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Beschluss

6 A 2112/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0923.6A2112.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat sowohl einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Korrektur des Datums der letzten Beförderung auf den 24. April 2009 in der Beurteilung vom 24. Oktober 2011 verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Beurteilung vom 24. Oktober 2011 für den genannten Zeitraum sei rechtmäßig. Insbesondere sei die in der Maßstabsverfügung der Präsidentin des Polizeipräsidiums X. vom 14. April 2011 vorgesehene Orientierungshilfe hinsichtlich der Vergabe von Prädikatsbeurteilungen an gerade beförderte Beamte ebenso wenig zu beanstanden wie die in der gleichen Verfügung vorgesehene Verdeutlichung von Tendenzen im Gesamtergebnis. Das Gesamturteil „3 Punkte“ erweise sich mit Blick auf die Einzelbewertungen (einmal „4 Punkte“, einmal „5 Punkte“ und fünfmal „3 Punkte“) als nachvollziehbar. Die Beurteilung sei schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungsrichtlinien der Polizei die Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale ausschließlich auf Punktwerte beschränkten. Hinsichtlich des Datums der letzten Ernennung sei dem Gebot der Richtigkeit der Beurteilung mit der Eintragung „Datum der letzten Ernennung: 09.09. 2009 (fiktiv 24.04.2009)“ hinreichend Genüge getan. Das Zulassungsvorbringen stellt diese weiter begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Maßstabsvorgabe in der Verfügung vom 14. April 2011, die die Vergabe gezielter Tendenzen ermögliche, für rechtmäßig erachtet. In Ziffer 2 (Rahmenbedingungen) der Verfügung der Polizeipräsidentin an alle Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler vom 14. April 2011 heißt es: „Der Rechtsprechung folgend, besteht innerhalb eines Beurteilungsprädikats durch entsprechende Bewertung der Merkmale die Möglichkeit, gezielt Tendenzen zu dem nächst höheren oder niedrigeren Punktwert deutlich zu machen. Bei Auswahlentscheidungen kann sich diese Vorgehensweise unmittelbar auf die beruflichen Perspektiven der/des zu Beurteilenden auswirken. Deshalb sind Leistung und Befähigung auch innerhalb der Punktwerte abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten. Nach wie vor müssen bei der Bewertung von Leistung und Befähigung Gesichtspunkte der individuellen Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades der ausgeübten Tätigkeit sowie auch Erfahrungswerte aufgrund des Dienstalters berücksichtigt werden.“ Schon aus dem Wortlaut dieser Vorgabe kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine rechtswidrige Abkehr von der individuellen Beurteilung von Leistung und Eignung des zu beurteilenden Beamten geschlossen werden. Vielmehr greift sie mit dem Hinweis auf die „Rechtsprechung“ entsprechende Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts auf, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 -, juris, Rn. 24. Danach kann es im Rahmen einer Beförderungsauswahl bei gleichem Gesamturteil der Konkurrenten auch auf die Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte ankommen. Die Befürchtung des Klägers, mit dem Verdeutlichen von („gezielten“) Tendenzen würden die einzelnen Merkmale nicht mehr mit der eigentlichen, aufgrund von Leistung und Befähigung des Beamten ermittelten Bewertung beurteilt werden, ist bereits im Hinblick auf den 2. und 3. Satz der oben zitierten Vorgabe unbegründet. Wie schon im Eingangssatz der Ziffer 2 ihrer Verfügung stellt die Polizeipräsidentin in beiden Sätzen nochmals klar, dass Grundlage für die Beurteilung allein die jeweilige individuell ermittelte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sein muss. Gerade diesem Beurteilungsgrundsatz entspricht es, Leistung und Befähigung auch innerhalb der Punktwerte der Gesamturteile abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten (Satz 2 der zitierten Vorgabe). Im Rahmen dieser ausdifferenzierten Bewertung kommt es auf die in Satz 3 der zitierten Vorgabe benannten Gesichtspunkte an. Dass sich aus derartigen, der Beurteilungswahrheit (auch) in den Einzelmerkmalen entsprechenden Bewertungen „gezielte“, das heißt eine Einordnung des individuellen Leistungsbildes eher im oberen, mittleren oder unteren Bereich des Gesamturteils nahelegende Tendenzen ergeben, ist eine logische Folge der vorgegebenen differenzierten Beurteilung, und mithin keine unzulässige Vorwegnahme einer Ausschärfung in künftigen Beförderungsentscheidungen. Erfolglos wendet sich der Kläger auch gegen die weitere Vorgabe unter Ziffer 2 „Rahmenbedingungen“ in der Verfügung der Polizeipräsidentin vom 14. April 2011. Dort heißt es für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die nach ihrer letzten Beurteilung befördert worden sind: „Ein Absinken in der neuen gegenüber der vorherigen Beurteilung im statusniedrigeren Amt – auch um mehr als einen Punkt – kann mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben in Einklang stehen, da mit dem höheren Statusamt regelmäßig höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung verbunden sind. Es kann auch auf mangelnder Leistungskonstanz oder auf dem hohen Leistungsniveau der neuen Vergleichsgruppe beruhen. Hierzu gebe ich die Orientierungshilfe, dass die Vergabe von 4 oder 5 Punkten im Gesamturteil an diese Beamtinnen und Beamten wegen derer kurzen Verweildauer im aktuellen Statusamt nur in besonders begründeten Fällen in Betracht kommen wird. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies lediglich ein weiterer Orientierungsrahmen ist, der die Vergabe von Prädikatsbeurteilungen an leistungsstarke Beamtinnen und Beamte nach erfolgter Beförderung nicht grundsätzlich verhindern soll.