OffeneUrteileSuche
Urteil

8 S 2368/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:1016.8S2368.16.00
68Zitate
32Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 32 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die bloße Behauptung, eine unterbrochene Nutzung (hier: einen Schweinehaltungsbetrieb) wieder aufnehmen zu wollen, begründet noch keinen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen Belang, wenn hierfür keine nachvollziehbare Perspektive aufgezeigt wird und eine Wiederaufnahme des Betriebs ohne eine erhebliche Ertüchtigung der baulichen Anlagen sowie eine grundlegende Umstellung der Nutzungsbedingungen gar nicht zulässig ist.(Rn.47)
Tenor
Auf die Anträge der Antragsteller zu 4 bis 7 wird der Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil 1, 1. Teiländerung und Erweiterung“ vom 5. September 2016 für unwirksam erklärt. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1 zu 1/5, die Antragsteller zu 2 und 3 zu jeweils 2/15 und die Antragsgegnerin zu 8/15. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller zu 1 seine eigenen sowie 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsteller zu 2 und 3 ihre eigenen sowie jeweils 2/15 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin ihre eigenen zu 8/15 sowie die der Antragsteller zu 4 bis 7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Behauptung, eine unterbrochene Nutzung (hier: einen Schweinehaltungsbetrieb) wieder aufnehmen zu wollen, begründet noch keinen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen Belang, wenn hierfür keine nachvollziehbare Perspektive aufgezeigt wird und eine Wiederaufnahme des Betriebs ohne eine erhebliche Ertüchtigung der baulichen Anlagen sowie eine grundlegende Umstellung der Nutzungsbedingungen gar nicht zulässig ist.(Rn.47) Auf die Anträge der Antragsteller zu 4 bis 7 wird der Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil 1, 1. Teiländerung und Erweiterung“ vom 5. September 2016 für unwirksam erklärt. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1 zu 1/5, die Antragsteller zu 2 und 3 zu jeweils 2/15 und die Antragsgegnerin zu 8/15. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsteller zu 1 seine eigenen sowie 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsteller zu 2 und 3 ihre eigenen sowie jeweils 2/15 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin ihre eigenen zu 8/15 sowie die der Antragsteller zu 4 bis 7. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig (I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (II.). I. Die auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auf den Bebauungsplan beschränkten, die örtlichen Bauvorschriften nicht mit einbeziehenden Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Antragsbefugt sind indessen lediglich die Antragsteller zu 4 bis 7, nicht hingegen die Antragsteller zu 1 bis 3. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). 2. Ein im Plangebiet befindliches Grundeigentum als eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition machen die Antragsteller nicht geltend. Ihre Grundstücke befinden sich außerhalb des Plangebiets. Antragsbefugt ist jedoch auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (vgl. Senatsurteile vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 15, und vom 22.11.2017 - 8 S 1861/16 -, VBlBW 2018, 201). Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174; Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschluss vom 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, vom 24.09.1998, a.a.O., und vom 30.04.2004, a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2014 - 5 S 302/13 -; zum ganzen Absatz: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017 - 5 S 1049/14 -, BauR 2017, 977 = juris Rn. 31). 3. Hiernach sind die Anträge des Antragstellers zu 2 und der Antragstellerin zu 3 ohne Weiteres mangels Antragsbefugnis unzulässig. Beide machen nach wie vor (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19.10.2017 - 8 S 2433/16 -, zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO) nicht geltend, dass eigene private Belange - und gegebenenfalls welche - zu Unrecht nicht oder fehlerhaft im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sein könnten. Die von ihnen gerügte Verschärfung der Verkehrslage an den Einmündungen zur K 7990 stellt lediglich einen öffentlichen Belang dar. 4. Der Antragsteller zu 1 ist ebenfalls nicht antragsbefugt. a) Er kann eine Antragsbefugnis nicht daraus herleiten, seine betrieblichen Belange seien mit Blick auf die heranrückende Wohnbebauung möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden. Zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, gehört auch das Interesse eines Landwirts, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.12.2013 - 4 BN 44.13 -, ZfBR 2014, 377; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 615/15 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.05.1994 - 5 S 2193/93 -, VBlBW 1995, 26, und vom 12.09.2018 - 3 S 372/18 -, juris Rn. 18; BayVGH, Urteile vom 24.02.2010 - 9 N 07.1416 -, juris, und vom 10.05.2016 - 9 N 14.2674 -, BayVBl 2017, 413 = juris Rn. 17; OVG NW, Urteil vom 22.05.2000 - 10a D 139/98.NE -, BauR 2001, 84). Im vorliegenden Fall erscheint es indessen ausgeschlossen, dass die Belange des Antragstellers zu 1 betreffend Geruchsimmissionen in der Abwägung nicht - zumindest - ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ wurden und der Antragsteller mehr als nur geringfügig betroffen ist. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) hat die Antragsgegnerin zutreffend als nicht strikt bindende Orientierungshilfe eingeordnet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187; Senatsurteil vom 14.12.2017, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2018, a.a.O., juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2017 - 2 A 17.15 -, juris). Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 19.10.2017 - 8 S 2433/16 - ausgeführt: „Es spricht jedoch alles dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit der ihm vorliegenden word-case-Abschätzung (richtig: worst-case-Abschätzung) von einer Geruchsstundenbelastung ausgegangen ist, die voraussichtlich noch deutlich über der einzustellenden Belastung liegt. Tatsächlich geht schon aus dem Bericht über jene Gemeinderatssitzung (Anm.: vom 01.08.2016, S. 603 sowie S. 899 der Bebauungsplan-Akte) hervor, dass sich unter Zugrundelegung der (derzeit noch) genehmigten (nicht tatsächlichen) Nutzung in einigen Bereichen des geplanten Wohngebiets eine Geruchsbelastung von allenfalls bis zu 11,5 % der Jahresstunden ergebe. In der dem Gemeinderat am 22.02.2016 vorliegenden Abwägungssynopse (Anm.: S. 761-774 der Bebauungsplan-Akten, genauer S. 768-769) wird ebenfalls ausgeführt, hinsichtlich der von den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsbelastungen sei seitens des Landwirtschaftsamts eine überschlägige Emissionsberechnung auf der Grundlage der genehmigten Nutzungen und Anlagen der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tierhaltung sowie der Festmistlager und Siloanlagen vorgenommen worden, aus der sich im Nordosten des Plangebiets eine höchste Geruchsstundenhäufigkeit von ca. 11,3 % der Jahresstunden ergebe. Auch aus den Bebauungsplanakten (S. 815 ff.) ergibt sich, dass der Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit der genehmigte und nicht - wie der Antragsteller zu 1 behauptet - der tatsächlich reduzierte Nutzungsumfang auf seinem Hof zu Grunde gelegt worden ist. So heißt es in den Berechnungen nach VDI 3894 GERDA III als Ausgangspunkt „Berechnung nach vorliegenden genehmigten Bauplänen; Tierplätze und Nebenanlagen wie genehmigt“. In der Folge finden sich auch konkrete Angaben zur Genehmigungssituation, insbesondere in Gestalt von Eintragungen auf Luftbildern. Dass hinsichtlich des Stalls E-2 die unter dem 29.07.2008 genehmigte Umnutzung zum Pferdestall berücksichtigt wurde, kann hierbei ersichtlich (richtig: nicht) beanstandet werden, weil sich damit die dort zeitlich früher genehmigte Schweinehaltung erledigt hatte. Auf diese Gesichtspunkte geht der Antragsteller zu 1 ebenso wenig ein wie auf den Umstand, dass er nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Erwiderung auf seinen Normenkontrollantrag (AS 259 f. der Senatsakten) seit ca. 10 Jahren keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führt, sondern neben zwei Mastschweinen nur mehr elf Pferde hielt, wobei ihm 2011 die Tierhaltung nahezu vollständig untersagt wurde. Insofern spricht aber viel dafür, dass eine abwägungserhebliche Tierhaltung (über zwei Mastschweine hinaus) gar nicht mehr zu berücksichtigen war. Jedenfalls dürfte sich eine deutlich geringere und damit keine unzumutbare Geruchsstundenbelastung ergeben.“ Diese Einschätzung hat sich im Hauptsacheverfahren bestätigt. Auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 befand sich auch unter Berücksichtigung des neuen Antragstellervorbringens bereits zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kein landwirtschaftlicher Schweinehaltungsbetrieb mehr, was sich im Übrigen bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert hat. Selbst für die Zukunft ist die Wiederaufnahme eines solchen Betriebs nicht zu erwarten. Der Antragsteller zu 1 hebt demgegenüber darauf ab, die ihm genehmigte Tierhaltung umfasse 30 Mastschweine und entsprechende Ferkelaufzucht. Zugleich räumt er ein, dass das Landratsamt Umbaumaßnahmen des Schweinestalls angemahnt hat, weil das Veterinäramt die Stallungen aufgrund ihres Zustands schon seit geraumer Zeit für ungeeignet zur Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs hält. Der Antragsteller zu 1 gesteht weiter zu, dass das Veterinäramt ihm gegenüber 2011 ein Verbot der Schweinehaltung verfügt hat. Soweit er dies mit der Behauptung verknüpft, er habe die Haltung (nur) „zunächst“ einstellen und bessere Haltungsbedingungen vorsehen müssen, geht diese Einschränkung ins Leere, da er selbst nicht vorträgt, zu irgendeinem Zeitpunkt ein Nutzungskonzept vorgelegt zu haben, das die Billigung des Veterinäramts gefunden und ihm die Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Schweinehaltungsbetriebs erlaubt hätte. Die Angabe, in Absprache mit einer Sachbearbeiterin habe er gleichwohl regelmäßig Schweine gehalten und dies sei toleriert worden, führte allenfalls auf das Absehen von einer Vollstreckung des Schweinehaltungsverbots und lässt im Übrigen auch nicht hinreichend erkennen, dass dabei (wesentlich) mehr als die bereits im Senatsbeschluss vom 19.10.2017 angesprochenen zwei Mastschweine für den „Eigenbedarf“ in Rede gestanden hätten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stand indes zu keiner Zeit eine (zulässige) Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Schweinehaltungsbetriebs real im Raum. Hierzu bedürfte es zunächst einer - wohl wiederum baugenehmigungsbedürftigen - Ertüchtigung der Anlagen, ohne die auch eine etwaige Verpachtung der Ställe nicht vorstellbar erscheint, sowie eine grundlegende Umstellung der Haltungsbedingungen. Dies gilt unabhängig davon, ob Dritte bei Nutzung der Anlagen zum Zwecke der Schweinehaltung einen Ordnungswidrigkeiten- oder gar Straftatbestand verwirklichten. Gemessen an dieser tatsächlichen Nutzung und Nutzbarkeit der baulichen Anlagen des Antragstellers zu 1 erscheint es gänzlich fernliegend, dass dieser aufgrund der Planung künftig Abwehransprüche wegen von seinem Anwesen (rechtmäßig) ausgehender Geruchsimmissionen zu gewärtigen haben und deshalb durch den Plan in einem schutzwürdigen Belang mehr als nur geringfügig betroffen sein könnte. Die schon während des Planungsverfahrens gemachte Angabe des Antragstellers zu 1, er beabsichtige, seinen Viehbestand wieder aufzustocken, musste die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen. Zwar führt allein die - auch mehrere Jahre währende - Unterbrechung einer baurechtlich genehmigten Nutzung für sich genommen noch nicht zur Unwirksamkeit der Baugenehmigung und zum Erlöschen des durch sie vermittelten formellen Bestandsschutzes, wenn der Nutzungsunterbrechung kein dauernder Verzichtswille zugrunde liegt (vgl. Senatsurteile vom 02.07.2014 - 8 S 1071/13 -ESVGH 65, 65 = juris Rn. 28 m.w.N., und vom 10.07.2014 - 8 S 1202/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -, ESVGH 59, 199). Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen ist die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks zum einen in ihrem aktuellen (regelmäßig legalen) Bestand (OVG NW, Urteil vom 22.05.2000, a.a.O. = juris Rn. 9). Bei einer Nutzungsunterbrechung kann zwar nicht allein auf eine zeitliche Betrachtung abgestellt werden; berücksichtigungsfähig ist eine solche gleichwohl (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 4 BN 2.15 -, juris Rn. 15). Schutzwürdig kann auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebs sein. Zu den Belangen der Landwirtschaft zählen die Erweiterung der Kapazität oder die Modernisierung von Anlagen, die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegen und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166, und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 26; siehe auch BGH, Urteil vom 28.06.1984 - III ZR 35/83 -, BGHZ 92, 34; BayVGH, Urteil vom 10.05.2016, a.a.O. = juris Rn. 25; HessVGH, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 59/15.N -, BauR 2018, 940 = juris Rn. 39). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine bloße Nutzungsunterbrechung, sondern darum, dass der Schweinehaltungsbetrieb des Antragstellers mit den vorhandenen Anlagen ohne deren erhebliche Ertüchtigung und eine grundlegende Umstellung der Nutzungsbedingungen gar nicht in zulässiger Weise wieder aufgenommen werden könnte und hierfür keine nachvollziehbare Perspektive aufgezeigt ist. Zudem ist selbst bei einem funktionierenden Betrieb nicht jeder Wunsch des Betriebsinhabers nach einer künftigen Ausweitung oder Umstellung seines Betriebs in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Betriebsausweitung muss zumindest betriebswirtschaftlich sinnvoll und auch sonst realistisch sein. Nur so ist eine Betriebsentwicklung als „normal“ und deshalb abwägungserheblich einzugrenzen (OVG NW, Beschluss vom 30.07.1992 - 11a B 885/92.NE -, NVwZ-RR 1993, 126; Urteile vom 21.10.1987 - 11 A 1090/84 -, NVwZ 1988, 377, und vom 22.05.2000, a.a.O. = juris Rn. 20; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1994, a.a.O. = juris Rn. 33). Nicht berücksichtigungsfähig ist hingegen eine zukünftige, aber noch unklare wesentliche Erweiterung eines Betriebs. Derartige Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423, und vom 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82; OVG NW, Urteil vom 22.05.2000, a.a.O. = juris Rn. 22). Vergleichbar unbeachtlich im Rahmen der Abwägung war hier die bloß verbal bekundete, aber durch nichts konkretisierte Absicht, irgendwann wieder den Viehbestand aufstocken und auf dieser Basis einen landwirtschaftlichen Betrieb führen zu wollen. Denn es erscheint unrealistisch, dass auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 in absehbarer Zeit wieder ein Betrieb in der angeblich angestrebten Größenordnung (mehrere Dutzend Schweine) legal unterhalten werden könnte. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt indes nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn die Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O. = juris Rn. 10; Beschluss vom 10.07.2012 - 4 BN 16.12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69 Nr. 51 = juris Rn. 19). Die beigezogenen Akten des Veterinäramts (zum Tierschutz) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (zur Aufhebung der landwirtschaftlichen Stundung) bestätigen letztlich das Ergebnis mangelnder Betroffenheit, auch wenn es auf sie nicht ankommt. Sie belegen, dass das Landratsamt Ravensburg dem Antragsteller zu 1 mit Anordnung vom 02.12.2011 (S. 217-231 der Akte des Veterinäramts) die Schweinehaltung bestandskräftig untersagte. Mit vorübergehender Ausnahmegenehmigung vom 17.12.2013 (S. 343-344 der Akte des Veterinäramts) wurde ihm die Haltung von (nur) zwei Mastschweinen unter Auflagen bis zum 15.06.2014 genehmigt. Weitere Genehmigungen aus der Folgezeit sind nicht ersichtlich. Mit Anordnung des Veterinäramts vom 06.04.2018 (S. 478-485 der Akte des Veterinäramts) wurde dem Antragsteller zu 1 schließlich ab sofort das jegliche Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren (im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) untersagt. Auch aus der Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zur Aufhebung der landwirtschaftlichen Stundung ergeben sich keine Hinweise für das Vorhandensein eines (zulässigen) landwirtschaftlichen Betriebs. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin einem möglichen Geruchsimmissionskonflikt insofern Rechnung getragen, als sie eine „worst-case“-Abschätzung der Geruchsstundenbelastung vornehmen ließ. Selbst bei Annahme eines vorhandenen Schweinemastbetriebs ergab sich danach, dass der Antragsteller zu 1 Abwehransprüche seitens der Wohnbevölkerung nicht zu befürchten hätte. In Bezug auf den geltend gemachten Belang, von drohenden Schallimmissionskonflikten, insbesondere aufgrund des zusätzlichen Gewerbebetriebs Metzgerei verschont zu bleiben, besteht keine Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers zu 1. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Abwägungssynopse vom 01.08.2016 (S. 900 f. der Bebauungsplan-Akte) ausgeführt, die Fleischverarbeitung befinde sich nördlich des Wohnhauses und werde von diesem gegen die südliche Wohnbebauung abgeschirmt. Lärmintensive Arbeiten in der Nachtzeit fänden nicht statt. Die Lärmbelastung im südlich gelegenen Wohngebiet habe sich aufgrund der getätigten Umstrukturierungen sowohl tagsüber als auch nachts deutlich verringert. Es bestehe kein Lärmkonflikt gegenüber der bestehenden und der geplanten Wohnbebauung. Dies stellt der Antragsteller zu 1 nicht nachvollziehbar in Frage. