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Beschluss

5 S 1704/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2019 - 2 K 368/18 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Senat, weil der angegriffene Streitwertbeschluss von der Kammer erlassen worden ist. 2 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. Für die Streitwertfestsetzung ist dabei gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich, wonach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist - abweichend von der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - ein Streitwert von 40.000 Euro angemessen. 3 Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seines Ermessens an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, dem zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 26.4.2017 - 5 S 1516/16 - juris Rn. 5 m. w. N.). Nach Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs ist dabei für eine Klage, die - wie hier - auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet ist, ein „Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung“ anzusetzen, „sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen“. Der Ansatz der Bodenwertsteigerung kommt dabei nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs in Betracht, wenn die Erteilung eines Bauvorbescheids von der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit eines Grundstücks abhängt, weil unklar ist, ob ein Wohnbauvorhaben (noch) dem Innenbereich oder (schon) dem Außenbereich zuzurechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.7.2019 - 5 S 1581/19 - n. v. und vom 26.4.2017 - 5 S 1516/16 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.1.2009 - 3 S 2967/08 - juris Rn. 5). 4 In diesen Fällen erscheint es nach der bisherigen - auch zu früheren Fassungen des Streitwertkatalogs ergangenen - Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs gerechtfertigt und geboten, der Streitwertfestsetzung die Wertsteigerung zugrunde zu legen, die das Grundstück durch die verbindliche Feststellung der Rechtslage erfährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.1.2009 - 3 S 2967/08 - juris Rn. 5 und vom 16.2.1998 - 8 S 3233/97 - juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 1.9.1997 - 5 S 1379/97 - juris Rn. 2 und vom 13.9.1994 - 5 S 1754/94 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht ist unter Berufung auf diese Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall, in dem der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und im Hilfsantrag eines Anbaus an ein Einfamilienhaus begehrte, im Hinblick auf die zu klärende Anwendbarkeit von § 34 oder § 35 BauGB die grundsätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke im Streit stand und damit Anhaltpunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. In der Folge hat es ausgehend von der Bodenrichtwertkarte die derzeitigen Bodenrichtwerte der gesamten Grundstücksflächen und die Bodenrichtwerte bei Annahme der Bebaubarkeit der gesamten Grundstücke ermittelt und die sich daraus ergebende Differenz als Bodenwertsteigerung mit einer Gesamtsumme von 518.535 Euro in Ansatz gebracht. 5 Dieser Art der Ermittlung schließt sich der Senat nicht an. Zwar verfolgt der Senat weiterhin den Ansatz, dass sich in Fällen, in denen es im Verfahren der Erteilung eines Bauvorbescheids dem Grunde nach um die Frage geht, ob das Vorhabengrundstück überhaupt bebaubar ist, die mutmaßliche Bodenwertsteigerung auswirkt. Jedoch ist der Wert der Sache für den Kläger dann nicht anhand der Bodenwertsteigerung als Differenz der konkret berechneten Bodenrichtwerte oder auch eines Bruchteils davon (vgl. zu diesem Ansatz BayVGH, Beschluss vom 20.2.2001 - 1 C 99.1287 - juris Rn. 15) zu verstehen. Vielmehr ist einem solchen Fall vom vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung, der insoweit eine Obergrenze darstellt, auszugehen. Es wird mithin keine Reduzierung in Form der Festsetzung eines Bruchteils vorgenommen, um dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung hinreichend Rechnung zu tragen (so im Ergebnis auch HambOVG, Beschluss vom 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 und 27.8.2015 - 1 ZB 14.1074 - juris Rn. 8; ThürOVG, Beschluss vom 25.9.2017 - 1 ZKO 402/17 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2003 - 22 E 1265/02 - juris Rn. 7). 