“ Diese Vorgabe orientiert sich, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an der Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 6 A 609/08 -, juris, Rn. 5. Mit ihr wird keine dem Beurteilungsverfahren der Polizei fremde Begründungsanforderung ausschließlich für die Beurteilung von kürzlich beförderten Beamten eingeführt. Sie ist vielmehr Ausdruck und Schlussfolgerung aus Nr. 6 „Leistungs- und Befähigungsbeurteilung“, 2. Halbsatz der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678. Wenn danach in der Regel anzunehmen ist, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt, dann liegt es nahe, dass es sachgerecht sein kann, eine (besondere) Begründung zu fordern, wenn das Leistungsbild eines erst kürzlich beförderten Beamten auch ohne entsprechende Erfahrung herausragt. Daher trägt auch der Einwand des Klägers nicht, dass mit dem Begründungserfordernis an die Vergabe von Prädikatsnoten bei kurzer Verweildauer im Statusamt in gleichheitswidriger Weise besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Erst recht liegt darin keine sachwidrige Beeinflussung des Erstbeurteilers dahingehend, mit Blick auf den „Begründungsaufwand“ von der Vergabe von Prädikatsnoten Abstand zu nehmen. Im Übrigen sind der Zulassungsbegründung auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Regelbeurteilung des Klägers unter Überschreitung dieser rechtlich zulässigen Maßstäbe erteilt worden ist und dass konkrete leistungsbezogene Umstände, die zu einer besseren Beurteilung hätten führen müssen, unbeachtet geblieben wären. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund des Angabe des letzen Beförderungsdatums mit „09.09.2009 (fiktiv: 24.04.2009)“ rechtswidrig sein könnte. Insoweit ist nicht erkennbar, dass diese Angabe der Beurteilungsrichtigkeit oder aber der Verpflichtung des beklagten Landes aus dem Schadensersatzprozess widersprechen könnte. Da der Kläger aufgrund seiner Beförderung für den gesamten Beurteilungszeitraum an dem neuen Statusamt gemessen worden ist, kommt es insoweit auf das konkrete Beförderungsdatum nicht an. Auch die oben zitierte Maßstabsvorgabe für die Prädikatsvergabe bei kurzer Verweildauer im statusrechtlichen Amt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das konkrete, um etwa vier Monate abweichende Beförderungsdatum beurteilungsrelevant sein könnte. Die von der Polizeipräsidentin getroffene Vorgabe für Beamte, die nach ihrer letzten Beurteilung befördert worden sind, ist nämlich ungeachtet des konkreten Beförderungsdatums zu berücksichtigen. Inwieweit der Kläger durch die Angabe seines Beförderungsdatums dienstrechtlich der Schadensersatzverpflichtung zuwider schlechter gestellt sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Er geht unwidersprochen davon aus, dass er aufgrund der entsprechenden Verpflichtung des beklagten Landes bei künftigen Auswahlentscheidungen mit dem Beförderungsdatum 24. April 2009 einzubeziehen ist. Dass sich angesichts dessen, wie der Kläger meint, eine Notwendigkeit zur Korrektur der Beurteilung ergibt, erschließt sich nicht. Ernstliche Zweifel sind ferner nicht im Hinblick auf den Einwand des Klägers gegeben, seine Beurteilung sei bereits deswegen rechtsfehlerhaft, weil die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ein rechtswidriges Beurteilungsverfahren vorsähen. Zur Begründung führt der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, - vgl. Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 S 575/12 -, und vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, beide juris -, an, „bei einer dienstlichen Beurteilung, die allein aus Merkmalen und diesen zugeordneten Noten besteht, ist es dem Beamten (…) überhaupt nicht möglich, substantiiert Einwendungen zu erheben. Er kann nämlich überhaupt nicht mehr absehen, welche Einschätzung des Beurteilers er angreifen kann.“ Dieser Einwand greift nicht durch. Die Beurteilung des Klägers schließt mit einem Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“). Dieses ist auf die Bewertung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen gestützt. Dem Gesamturteil liegen nach Nr. 6.1 BRL Pol Bewertungen von sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Merkmalen (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) anhand von 5 Punktwerten (1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen, 2 Punkte = entspricht im Allgemeinen den Anforderungen, 3 Punkte = entspricht voll den Anforderungen, 4 Punkte = übertrifft die Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) zu Grunde. Sowohl die Leistungs- als auch die Befähigungsmerkmale werden in den Beurteilungen stichwortartig näher beschrieben (vgl. Nr. 6.1 BRL Pol). Einer weitergehenden (textlichen) Begründung, etwa durch Angaben von das jeweilige Werturteil tragenden Tatsachen, bedarf es nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 25. August 2014 – 6 A 1297/13 -, juris, Rn. 18 ff. Denn es unterliegt – gegebenenfalls innerhalb des durch Beurteilungsrichtlinien gezogenen Rahmens – grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rn. 20. Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24. Oktober 2011. Insbesondere genügt die Verwendung von Punktwerten bzw. diesen entsprechenden Noten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss. Weitergehende Begründungspflichten sehen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nicht vor. Dies entbindet den Beurteiler zwar nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts-)Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren. An solchen Einwänden fehlt es indes im Streitfall. Ohne Erfolg stützt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darauf, dass das Verwaltungsgericht von dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 - abgewichen sei. Der VGH Baden-Württemberg hat einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann rechtsfehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt, nicht aufgestellt. Er hat mit Urteil vom 6. Mai 2014, - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 und 28, vielmehr klargestellt, dass - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - auch eine dienstliche Beurteilung ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln kann, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).