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte lediglich ein Gutachten für den Fall empfohlen, dass sich keine eindeutige Bewertung ergäbe (vgl. Abwägungssynopse vom 22.02.2016, S. 766 der Bebauungsplan-Akte). Auch angesichts dessen sprach nichts gegen einen Verzicht auf ein Lärmgutachten. b) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass früher zugunsten seines Grundstücks Flst. Nr. .../51 ein dingliches Vorkaufsrecht (vgl. § 1094 Abs. 2 BGB) an den im Plangebiet gelegenen Grundstücken Flst. Nr. .../52 und Nr. .../53 (bzw. am Grundstück Flst. Nr. .../1, aus dem diese beiden Grundstücke herausgemessen wurden) bestand und er womöglich einen Anspruch auf Wiedereinräumung dieses dinglichen Vorkaufsrechts hat. Die „Bedingung“, es müsse ein „rechtskräftiger“ Bebauungsplan vorliegen, damit die Antragsgegnerin von der Freigabeerklärung betreffend das Vorkaufsrecht Gebrauch machen dürfe, beruht nach den Angaben des Antragstellers zu 1 auf einer Vereinbarung vom 26.10.2015. Ob dieser Bedingung mehr als das formale Verständnis zu entnehmen ist, dass der Bebauungsplan - ungeachtet der inhaltlichen Rechtmäßigkeit - in Kraft gesetzt würde, erscheint zweifelhaft. Darauf kommt es aber nicht an. Der Antragsteller zu 1 stützt sich - selbst wenn man unterstellt, die nach seinen Angaben beim Landgericht Ravensburg rechtshängig gemachte Klage habe Erfolgsaussichten - auf eine rein schuldrechtliche Anspruchsposition ohne dingliche Sicherung. Das Vorkaufsrecht, auf das der Antragsteller zu 1 seine Argumentation zurückführt, wurde bereits am 16.09.2016 und damit vor Stellung der Normenkontrollanträge im Grundbuch gelöscht und ist bis heute nicht wieder eingetragen. Ein allein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück rechtfertigt es - anders als eine bestehende dingliche Berechtigung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 -, BauR 2014, 90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016 - 3 S 174/15 -, VBlBW 2017, 304) oder eine sonstige hinreichende Sicherheit, dass ein Antragsteller demnächst dinglich Berechtigter sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 NB 2.96 -, NVwZ 1996, 887 zu einem Grundstückskäufer, der bereits beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt hat), - grundsätzlich nicht, den Anspruchsinhaber dem Grundstückseigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichzustellen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall - da die Antragsgegnerin zugleich die behauptete Schuldnerin des Anspruchs auf Wiedereinräumung des dinglichen Vorkaufsrechts ist - den Anspruch auf Begründung des Vorkaufsrechts einem bereits bestehenden dinglichen Vorkaufsrecht gleichstellen wollte, ergäbe sich keine Antragsbefugnis. Zwar unterfallen auch dingliche Rechte an Grundstücken der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Folglich ist es gerechtfertigt, diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, dem Eigentümer in Bezug auf die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich gleichzustellen, wie etwa den Inhaber eines Erbbaurechts oder den Nießbraucher oder auch den Erwerber eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 14.12.2009 - 1 N 09.1654 -, juris Rn. 28). Indes ist ebenso wie in Bezug auf das Eigentum auch hinsichtlich der dinglichen Rechte erforderlich, dass der Bebauungsplan das jeweilige Recht unmittelbar betrifft, also den Inhalt des jeweiligen Rechts normativ bestimmt (vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013, a.a.O.). Ein bloßer kausaler Zusammenhang zwischen einer normativen Beschränkung des Grundeigentums und einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an diesem Grundstück genügt danach nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Veränderung der den dinglichen Rechten vorgegebenen Situation. Aus einer derartigen Veränderung resultierende Folgen für eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition beruhen lediglich mittelbar auf dem normativen Eigentumseingriff (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2016, a.a.O.). Eine solche, die Rechtsposition des Antragstellers zu 1 (den Anspruch auf ein Vorkaufsrecht bzw. - hier unterstellt - das Vorkaufsrecht selbst) unmittelbar betreffende Regelung enthält der angegriffene Bebauungsplan - unabhängig davon, dass ein Vorkaufsrecht zudem erst bei Eintritt eines Vorkaufsfalls ausgeübt werden kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.08.1994 - 8 S 1198/94 -, NJW 1995, 1308) - nicht. Der Bebauungsplan beschränkt mit seinen Festsetzungen in keiner Weise bestehende Vorkaufsrechte oder die Verfügungsbefugnis über solche. Soweit der Antragsteller zu 1 geltend macht, der Bebauungsplan führe zu einer erheblichen Wertsteigerung der Grundstücke, kann dem keine mögliche Rechtsverletzung durch den Bebauungsplan entnommen werden. Die angesprochene Wertsteigerung mag die Ausübung von Vorkaufsrechten finanziell erschweren. Auch kann die Überplanung sonst als nachteilig empfunden werden, etwa weil aus persönlichen oder betrieblichen Gründen allein eine landwirtschaftliche Nutzung von Interesse gewesen wäre, während der Bebauungsplan ein Wohngebiet festsetzt. Es handelt sich dabei aber (lediglich) um mittelbare Effekte. Die vom Antragsteller zu 1 befürchteten Auswirkungen des Bebauungsplans auf sein (mögliches) Vorkaufsrecht knüpfen auch nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich an Regelungen an, die den Inhalt des Grundstückseigentums und nicht denjenigen des Vorkaufsrechts bestimmen. Damit steht eine unmittelbare Betroffenheit des Vorkaufsrechts nicht in Rede. Die Antragsbefugnis lässt sich auch nicht darauf stützen, der schuldrechtliche Anspruch auf Wiedereinräumung des Vorkaufsrechts sei als sonstiger abwägungsrelevanter Belang - vergleichbar etwa einer schuldrechtlich begründeten Grundstücksnutzung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36; OVG NRW, Urteil vom 22.05.2000, a.a.O. = juris Rn. 6) - im Rahmen des drittschützenden Abwägungsgebots verkannt worden. Zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats war insoweit das Interesse des Antragstellers zu 1 an seinem Vorkaufsrecht nicht abzuwägen, weil es damals noch bestand und er für den angestrebten Fall des Zustandekommens eines „rechtskräftigen“ Bebauungsplans die Freigabeerklärung erteilt hatte. Zu einer Antragsbefugnis führt auch nicht der vom Antragsteller zu 1 behauptete Zusammenhang zwischen der Wirksamkeit des Bebauungsplans und dem geltend gemachten Anspruch auf Wiedereinräumung des Vorkaufsrechts als solchem. Die Argumentation des Antragstellers zu 1, sein Vorkaufsrecht habe nicht gelöscht werden dürfen, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam sei, richtet sich nämlich nicht gegen den Bebauungsplan selbst, sondern allein gegen die - seiner Meinung nach von der Antragsgegnerin zu Unrecht betriebene - Löschung seines Vorkaufsrechts. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bildet in diesem Zusammenhang lediglich ein Begründungselement für sein Begehren, das Vorkaufsrecht zurückzuerhalten. Eine Antragsbefugnis für ein Vorgehen gegen den Plan selbst lässt sich so nicht begründen. Sollte das Landgericht Ravensburg in dem Prozess um das Vorkaufsrecht die Wirksamkeit des Bebauungsplans für entscheidungserheblich halten, kann es über diese Vorfrage inzident entscheiden und damit dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 Rechnung tragen. 5. Die Antragsteller zu 4 bis 7 sind antragsbefugt. a) Dies lässt sich indes entgegen ihrer Auffassung nicht damit begründen, dass ihnen durch die Versiegelung von Flächen ein „systemischer Nachteil“ drohe, weil die Wasserführung des Geländes durch die Bebauung verändert werde und das Gelände abschüssig sei. Eine Antragsbefugnis kann im Einzelfall zu bejahen sein, wenn aufgrund der topographischen (z.B. Hanglage mit Gefälle in Richtung eines Antragstellergrundstücks) oder geologischen (z.B. mangelnde Versickerungsfähigkeit des Untergrunds) Verhältnisse eine tatsächliche Gefährdung von Grundstücken durch unkontrollierte Wasserflüsse (Regen-, Schicht- oder Grundwasser) nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 22.11.2017, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 10.05.2016, a.a.O.). Dies bildet allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Klärung etwaiger Folgeprobleme bautechnischer Art der Plan-durchführung überlassen werden kann (so auch das Senatsurteil vom 22.11.2017, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BRS 82 Nr. 9). Die Antragsbefugnis ist abweichend davon nur dann zu bejahen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. wiederum Senatsurteil vom 22.11.2017, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; Senatsurteil vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Gemessen daran haben die Antragsteller zu 4 bis 7 eine die Antragsbefugnis eröffnende mögliche tatsächliche Gefährdung nicht aufgezeigt. Weder aus ihren Darlegungen noch sonst ist ersichtlich, dass die Antragstellergrundstücke von der Entwässerung des Plangebiets mehr als allenfalls geringfügig betroffen sind. Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin etwaige Gefahren für die Grundstücke der Antragsteller zu 4 bis 7 durch Wasserzuflüsse oder gar Hangrutschungen vor Erlass des Bebauungsplans näher hätte untersuchen müssen. Denn die Antragsgegnerin ließ im Rahmen der Erschließung des Baugebiets ein geotechnisches Gutachten (S. 108-150 sowie S. 181-223 der Bebauungsplan-Akten, verfasst von Dipl. Ing. (FH) R... F..., ... ..., am 12.01.2016) erstellen, nach dessen Ergebnissen ein noch verbleibender Ermittlungsbedarf in geologischer Hinsicht nicht ersichtlich ist. In dem Gutachten werden Empfehlungen ausgesprochen (etwa auf S. 12 der Vorschlag, „Gebäude einheitlich in der gut tragfähigen Grundmoräne auf Fundamenten oder einer tragenden Bodenplatte zu gründen“), und es wird auch auf die „Heterogenität des Untergrundes“ hingewiesen (S. 18). Es sei eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Folgerungen erforderlich (S. 18). Hinweise auf nicht oder nur schwer bewältigbare Probleme bei der Realisierung der Planung sind aber nicht erkennbar und werden von den Antragstellern auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Dass insoweit überhaupt ein hinreichender Bezug zu den Grundstücken der Antragsteller zu 4 bis 7 besteht und eine Bewältigung etwaiger Schwierigkeiten mit den Wasserflüssen sich nicht auf der Ebene der Plandurchführung lösen ließen, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Angesichts dessen erscheint ein Abwägungsmangel gänzlich fernliegend. Dem steht nicht entgegen, dass es auf Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans heißt, ein Bodengutachten liege nicht vor, denn diese Textpassage steht im Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz „Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt“ und im Abschnitt 3 mit der Überschrift „Auswirkungen auf Natur und Landschaft“. Die Erschließung einschließlich des Niederschlagswassers wird hingegen im Abschnitt 2.2 behandelt (S. 9 der Begründung des Bebauungsplans). Im Übrigen ergibt sich aus der Abwägungssynopse vom 22.02.2016 durchaus, dass sich die Antragsgegnerin mit der Thematik der Entwässerung befasst hat (S. 7 und 19 f. = S. 764 und 770 der Bebauungsplan-Akten). Es spricht auch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Untergrund des „Zeller Ackers“ auf eine „bessere Eignung für die Bebauung“ hätte prüfen müssen. Von einer „problematischen Hanglage“, die der Antragsgegnerin Anlass hätte geben müssen, ein weiteres Gutachten zu geotechnischen Fragen bereits im Stadium der Bauleitplanung einzuholen, kann nicht die Rede sein. Das Gelände fällt in dem überplanten Gebiet, das den Antragstellergrundstücken benachbart ist, nur schwach ab. Die Richtung des Gefälles verläuft dort ausweislich der auch im Bebauungsplan eingetragenen Höhenlinien in nordwestlicher Richtung (ca. 595 m auf Höhe der Straße Goppertshäusern, ca. 590 m am nördlichen Ende des Wohngebiets WA2). Dass als Folge der Ausweisung eines Baugebiets Boden versiegelt wird und das Wasser nicht mehr wie zuvor versickern kann - sondern eben auf andere Weise abgeleitet werden muss -, entspricht dem Normalfall und löst noch keine Bedenken aus, dem könne nicht problemlos auf der Ebene der Verwirklichung einzelner Bauvorhaben (vgl. § 33 LBO) Rechnung getragen