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Beschluss

5 S 1516/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist auszulegen; regelmäßig ist anzunehmen, dass er im Namen des Klägers die Herabsetzung des Streitwerts begehrt. • Die Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG richtet sich nach der Bedeutung der Sache und kann unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs erfolgen. • Bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist gemäß Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs grundsätzlich ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen; Bodenwertsteigerung ist nur bei typischen Fällen der Bebaubarkeitsfrage zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Klage auf Bauvorbescheid: Anwendung des Streitwertkatalogs • Eine Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist auszulegen; regelmäßig ist anzunehmen, dass er im Namen des Klägers die Herabsetzung des Streitwerts begehrt. • Die Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG richtet sich nach der Bedeutung der Sache und kann unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs erfolgen. • Bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist gemäß Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs grundsätzlich ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen; Bodenwertsteigerung ist nur bei typischen Fällen der Bebaubarkeitsfrage zu berücksichtigen. Der Kläger beantragte gerichtliche Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Einfamilienhaus; die Behörde lehnte mit Hinweisen auf Höhe und nicht gesicherte Erschließung ab. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog auf 10.000 Euro (die Hälfte des für eine Baugenehmigung empfohlenen Werts) fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Streitwertbeschwerde ein; unklar war anfänglich, ob er im eigenen Namen oder im Namen des Klägers beschwerte. Der Senat legte die Beschwerde dahin aus, dass der Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers die Herabsetzung des Streitwerts begehrt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts und berief sich u. a. auf Verfahrenshinweise des Gerichts. • Zulässigkeit: Die Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes ergibt, dass die Beschwerde im Namen des Klägers erhoben ist; die Frist- und Statthaftigkeitsvoraussetzungen nach § 68 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG sind erfüllt. • Ermessen bei Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 1 GKG verlangt eine ermessensgeleitete Festsetzung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache; der vom Verwaltungsgericht herangezogene Streitwertkatalog ist dabei maßgebliche Orientierung. • Anwendung des Streitwertkatalogs: Für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids empfiehlt Nr. 9.2 den Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung anzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für Bodenwertsteigerung vorliegen. • Bodenwertsteigerung: Ein Ansatz wegen Bodenwertsteigerung kommt nur in Betracht, wenn die Erteilung des Vorbescheids mit der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit (Innen- vs. Außenbereich) entschieden ist; hier lagen Umstände vor, die der Bauherr durch Änderung des Vorhabens oder Beibringung von Nachweisen beeinflussen kann, sodass Bodenwertsteigerung nicht zu berücksichtigen war. • Konkrete Bemessung: Das Verwaltungsgericht wählte für einen Bauvorbescheid den Bruchteil (die Hälfte) des in Nr. 9.1.1.1 empfohlenen Streitwerts für eine Baugenehmigung von 20.000 Euro und setzte so 10.000 Euro fest; dies war ermessensgerecht und nicht zu beanstanden. • Hinweis der Kammer: Ein früher Hinweis des Gerichts, das Verfahren ruhen zu lassen, ist für die Streitwertbemessung ohne Bedeutung; es stellt keine Sanktion dar und beeinflusst die Wertfestsetzung nicht. • Kostenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, daher keine Kostenentscheidung erforderlich, vgl. § 68 Abs. 3 GKG. Die Streitwertbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 Euro durch das Verwaltungsgericht entspricht dem Ermessen nach § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung des Streitwertkatalogs (Anwendung von Nr. 9.2 in Verbindung mit Nr. 9.1.1.1). Eine Bodenwertsteigerung war nicht anzusetzen, weil die bauplanungsrechtlichen Mängel hier durch den Bauherrn beeinflussbar sind und nicht die typische Innen-/Außenbereichsproblematik begründen. Die gerichtlichen Hinweise zum Ruhen des Verfahrens berühren die Wertfestsetzung nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.