6 Denn ein Vorbescheid dient ebenso wie eine Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Vorhabens. Streitgegenstand des auf die Verpflichtung zum Erlass eines Bauvorbescheides in Form einer Bebauungsgenehmigung gerichteten Klageverfahrens ist allein der Anspruch des Klägers auf die bauplanungsrechtliche Zulassung eines konkreten Vorhabens. Da durch einen Bauvorbescheid nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens geklärt werden können, würde es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich auch nicht um einen zulässigen Gegenstand eines Bauvorbescheidverfahrens handeln (vgl. Senatsurteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - juris Rn. 21). Zudem wird mit der Zulassung eines Vorhabens in einem bestimmten Teilbereich eines Flurstücks auch nicht verbindlich festgestellt, dass dieses auf der gesamten Grundstücksfläche zulässig wäre. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücksgrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Ein Grundstück ist selbst dann, wenn es bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 33/90 - juris Rn. 10; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 134. EL August 2019, § 34 Rn. 25 m. w. N.). Insoweit ist die mit einem Bauvorbescheid verbundene bauplanungsrechtliche Bindungswirkung auch stets auf ein bestimmtes Vorhaben ausgerichtet (vgl. Sauter, LBO BW, 54. Lfg. März 2019, § 57 Rn. 8; Weiblen in BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Spannowsky/Uechtritz, Stand 1.9.2019, § 57 Rn. 42). Eine mit dem Vorbescheid möglicherweise verbundene Bodenwertsteigerung kann damit für den Kläger allenfalls mittelbar das bestimmende Motiv für die Klage sein, kann aber zudem auch - wie im vorliegenden Fall eher naheliegend - keine besondere Bedeutung haben (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 2.3.2001 - 15 ZB 99.643 -). Mit dem Verzicht auf die Reduzierung des Streitwerts durch Bruchteilsbildung des sich für ein entsprechendes Baugenehmigungsverfahren ergebenden Wertes wird das über das konkrete Vorhaben hinausgehende wirtschaftliche Interesse hinreichend abgebildet. 7 Maßgeblich gegen den der Höhe nach nicht begrenzten Ansatz der Bodenwertsteigerung für die Bestimmung des Wertes der Sache spricht dabei auch, dass die sich ergebenden Summen vielfach in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Werten für andere baurechtliche Streitigkeiten, insbesondere zu den pauschalierten Empfehlungen in Nr. 9.1.1 und 9.1.2 stehen. Auch im Verhältnis etwa zu mit erheblichen Auswirkungen auf die Bodenwerte verbundenen Normenkontrollverfahren, für die in Nr. 9.8 des Streitwertkatalogs Streitwerte in einer Höhe von maximal 60.000 Euro empfohlen werden, erweisen sich die auf Wertsteigerung beruhenden möglichen Werte bei Bauvorbescheiden als nicht plausibel und fügen sich insgesamt nicht in den Rahmen des Streitwertkatalogs ein (vgl. zum Ganzen auch HambOVG, Beschluss vom 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris Rn. 8). 8 Exemplarisch verdeutlicht dies auch der vorliegende Fall. Bei Zugrundelegung der für eine auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage des Klägers maßgeblichen Empfehlung in Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs ergibt sich aus der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vorzunehmenden Addition ein Streitwert in Höhe von 40.000 Euro (jeweils 20.000 Euro für den Haupt- und den Hilfsantrag). Der Ansatz der Bodenwertsteigerung führte hingegen - die Richtigkeit der Berechnungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen unterstellt - zu einem mehr als zehnfach höheren Streitwert, obwohl der vom Kläger begehrte Bauvorbescheid in seiner Legalisierungswirkung hinter derjenigen einer entsprechenden Baugenehmigung zurückbliebe. 9 Die Begrenzung des Streitwerts im Bauvorbescheidsverfahren auf die Höhe des Streitwerts in einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren schließt es im Übrigen nicht aus, insbesondere nach Maßgabe der Empfehlung in Ziffer 9.1.2.6 außerhalb der typisierten Vorhabentypen im Einzelfall dennoch zu einer Berücksichtigung von Investitionsvolumen und Bodenwertsteigerung zu kommen. 10 Eine weitere Reduktion des Streitwerts in Höhe von 40.000 Euro durch Festsetzung nur eines Bruchteils des für das entsprechende Baugenehmigungsverfahren geltenden Streitwerts ist vorliegend nicht geboten und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Im Kern betraf das Hauptsacheverfahren sowohl im Hinblick auf die Frage, ob § 34 BauGB oder § 35 BauGB zur Anwendung kommt, als auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB die grundsätzliche Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke zumindest im räumlichen Realisierungsbereich der geplanten Vorhaben. Das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine hinreichende Bodenwertsteigerung im Falle des Erfolgs der Klage lässt sich damit nicht verneinen. 11 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.