werden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Nach der „geologisch-hydrogeologischen Stellungnahme zu den möglichen Baugrundrisiken“ des Sachverständigenbüros für Angewandte Geologie und Umwelt ... M... L... vom 21.08.2018 ist „nicht auszuschließen“, dass die natürlichen Sicker-und Hangwasserabflusssysteme sich ändern. In der Stellungnahme der Dipl. Geogr. M... H... vom 11.04.2018 heißt es, es würden sich kleinräumig andere Abflusswege einstellen. Es könne daher sein, dass in der Folge die Untergeschosse von Bestandsgebäuden der Antragsteller zu 4 bis 7 mit Wasser beaufschlagt würden oder Vernässungen auf den Grundstücken aufträten. Damit werden im Wesentlichen die bei jeder Neubebauung denkbaren Risiken aufgezeigt. Diesen kann aber - wie bereits oben ausgeführt - auf der Ebene der Planumsetzung Rechnung getragen werden. b) Die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 4 bis 7 folgt allerdings aus dem von ihnen geltend gemachten Interesse an der Beibehaltung der bisherigen planerischen Festsetzungen für ihre Nachbargrundstücke. Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat (vgl.BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = juris Rn. 14). Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes - anders als dies beim Interesse am Erhalt der Ortsrandlage zum Außenbereich der Fall ist (vgl. zum Ausblick und zum Verkehrswert in solchen Fällen BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.1993 - 4 NB 25.93 -, juris, und vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895) - ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.09.1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O. = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Gemessen daran kann den Antragstellern zu 4 bis 7 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden, da die ihren Grundstücken nordöstlich in nächster Nähe benachbarte Fläche (Acker und Streuobstwiese), die im bisherigen Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil I“ als „Ausgleichsfläche nach PARA 8a BNatSchG“ (mit zu erhaltenden Bäumen sowie Pflanzgeboten) festgesetzt ist, nunmehr der Wohnbebauung zugeführt werden soll (früheres Grundstück Flst. Nr. .../1, nunmehr Flst. Nr. .../45). Die Antragsteller zu 4 bis 7 haben sich auf diesen Belang auch noch hinreichend erkennbar berufen, indem sie insbesondere „Vertrauensschutz in ein bestehendes Baugebiet“ geltend gemacht haben (vgl. S. 18 der Antragsschrift vom 06.12.2016). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 4 bis 7 ausweislich ihrer Synopse (S. 688 der Bebauungsplan-Akten) abgewogen hat, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen. 6. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 02.06.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) steht den Anträgen der Antragsteller zu 4 bis 7 nicht entgegen. Die Bestimmung wurde mit Wirkung vom 02.06.2017 aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an Europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298, berichtigt am 11.04.2018, BGBl. I S. 471). Es spricht viel dafür, dass die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch laufende Normenkontrollverfahren ausnahmslos betrifft (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2017 - 2 A 17.15 -, juris Rn. 36; OVG Bremen, Urteile vom 17.04.2018 - 1 D 280/16 -, BauR 2018, 1372 = juris Rn. 33 ff., und vom 25.06.2018 - 1 D 19/17 -, juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Urteile vom 25.09.2017 - 2 D 18/16.NE -, juris Rn. 41, und vom 16.10.2017 - 2 D 61/16.NE -, BauR 2018, 778 = juris Rn. 27 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 87; offen NdsOVG, Urteil vom 26.07.2017 - 1 KN 171/16 -, BauR 2017, 2115 = juris Rn. 40). Selbst wenn man dies in Fällen, in denen die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war, anders sähe (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, VBlBW 2018, 242; von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 103; dies referierend ferner Giesberts, in: Posser/Wolff, VwGO, Stand 01.07.2018, § 47 Rn. 57a), beträfe dies den vorliegenden Fall nicht, da die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO („innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift“) hier erst im September 2017 endete. Im Übrigen machen die Antragsteller zu 4 bis 7 nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können. 7. Auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann den Antragstellern zu 4 bis 7 hinsichtlich des gesamten angegriffenen Bebauungsplans nicht abgesprochen werden. Der Antragsteller kann im Rahmen eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils beziehungsweise einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Plans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbstständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 13 m.w.N.). Gemessen daran waren die Antragsteller zu 4 bis 7 nicht zu einer Beschränkung ihrer Normenkontrollanträge gehalten. Insbesondere stellt sich - schon aufgrund der einheitlichen (abwassertechnischen) Erschließungs- und Ausgleichsflächenkonzeption - der Westteil des Plangebiets nicht als ein selbstständiger Gebietsteil dar, den sie zulässigerweise nicht in ihre Anträge einbeziehen könnten. II. Die Anträge der Antragsteller zu 4 bis 7 sind auch begründet. Im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) konnte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil er sich auf Außenbereichsflächen jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs bezieht und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB dient. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018 - 1 C 11757/17 -, juris; zu „Außenbereichsinseln“ hingegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 -, VBlBW 2014, 183). Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Denn danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unter anderem beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., juris Rn. 29). Eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) kommt unter den vorliegenden Umständen, nachdem die Antragsgegnerin zu Unrecht § 13a BauGB angewandt hat, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., juris Rn. 30; anders für die Festsetzung einer nur den Bestand sichernden privaten Grünfläche unter fehlerhafter Annahme der Voraussetzungen des § 13a BauGB: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2018 - 3 S 2041/17 -, VBlBW 2018, 413). Der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung ist auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren siehe BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 27). Der Einwand der Antragsgegnerin, das Aufstellungsverfahren erfülle jedenfalls die Voraussetzungen des § 13b BauGB, führt - unabhängig davon, ob nicht auch die festgesetzte Grundfläche den maximal zulässigen Wert überschritte, zu keinem anderen Ergebnis. § 13b BauGB, der mit dem Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057 ff.) mit Wirkung vom 13.05.2017 in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, scheidet als Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin bereits deshalb aus, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, dem 05.09.2016, nicht existent war. Insoweit eröffnet auch § 233 Abs. 1 BauGB keinen Rückgriff auf die nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getretene Regelung des § 13b BauGB (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018, a.a.O., juris Rn. 28). Schließlich spricht viel dafür, dass der Bebauungsplan noch aus einem weiteren Grund unwirksam ist. Bereits in seinem Beschluss vom 19.10.2017 - 8 S 2433/16 - hat der Senat ausgeführt: „So erscheint fraglich, ob die Ausweisung von Retentionsflächen und die Pflanzgebote im Landschaftsschutzgebiet „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“ mit dessen Schutzzweck vereinbar sind, einen charakteristischen und besonders gut ausgebildeten Ausschnitt der in der Würmeiszeit angelegten glazialen Moränenlandschaft mit unruhigem Relief, bedingt durch zahlreiche Moränekuppen, zu erhalten (§§ 3, 5 der Verordnung des Landratsamts Ravensburg als unterer Naturschutzbehörde zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“ vom 01.12.1995).“ Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Bedenken (hinsichtlich einer städtebaulichen Erforderlichkeit, vgl. § 1 Abs. 3 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 - 4 BN 28.03 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 45) hat die Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermocht, wenngleich sie offenbar inzwischen mit Schreiben vom 12.07.2017 eine naturschutzrechtliche Erlaubnis für die geplante abwassertechnische Erschließung erhielt (vgl. auch das Benehmen des Bau- und Umweltsamts zur abwassertechnischen Erschließung vom 31.07.2017, wonach allerdings das Retentionsbecken einzuzäunen ist, was gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen dürfte). Auf die weiteren Rügen der Antragsteller kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung sowie § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 100 Rn. 52). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 16. Oktober 2018 Der Streitwert wird - abweichend von der vorläufigen Festsetzung vom 08.12.2016 - endgültig auf 150.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Für den Antragsteller zu 1 ist dabei ein Wert von 30.000,-- EUR angesetzt, da er ein betriebliches Interesse geltend macht. Für die übrigen Antragsteller sind ausgehend von der Verfolgung rein privater Interessen jeweils 20.000,-- EUR angesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil l, 1. Teiländerung und Erweiterung“. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan wird der am 15.05.1998 in Kraft getretene Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil l“ vom 22.12.1997 geändert und das Plangebiet in nördlicher sowie westlicher Richtung erweitert. Es erstreckt sich nun zum Teil auf das Gebiet der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“ vom 01.12.1995, zuletzt geändert am 09.10.2015. Die im bisherigen Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil l“ festgesetzte Ausgleichsfläche ist nunmehr für Wohnbebauung vorgesehen, während eine neue Ausgleichsfläche im Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des an das Gebiet des angegriffenen Plans nordöstlich angrenzenden Außenbereichsgrundstücks Spiegelhalde 1 (Flst. Nr. .../51). Die Antragsteller zu 4 bis 7 sind Eigentümer von im Gebiet des bisherigen Bebauungsplans „Goppertshäusern Teil l“ gelegenen Wohngrundstücken, die an das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans in südwestlicher Richtung angrenzen (Am Weiher 4, 6, 8 und 12, Flst. Nrn. .../27, .../29, .../30 und .../31). Die Antragstellerin zu 3 ist eine Kommanditgesellschaft, in deren Eigentum sich das im Gemeindegebiet gelegene, aber nicht an das Plangebiet angrenzende Grundstück Flst. Nr. ...9/1 („Zeller Acker“) befindet. Die Antragstellerin zu 3 hat dieses Grundstück der Antragsgegnerin bislang vergeblich für die Aufstellung eines Bebauungsplans „angeboten“. Der Antragsteller zu 2 ist wohl Teilhaber der Antragstellerin zu 3. Die Antragsgegnerin führte von Februar 2015 bis September 2016 das Bebauungsplanverfahren durch. Sie beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans erstmalig am 09.02.2015, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 13.02.2015. Nachdem ein neuer Planentwurf gefertigt und das Plangebiet erweitert worden war, fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.10.2015 einen erneuten Aufstellungsbeschluss, den sie am 16.10.2015 bekanntmachte. Am 09.11.2015 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Dieser Beschluss wurde am 13.11.2015 bekanntgemacht. Die öffentliche Auslegung fand vom 23.11. bis zum 23.12.2015 statt. Innerhalb dieser Frist erhoben die Antragsteller zu 2, zu 3, zu 4, zu 5, zu 6 und zu 7 Einwendungen (Schreiben vom 07., vom 08., vom 10., vom 17. und vom 23.12.2015). Anschließend fand eine Überarbeitung des Planentwurfs statt und wurde eine erneute Auslegung des geänderten Entwurfs (Stand 22.02.2016) beschlossen. Der Beschluss wurde am 04.03.2016 bekanntgemacht. Die