende Verteilung auf Notenstufen begründet nur dann einen Rechtsmangel, wenn die maßgeblichen Richtwerte insgesamt überschritten oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Der Kläger, Polizeioberkommissar bei der Bundespolizeiinspektion S., begehrte die Aufhebung einer Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.10.2008–30.09.2010, mit der er die Gesamtnote 6 erhielt. Nach früherem rechtskräftigen Urteil war eine vorangegangene Regelbeurteilung bereits aufgehoben worden. Der Kläger rügte insbesondere unzureichende Begründung, Zurückstufungen bei Befähigungsmerkmalen und die Unberücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung; er bemängelte ferner die Bildung der Vergleichsgruppe und die Nichteinberufung einer Beurteilungskonferenz. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte die Regelbeurteilung aufgehoben; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, das Bundesbeurteilungssystem enthalte für jede Punktzahl eine konkrete Wertbeschreibung, die eine Nachvollziehbarkeit gewährleiste, und das angewendete Verfahren entspreche den Richtlinien. Der Senat hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. • Prüfungsmaßstab: Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkter richterlicher Prüfung; kontrolliert wird insbesondere, ob Verfahrensvorschriften, Maßstäbe oder Vergleichsgruppenfehler vorliegen. • Begründungspflicht: Die vom Senat entwickelte Rechtsprechung, wonach eine rein punktbezogene Beurteilung einer Erläuterung bedarf, gilt im Grundsatz; maßgeblich ist jedoch das konkrete Beurteilungssystem. Beim Bundespolizeisystem sind die neun Punktwerte jeweils durch präzise Beschreibungen qualifiziert, sodass die Punkte selbst hinreichenden Aussagegehalt haben und die Beurteilung aus dem Wortlaut nachvollziehbar wird. • Nachholung von Begründungen: Eine vollständige Nachholung oder wesentliche Änderung der Beurteilung im Widerspruchs- oder Klageverfahren ist unzulässig; ergänzende Präzisierungen sind nur begrenzt möglich. • Gesamtnote: Nach den Richtlinien ist die Gesamtnote aus den Einzelleistungen unter Würdigung der Gewichtung zu bilden; wenn die Verteilung der Einzelnoten eine klare Tendenz zeigt (hier vorherrschend 6 Punkte), ist eine gesonderte Begründung der Gesamtnote nicht erforderlich. • Vergleichsgruppen und Richtwerte: Die Richtlinien erlauben Bildung überschaubarer Vergleichsgruppen (hier 30 Personen) und vorgegebene Richtwerte; eine Abweichung in der Verteilung (etwa bei 7/8 Punkten) begründet nur dann einen Mangel, wenn die maßgeblichen Gesamtquoten verletzt oder Verfahrensvorschriften (z. B. Durchführung einer Beurteilungskonferenz) nicht eingehalten wurden; hier lag kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor. • Einzelvorwürfe: Die vorgebrachten Einwände des Klägers (Teilzeit, Plausibilität der Einstufungen, behauptete abweichende Zwischenbewertungen) wurden durch die Stellungnahmen der Erst- und Zweitbeurteiler ausreichend erläutert; daraus ergab sich kein Anhaltspunkt für sachwidrige Erwägungen. • Verfahrenskosten und Revision: Der Kläger trägt die Kosten; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage des Begründungserfordernisses zugelassen (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Regelbeurteilung vom 11.01.2011 zum Stichtag 01.10.2010 ist rechtmäßig, weil das angewandte Bundesbeurteilungssystem jedem Punktwert eine eindeutige Wertbeschreibung zuordnet und die Einzelnote 6 sowie die sich daraus ergebende Gesamtnote nachvollziehbar ist. Es lagen keine schwerwiegenden Verfahrensfehler bei der Bildung der Vergleichsgruppe oder bei der Anwendung der Richtwerte vor, die eine Neubeurteilung erforderlich machten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen, weil die grundsätzliche Frage des Umfangs der Begründungspflicht einer dienstlichen Beurteilung noch der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.