Urteil
5 S 1044/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs.1, Abs.9 StVO besteht nur, wenn Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegen, die eine Beschränkung zwingend gebieten.
• Der Begriff der „schmalen“ Fahrbahn in § 12 Abs.3 Nr.3 StVO ist insoweit unbestimmt und damit verfassungswidrig, weil er weder hinreichend bestimmt noch durch bestehende Rechtsprechung oder technische Maßstäbe verlässlich konkretisierbar ist.
• Selbst bei erheblichen Erschwernissen der Ein- oder Ausfahrt bestehen Gründe der Verkehrssicherheit oder -ordnung im Sinne des § 45 Abs.1 StVO nur, wenn die Beeinträchtigung das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt; bauliche Abhilfe kann zumutbar sein und entfallen lassen.
• Die Behörde durfte den Antrag auf Anordnung eines Parkverbots ablehnen; der Kläger kann unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung nicht die erneute Bescheidung erzwingen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnung; Unbestimmtheit des Begriffs „schmale Fahrbahn“ in §12 Abs.3 Nr.3 StVO • Ein Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs.1, Abs.9 StVO besteht nur, wenn Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs vorliegen, die eine Beschränkung zwingend gebieten. • Der Begriff der „schmalen“ Fahrbahn in § 12 Abs.3 Nr.3 StVO ist insoweit unbestimmt und damit verfassungswidrig, weil er weder hinreichend bestimmt noch durch bestehende Rechtsprechung oder technische Maßstäbe verlässlich konkretisierbar ist. • Selbst bei erheblichen Erschwernissen der Ein- oder Ausfahrt bestehen Gründe der Verkehrssicherheit oder -ordnung im Sinne des § 45 Abs.1 StVO nur, wenn die Beeinträchtigung das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt; bauliche Abhilfe kann zumutbar sein und entfallen lassen. • Die Behörde durfte den Antrag auf Anordnung eines Parkverbots ablehnen; der Kläger kann unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung nicht die erneute Bescheidung erzwingen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus und einer an der Grenze errichteten Garage, die über eine leicht abschüssige, zurückversetzte Zufahrt erschlossen ist. Er beantragte, gegenüber seiner Garagenausfahrt ein Parkverbot anzuordnen, weil Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite das geradlinige Ausfahren erschwerten und bereits Schäden entstanden seien. Die Straßenbehörde lehnte ab und verwies auf §45 StVO; sie hielt ein Parkverbot nicht für erforderlich, weil die Fahrbahn ausreichend breit und die Straße wenig frequentiert sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung nach Augenschein und Fahrversuch und wertete die erforderlichen Rangiermanöver als noch zumutbar; eine weitergehende Anordnung sei nicht geboten. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Tatsachenfeststellung und forderte einen standardisierten Fahrversuch. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; Klagebefugnis bestanden, da §45 StVO drittschützende Wirkung haben kann. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrund kommt §45 Abs.1 i.V.m. Abs.9 StVO in Betracht; Verkehrszeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo es aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. • Zur Verfassungswidrigkeit von §12 Abs.3 Nr.3 StVO: Der Begriff „schmale“ Fahrbahn ist verfassungsrechtlich unbestimmt, weil weder Wortlaut noch kontextuelle Auslegung (andere StVO-Bestimmungen, StVZO-Maße, Richtlinien) oder die Rechtsprechung eine verlässliche, für Betroffene und Behörden praktikable Bestimmung liefern. • Rechtsprechung und Praxis divergieren stark über den maßgeblichen Grad der Erschwernis (Anzahl der Rangiervorgänge), sodass der Begriff nicht durch gerichtliche Konkretisierung hinreichend bestimmt worden ist. • Anwendbarkeit auf den Einzelfall: Selbst unter Würdigung der vorliegenden Erschwernisse (nutzerbare Breite 4,75 m inklusive Gehweg; Fahrzeuglänge des Klägers 4,92 m; erforderliche Rangiervorgänge) überschreitet die Beeinträchtigung nicht das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß. • Bauliche Abhilfemöglichkeit: Der Kläger kann die Zufahrt mit zumutbarem Aufwand verbreitern bzw. den angrenzenden Gehweg bzw. Stellplatz anpassen, sodass die Ein- und Ausfahrt ohne unzumutbare Beeinträchtigung möglich wird. • Verwaltungs- und Ermessenserwägung: Die Straßenbehörde durfte nach Lage der Dinge die Anordnung verweigern; die Voraussetzungen für eine zwingend gebotene Maßnahme nach §45 StVO lagen nicht vor. • Prozessuales: Augenschein und Fahrversuch des Verwaltungsgerichts sowie Lichtbilder, Video und Akten genügten dem Senat zur Tatsachenwürdigung; ein standardisierter Fahrversuch ist nicht praktikabel und nicht geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff zu konkretisieren. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist rechtmäßig. Das Gericht hält zwar die Regelung des §12 Abs.3 Nr.3 StVO für insoweit verfassungswidrig, als der Begriff „schmale Fahrbahn“ nicht hinreichend bestimmt ist, doch führt dies nicht zum Erfolg des Einzelfalls, weil nach Würdigung aller Umstände die Voraussetzungen des §45 Abs.1, Abs.9 StVO nicht erfüllt sind. Der Kläger kann die erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht verlangen; ihm werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.