Beschluss
1 S 1121/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 07.12.2020 in der Fassung der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 21.03.2021, die am 22.03.2021 in Kraft trat. 2 Die angefochtene Vorschrift bestimmt: 3 „ 1 In den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. 2 Sie gilt jedoch nicht 4 1. im fachpraktischen Sportunterricht, 2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden, 3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, 4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), 5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. 5 3 Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 CoronaVO.“ 6 Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO Schule in Bezug genommenen Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27.03.2021 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 08.04.2021 lauten: 7 „Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht 8 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, (...) 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, 7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 und von Hochschulen, (...).“ 9 Die im Jahr ... geborene Antragstellerin besucht derzeit die 3. Klasse der ... in .... 10 Die Antragstellerin macht geltend, § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule verstoße gegen höherrangiges Recht. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere biete § 28 Abs. 1 IfSG keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil nach dieser Vorschrift gegenüber Gesunden keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürften. Selbst die allermeisten der positiv getesteten Personen seien nicht im Sinne dieser Vorschrift „krank“, „krankheitsverdächtig“ oder „ansteckungsverdächtig“, weil ein positiver PCR-Test solche Schlüsse nicht zulasse, da er keine Krankheitserreger nachweisen könne. Die bisher ergriffenen Maßnahmen seien vor diesem Hintergrund allesamt grob rechts- und verfassungswidrig. Auch Gerichte in Österreich und Portugal hätten in diesem Sinne entschieden. Tatsächlich gebe es keinen einzigen Test, der das „SARS-CoV-2-Virus“ und eine Infektion mit diesem Virus nachweisen könne, weshalb es keine Grundlage für die Einordnung einer Person als „ansteckungsverdächtig“ gebe. 11 Die angefochtene Vorschrift sei auch nicht verhältnismäßig. Sie sei bereits nicht geeignet, weil chirurgische Masken für das sehr kleine Virus durchlässig seien. Es gebe mittlerweile zahlreiche Studien, die einen fehlenden Nutzungsnachweis belegten. Weitere Studien hätten ergeben, dass Masken sogar gesundheitsgefährdend seien, unter anderen, weil gebrauchte Masken voll von Bakterien und Schimmelpilzen seien, außerdem würden Eltern beispielsweise über Gereiztheit, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten der Kinder berichten. Unabhängig davon sei eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch nicht erforderlich und unverhältnismäßig (im engeren Sinne). Es handele sich dabei um einen ganz erheblichen Grundrechtseingriff. Kinder unter 10 Jahren machten weltweit lediglich 1 % der COVID-19-Fälle aus, ebenso Kinder zwischen 10 und 14 Jahren. Kinder und Jugendliche seien keine Treiber der Pandemie und Schulen spielten im Transmissionsgeschehen keine wesentliche Rolle. Sofern die Medien behaupteten, dass die Zahl der Corona-Fälle in Kitas und Schulen stark angestiegen seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass mehr getestet werde. Nach der angegriffenen Verordnung reichten auch einfache OP-Masken aus. Diese Masken böten einen guten Fremdschutz, aber nur einen eingeschränkten Selbstschutz. Da die Lehrkräfte ohnehin zum Tragen einer FFP2-Maske angewiesen seien, die einen Selbst- und Fremdschutz gewährleiste, sei eine Pflicht für die Schüler, ebenfalls Masken zu tragen, nicht notwendig. Eine solche Pflicht verstoße auch deshalb gegen das Übermaßverbot, weil die Sterblichkeit für Corona bei weniger als 0,2 % liege und es keine Übersterblichkeit in Deutschland gebe. Es bestehe auch keine epidemische Lage von nationaler Tragweite. COVID-19 sei auch keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit. Es gebe zwar das Coronavirus, die von diesem verursachten grippeähnlichen Symptome würden aber auch von Grippeviren hervorgerufen und das Gesundheitssystem sei gut aufgestellt. Ob die in Deutschland in Verbindung mit dem Coronavirus verstorbenen Menschen tatsächlich an Corona gestorben seien, sei mehr als fraglich, jedenfalls hätten mehr als 99 % Vorerkrankungen gehabt. Schlichtweg gelogen sei die monatelange Leier von einer Überlastung des Gesundheitssystems in Baden-Württemberg und Deutschland. Die Krankenhäuser seien nach wie vor nicht überlastet und die Todeszählen sänken. Das komplette Handeln der Bundesregierung stelle sich derzeit als willkürlich und nicht nachvollziehbar dar. Auch die sog. dritte Welle und die Virusmutationen rechtfertigten die Maskenpflicht in der Schule nicht. Wie eine einfache Google-Recherche zeige, sei die Zahl der Menschen, die mit dem Virus verstürben, rückläufig. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass die Mutation ungefährlicher sei. 12 Sie (die Antragstellerin) fühle sich in ihrer Rechtsauffassung insgesamt durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weimar vom 08.04.2021 - 9 F 148/21 - (juris = Anlage A 16) bestätigt, den sie zum Gegenstand ihres Vortrages mache. 13 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. 14 Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 15 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154). 16 1. Der Antrag ist zulässig. 17 Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 18 a) Die Statthaftigkeit des Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - eines Landesministeriums. 19 b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. 20 c) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Es ist nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist. 21 d) Für den Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt auch ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn mit einem Erfolg dieser Anträge könnte die Antragstellerin ihre Rechtsstellung jeweils verbessern. 22 2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. 23 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065). 24 An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag der Antragstellerin nicht begründet. Ein im Hauptsacheverfahren gegen § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule gerichtete Normenkontrollantrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg (a)). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b)). 25 a) Der gegen § 1 Abs. 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Denn die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang (ebenso bereits für die Vorgängerbestimmung aus § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule a.F. Senat, Beschl. v. 04.11.2020 - 1 S 3318/20 - und v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - juris; ebenso für die heute im Kern in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO enthaltenen Bestimmungen zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr Senat, Beschl. v. vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris, vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - 1 S 1417/20 -; für verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Maskenpflicht im Schulunterricht im Ergebnis auch für das jeweilige dortige Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.199 - und v. 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 -; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 -; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2020 - 13 B 1220/20.NE - und v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -; jeweils juris). 26 aa) Für die Regelung in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule besteht voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG und § 16 Abs. 1 CoronaVO. 27 Wenn - wie im Fall des Coronavirus insoweit unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag - wie sie derzeit besteht - insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung gemäß § 32 Satz 2 IfSG durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Eine solche Delegation hat die Landesregierung in § 16 Abs. 1 CoronaVO zugunsten des Kultusministeriums geschaffen. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit dieser Normen bestehen nicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und v. 22.10.2020, a.a.O.). 28 bb) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule geregelte grundsätzliche Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen (vgl. bereits zu § 28 IfSG Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und v. 22.10.2020, a.a.O.; im Ergebnis ebenso zum dortigen Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020, a.a.O.; s. zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. - BVerfGE 80, 1, 20; Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19; ausf. ebenfalls Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.). Denn der Gesetzgeber selbst hat schon in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (vgl. zu einem verordnungsrechtlichen Verbot von Ansammlungen und allen Zusammenkünften von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.). In § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG hat der Bundesgesetzgeber, wie gezeigt, die Anordnung oder Normierung von Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausdrücklich und spezialgesetzlich als eines der zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in Betracht kommenden Mittel benannt. 29 cc) Der Heranziehung der genannten Rechtsgrundlagen steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule Maßnahmen getroffen hat, die auch Personen treffen, die voraussichtlich nicht als Verhaltens- oder Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne einzuordnen wären. Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher. Solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.). 30 dd) Der Heranziehung der Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG steht auch nicht der Vortrag der Antragstellerin entgegen, es gebe derzeit keine Möglichkeit, die Existenz von „Ansteckungsverdächtigen“ im Sinne von § 28a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 IfSG durch sog. PCR-Tests nachzuweisen. Falls die Antragstellerin mit diesem Vortrag geltend machen will, mangels Nachweismöglichkeit gebe es gegenwärtig in Bezug auf das Coronavirus gar keine „Ansteckungsverdächtigen“ im Sinne jener Vorschriften und deshalb sei der Anwendungsbereich der § 28a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 IfSG nicht eröffnet, wird sich dieser Einwand im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Der Senat hat hierzu bereits mit Beschluss vom 15.01.2021 - 1 S 4180/20 - (juris) entschieden: 31 „Soweit die Antragstellerin die Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests in Frage stellt, dringt sie damit nicht durch. Da sich die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie gezeigt mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragenden Säule der Erkennung der Infektion. Diese wird i.d.R. mittels eines sog. PCR-Tests vorgenommen. Hierfür wird ein Abstrich aus dem Nase-Rachenraum entnommen, der dann in eigens dafür ausgestatteten Laboren im Rahmen eines standardisierten und zertifizierten Verfahrens analysiert und fachgerecht befundet wird. 32 Das RKI führt hierzu aus: 33 „Direkter Erregernachweis durch RT-PCR 34 Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Webseite der WHO zu Coronaviren bzw. der Foundation for Innovative New Diagnostics verfügbar. 35 Es steht eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Eine Testung ist indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2 Infektion (COVID-19) vereinbar ist (s. hierzu auch das jeweils aktuelle Flussschema des RKI sowie die Angaben der KBV zur Vergütung der Leistungen für Ärzte; sowie Flussdiagramm Orientierungshilfe für Bürgerinnen/Bürger). Gerade bei älteren Personen kann die Erkennung von Symptomen schwierig sein (Arons et al., 2020; Graham et al., 2020; McMichael et al., 2020). Weitere Indikationen können sich aus epidemiologischen Fragestellungen ableiten. 36 Bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) werden an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt. Dem tragen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign sind jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) können sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z. B. grenzwertige Ct-Werte, untypischer Kurvenverlauf) muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt (s. dazu auch die Hinweise im EBM) erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Der Befund soll eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen. 37 Die Labore sind gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. [...] 