Beschluss
2 S 894/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckungsbehörde muss bei Anhaltspunkten für einen erhöhten Pfändungsschutz von Amts wegen prüfen, ob nach § 850k Abs. 4 ZPO ein höherer pfändungsfreier Betrag für ein Pfändungsschutzkonto festzusetzen ist.
• Wird dem Vollstreckungsschuldner durch Mitteilung die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto angezeigt und legt er hierfür Unterlagen vor, kann dies die Pflicht der Vollstreckungsbehörde zur Prüfung und gegebenenfalls zur Anordnung der Aufstockung des Freibetrags auslösen.
• Fehlt eine gebotene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 850k Abs. 4 ZPO, macht dies die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos rechtswidrig und rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsbehörde muss Pfändungsschutzkonto bei Anhaltspunkten von Amts wegen prüfen • Die Vollstreckungsbehörde muss bei Anhaltspunkten für einen erhöhten Pfändungsschutz von Amts wegen prüfen, ob nach § 850k Abs. 4 ZPO ein höherer pfändungsfreier Betrag für ein Pfändungsschutzkonto festzusetzen ist. • Wird dem Vollstreckungsschuldner durch Mitteilung die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto angezeigt und legt er hierfür Unterlagen vor, kann dies die Pflicht der Vollstreckungsbehörde zur Prüfung und gegebenenfalls zur Anordnung der Aufstockung des Freibetrags auslösen. • Fehlt eine gebotene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 850k Abs. 4 ZPO, macht dies die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos rechtswidrig und rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragsgegnerin betreibt die Vollstreckung von rückständigen Abfallgebühren gegen den Antragsteller und erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen seine Konten. Der Antragsteller zeigte am 29.12.2016 an, dass sein Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werde, legte eine Lohnbescheinigung vor und beantragte die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO. Die Antragsgegnerin lehnte zunächst ab, stellte später eine Bescheinigung über einen Sockelbetrag aus, berücksichtigte aber nicht die zusätzlichen unpfändbaren Bestandteile des Arbeitseinkommens. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte, die Antragsgegnerin habe die Erhöhung des Freibetrags nicht von Amts wegen geprüft, obwohl Anhaltspunkte vorlagen. • Anwendbare Regelungen sind § 15 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314, 319 AO und §§ 850–852, insbesondere § 850k ZPO. Danach gelten die zivilrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften sinngemäß in der Verwaltungsvollstreckung. • Die Vollstreckungsbehörde nimmt in der Verwaltungsvollstreckung die ihr nach § 319 AO zugewiesenen Funktionen wahr; begegnen ihr Anhaltspunkte für erhöhten Vollstreckungsschutz, muss sie von Amts wegen prüfen, ob ein erhöhter pfändungsfreier Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO zu gewähren ist. • Der Sinn des Pfändungsschutzkontos zielt darauf, pfändungsfreies Arbeitseinkommen dem Schuldner verfügbar zu halten; bei unregelmäßigem oder zusätzlich unpfändbarem Einkommen ist die Festsetzung nach § 850k Abs. 4 ZPO auch ohne konkreten Antrag erforderlich, damit der Schutz wirksam ist. • Im vorliegenden Fall enthielt das Schreiben vom 29.12.2016 zusammen mit der Lohnabrechnung erkennbar Hinweise (z. B. Überstundenvergütung, bereits gepfändetes Arbeitseinkommen), die die Antragsgegnerin zur Prüfung einer Erhöhung des Freibetrags nach § 850k Abs. 4 ZPO veranlassen mussten. • Das Unterlassen einer entsprechenden Prüfung bzw. Erklärung gegenüber dem Drittschuldner führte zur Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto. • Die Antragsgegnerin hat daneben insoweit falsch eingeordnet, dass Hinterbliebenenrenten unter § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO fielen; solche Renten sind nach § 850 Abs. 2 ZPO grundsätzlich pfändbar, können aber bei Antrag nach § 850e ZPO mit dem Arbeitseinkommen zu verrechnen sein, was eine erneute Berechnung des Freibetrags zur Folge hat. • Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren; das Verwaltungsgericht hat dies zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Hinblick auf sein Pfändungsschutzkonto angeordnet wurde. Die Antragsgegnerin hätte nach Anzeige der Kontoumwandlung und Vorlage der Lohnbescheinigung von Amts wegen prüfen und gegebenenfalls den pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO erhöhen müssen; ihr Unterlassen machte die Pfändungsverfügung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.