Beschluss
3 S 864/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
30mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Umnutzung einer als "Aldi-Verkaufsstelle" genehmigten Verkaufsfläche in einen dm-Drogeriemarkt stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, wenn der Sortimentsschwerpunkt von Lebensmitteln auf Drogeriewaren wechselt.
• Ein Bebauungsplan, der zentrenrelevante Sortimente (u.a. Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren) ausschließt, ist wirksam und nicht ohne weiteres funktionslos, auch wenn einzelne Sortimente im Lauf der Zeit anders nachgefragt werden.
• Für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu prüfen, ob Grundzüge der Planung berührt werden; ein genereller Ausschluss von Befreiungen besteht nicht, wenn die Festsetzungen als Grundzug der Planung anzusehen sind.
• Die Reichweite einer bereits erteilten Baugenehmigung bestimmt sich aus der Bezeichnung des Vorhabens sowie aus den in Bezug genommenen Bauvorlagen und Unterlagen; Firmenbezeichnungen begründen keine eigene städtebauliche Kategorie.
Entscheidungsgründe
Umnutzung von Lebensmittelvertrieb zu Drogeriemarkt erfordert Nutzungsänderungsgenehmigung • Die Umnutzung einer als "Aldi-Verkaufsstelle" genehmigten Verkaufsfläche in einen dm-Drogeriemarkt stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, wenn der Sortimentsschwerpunkt von Lebensmitteln auf Drogeriewaren wechselt. • Ein Bebauungsplan, der zentrenrelevante Sortimente (u.a. Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren) ausschließt, ist wirksam und nicht ohne weiteres funktionslos, auch wenn einzelne Sortimente im Lauf der Zeit anders nachgefragt werden. • Für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist zu prüfen, ob Grundzüge der Planung berührt werden; ein genereller Ausschluss von Befreiungen besteht nicht, wenn die Festsetzungen als Grundzug der Planung anzusehen sind. • Die Reichweite einer bereits erteilten Baugenehmigung bestimmt sich aus der Bezeichnung des Vorhabens sowie aus den in Bezug genommenen Bauvorlagen und Unterlagen; Firmenbezeichnungen begründen keine eigene städtebauliche Kategorie. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Bad Mergentheim, auf dem ein Gebäude aufgrund einer Baugenehmigung von 1998 als "Aldi-Verkaufsstelle" mit überwiegendem Lebensmittelverkauf betrieben wurde. Sie beantragten die Nutzungsänderung des Gebäudes zur Errichtung eines dm-Drogeriemarkts, betrieben von der Beigeladenen. Die Baubehörde lehnte den Antrag ab; Widerspruch wurde zurückgewiesen, weil der Sortimentswechsel eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle und dem Bebauungsplan widerspreche. Der Bebauungsplan weist das Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet aus und schließt zentrenrelevante Sortimente, darunter Drogeriewaren, aus. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die beantragte Nutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschreite und die Grundzüge der Planung berühre. Die Kläger und die Beigeladene beantragten Zulassung der Berufung; der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Zulassung ab. • Die Kläger konnten nicht hinreichend darlegen, dass das erstinstanzliche Urteil ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit aufwerfe; die Annahme einer Nutzungsänderung stützt sich auf die Baugenehmigung und die in Bezug genommenen Bauvorlagen, wonach überwiegend Lebensmittel gehandelt wurden. • Bauordnungsrechtlich verlässt der dm-Drogeriemarkt die bisher genehmigte Zweckbestimmung, weil dort Drogeriewaren den Sortimentsschwerpunkt bilden; das alleinige Vorhandensein vereinzelt angebotener Drogerieartikel im Aldi-Sortiment ändert daran nichts. • Bauplanungsrechtlich berührt der Sortimentswechsel bodenrechtliche Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB), weil der geplante Schwerpunkt andere städtebauliche Wirkungen hat und der Bebauungsplan strengere Vorschriften enthält als die ursprüngliche Baugenehmigung. • Der Bebauungsplan ist wirksam und nicht funktionslos; es ist möglich und erforderlich, zwischen den ausgeschlossenen zentrenrelevanten Sortimenten zu differenzieren, sodass die Festsetzungen weiterhin zur städtebaulichen Ordnung beitragen. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Festsetzung zum Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente einen Grundzug der Planung darstellt und durch die Zulassung des Vorhabens diese Grundzüge berührt würden. • Die Kläger und die Beigeladene erfüllten die Darlegungspflichten für die Zulassung der Berufung nicht: Es wurden weder ernstliche Zweifel an entscheidenden Rechtssätzen substantiiert aufgezeigt noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt. • Ein geltend gemachter Verfahrensmangel rechtfertigt die Zulassung nicht, weil die Beigeladene keine tragfähigen Tatsachen zur Stützung ihres Beweisantrags vortrug und das Gericht zu Recht Rechtsfragen von Tatsachenentscheidungen trennte. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt damit rechtskräftig. Die Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die Umnutzung von einer als "Aldi-Verkaufsstelle" genehmigten, überwiegend auf Lebensmittel ausgerichteten Verkaufsnutzung zu einem dm-Drogeriemarkt die Variationsbreite der ursprünglichen Genehmigung überschreitet und bauplanungsrechtlich gegen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans verstößt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil durch das Vorhaben Grundzüge der Planung berührt würden. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung.