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Urteil

1 S 1245/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Änderung eines Verkehrswegs nach § 72 TKG löst die Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nur aus, wenn die Änderung Verkehrsinteressen verfolgt. • Öffentliche Gewässer, auch nicht schiffbare Gewässer zweiter Ordnung, gelten als Verkehrswege im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG; darauf kommt es nicht an, ob sie tatsächlich schiffbar sind. • Eine Plangenehmigung enthält nur dann eine Kostentragungsregelung, wenn sie im Tenor oder durch Nebenbestimmung hierzu eine Regelung trifft; bloße Ausführungen in der Begründung sind unverbindlich. • Liegt die frühere Lage einer Leitung außerhalb des tatsächlichen Gewässersbetts (z. B. neben einer Verdolung), hat der Leitungsinhaber den Verkehrsweg im Regelungsrecht des § 68 TKG nicht benutzt, sodass eine Folgekostenpflicht nach § 72 TKG regelmäßig entfällt.
Entscheidungsgründe
Keine Folgekostenpflicht nach § 72 TKG bei reinem Hochwasserschutz an nicht schiffbarem Gewässer • Bei Änderung eines Verkehrswegs nach § 72 TKG löst die Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nur aus, wenn die Änderung Verkehrsinteressen verfolgt. • Öffentliche Gewässer, auch nicht schiffbare Gewässer zweiter Ordnung, gelten als Verkehrswege im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG; darauf kommt es nicht an, ob sie tatsächlich schiffbar sind. • Eine Plangenehmigung enthält nur dann eine Kostentragungsregelung, wenn sie im Tenor oder durch Nebenbestimmung hierzu eine Regelung trifft; bloße Ausführungen in der Begründung sind unverbindlich. • Liegt die frühere Lage einer Leitung außerhalb des tatsächlichen Gewässersbetts (z. B. neben einer Verdolung), hat der Leitungsinhaber den Verkehrsweg im Regelungsrecht des § 68 TKG nicht benutzt, sodass eine Folgekostenpflicht nach § 72 TKG regelmäßig entfällt. Die Klägerin (Gemeinde) ließ im Bereich des Lindenhardterwegbachs, eines öffentlichen Gewässers zweiter Ordnung, Verdolungen öffnen und bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen durchführen. In den 1970er Jahren war durch die damalige Deutsche Bundespost ein Kabelkanal verlegt worden; dessen genauer Verlauf war streitig. Die Klägerin schloss 2009 eine Vorfinanzierungsvereinbarung mit der Beklagten (Deutsche Telekom AG) und zahlte eine Anzahlung von 226.600 EUR für die Verlegung der Leitung. Nach Umbau der Leitungseigentumsverhältnisse führte die Telekom Deutschland GmbH 2010 die Verlegung durch und stellte der Klägerin eine Rechnung über 500.064,68 EUR. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der Anzahlung und Feststellung, dass sie nicht kostentragungspflichtig sei. Verwaltungsgericht und Senat wiesen Klage und Berufung ab. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da Streitigkeiten um das öffentlich-rechtliche Wegenutzungsrecht nach §§ 68 ff. TKG öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind (§ 40 VwGO). • Keine Regelung in Bescheid: Die einschlägige wasserrechtliche Plangenehmigung in ihrer letzten Fassung enthielt keine verbindliche Kostentragungsregelung; die bisherige Nebenbestimmung wurde aufgehoben; die Begründung ist rechtlich unverbindlich. • Anwendungsbereich § 72 TKG: § 72 TKG begründet eine Folge- und Folgekostenpflicht des Nutzungsberechtigten nur, wenn die Änderung des Verkehrswegs einem Verkehrsinteresse dient; das folgt aus dem Verhältnis von Gemeingebrauch und kostenfreiem Nutzungsrecht. • Verkehrswegbegriff: Öffentliche Gewässer einschließlich nicht schiffbarer Gewässer zweiter Ordnung gelten als ‚Verkehrswege‘ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG nach landesrechtlicher Einordnung; Schiffbarkeit ist dafür nicht erforderlich. • Benutzung der Verkehrswege: Die in den 1970er Jahren verlegten Leitungen lagen überwiegend außerhalb der durch Verdolung begrenzten Gewässerfläche (neue Dole) und haben den Verkehrsweg in dem relevanten Planbereich daher nicht im Sinne des § 68 TKG benutzt; allenfalls eine punktuelle Querung kommt in Betracht. • Fehlendes Verkehrsinteresse: Die geplanten und durchgeführten Maßnahmen der Klägerin dienten dem Hochwasserschutz der Ortslage; ein Verkehrsinteresse war nicht nachgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt ein rein wasserwirtschaftlicher Zweck keine Folgekostenpflicht nach § 72 TKG. • Folgen für den vertraglichen Anspruch: Die Vorfinanzierungsvereinbarung begründet einen Rückzahlungsanspruch nur, wenn § 72 Abs. 3 TKG eine Kostentragungspflicht des Leitungsinhabers begründet; diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, sodass die vertragliche Rückforderung scheitert. • Alternativen: Auch §§ 74 ff. TKG sind nicht einschlägig, weil diese Regelungen das Verhältnis zweier Nutzungsberechtigter betreffen und nicht das Verhältnis zwischen Wegeunterhaltsverpflichtetem und Nutzungsberechtigtem. Ein wasserrechtlicher Rückgriffsanspruch (§ 31 WG a.F.) wurde nicht durchsetzbar dargelegt und träfe die Beklagte mangels Eigentümerstellung ab Mai 2010 nicht. • Ergebnis der Leistungs- und Feststellungsklage: Die Leistungsklage auf Rückzahlung der Anzahlung ist unbegründet; die Feststellungsklage ist unzulässig (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gegenüber der Beklagten) und wäre in der Sache unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen. Begründung: Die Klägerin kann aus der wasserrechtlichen Plangenehmigung keine verbindliche Kostentragungsregelung herleiten, und eine Folgekostenpflicht der Telekom gemäß § 72 Abs. 3 TKG kommt nicht zum Tragen, weil die Änderung des Verkehrswegs (Wiederöffnung der Verdolung und Hochwasserschutzmaßnahmen) keinen verkehrsbezogenen Zweck verfolgte und die Telekommunikationsleitung den Gewässerbereich im Planbereich überwiegend nicht benutzt hat. Damit fehlt die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung; eine Feststellung gegenüber der Beklagten ist unbegründet und unzulässig. Dementsprechend bleibt die Klägerin auf den verbleibenden Kosten sitzen.