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Urteil

1 S 160/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufenthaltsverbote nach § 27a Abs. 2 PolG sind zulässig, wenn hinreichend konkrete, auf die Person bezogene Tatsachen die Wahrscheinlichkeit begründen, dass sie in einem bestimmten Gebiet Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen wird. • Bei der Gefahrenprognose können die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fangruppe und weitere Indiztatsachen (frühere Tatbeiträge, Unterstützung durch Anwesenheit) zusammen genommen werden; szenekundige Polizeibeamte haben dabei besonderes Gewicht. • Die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG beschränkt die maximale Geltungszeit eines in einem Verwaltungsakt angeordneten Aufenthaltsverbots ab dessen erstem Geltungstag und dient der Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit; nach Ablauf sind erneute Maßnahmen nur auf Grundlage einer aktualisierten Gefahrenprognose möglich. • Formale Anforderungen an Anhörung und Begründung nach LVwVfG sind auch bei Verwendung von Textbausteinen erfüllt, sofern der konkrete Fall erkennbar dargelegt ist. • Bei Abwägung überwiegen Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit so weit, dass räumlich und zeitlich eng begrenzte Aufenthaltsverbote verhältnismäßig sein können.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsverbot nach §27a PolG wegen Zugehörigkeit zur gewaltbereiten Ultraszene und früheren Gewalttaten • Aufenthaltsverbote nach § 27a Abs. 2 PolG sind zulässig, wenn hinreichend konkrete, auf die Person bezogene Tatsachen die Wahrscheinlichkeit begründen, dass sie in einem bestimmten Gebiet Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen wird. • Bei der Gefahrenprognose können die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fangruppe und weitere Indiztatsachen (frühere Tatbeiträge, Unterstützung durch Anwesenheit) zusammen genommen werden; szenekundige Polizeibeamte haben dabei besonderes Gewicht. • Die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG beschränkt die maximale Geltungszeit eines in einem Verwaltungsakt angeordneten Aufenthaltsverbots ab dessen erstem Geltungstag und dient der Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit; nach Ablauf sind erneute Maßnahmen nur auf Grundlage einer aktualisierten Gefahrenprognose möglich. • Formale Anforderungen an Anhörung und Begründung nach LVwVfG sind auch bei Verwendung von Textbausteinen erfüllt, sofern der konkrete Fall erkennbar dargelegt ist. • Bei Abwägung überwiegen Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit so weit, dass räumlich und zeitlich eng begrenzte Aufenthaltsverbote verhältnismäßig sein können. Der Kläger, der der Freiburger Ultraszene (Gruppe ‚Red Pride‘) zugerechnet wurde, erhielt Bescheide der Gemeinde Freiburg, die ihm für mehrere Heimspieltage des SC Freiburg örtliche und zeitliche Aufenthalts‑ und Betretungsverbote gemäß § 27a Abs. 2 PolG auferlegten. Die Polizei hatte seit 2009 eine Zunahme fußballbezogener Gewaltdelikte festgestellt und dem Kläger mehrere Vorfälle zugerechnet: Beteiligungen an Drittortauseinandersetzungen 2012, eine Sachbeschädigung an Sitzschalen im Stadion 2013 sowie ein aggressives Zusammentreten von Ultra‑Gruppierungen im März 2014. Der Kläger widersprach und erklärte u. a. einen Wegzug; das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erklärte die Verbote für rechtswidrig. Die Beklagte (Gemeinde) legte Berufung ein; der Senat hat die Berufung zugelassen und das Urteil in Bezug auf den Bescheid vom 19.09.2014 aufgehoben. • Rechtsgrundlage ist § 27a Abs. 2 PolG; Maßnahme bedarf konkreter, auf den Betroffenen bezogener Tatsachen und ist auf erforderlichen zeitlichen und örtlichen Umfang zu beschränken. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Behörde war zuständig, hat den Kläger angehört und den Verwaltungsakt ausreichend begründet; Textbausteine sind zulässig, wenn der konkrete Fall erkennbar gemacht wird (§ 28 LVwVfG, § 39 LVwVfG). • Materielle Rechtmäßigkeit: Ex‑ante‑Gefahrenprognose am 19.09.2014 stützte sich auf nachprüfbare Tatsachen (frühere Drittortauseinandersetzungen, Sachbeschädigung im Stadion, Beobachtung des szenekundigen Beamten) und durfte die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Gruppe zusammen mit weiteren Indizien berücksichtigen. • Die Aussagen szenekundiger Polizeibeamter und die zusammenfassende Würdigung mehrerer Vorfälle rechtfertigen die Annahme, der Kläger werde in den genannten Gebieten zur Begehung oder Unterstützung von Straftaten beitragen; reine Vermutungen genügen nicht. • Dreimonatsgrenze (§ 27a Abs. 2 Satz 3 PolG): Maßgeblich ist die Frist des in einem Verwaltungsakt konkret angeordneten Aufenthaltsverbots ab dessen erstem Geltungstag; diese Begrenzung soll die Verhältnismäßigkeit sicherstellen und erfordert bei Bedarf nach Ablauf eine aktualisierte Gefahrenprognose. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat nicht sachfremd gehandelt. Das punktuelle, zeitlich und örtlich begrenzte Verbot war geeignet und erforderlich; die schweren Schutzgüter (Leib, Leben) rechtfertigen den Eingriff in Art. 11 GG und Art. 2 GG. • Gebührenfestsetzung für den Bescheid ist rechtmäßig, da der Verwaltungsakt selbst materiell rechtmäßig war. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass das Aufenthalts- und Betretungsverbot des Bescheids vom 19.09.2014 (Nr. I) als rechtmäßig bestätigt und die Klage in diesem Punkt abgewiesen wird. Die Gebührenfestsetzung (Nr. IV) im Bescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass zum Zeitpunkt des Erlasses eine aktuelle, personenbezogene Gefahrenprognose vorlag, die Zugehörigkeit des Klägers zur gewaltbereiten Szene sowie frühere tatbezogene Indizien zusammengeführt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründeten, dass er in den benannten Bereichen zu Straftaten beitragen würde; die Maßnahme blieb innerhalb der Dreimonatsgrenze und war verhältnismäßig.