38 Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stellt nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gibt. Ein exakt quantifizierter Standard kann dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA- Kopienzahl pro Reaktion und ggf. pro Probenvolumen umzurechnen, um damit den Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen zu erleichtern (s. unten). [...] 39 Mehrere Studien deuten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliert (Perera et al., 2020; van Kampen et al., 2020; Wolfel et al., 2020), sofern dies nach Symptombeginn entnommen wurde. [...] 40 Bemerkungen zur Interpretation von Laborergebnissen 41 Die Bewertung der Ergebnisse von In vitro-Diagnostika erfordert grundsätzlich Sachkunde und die Einbeziehung von Kenntnissen über die Testindikation, die Qualität der Probennahme und die Konsequenzen eines positiven oder negativen Ergebnisses. 42 Reaktivität der PCR-Diagnostik: Studien zeigen, dass Probenmaterialien aus dem oberen Respirationstrakt von SARS-CoV-2-infizierten Individuen bei Symptombeginn hohe Viruskonzentrationen beinhalten können, die durch RT-PCR nachweisbar sind. Ein Virusgenomnachweis durch RT-PCR gelingt bereits in der präsymptomatischen Phase in diversen Patientenmaterialien mehrere Tage vor (Arons et al., 2020; Hurst et al., 2020; Kimball et al., 2020; Singanayagam et al., 2020) und Wochen nach (Xiao et al., 2020; Zhou et al., 2020) Symptombeginn. In einer Studie älterer Patienten wurde das Virusgenom bereits 7 Tage vor Symptombeginn nachgewiesen (Arons et al., 2020). In Einzelfällen ist ein Virusgenomnachweis in Proben aus dem Respirationstrakt bis 60 Tage nach Symptombeginn möglich (Zheng et al., 2020). Allerdings kann auch bei wiederholt negativen RT-PCR-Nachweisen aus Naso- bzw. Oropharyngealabstrichen eine Infektion nicht vollends ausgeschlossen werden. 43 Zur Frage der Infektiosität: Das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel im Probenmaterial kann mittels Virusanzucht in geeigneten Zellkultursystemen bewertet werden. Der Anzuchterfolg variiert dabei in Abhängigkeit von der Viruslast, dem Abnahmesystem und der Transportzeit sowie von dem verwendeten Zellkultursystem. Replikationsfähiges Virus kann schon bei präsymptomatischen Patienten nachgewiesen werden (Arons et al., 2020; Singanayagam et al., 2020), passend zu der Tatsache, dass ein erheblicher Anteil von SARS-CoV-2 Übertragungen von prä- aber auch asymptomatischen Personen ausgeht, die sich nicht krank fühlen (He et al., 2020a, b; Kasper et al., 2020; Letizia et al., 2020; Moghadas et al., 2020; Wei et al., 2020). 44 Arons et al. berichten über erfolgreiche Virusanzucht bis zu 6 Tage vor Symptombeginn. Einschränkend ist hier hinzuzufügen, dass klare zeitliche Eingrenzung des Symptombeginns nicht immer möglich ist, insbesondere wenn atypische oder paucisymptomatische Verläufe vorliegen (Graham et al., 2020; McMichael et al., 2020). Nach dem Auftreten erster Symptome sinkt die Anzuchtwahrscheinlichkeit kontinuierlich ab. 45 Bei mild-moderater Erkrankung und normalem Immunstatus nimmt die Anzuchtwahrscheinlichkeit innerhalb von 10 Tagen nach Symptombeginn deutlich ab; zu späteren Zeitpunkten ist die Virusanzucht eher selten erfolgreich (Arons et al., 2020; Bullard et al., 2020; Covid-Investigation Team, 2020; Liu et al., 2020; National Centre for Infectious Diseases and Chapter of Infectious Disease Physicians / Academy of Medicine in Singapore, 2020; Perera et al., 2020; Singanayagam et al., 2020; Wolfel et al., 2020). Unveröffentlichte Daten aus dem RKI zeigen ebenfalls, dass bei vorwiegend ambulanten Patienten die Virusanzucht 10 Tage nach Symptombeginn nur selten gelang (> 230 untersuchte Proben). 46 Anders verhält es sich bei schwer erkrankten Patienten und immundefizienten Personen : [...] 47 Im Unterschied zu replikationsfähigem Virus ist SARS-CoV-2 virale RNA bei vielen konvaleszenten Patienten noch Wochen nach Symptombeginn in der RT-PCR nachweisbar (Xiao et al., 2020; Zheng et al., 2020; Zhou et al., 2020). Dass diese positiven RT-PCR-Ergebnisse bei konvaleszenten Patienten nicht zwingend mit Kontagiosität gleichzusetzen sind, wurde mehrfach gezeigt, zum einen durch die parallele Durchführung von PCR und Virusanzucht (Bullard et al., 2020; Covid-Investigation Team, 2020; Singanayagam et al., 2020; Wolfel et al., 2020) und zum anderen durch eine großangelegte Studie des koreanischen CDC, die unter anderem Kontaktpersonen von genesenen Patienten mit erneut positiver PCR untersuchte (Korea Centers for Disease Control, 2020). 48 Mehrere Arbeiten legen einen Zusammenhang zwischen Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in Zellkultur nahe, der z. B. bei der Bewertung von anhaltend positiven PCR-Ergebnissen hilfreich sein kann (Arons et al., 2020; Perera et al., 2020; van Kampen et al., 2020; von Kleist et al., 2020; Wolfel et al., 2020). Einschränkend muss hierbei jedoch das Vorhandensein von subgenomischer RNA sowie nicht-infektiösen Viruspartikeln bedacht werden, was zu einer Überschätzung der tatsächlichen Anzahl an Virusgenomen führen kann (Gallichotte et al., 2020; Larremore et al., 2020). 49 Als proxy für einen Grenzwert der Virus-RNA-Last haben mehrere Arbeitsgruppen auch Ct-“cut-off” Werte im jeweils verwendeten Testsystem abgeleitet, die meist zwischen 31 und 34 liegen (Arons et al., 2020; La Scola et al., 2020; National Centre for Infectious Diseases and Chapter of Infectious Disease Physicians / Academy of Medicine in Singapore, 2020). Ergebnisse (bisher unveröffentlicht) aus der Diagnostik am RKI zeigen, dass der Verlust der Anzüchtbarkeit in Zellkultur mit einer per real-time PCR ermittelten RNA Menge von 30 (Erläuterung s. *). Allerdings konnten Singanayagam et al. auch noch in 8% der Proben mit einem Ct-Wert >35 replikationsfähiges Virus nachweisen (Singanayagam et al., 2020). Dies verdeutlicht, welch große Ergebnisvarianz sich aus den verschiedenen Testsystemen ergibt. Nach (Rhoads et al., 2020) zeigen zum Beispiel Auswertungen aus Ringversuchen (QCMD), dass der Ct-Wert bei gleicher Viruslast von Labor zu Labor unterschiedlich ausfallen kann (Matheeussen et al., 2020). Um die Vergleichbarkeit der verschiedenen RT-PCR-Testsysteme zu ermöglichen, sind mittlerweile quantitative Referenzproben verfügbar (siehe Abschnitt „Qualitätssicherung in der PCR-Diagnostik“ weiter oben). 