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Urteil

8 S 205/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die beantragte Nutzungsänderung eines denkmalgeschützten Wohnhauses in ein Laufhaus ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ widerspricht. • Eine einzelne funktionslos gewordene Festsetzung in einem Bebauungsplan führt nicht zwingend zur Gesamtunwirksamkeit; hier ist nur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar‑Hauffstraße“ für das klägerische Grundstück anzunehmen. • Regelungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen in einem Bebauungsplan stützen sich auf § 1 Abs. 9 BauNVO und werden nicht durch Art. 297 EGStGB verdrängt. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Ausschlussregel für Vergnügungseinrichtungen kommt nicht in Betracht, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt würden.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung zu Bordell durch Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ ausgeschlossen • Die beantragte Nutzungsänderung eines denkmalgeschützten Wohnhauses in ein Laufhaus ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ widerspricht. • Eine einzelne funktionslos gewordene Festsetzung in einem Bebauungsplan führt nicht zwingend zur Gesamtunwirksamkeit; hier ist nur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar‑Hauffstraße“ für das klägerische Grundstück anzunehmen. • Regelungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen in einem Bebauungsplan stützen sich auf § 1 Abs. 9 BauNVO und werden nicht durch Art. 297 EGStGB verdrängt. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Ausschlussregel für Vergnügungseinrichtungen kommt nicht in Betracht, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt würden. Die Kläger sind Eigentümer eines 1906/07 errichteten, denkmalgeschützten fünfgeschossigen Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten im Stadtbezirk Mitte. Sie beantragten einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung von elf Wohneinheiten in gewerbliche Zimmervermietung (Bordell) und einer Einheit als Terminwohnung (Wohnprostitution) zur Umgestaltung in ein Laufhaus. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Neckar‑Hauffstraße“ von 1971 sowie des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ (1985/Änd. 2003). Die Behörde lehnte den Antrag ab, das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid; Verwaltungsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klagen ab. Streitpunkt war insbesondere, ob der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“ auf das Grundstück anwendbar ist, ob Teile des Bebauungsplans „Neckar‑Hauffstraße“ funktionslos geworden und damit teilunwirksam sind, ob Art. 297 EGStGB besondere Regelungskompetenz begründet und ob eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig wäre. • Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig und bauplanungsrechtlich zu prüfen; die beantragte Nutzungsänderung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ (insb. § 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 3 der Satzung) und ist daher unzulässig. • Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan „Neckar‑Hauffstraße“ ist für das klägerische Grundstück funktionslos geworden, weil nachträglich auf den vorgesehenen Flächen das Amts‑ und Landessozialgericht errichtet wurde und die geplante Straßenführung somit dauerhaft nicht realisierbar ist; diese Obsoleszenz betrifft 99 % der Grundstücksfläche, sodass der Plan für dieses Grundstück teilunwirksam ist. • Die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans „Neckar‑Hauffstraße“ führt dazu, dass frühere wirksame Festsetzungen (hier die Ortsbausatzung OBS 1935 und der Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen“) wieder in Betracht kommen. Die OBS 1935 würde das Grundstück als gemischtes Gebiet einordnen, ohne jedoch die Anwendung der ergänzenden Regelung über Vergnügungseinrichtungen zu verdrängen. • Art. 297 EGStGB ist keine lex specialis gegenüber § 1 Abs. 9 BauNVO für die bauleitplanerische Regelung von Vergnügungseinrichtungen; Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 EGStGB dienen ordnungsrechtlich der Gefahrenabwehr, während Bebauungspläne städtebauliche bodenrechtliche Regelungen der kommunalen Planungshoheit sind. • Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ sind damit rechtmäßig und greifen systematisch auf § 1 Abs. 9 BauNVO zurück; sie verfolgen ein stadtplanerisches Konzept zur Konzentration bestimmter Vergnügungseinrichtungen im Citybereich. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, weil der räumliche Ausschluss von Einrichtungen der Kategorie C (z. B. Bordelle) außerhalb des Citybereichs zu den Grundzügen der Planung gehört; eine Einzelfallabwägung zugunsten der Kläger wäre eine Verletzung des planerischen Grundkonzepts. Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. Die beantragte Nutzungsänderung in ein Laufhaus ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen“ (insbesondere § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3) widerspricht und das Grundstück nicht im zulässigen Citybereich liegt. Die Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan „Neckar‑Hauffstraße“ ist für 99 % des Grundstücks funktionslos geworden, führt jedoch nur zur Teilunwirksamkeit und nicht zur Außerkraftsetzung der für Vergnügungseinrichtungen maßgeblichen Satzungsteile; frühere planungsrechtliche Festsetzungen treten insoweit wieder ein. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil dadurch Grundzüge der Planung verletzt würden. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von den Klägern zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.