Beschluss
3 S 899/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist objektiv rechtswidrig, wenn die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück liegen und die Voraussetzungen des § 7 LBO nicht gegeben sind.
• Eine an sich objektiv rechtswidrige Baugenehmigung kann von Nachbarn nicht erfolgreich mit Erfolg angefochten werden, wenn diese selbst durch eine früher übernommene Baulast zur Duldung der betreffenden Inanspruchnahme verpflichtet sind.
• Das öffentliche Interesse am Fortbestand einer Baulast entfällt nicht allein deshalb, weil die ursprünglich bezweckte öffentliche Sicherung durch späteren Grundstücksaustausch in Bezug auf das begünstigte Bauvorhaben nicht mehr erforderlich ist.
• Nach § 71 Abs. 3 LBO besteht kein Anspruch des belasteten Grundstückseigentümers auf Verzicht durch den Begünstigten, wenn weiterhin ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast besteht.
• Bei Entscheidungen über Anordnungen der aufschiebenden Wirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen; eine Duldungspflicht aufgrund Vorratsbaulast kann die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ausschließen.
Entscheidungsgründe
Baulast hindert Nachbar an der Geltendmachung von Abstandsvorschriften (Treu und Glauben) • Eine Baugenehmigung ist objektiv rechtswidrig, wenn die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück liegen und die Voraussetzungen des § 7 LBO nicht gegeben sind. • Eine an sich objektiv rechtswidrige Baugenehmigung kann von Nachbarn nicht erfolgreich mit Erfolg angefochten werden, wenn diese selbst durch eine früher übernommene Baulast zur Duldung der betreffenden Inanspruchnahme verpflichtet sind. • Das öffentliche Interesse am Fortbestand einer Baulast entfällt nicht allein deshalb, weil die ursprünglich bezweckte öffentliche Sicherung durch späteren Grundstücksaustausch in Bezug auf das begünstigte Bauvorhaben nicht mehr erforderlich ist. • Nach § 71 Abs. 3 LBO besteht kein Anspruch des belasteten Grundstückseigentümers auf Verzicht durch den Begünstigten, wenn weiterhin ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast besteht. • Bei Entscheidungen über Anordnungen der aufschiebenden Wirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen; eine Duldungspflicht aufgrund Vorratsbaulast kann die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ausschließen. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks, das südlich an das dem Beigeladenen verkaufte Grundstück grenzt. 1973 wurden zu beiden Grundstücken Baulasten übernommen und 1975 in das Baulastenverzeichnis eingetragen; eine Baulast verpflichtet das Nachbargrundstück, Abstandsflächen in einem Abstand von 3,00 m zur südlichen Außenwand zu dulden. 2004 erfolgte ein Grundstückstausch mit Grenzverschiebung, wodurch eine Teilfläche des belasteten Grundstücks verlagert wurde. Der Beigeladene beantragte und erhielt 2013 eine Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus, dessen Abstandsflächen sich zum Teil auf das Grundstück der Antragsteller erstrecken. Die Antragsteller wendeten sich mit Widerspruch und Klage gegen die Genehmigung und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem statt. Der Beigeladene beschwerte sich hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof. • Die Baugenehmigung ist objektiv rechtswidrig, weil die nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht vollständig auf dem Baugrundstück liegen und die Voraussetzungen des § 7 LBO für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht vorliegen. • Die Baulast des Rechtsvorgängers der Antragsteller verpflichtet die heutigen Eigentümer, eine Bebauung des Nachbargrundstücks in der Weise zu dulden, dass die Abstände von der in 3,00 m Abstand verlaufenden Linie einzuhalten sind; das geplante Vorhaben hält diesen Abstand ein. • Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben sind die Antragsteller daran gehindert, sich auf die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung zu berufen, weil ihre Rechtsposition durch die übernommene Duldungs- und Nichtüberbauungsverpflichtung widersprüchlich wäre. • Die Einrede des Wegfalls des öffentlichen Interesses an der Baulast führt nicht zu einem Anspruch auf Verzicht; nach § 71 Abs. 3 LBO besteht Verzichtspflicht der Baurechtsbehörde nur, wenn das öffentliche Interesse an der Baulast entfallen ist, was hier nicht der Fall ist, da die Baulast als Vorratsbaulast dem Begünstigten weiterhin Vorteile bietet. • Folge: Zwar ist die Genehmigung materiell rechtswidrig, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller durfte deshalb nicht angeordnet werden, weil diese zur Duldung verpflichtet sind. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung abgelehnt wurden. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Begründend ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung zwar gegen §§ 5 Abs.1, 2 und § 7 LBO verstößt, die Antragsteller sich wegen der von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen Baulasten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nicht auf diesen Rechtsverstoß berufen können. Ein Anspruch auf Verzicht des Begünstigten besteht nicht, weil das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulast nicht entfallen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.