50 Die Viruslast ist allein nicht ausreichend, die Kontagiosität eines Patienten zu beurteilen. Diese wird durch weitere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Zeit seit Symptombeginn, den klinischen Verlauf (Besserung der Symptomatik) und Verhaltensweisen der betroffenen Person (z. B. Singen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das Virus an andere weitergibt, hängt nicht nur von der individuellen Kontagiosität ab, sondern auch von der Dauer und Art des Kontakts sowie von Außenumständen wie z.B. der Raumbelüftung, der Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur. 51 Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der o. g. Ergebnisse auf die eigenen Befunde sind stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen.“ (RKI, Hervorhebungen im Original, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=607A63CD43020A2FC3E288BC600A5C25.internet091?nn=13490888#doc13490982bodyText9 - zuletzt abgerufen am 12.01.2021) 52 Der Senat geht nach dieser fundierten und unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft getroffenen Darstellung des hierzu berufenen (§ 4 IfSG) Robert-Koch-Instituts davon aus, dass es sich bei einem PCR-Test um ein geeignetes Instrument handelt, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu ermitteln. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse ist von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen, denn aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen. Die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, in 71,12 % der Fälle sei das Testergebnis offensichtlich falsch, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage. 53 Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Kritikpunkte vermögen die Einschätzung der Zuverlässigkeit der PCR-Tests nicht zu erschüttern. Sie stellen teilweise wissenschaftliche „Minderheitsmeinungen“ dar, teilweise sind sie aus dem Zusammenhang gerissen. So wird der von der Antragstellerin geäußerte Kritikpunkt, dass der PCR-Test nicht zwischen Viruspartikeln und Virusresten unterscheiden könne, durch die Einbeziehung des CT-Werts in die Auswertung der Proben entkräftet. Hierdurch werden gerade nichtvermehrungsfähige Erreger(reste) bei der Befundung ausgeschlossen und führen – aufgrund des Ausschlusses der Infektiösität des Probenmaterials – nicht zu einem positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird auch durch das RKI nicht in Abrede gestellt, dass ein positiver SARS-CoV-2-Test nicht gleichbedeutend mit einer symptomatischen Erkrankung des Getesteten ist, da – wie gezeigt – die Erkrankung in vielen Fällen auch asymptomatisch verläuft, was wiederum nichts an der Ansteckungsfähigkeit ändert, die von symptomlosen Virusträgern gleichwohl ausgeht. Es ist mithin sachgerecht, auch symptomlose Virusträger als „Ausscheider“ i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG einzustufen, da sie das Coronavirus ebenso weitergeben können, wie symptomatische Virusträger.“ 54 Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung und Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin fest. 55 ee) Das in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule geregelte grundsätzliche Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Schulunterricht steht voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Verfassungswidrige Eingriffe in die jeweils in Betracht kommenden Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (1), auf körperliche Unversehrtheit (2) und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (3) liegen aller Voraussicht nach nicht vor. 56 (1) Ein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. 57 Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst das Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477; BVerwG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift das in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule geregelte grundsätzliche Gebot, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ein. Dieser Eingriff ist aber aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, 58 (a) § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.). 59 (b) Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule gewählte Mittel, in den dort näher bezeichneten Bereichen des Schulunterrichts das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, voraussichtlich geeignet. 60 Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.). 61 Diese Anforderung dürfte die in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule angeordnete sog. Maskenpflicht erfüllen. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Das Gebot in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule bezweckt, wie gezeigt, die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Die Pflicht, im Schulunterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann voraussichtlich dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. 62 Ohne Erfolg hält die Antragstellerin dem entgegen, bislang habe nicht eindeutig nachgewiesen werden können, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen - auch solcher der in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule geregelten Art (medizinische Masken oder Atemschutzprodukte, welche die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt) - überhaupt dazu geeignet sei, die Ausbreitung von COVID-19 zu bekämpfen, und es gebe Untersuchungen, die sogar gegen eine dahingehende Eignung sprächen. Der Verordnungsgeber hat den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Schaffung von § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule voraussichtlich nicht verlassen, wenn er davon ausgeht, dass das darin gelegte Gebot dazu beiträgt, Neuinfektionen zu verhindern. Das gemäß § 4 IfSG unter anderem zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen berufene Robert-Koch-Institut ist in Kenntnis der Unterschiede zwischen MNB einerseits und medizinischen Mund-Nasen-Schutz-Produkten (MNS) andererseits, ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Effektivität der Masken in der Fachwelt derzeit im Einzelnen vor dem Hintergrund der noch beschränkten empirischen Erkenntnisse teils unterschiedlich bewertet wird, sowie nach einer Würdigung der damals vorhandenen Studien im Mai 2020 zu folgender zusammenfassender Einschätzung gelangt: 63 ‚Wie Beobachtungen aus Ausbruchsuntersuchungen und Modellierungsstudien zeigen, beruht die rasche Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen, die initial mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. Bereits 1 - 3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aufgrund von Vorerkrankungen den höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. 