Beschluss
1 S 184/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingt fehlender Fähigkeit zum Erwerb erforderlicher Deutsch- und Staatsbürgerkenntnisse ist nach § 10 Abs. 6 StAG zwingend von diesen Voraussetzungen abzusehen.
• Eine tatsächliche Krankheit/Behinderung muss kausal für das fehlende Können zum Erwerb dieser Kenntnisse sein; sie muss nicht alleinige, aber wesentliche Mitursache sein.
• Ein Einbürgerungsbewerber erfüllt § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, wenn er Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat; das Nichtvertretenmüssen ist vom Bewerber darzulegen.
• Bei dauerhafter erheblicher Leistungs- und Konzentrationseinschränkung kann trotz Analphabetismus und sozialrechtlichem Leistungsbezug die Einbürgerung zu gewähren sein.
Entscheidungsgründe
Zwang zum Absehen von Sprach- und Staatskundeanforderungen bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit • Bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingt fehlender Fähigkeit zum Erwerb erforderlicher Deutsch- und Staatsbürgerkenntnisse ist nach § 10 Abs. 6 StAG zwingend von diesen Voraussetzungen abzusehen. • Eine tatsächliche Krankheit/Behinderung muss kausal für das fehlende Können zum Erwerb dieser Kenntnisse sein; sie muss nicht alleinige, aber wesentliche Mitursache sein. • Ein Einbürgerungsbewerber erfüllt § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, wenn er Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat; das Nichtvertretenmüssen ist vom Bewerber darzulegen. • Bei dauerhafter erheblicher Leistungs- und Konzentrationseinschränkung kann trotz Analphabetismus und sozialrechtlichem Leistungsbezug die Einbürgerung zu gewähren sein. Die Klägerin, 1947 geboren und somalische Staatsangehörige, lebt seit 1993 in Deutschland und hatte mehrfach rechtmäßige Aufenthaltstitel; sie beantragte 2008 die Einbürgerung nach § 10 StAG. Sie ist schwerbehindert (GdB 60) und leidet an zahlreichen körperlichen Erkrankungen sowie an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung; sie ist Analphabetin. Die Klägerin bezog SGB-II-Leistungen und war zuletzt nicht arbeitsfähig; früher war sie kurzzeitig als Raumpflegerin tätig. Amts- und fachärztliche Gutachten attestierten erhebliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, die den Spracherwerb verhindern. Die Behörde verzögerte die Entscheidung und forderte ergänzende Nachweise; die Klägerin erhob Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Voraussetzungen nach § 10 Abs.1 Nr.3, 6 und 7 StAG seien nicht erfüllt; insbesondere sei die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vertreten und ein Absehen nach § 10 Abs.6 StAG nicht möglich. Der Senat hat die Berufung zugelassen. • Anwendbare Normen: § 10 Abs.1 Satz1 Nr.1–7, Abs.6 StAG; §§ 63,47,52 GKG; Verfahrensvorschriften der VwGO. • Der Senat bejaht die Zulässigkeit der Berufung und entscheidet einstimmig ohne mündliche Verhandlung (§130a VwGO). • Zu den Voraussetzungen nach §10 Abs.1 StAG: Klägerin erfüllt die Mindestaufenthaltsdauer und die Nummern 1,2,4,5; strittig waren Nr.3 (Lebensunterhalt) sowie Nr.6 und 7 (Deutsch- und Staatsbürgerkenntnisse). • Zu §10 Abs.6 StAG: Diese Vorschrift verpflichtet zwingend zum Absehen von Nr.6 und 7, wenn wegen Krankheit, Behinderung oder Alters die Kenntnisse nicht erworben werden können; hierfür ist kausale Wirkung der Erkrankung auf den fehlenden Kenntniserwerb erforderlich. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einbürgerung. • Die vorgelegten fachpsychiatrischen und amtsärztlichen Gutachten bestätigen, dass die chronische posttraumatische Belastungsstörung in Verbindung mit körperlichen Erkrankungen die wesentliche Ursache für das Unvermögen zum Spracherwerb ist; der Analphabetismus ist zwar erschwerend, aber nicht hauptursächlich. Daher ist zwingend nach §10 Abs.6 StAG von den Anforderungen Nr.6 und 7 abzusehen. • Zur Frage des Vertretenmüssens beim Sozialleistungsbezug (§10 Abs.1 Nr.3 StAG): Maßgeblich ist, ob der Leistungsbezug der Klägerin durch ihr eigenes zurechenbares Verhalten adäquat-kausal verursacht wurde. Nach Aufklärungslage ist die Klägerin spätestens ab 2006 aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage gewesen, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben; widersprüchliche abstrakte Äußerungen zur Erwerbsfähigkeit überwiegen nicht gegenüber den konkreten ärztlichen Stellungnahmen und Angaben der Klägerin. • Daher liegt kein Vertretenmüssen für den Sozialleistungsbezug im relevanten Zeitraum vor; damit ist auch Nr.3 erfüllt und steht der Einbürgerung nicht entgegen. • Kostenentscheidung und Zurückweisung der Revision wegen Nichtzulassung erfolgen nach VwGO. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und verpflichtet die Beklagte, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Begründet wird dies damit, dass wegen der vorliegenden schweren psychischen und körperlichen Erkrankungen sowie der damit einhergehenden erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nach § 10 Abs.6 StAG zwingend von den Anforderungen ausreichender Deutschkenntnisse und der Kenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung abzusehen ist. Weiterhin steht der Einbürgerung nicht entgegen, dass die Klägerin Sozialleistungen bezieht, weil sie diesen Bezug im relevanten Zeitraum nicht zu vertreten hat. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.