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Urteil

8 S 1861/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan können sich auf die durch ein ergänzendes Verfahren gefundene Fassung erstrecken. • Die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss schlagwortartig die Arten umweltbezogener Informationen benennen; eine detaillierte Inhaltswiedergabe ist nicht gefordert, um Überinformation zu vermeiden. • Ein geotechnisches Gesamtsachverständigengutachten, das die geplante Zahl von Bauplätzen berücksichtigt und Hinweise zur Bebauung enthält, kann ausreichen, sodass weitergehende Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich sind. • Bei nur geringen Abweichungen vom Flächennutzungsplan bleibt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB in der Regel gewahrt; unbeachtlich nach § 214 BauGB sind nur geringfügige Abweichungen. • Die Gemeinde verletzt das Abwägungsgebot nicht, wenn sie abwägt, alle relevanten Belange sieht und die Durchführungsfragen (Erschließung, Baugrundsicherung, Entwässerung) der Realisierungs- bzw. Baugenehmigungsstufe vorbehaltlich regelt.
Entscheidungsgründe
Normenkontrolle: Bebauungsplan trotz Hanglage und Umweltbedenken nicht unwirksam • Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan können sich auf die durch ein ergänzendes Verfahren gefundene Fassung erstrecken. • Die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss schlagwortartig die Arten umweltbezogener Informationen benennen; eine detaillierte Inhaltswiedergabe ist nicht gefordert, um Überinformation zu vermeiden. • Ein geotechnisches Gesamtsachverständigengutachten, das die geplante Zahl von Bauplätzen berücksichtigt und Hinweise zur Bebauung enthält, kann ausreichen, sodass weitergehende Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich sind. • Bei nur geringen Abweichungen vom Flächennutzungsplan bleibt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB in der Regel gewahrt; unbeachtlich nach § 214 BauGB sind nur geringfügige Abweichungen. • Die Gemeinde verletzt das Abwägungsgebot nicht, wenn sie abwägt, alle relevanten Belange sieht und die Durchführungsfragen (Erschließung, Baugrundsicherung, Entwässerung) der Realisierungs- bzw. Baugenehmigungsstufe vorbehaltlich regelt. Der Eigentümer eines Grundstücks unmittelbar südlich eines aufzustellenden Bebauungsplans „Goppertsweiler Halde“ rügte formelle und materielle Mängel sowie Abwägungsfehler und beantragte Normenkontrolle. Das Plangebiet umfasst ca. 12.000 m² auf Hanggelände und ist als allgemeines Wohngebiet mit 17 Bauplätzen ausgewiesen. Die Gemeinde führte zunächst ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB und später ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch; mehrfach erfolgte Auslegung und Beteiligung. Es wurde ein geotechnisches Gutachten sowie ein Umweltbericht erstellt; der Antragsteller erhob Einwendungen zu Hangstabilität, Wasserabfluss, Denkmalschutz und Ausgleichsflächen. Die Gemeinde stellte abschließend Satzung mit örtlichen Bauvorschriften fest; der Antrag richtete sich auf den Bebauungsplan in der durch das ergänzende Verfahren gefundenen Fassung. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und fristgerecht; er kann die durch das ergänzende Verfahren gefundene Planfassung betreffen (§ 47 VwGO i.V.m. § 173 VwGO/§ 264 ZPO). Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er als Eigentümer eines unmittelbar unterhalb gelegenen Grundstücks abwägungserhebliche Belange (Gefahr von Hangrutschungen und Wasserzuflüssen) vorgetragen hat. • Verfahrens- und Formfragen: Die Gemeinde hat eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4, § 2a BauGB durchgeführt und die erforderlichen Unterlagen ausgelegt; die Auslegungsbekanntmachung vom 19.05.2017 nannte schlagwortartig die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen und erfüllte so die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, ohne zur unzulässigen Überinformation zu führen. • Ermittlungs- und Bewertungsaufwand: Das geotechnische Gutachten von 29.06.2015 berücksichtigte die 17 geplanten Bauplätze, führte Sondierungen und Bohrungen durch und gab konkrete Hinweise zu Gründung, Bodenverhältnissen und Entwässerung. Vor diesem Hintergrund durfte die Gemeinde die grundsätzliche Bebaubarkeit annehmen und verbleibende bautechnische Detailfragen der Durchführungs- und Baugenehmigungsphase zuordnen; weitergehende Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren waren nicht erforderlich (§ 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB). • Materielle Rechtmäßigkeit: Der Bebauungsplan ist erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB). Geringfügige Abweichungen vom Flächennutzungsplan berühren das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) nicht maßgeblich und wären nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich. Die Gemeinde hat öffentliche und private Belange gesehen und abgewogen; besondere Belange wie Denkmalschutz, Landschafts- und Wasserhaushalt sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden berücksichtigt (§ 1 Abs. 7, § 1a Abs. 3 BauGB). • Abwägung und Konfliktbewältigung: Das Gebot, durch die Planung verursachte Konflikte zu lösen, wurde beachtet; die Gemeinde sicherte Ausgleichsmaßnahmen vertraglich und verwies technische Detailfragen auf die Durchführungs- und Baugenehmigungsverfahren, was unter den gegebenen Umständen zulässig war. Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen; der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.09.2017 ist nicht unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass Verfahrens-, Ermittlungs- und Abwägungspflichten gewahrt wurden: die Auslegungsbekanntmachung war ausreichend, der Umweltbericht und das geotechnische Gutachten gaben hinreichende Grundlage, und die Gemeinde hat angemessene Ausgleichs- und Durchführungsregelungen getroffen. Damit besteht kein rechtlich zu beanstandender Mangel, der die Aufhebung des Bebauungsplans rechtfertigen würde. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.