64 Um möglichst rasch eine nachhaltige Reduktion der Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung und sinkende Neuerkrankungszahlen zu erreichen, ist es notwendig, mehrere Komponenten einzusetzen, die sich gegenseitig ergänzen (s. 2. Strategie-Update). Dabei sind immer die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und deren unerwünschte Auswirkungen sorgsam gegeneinander abzuwägen. In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren.‘ (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 14.04.2020, S. 4 f.). 65 An dieser Einschätzung hält das RKI weiterhin fest. Es führt auf seiner Homepage aktuell aus (Beitrag „Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?“, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand 17.02.2021, zuletzt abgerufen am 16.04.2021): 66 „Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bzw. eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS, „OP-Maske“) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. 67 Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB/MNS könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Dies gilt auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Das Tragen von MNB/MNS im öffentlichen Raum kann vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine MNB/eines MNS tragen. 68 Das Tragen einer MNB/eines MNS trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund und Nase bedeckt sind und die Maske an den Rändern möglichst dicht anliegt. Für diesen Fremdschutz durch MNB gibt es inzwischen erste wissenschaftliche Hinweise. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Fremdschutzwirkung der MNB durch Ausatemventile reduziert wird. MNB mit Ausatemventil sind daher für die hier angestrebte Bestimmung grundsätzlich weniger geeignet. Der Eigenschutz durch MNB ist bisher wissenschaftlich nicht belegt. 69 MNB bestehen meist aus handelsüblichen, unterschiedlich eng gewebten Baumwollstoffen und entsprechen in ihrer Funktionsweise am ehesten einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS). Sie sind jedoch i.d.R. keine Medizinprodukte und unterliegen nicht entsprechenden Prüfungen oder Normen. Beim Einsatz von MNB ist es essentiell, auf eine hygienisch einwandfreie Handhabung und Pflege zu achten. 70 Eine Übersicht über die verschiedenen Maskenarten, ihre Eigenschaften und Verwendungszweck sowie Hinweise zur Handhabung und Pflege von Mund-Nasen-Bedeckungen gibt auch das BfArM. Die BZgA stellt Informationen für Bürger zum Thema zur Verfügung. 71 Der Einsatz von MNB/MNS kann andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Das situationsbedingte generelle Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ist ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln).“ 72 Für den Bereich von Schulen und dort insbesondere den Schulunterricht liegen gegenwärtig keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, einer sog. Maskenpflicht dort die generelle Eignung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abzusprechen (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., v. 22.10.2020, a.a.O., und v. 18.09.2020 - 1 S 2831/10 - juris). Das RKI führt in seiner Empfehlung „Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie“ vom 12.10.2020, an denen es weiterhin festhält, aus, dass als Prävention- und Risikominderungsmaßnahme in Schulen insbesondere „Verhaltensmaßnahmen wie die AHA-Regeln (...): Abstand halten (auch im Unterricht), Hygieneregeln befolgen (Husten-/Nies- und Händehygiene) und das Tragen von Alltagsmasken, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann“ in Betracht kommt (vgl. RKI, Empfehlungen vom 12.10.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 16.04.2021). Das entspricht auch der Einschätzung der Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie „SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn nach den Sommerferien“ vom 06.08.2020 (abrufbar unter https://www.g-f-v.org/node/1326, zuletzt abgerufen am 16.04.2021), die zusammenfassend erklärt hat: „Die Evidenz zur Schutzwirkung bei konsequentem und korrektem Einsatz von Alltagsmasken hat in der Zwischenzeit zugenommen. Im Hinblick auf die reale Gefahr der Übertragung zwischen Schülern, die zum Zeitpunkt der Infektiosität (noch) keine Krankheitssymptome haben, sprechen wir uns aus alleiniger virologischer Sicht daher für das konsequente Tragen von Alltagsmasken in allen Schuljahrgängen auch während des Unterrichts aus.“ Zu im Wesentlichen der gleichen Einschätzung sind bereits im Mai 2020 die Verfasser der sog. „Heidelberg-Studie“ zum Infektionsgeschehen bei Kindern gelangt („As a countermeasure, strict ventilation of classrooms, not only between lessons but also within, should be implemented [...]. Additionally, face masks should be used in schools, both, inside and outside of classrooms. Based on our current study findings, we anticipate that transmission rates in schools and childcare facilities would remain low under such interventions [...].“ Abrufbar unter https://www.eurosurveillance.org/content/10.2807/1560-7917.ES.2020.25.36.2001587?crawler=true, zuletzt abgerufen am 16.04.2021). 73 Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzungen kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht im Schulunterricht derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen. Das gilt insbesondere für die in § 1 Abs. 3 CoronaVO vorgeschriebenen Masken - also medizinische Masken oder Atemschutzprodukte, welche die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen. Denn diese Masken sind - anders als sog. Alltagsmasken - anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft, besitzen ein klar definiertes Maß an Filtereigenschaften und unterliegen behördlicher Überwachung (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 381/21 - juris, zu § 1i Satz 1 CoronaVO i.d.F. vom 22.02.2021). Der Verordnungsgeber konnte rechtfehlerfrei davon ausgehen, dass diese Masken bei korrekter Verwendung eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O.). 74 Dem steht nicht entgegen, dass die Frage der Eignung von Masken zur Verhinderung von Neuinfektionen in der wissenschaftlichen Fachdiskussion aktuell auch von einigen Stimmen anders bewertet wird, wie dies für das Gutachten von Prof. Dr. med. ... und die weiteren dort zitierten Gutachten gilt, auf die das Amtsgericht - Familiengericht - Weimar seinen Beschluss vom 08.04.2021 - 9 F 148/21 - (juris) maßgeblich gestützt hat, und auf den die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug nimmt (Anlage A 16). Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er, wenn er zu einer Sachfrage mehrere wissenschaftliche Meinungen vorfindet, bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2020 - 13 B 16090/20.NE - juris, dort auch zu einer Publikation von Prof. Dr. ...). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es sind auch sonst keine durchgreifenden Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass der Verordnungsgeber sich der Auffassung des Amtsgerichts Weimar oder dem darin zitierten Gutachten insbesondere von Prof. Dr. med. ... hätte anschließen müssen. Das gilt unabhängig davon, dass das Amtsgericht Weimar außerhalb seiner Zuständigkeit entschieden haben (vgl. AG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 13.04.2021 - 306 AR 6/21 - juris) und der Tenor seiner Entscheidung jedenfalls in Teilen nicht vollstreckbar sein dürfte, dass die von der Entscheidung betroffenen Mitschüler bzw. deren Eltern in dem dortigen Verfahren offenbar nicht gehört wurden sowie dass die Ausführungen in den Gründen der Entscheidung zu den als verletzt angesehenen Vorschriften teils keine nachvollziehbare Subsumtion umfassen. Die vom Amtsgericht Weimar als Gutachterin gehörte Prof. Dr. ... räumt in den im Tatbestand des Beschlusses des Amtsgerichts Weimar zitierten Gutachten - wie auch der dort weiter zitierte Prof. Dr. ... - selbst sinngemäß ein, dass es zahlreiche - wenn auch von ihr selbst kritisch bewertete - Publikationen gibt, in denen die Effektivität von Masken zur Senkung des Infektionsrisikos positiv bewertet wird (vgl. Anlage A 16, S. 23 ff., 57 ff.) und dass „sowohl WHO, ECDC, CDC und RKI - allesamt in der Regel hochgeachtete nationale und internationale wissenschaftliche Gesundheitsbehörden -“ das Tragen von Masken im öffentlichen Raum mehr oder weniger empfehlen (Anlage A 16, S. 65). Die von Prof. Dr. ... in ihrem Gutachten ins Blaue hinein angestellte sinngemäße Spekulation, dass Regelungen wie die angefochtene ohne wissenschaftliche Grundlage erlassen worden seien, nur um „der Bevölkerung zu zeigen, dass die Regierung etwas tut“ (Anlage A 16, S. 70), ist schon angesichts der damit verbundenen Einschränkungen und Kosten nicht plausibel. 75 Dass der Antragsgegner sich nicht gedrängt sehen musste, den Ausführungen des Amtsgerichts Weimar und des genannten Gutachtens zu folgen, gilt umso mehr, als deren Verfasserin darin mit juristischen Ausführungen teils ihr Fachgebiet und den Gutachtensauftrag verlassen hat, teils eigene Alltagsanschauungen als Argument verwendet hat, ohne wenigstens ansatzweise darzulegen, ob diese empirisch belegt verallgemeinerungsfähig sind, und teils von offensichtlich unzutreffenden - vom Amtsgericht Weimar in dem genannten Beschluss unhinterfragt übernommenen - Annahmen ausgeht (vgl. Anlage A 16, S. 94: „Der Bevölkerung wurde nicht beigebracht, Masken richtig zu benutzen, es wurde nicht erklärt, wie man sich unterwegs die Hände waschen soll bzw. wie eine effektive Händedesinfektion durchgeführt. Es wurde ferner nicht erklärt, warum die Händehygiene wichtig ist und dass man darauf achten muss, sich mit den Händen nicht an Augen, Nase und Mund zu fassen. Die Bevölkerung wurde mit den Masken quasi allein gelassen.“). 76 (c) Zur Erreichung des von dem Antragsgegner mit § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule verfolgten Zieles (vgl. oben (a)) ist das gewählte Mittel eines grundsätzlichen Gebots zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Schulunterricht voraussichtlich auch erforderlich. 77 Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.). Solche gleich wirksamen, aber weniger einschränkenden Mittel haben die Antragsteller nicht aufgezeigt und sind voraussichtlich auch sonst nicht erkennbar. 78 Das von der Antragstellerin als Alternative ansatzweise angesprochene Mittel, es für den Schulbereich bei den zuvor geltenden Regelungen insbesondere zur Einhaltung von Hygienevorgaben zu belassen, ist ersichtlich nicht im gleichen Umfang dazu geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen, wie die Beibehaltung dieser Regelungen in Verbindung mit einer grundsätzlichen Maskenpflicht im Unterricht. 79 Die Erforderlichkeit der angefochtenen Vorschrift vermag die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand in Frage zu stellen, es bedürfe deshalb keiner Maskenpflicht für Schüler, weil Lehrer bereits von ihrem Dienstherrn zum Tragen von FFP-2-Masken angehalten seien und diese Masken einen „Selbst- und Fremdschutz“ gewährleisteten. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin sich mit diesem - die Effektivität von Masken bestätigenden - Vortrag in Widerspruch zu ihrem - die Effektivität leugnenden - Vorbringen zur Eignung von Masken für den Infektionsschutz (vgl. oben (b)) setzt, ist ihr Vortrag unbegründet. Eine Maskenpflicht nur für Lehrer, aber nicht für Schüler würde die Antragstellerin fraglos weniger belasten. Zur Erreichung des von dem Antragsgegner verfolgten Ziels wäre sie aber aller Voraussicht nach weniger geeignet. Denn Infektionsrisiken, die auch beim Tragen einer Maske - auch nach Auffassung der Antragstellerin - nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, werden voraussichtlich weiter reduziert, wenn in einem Unterrichtsraum nicht lediglich eine Person, sondern grundsätzlich alle Anwesenden Masken tragen. 80 Die Erforderlichkeit von § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule lässt sich auch nicht durch die Erwägung infrage stellen, es sei ausreichend, die Maskenpflicht im Unterricht nicht in allen Landesteilen, sondern nur in einzelnen besonders stark betroffenen Stadt- und Landkreisen oder Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personengruppen wie älteren Menschen und Personen mit Immunschwächen anzuordnen. Solche Maßnahmen mögen ebenfalls geeignet sein, zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels beizutragen. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er von der Annahme ausgeht, dass solche - und die weiteren derzeit in den Corona-Verordnungen angeordneten - Maßnahmen allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung einer Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen im Schulunterricht zu tragen, in dem Menschen typischer- und vielfach notwendigerweise gehäuft und auf vergleichsweise engem, trotz Lüftens immer wieder geschlossenem Raum aufeinandertreffen, und in dem sie deshalb besonderen Infektionsgefahren begründen sowie solchen Gefahren ausgesetzt sein können. 