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Beschluss

8 S 361/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO zuzulassen, wenn eine der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Entscheidungserheblich ist, ob die Rechtsbehelfsbelehrung nach §70 Abs.2, §58 Abs.1 VwGO über den Beginn der Frist aufklären muss. • Bestehende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sprechen dafür, dass eine Belehrung über den Fristbeginn nicht zwingend erforderlich ist; dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung zur Klärung. • Fehlt eine eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung, rechtfertigt die grundsätzliche Bedeutung der Frage die Zulassung der Berufung auch nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Klärungspflicht zur Fristbeginnbelehrung • Die Berufung ist nach §124a VwGO zuzulassen, wenn eine der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Entscheidungserheblich ist, ob die Rechtsbehelfsbelehrung nach §70 Abs.2, §58 Abs.1 VwGO über den Beginn der Frist aufklären muss. • Bestehende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sprechen dafür, dass eine Belehrung über den Fristbeginn nicht zwingend erforderlich ist; dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung zur Klärung. • Fehlt eine eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung, rechtfertigt die grundsätzliche Bedeutung der Frage die Zulassung der Berufung auch nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Beklagte beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach §70 Abs.2, §58 Abs.1 VwGO, insbesondere ob diese auch über den Beginn der Rechtsmittelfrist belehren muss. Das Verwaltungsgericht bejahte die Belehrungspflicht über den Fristbeginn. Die Beklagte rügte diese Auffassung und verwies auf abweichende Hinweise in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Es besteht Zweifel, ob die obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in dieser Frage geklärt ist. Die Beklagte machte geltend, dass bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen. Das Verfahren wurde im Antragsstadium als zulassungsbedürftig beurteilt. • Der Zulassungsantrag war fristgerecht, begründet und sonst zulässig nach §124a VwGO. • Entscheidungserheblich ist die Frage, ob §70 Abs.2, §58 Abs.1 VwGO eine Belehrung über den Fristbeginn verlangt; das Verwaltungsgericht hat dies bejaht und die Frage als obergerichtlich ungeklärt angesehen. • Soweit das Verwaltungsgericht die gegenteilige Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hat, ist dies im Berufungsverfahren zu prüfen; das BVerwG hat bereits Entscheidungen, die nahelegen, dass ein Hinweis auf das die Frist in Lauf setzende Ereignis nicht erforderlich ist. • Für die Zulassung genügt das Vorliegen eines der in §124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO genannten Gründe; liegt divergierende obergerichtliche Rechtsprechung vor, ist Zulassung nach Nr.4 gerechtfertigt, unabhängig vom Bewusstsein der Abweichung. • Ist dagegen noch keine verbindliche BVerwG-Rechtsprechung vorhanden, rechtfertigt die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage die Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO; die Entscheidung berührt die grundsätzliche Auslegung der Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung. • Das Verfahren wird gemäß §124a Abs.5 Satz5 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, eine neue Berufungseinlegung ist nicht erforderlich. Der Zulassungsantrag der Beklagten wurde stattgegeben; die Berufung ist zugelassen. Maßgeblich ist, dass entweder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder ein grundsätzlicher Klärungsbedarf vorliegt, weil nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht der relevanten Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte folgen würde. Die weitere rechtliche Prüfung, insbesondere die Frage, ob §58 Abs.1 VwGO eine Belehrung über den Fristbeginn verlangt, ist dem Berufungsverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung blieb der Endentscheidung vorbehalten.