Beschluss
4 S 212/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Divergenz zu höherer Rechtsprechung aufzeigt.
• Die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach §30 Abs.1 S.1 BeamtStG unterliegt einem weitgehenden Ermessen der Regierung; dieses Ermessen ist nur durch das verfassungsrechtliche Willkürverbot begrenzt.
• Bei Versetzung politischer Beamter können auch Imponderabilien als sachliche Gründe genügen; die Gründe müssen erkennbar und willkürfrei dargelegt sein, eine umfassende Begründungspflicht besteht nicht in gleichem Umfang wie bei anderen Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Versetzung politischen Beamten in einstweiligen Ruhestand • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Divergenz zu höherer Rechtsprechung aufzeigt. • Die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand nach §30 Abs.1 S.1 BeamtStG unterliegt einem weitgehenden Ermessen der Regierung; dieses Ermessen ist nur durch das verfassungsrechtliche Willkürverbot begrenzt. • Bei Versetzung politischer Beamter können auch Imponderabilien als sachliche Gründe genügen; die Gründe müssen erkennbar und willkürfrei dargelegt sein, eine umfassende Begründungspflicht besteht nicht in gleichem Umfang wie bei anderen Verwaltungsakten. Die Klägerin, Jahrgang 1950 und Ministerialdirektorin, wurde durch Urkunde des Ministerpräsidenten vom 09.07.2013 mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Das Kultusministerium erließ später einen Widerspruchsbescheid vom 28.10.2013, der die Versetzung bestätigte und inhaltlich erläuterte. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht Stuttgart am 11.12.2015 abwies. Mit ihrem Antrag vom 28.01.2016 begehrte die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und rügte u.a. Willkür bei der Ermessensausübung und grundsätzliche Rechtsfragen zur Fürsorgepflicht und Vertretbarkeit der Gründe durch den politischen Beamten. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte ausschließlich, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach §124 VwGO vorliegen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO hat die Antragstellerin substantiiert darzulegen, worin Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; dies ist hier nicht gelungen. • Ernstliche Zweifel: Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG; dieses hat zutreffend festgestellt, dass die Urkunde des Ministerpräsidenten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§113 Abs.1 S.1 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Für die Versetzung politischer Beamter gilt ein weiter Ermessensspielraum der Regierung (vgl. u.a. BVerwG-Rechtsprechung); Einschränkung allein durch verfassungsrechtliches Willkürverbot und Art.3 GG. Das Ermessen muss erkennbar und willkürfrei ausgeübt sein. • Begründung der Bescheide: Die Urkunde und der Widerspruchsbescheid enthalten substantiiert dargelegte Gründe (Vertrauensverlust, Schreiben von Personalrat und Abteilungsleitern), sodass das Erfordernis erkennbarer und nicht willkürlicher Ermessenserwägung erfüllt ist. • Fürsorgepflicht und Vertretbarkeit der Gründe: Fragen nach Umfang der Fürsorgepflicht und danach, ob die Gründe vom politischen Beamten zu vertreten sein müssen, sind durch Gesetz und gefestigte Rechtsprechung (Art.3 GG, BVerwG) geklärt; insbesondere können Imponderabilien ohne eigenes Verschulden vorliegen. • Divergenz: Es besteht keine Abweichung von Entscheidungen des BVerwG oder anderer oberer Gerichte; entgegen der Behauptung der Klägerin stellte das BVerwG keinen widersprechenden Rechtssatz auf, und das VG hat die in den Widerspruchsbescheid eingeflossenen Erwägungen nicht als neue, selbständige tragende Gründe behandelt. • Prozessrechtliches: Die Klägerin hat keine Beweisanträge gestellt; das VG musste deshalb nicht weiter auf Presseberichte eingehen. Die Kosten- und Streitwertfestsetzungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (z.B. §§40,47 GKG). Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand formell und materiell rechtmäßig und ermessensfehlerfrei war, weil hinreichende, sachliche Gründe (insbesondere ein durch Einwirkungen beiderseits belegter Vertrauensverlust) erkennbar und nicht willkürlich dargelegt wurden. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz zu höherer Rechtsprechung vor. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 120.687,36 EUR festgesetzt.