81 (d) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel einer sog. Maskenpflicht im Schulunterricht stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. 82 Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin ist von gewissem Gewicht. Sie kann am Schulunterricht jedenfalls grundsätzlich nicht teilnehmen, ohne zuvor eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen und damit ihr Gesicht zu verdecken. Dadurch wird unter anderem ihr Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen, mit einigem Gewicht beeinträchtigt. Mit dieser Beeinträchtigung gehen Einschränkungen unter anderem - wie die Antragstellerin insoweit zutreffend hervorhebt - in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden während des Unterrichts einher. Diese Umstände gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule die Verwendung gerade von medizinischen Masken oder Atemschutzprodukten, welche die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen, vorgeschrieben hat. Denn diese Masken bieten im Vergleich zu sog. Alltagsmasken - im Interesse der höheren Filter- und Schutzwirkung (s. oben (a)) - einen größeren Widerstand, der die Atmung in stärkerem Maße erschwert (vgl. RKI, FAQ „Welche Funktion bzw. Einsatzbereich haben FFP2-Masken außerhalb des Arbeitsschutzes“, Stand 09.03.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html, zuletzt abgerufen am 20.04.2021). 83 Dem stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Soweit die Antragstellerin diesen Belangen kein oder kein großes Gewicht beimisst, weil sie SARS-CoV-2 nicht für gefährlich hält, die Existenz einer über eine Grippewelle hinausgehenden Pandemie in Abrede stellt und das Gesundheitssystem in Deutschland für nicht gefährdet hält, teilt der Senat diese - ausgehend von dem aktuellen Erkenntnisstand fernliegenden - Einschätzungen der Antragstellerin nicht. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ unter anderem aus: 84 „Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine ernst zu nehmende Situation. Insgesamt nimmt die Anzahl der Fälle weltweit zu, die Fallzahlen entwickeln sich aber von Staat zu Staat unterschiedlich: Manche Staaten erleben nach vorübergehendem Rückgang einen dritten Anstieg der Fallzahlen, in anderen Ländern gehen die Fallzahlen momentan zurück. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der Bevölkerung begonnen, werden die hohen Altersgruppen priorisiert. 85 Ziel der Anstrengungen in Deutschland ist es, einen nachhaltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen zuverlässig geschützt werden. 86 Nach einem Rückgang ab Ende Dezember steigen die 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Februar wieder an und beschleunigt sich aktuell, dies betrifft alle Altersgruppen unter 65 Jahren. Ein besonders rascher Anstieg wird bei Kindern und Jugendlichen beobachtet. 87 Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen steigen seit Mitte März 2021 deutlich an. 88 Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. 89 In den meisten Kreisen handelt es sich um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen muss. Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen sind daher die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). 90 Zahlreiche Häufungen werden vor allem in Privathaushalten, in Kitas und zunehmend Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte unter der Belegschaft beobachtet. Die Zahl von COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern nimmt unter anderem aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung weiter ab. 91 Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. 92 Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. 93 Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden auch in Deutschland nachgewiesen. Insgesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe trägt dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende Variante B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. 94 Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand 31.03.2021, zuletzt abgerufen am 16.04.2021). 95 Dementsprechend weist das RKI in seinem Lagebericht vom 15.04.2021, der weiterhin von einer sehr hohen Gefährdung ausgeht, unter anderem darauf hin: 96 „Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt deutlich über 100/100.000 Einwohner. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-Inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Der 7-Tage-RWert liegt über 1. Etwa seit Mitte März hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Nach einem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen über die Osterfeiertage setzt sich der starke Anstieg der Fallzahlen fort. Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention (...)“ (RKI, Lagebericht vom 15.04.2021, a.a.O., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-15-de.pdf?__ blob=publicationFile) 97 Für die Richtigkeit der Annahme der Antragstellerin, das Gewicht der von dem Antragsgegner mit der angefochtenen Vorschrift verfolgten Ziele sei deshalb gering, weil Kinder und Schulen von der Pandemie kaum betroffen seien und das Gesundheitssystem nicht gefährdet sei, spricht insbesondere auch in Baden-Württemberg nichts. Das Landesgesundheitsamt führt hierzu in seinem aktuellen Lagebericht unter anderem aus: 98 „Nach Rückgang der Fallzahlen seit Weihnachten bis Mitte Februar ist ab der Kalenderwoche 7 ein kontinuierlicher Anstieg der übermittelten Neuinfektionen zu beobachten (Abbildung 1). Seit Beginn der Pandemie wurden bislang insgesamt 400.029 laborbestätigte COVID-19-Fälle aus allen 44 Stadt- bzw. Landkreisen berichtet, darunter 9.022 Todesfälle. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt landesweit 165,0 pro 100.000 Einwohner. Alle Stadt- und Landkreise liegen über dem Grenzwert von 50 gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen (...). 99 Nach Daten des DIVI-Intensivregisters (www.intensivregister.de) von Krankenhaus-Standorten mit Intensivbetten zur Akutbehandlung sind mit Datenstand 15.04.2021, 16 Uhr 506 COVID-19-Fälle in Baden-Württemberg in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 293 (57,9 %) invasiv beatmet. Insgesamt sind derzeit 2.130 Intensivbetten von betreibbaren 2.417 Betten (88,1 %) belegt. 