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Beschluss

6 S 309/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach § 47 Abs. 6 VwGO über Anträge auf einstweilige Anordnung zur Normenkontrolle auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen; sind diese nicht abschätzbar, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen nach § 8 LadÖG kann verfassungskonform nur erfolgen, wenn ein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht; ob die vom BVerwG entwickelte enge Auslegung (gleichwertige Wirkung der Veranstaltung) verfassungsrechtlich erforderlich ist, bleibt offen. • Ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache offen, muss die Antragstellerin im Folgenvergleich darlegen, dass ihre Interessen die entgegenstehenden Belange deutlich überwiegen; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Abgelehnte einstweilige Außervollzugsetzung verkaufsoffener Sonntage nach § 8 LadÖG • Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nach § 47 Abs. 6 VwGO über Anträge auf einstweilige Anordnung zur Normenkontrolle auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache zu prüfen; sind diese nicht abschätzbar, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen nach § 8 LadÖG kann verfassungskonform nur erfolgen, wenn ein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht; ob die vom BVerwG entwickelte enge Auslegung (gleichwertige Wirkung der Veranstaltung) verfassungsrechtlich erforderlich ist, bleibt offen. • Ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache offen, muss die Antragstellerin im Folgenvergleich darlegen, dass ihre Interessen die entgegenstehenden Belange deutlich überwiegen; dies war hier nicht gegeben. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Außervollzugsetzung einer Satzung der Antragsgegnerin, die zwei Sonntage 2017 (02.04.2017 und 15.10.2017) als verkaufsoffene Sonntage regelte. Die Satzung stützte sich auf § 8 LadÖG und gestattete Ladenöffnung jeweils fünf Stunden von 13:00 bis 18:00 Uhr anlässlich von Oldtimer-Veranstaltungen auf dem Außengelände eines Einkaufszentrums. Die Antragstellerin rügte Verletzungen des Sonn- und Feiertagsschutzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) und eine Beeinträchtigung der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Antragsgegnerin trug vor, die Veranstaltungen zögen zahlreiche Besucher an, die Freigaben seien anhand früherer Besucherzahlen begründet und mit Kosten- und Organisationsverpflichtungen verbunden. Das Gericht prüfte Statthaftigkeit, Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und führte bei offener Erfolgsaussicht eine Folgenabwägung durch. • Der Antrag ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft; der Verwaltungsgerichtshof kann außerhalb des engeren § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO über die Gültigkeit untergesetzlicher Regelungen entscheiden und einstweilige Anordnungen erlassen. • Prüfmaßstab ist zunächst, ob die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache im Eilverfahren absehbar sind; sind sie ersichtlich, ist dies ein Indiz für Außervollzugsetzung, andernfalls ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. • Die Satzung erfüllt die formell-rechtlichen Voraussetzungen des § 8 LadÖG: Begrenzung auf fünf Stunden, zulässige Anzahl von Sonntagen und Ausschluss bestimmter Feiertage; die Freigabe erfolgte anlässlich offenbar vergleichbarer Veranstaltungen (Oldtimer-Sternfahrten). • Es bleibt offen, ob die Satzung verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV genügt; maßgeblich sind nach BVerwG enge Anforderungen an die Beziehung zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung, insbesondere Prognosen über überwiegende öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber regulärer Ladenöffnung. • Der Senat äußerte Zweifel, ob die vom BVerwG geforderte enge Auslegung verfassungsrechtlich zwingend ist, hielt aber fest, dass solche grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen im Eilverfahren nicht endgültig zu klären sind. • Die vorgelegten Unterlagen enthalten eine begründete Prognose zu Besucherzahlen und frühere Erfahrungen mit der Veranstaltung, sodass die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle offen bleiben und daher eine Folgenabwägung erforderlich wurde. • In der Folgenabwägung überwiegen die gegenläufigen Interessen: einzelne verkaufsoffene Sonntage mit begrenzter Öffnungszeit und örtlicher Beschränkung stellen keinen derart gravierenden Eingriff in den Sonn- und Feiertagsschutz dar, dass eine Außervollzugsetzung dringend geboten wäre. Demgegenüber sind wirtschaftliche Vorplanungen, erhebliche Vorleistungen und die mögliche Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung zu berücksichtigen. • Die Antragstellerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass ihr durch die Sonntagsöffnungen ein Nachteil droht, der eine sofortige Außervollzugsetzung rechtfertigt; insbesondere blieb ein nachhaltiger Eingriff in die Koalitionsfreiheit und die gewerkschaftliche Betätigung ersichtlich ausgeschlossen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags im Eilverfahren nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehbar waren und in der erforderlichen Folgenabwägung die Belange der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit das beantragte Außervollzusetzen nicht deutlich überwogen. Es besteht trotz Zweifeln an der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Auslegung kein hinreichender Grund für eine sofortige Außervollzugsetzung; die Antragstellerin kann ihre Normenkontrollrügen im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.