OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 S 1098/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schiedsgutachterabrede kann die Parteivereinbarung dahingehend modifizieren, dass die Fälligkeit und Bestimmtheit von Leistungsverpflichtungen bis zur verbindlichen Feststellung des Sachverstands aufgeschoben werden. • Die §§ 317–319 BGB sind auf Schiedsgutachterabreden entsprechend anzuwenden; die Feststellungen des Schiedsgutachters sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie sind offenkundig unbillig. • Ist das Schiedsgutachten verbindlich, fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse an einer Ermächtigung zur Vollstreckung; ist es nicht verbindlich, muss in einem gesonderten Erkenntnisverfahren der Umfang der Leistungen bestimmt werden, bevor vollstreckt werden kann.
Entscheidungsgründe
Schiedsgutachterabrede in gerichtlichem Vergleich bindet Fälligkeit und Bestimmtheit der Leistungspflicht • Eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schiedsgutachterabrede kann die Parteivereinbarung dahingehend modifizieren, dass die Fälligkeit und Bestimmtheit von Leistungsverpflichtungen bis zur verbindlichen Feststellung des Sachverstands aufgeschoben werden. • Die §§ 317–319 BGB sind auf Schiedsgutachterabreden entsprechend anzuwenden; die Feststellungen des Schiedsgutachters sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie sind offenkundig unbillig. • Ist das Schiedsgutachten verbindlich, fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse an einer Ermächtigung zur Vollstreckung; ist es nicht verbindlich, muss in einem gesonderten Erkenntnisverfahren der Umfang der Leistungen bestimmt werden, bevor vollstreckt werden kann. Die Klägerin (Vollstreckungsgläubigerin) ist Eigentümerin mehrerer Waldgrundstücke. Die Beklagte (Vollstreckungsschuldnerin) hatte 2003/2004 auf diesen Grundstücken Abbruchmaterial aufgebracht. Die Klägerin klagte auf Entfernung des Materials und Wiederherstellung des Zustands; die Parteien schlossen 2011 einen gerichtlichen Vergleich, der die Beklagte zur Entfernung des Materials und zur Herstellung eines Niveauausgleichs bzw. eines befahrbaren Maschinenwegs verpflichtet und für Streitfälle über Umfang oder Abnahme einen Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen als Schiedsgutachter vorsah; Frist zur Ausführung war der 31.12.2011. Ende 2012 erklärte der Vertreter des Regierungspräsidiums die Vergleichspflichten erfüllt und nahm die Endabnahme vor. Die Klägerin beantragte 2013 beim Vollstreckungsgericht die Ermächtigung zur Zwangsdurchführung bestimmter Arbeiten; die Beklagte hält die Pflichten für erfüllt und beruft sich auf die Abnahme. Das Verwaltungsgericht lehnte den Vollstreckungsantrag ab; die Klägerin legte Beschwerde beim VGH ein. • Die Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleichs ist eine rechtswirksame Schiedsgutachterabrede, die dem fachkundigen Vertreter des Regierungspräsidiums die verbindliche Feststellung des erforderlichen Umfangs der Maßnahmen und die Endabnahme überträgt. • Solche Schiedsgutachterabreden sind grundsätzlich zulässig und sind mangels abweichender Vereinbarung entsprechend den §§ 317–319 BGB zu behandeln; damit sind die Feststellungen des Schiedsgutachters nach § 318 Abs.1 BGB in der Regel verbindlich. • Die Schiedsgutachterabrede modifiziert die im Vergleich benannte Leistungsfrist: Bei Streit über den Umfang der Maßnahmen wird die Fälligkeit der Verpflichtungen bis zur verbindlichen Feststellung des Schiedsgutachters aufgeschoben. • Die Feststellung des Vertreters des Regierungspräsidiums vom 16.11.2012, die Pflichten seien erfüllt, ist nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht offenkundig unbillig und damit verbindlich; deshalb fehlt der Klägerin derzeit das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Vollstreckungsermächtigung. • Selbst wenn die Feststellung des Schiedsgutachters nicht verbindlich wäre, könnte die Forderung wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. fehlender Fälligkeit nicht vollstreckt werden, solange der Umfang der Maßnahmen nicht in einem eigenen Erkenntnisverfahren gerichtlich geklärt wurde. • Folgt das Gericht, dass das Schiedsgutachten nicht verbindlich ist, tritt an seine Stelle das Prozessgericht, das den Umfang in einem neuen Verfahren festzustellen hat; erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung würde die Fälligkeit der Forderung beginnen. • Mangels Erfolg der Beschwerde hat der VGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Kostenverteilung bestimmt. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in den Vergleichsbedingungen enthaltene Schiedsgutachterabrede die Bestimmtheit und Fälligkeit der Leistungsverpflichtungen beeinflusst und dass die Feststellungen des Vertreters des Regierungspräsidiums rechtsverbindlich sind, weil keine offenkundige Unrichtigkeit dargelegt wurde. Daher fehlt der Klägerin aktuell das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Ermächtigung zur Zwangsdurchführung der Maßnahmen; selbst bei Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens würde die fehlende Bestimmtheit oder die noch nicht eingetretene Fälligkeit eine Vollstreckung verhindern, bis ein Erkenntnisverfahren den Umfang verbindlich klärt. Die Beschwerde ist damit unbegründet; die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens mit der Ausnahme, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.