100 Der Anteil der Infizierten > 60 Jahre an allen Fällen innerhalb der letzten 7 Tage beträgt 15 %; der Anteil der Kinder und Jugendlichen (0 - 19 Jahre) 19 %. Seit Jahresbeginn (KW 01/2021) wurden 116 COVID-19-Ausbrüche aus Schulen mit insgesamt 537 SARS-CoV-2-Infektionen und 273 COVID-19-Ausbrüche aus KITAS mit insgesamt 2.228 SARS-CoV-2-Infektionen übermittelt“ (LGA, Lagebericht COVID-19, vom 15.04.2021, abrufbar unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/05_Service/LageberichtCOVID19/COVID_Lagebericht_LGA_210415.pdf). 101 Bei diesem Sachstand weist das mit § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule verfolgte Ziel derzeit nach wie vor ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass sich die Bestimmung mit der sog. Maskenpflicht im Schulunterricht auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in das jeweilige Grundrecht der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 GG gegenwärtig voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist. 102 Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch etwas abgemildert werden, dass die Vorschrift nicht uneingeschränkt gilt, sondern räumliche und gegenständlichen Ausnahmen enthält (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 CoronaVo Schule i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 CoronaVO). Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich wenn auch nicht unerheblichen, so doch beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft. Außerdem können Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, dies der Schule gegenwärtig - auch nach erklärter Auffassung des Kultusministeriums (vgl. https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQ+Corona, Frage „Wie ist der Stand bei den Öffnungen von Schule und Kitas?“,) - weiterhin formlos anzeigen und auf diese Weise dem mit der Maskenpflicht bewirkten Grundrechtseingriff - wenn auch unter Inkaufnahme anderer Nachteile - grundsätzlich ausweichen. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, findet Fernunterricht nach § 2 Abs. 8 CoronaVO Schule statt (s. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.). 103 § 1 Abs. 3 CoronaVO unterliegt außerdem als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Dass sie dieser Verpflichtung im Schulbereich bislang nicht nachgekommen ist, ist vor dem Hintergrund ihres Rahmenkonzepts zur stufenweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs und für ein „Schuljahr unter Pandemiebedingungen“ sowie angesichts des Umstandes, dass sie auf im Sommer gesunkene Infektionszahlen erwiesenermaßen mit milderen Maßnahmen („Lockerungen“) zur Gewährleistung eines wieder uneingeschränkteren Schulbetriebs reagiert hat, nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschl. v. 04.11.2020, a.a.O., und näher dazu bereits zum Stand September 2020 Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.). 104 (2) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt aller Voraussicht ebenfalls nicht vor. 105 Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben sich insbesondere nicht aus den Verweisen der Antragstellerin auf die von ihr zitierten Untersuchungen und auf das von dem Amtsgericht Weimar in dessen Beschluss vom 08.04.2021 (a.a.O.) zitierte Gutachten von Prof. Dr. ... sowie ihrem darauf gestützten Vortrag, wonach es Hinweise darauf gebe, dass ein längerfristiges Tragen von Masken zu Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Konzentrationseinbußen führen könnten. Es ist weder mit ihrem diesbezüglichen Vortrag substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Verwendung der genannten Bedeckung, die im Rahmen der oben zitierten Ausnahmebestimmungen über einen Schultag verteilt auch immer wieder abgesetzt werden kann, bei sachgemäßem Gebrauch ernsthafte Gesundheitsrisiken für gesunde Normadressaten begründen könnte. Prof. Dr. ... weist in seinen Ausführungen selbst darauf hin, dass es in Bezug auf mögliche physiologische Schäden des Maskentragens bei Kindern kaum Studien gibt (Anlage A 16, S. 131). Bei den von ihm angeführten Angaben zu Beschwerden (vgl. Anlage A 16, S. 126 ff.) handelt es sich um Eintragungen in einem Register, das offen zugänglich ist und dessen Einträge, wie er selbst einräumt, nicht umfassend ärztlich gegenvalidiert wurden (vgl. Anlage A 16. S. 129). Hygienische Bedenken, die sich aus der Nutzung der eigenen Mund-Nasen-Bedeckung ergeben können, dürfte jeder Träger selbst hinreichend beeinflussen können (vgl. insoweit NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020, a.a.O.). Soweit es Normadressaten im Einzelfall, etwa aufgrund krankheitsbedingter Vorbelastungen der Atemwege, aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind sie bereits tatbestandlich aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO Schule ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaVo Schule i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO). 106 (3) Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. 107 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., und v. 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399). In diesen Schutzbereich greift der Antragsgegner mit § 1 Abs. 3 CoronaVO ein. Denn der Antragstellerin wird damit vorgegeben, im Schulunterricht ihr Gesicht teilweise hinter einer Maske zu verbergen. Damit wird ihre als Ausdruck ihrer persönlichen Identität zu respektierende Entscheidung, ihr Gesicht in der Öffentlichkeit nicht zu verhüllen, beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, a.a.O., zum Tragen eines Kopftuchs). Dieser Eingriff ist aber aus den oben zum Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit genannten (1), insoweit entsprechend geltenden Gründen verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. 108 b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Bezug auf § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. 109 Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt (oben a)), voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben dargelegt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die bestehenden Einschränkungen sind ihr im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenwärtig zumutbar. 110 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwerts bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. 111 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.