ergänzende Auslegung erfolgte vom 14. bis zum 31.03.2016. Innerhalb dieser Frist teilten die Antragsteller zu 2 und zu 3 mit Schreiben vom 30.03.2016 mit, dass sie an ihren Einwendungen vom 23.12.2015 festhielten. Mit Schreiben vom 02.03.2016 wurden die Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 31.03.2016 aufgefordert. Die den Plan betreffende Beratung und Abwägung erfolgte in den Gemeinderatssitzungen vom 22.02., vom 18.04. und vom 01.08.2016. Der Bebauungsplan wurde schließlich am 05.09.2016 als Satzung beschlossen, am 06.09.2016 vom Bürgermeister ausgefertigt und am 09.09.2016 bekanntgemacht. Am 06.12.2016 haben die Antragsteller - neben einem Antrag, den Bebauungsplan einstweilen außer Vollzug zu setzen, den der Senat mit Beschluss vom 19.10.2017 (8 S 2433/16) nach der Erklärung der Antragsgegnerin, sie habe die Erschließung des Neubaugebiets aufgrund des anhängigen Normenkontrollverfahrens „gestoppt“ und sehe auch vom Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Bauplätze ab, abgelehnt hat - Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie geltend: (1) Ihre Antragsbefugnis sei gegeben. (a) Der Antragsteller zu 1 sei in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Zu seinen abwägungserheblichen Belangen als Landwirt gehöre, vor der heranrückenden Wohnbebauung geschützt zu werden, die seine derzeitige oder zukünftige Betriebsführung gefährden könne. Er habe einen genehmigten Schweinemastbetrieb, dessen Auswirkungen in Bezug auf die Geruchsbelastung nicht ausreichend geprüft worden seien. Die genehmigte Tierhaltung umfasse 30 Mastschweine und entsprechende Ferkelaufzucht. Das Landratsamt habe Umbaumaßnahmen des Schweinestalls angemahnt, um gegebenenfalls die Schweinemast zu erweitern. Es sei daher unrichtig, dass der Antragsteller zu 1 nur mehr zwei Mastschweine halte und dies der einzig relevante Störbetrieb sei. Vielmehr halte er zusätzlich zu den Schweinen auch Pferde. Dies sei jedoch kein Ersatz, sondern eine Erweiterung. Die Antragsgegnerin habe methodisch keine ausreichende Überprüfung der Geruchsbelastung vorgenommen. Die Geruchsprognose sei in ihrer Entstehung, ihren Grundlagen und ihren Ergebnissen nicht nachvollziehbar, da sie weder erläutert noch klargestellt werde, wie bei der Erstellung der Geruchsprognose vorgegangen worden sei. Die VDI 3894 GERDA III sei in den Bebauungsplanunterlagen nicht enthalten. Auch wenn die GIRL nur Orientierungswerte beinhalte, die im Einzelfall auch überschritten werden könnten, entbinde dies die Antragsgegnerin nicht davon, ein ordentliches Prognoseverfahren durchzuführen und die Prognose in ihrer Entstehung, den zugrunde gelegten Daten und den Berechnungsmethoden offenzulegen. Die VDI 3894 GERDA III knüpfe beispielsweise an die konkreten Haltungsverfahren des Schweinemastbetriebs an. Blatt 1 der VDI 3894 sei aufgeteilt in Haltungsverfahren, Entmistungsverfahren, Lüftungsverfahren, Fütterung und Tränke sowie Lagerung von Fest- und Flüssigmist/Geflügelkot. Es handele sich um Anknüpfungspunkte, die die Beurteilung der Geruchsstunden beeinflussten. Keinen dieser Faktoren habe die Antragsgegnerin erhoben. Die VDI 3894 enthalte weiter Hinweise auf geruchsminimierende Maßnahmen und deren Einflussnahme auf die Geruchsentwicklung. Ob diese beim Antragsteller zu 1 bereits ausgeschöpft seien und wie sich die geplante Betriebserweiterung hierauf auswirken würde, habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Richtig sei, dass das Veterinäramt ihm gegenüber 2011 verfügt habe, die Schweinehaltung einzustellen und bessere Haltungsbedingungen vorzusehen. In Absprache mit der Sachbearbeiterin habe er gleichwohl regelmäßig Schweine gehalten. Die Haltung des Veterinärsamts sei gewesen, dass er Schweine halten dürfe, soweit dies dem Amt bekannt sei und die regelmäßigen Kontrollen vor Ort keinen Handlungsbedarf auslösten. Im Übrigen sei ihm nur die Haltung eigener Schweine untersagt. Das Verpachten des Schweinestalls an Dritte zur Haltung von Schweinen sei - auch nach Auffassung des Amtsgerichts Tettnang - zulässig. Hinzu komme die Immissionsbelastung, die vom zusätzlichen Gewerbebetrieb (Metzgerei) des Antragstellers zu 1 ausgehe. Die Metzgerei sei mit Zulassungsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 09.07.2013 zugelassen worden. Die Schlachtung gehe mit Schall- und Geruchsemissionen einher. Es gebe aber kein Schallgutachten. Ob die Geruchsprognose die Metzgerei mit einbeziehe, sei unklar, weil die Grundlagen der Prognose nicht benannt seien. Tatsächlich würden die Schallemissionen aus der Metzgerei eine Wohnbebauung im geplanten Bebauungsplangebiet unzumutbar beeinträchtigen. (b) Der Antragsteller zu 1 sei weiter antragsbefugt, weil er an den Grundstücken Flst. Nr. .../52 und Nr. .../53, welche im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans lägen, Ansprüche habe, die ihm eine dingliche Rechtsposition an diesen Grundstücken verschafften. Zu seinen Gunsten sei im Grundbuch ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. .../51 eingetragen gewesen. Unter dem 17.07.2013 habe der Antragssteller zu 1 eine Freigabeerklärung dieses Vorkaufrechts für die Antragsgegnerin für die heutigen Grundstücke Flst. Nr. .../52 und Nr. .../53 unterzeichnet. Bedingung der Freigabe sei allerdings gewesen, dass bis zum 31.03.2018 ein „rechtskräftiger“ Bebauungsplan für das Gebiet der Grundstücke Flst. Nr. .../52 und Nr. .../53 vorliege. Ein nichtiger Bebauungsplan wie der vorliegende entfalte jedoch keine Rechtskraft, so dass die Freigabeerklärung mit Ablauf des 31.03.2018 unwirksam geworden sei. Die Antragsgegnerin habe die Freigabeerklärung bereits vollzogen und das dingliche Vorkaufsrecht aus dem Grundbuch löschen lassen. Dies sei zu Unrecht geschehen, nachdem sich die Antragsgegnerin auch verpflichtet gehabt habe, von dieser Löschung erst Gebrauch zu machen, wenn der Bebauungsplan Rechtskraft entfalte. Daher stehe dem Antragsteller zu 1 ein Anspruch auf Wiedereintragung des dinglichen Vorkaufsrechts zu, welchen dieser mit einer Klage gegen die Antragsgegnerin beim Landgericht Ravensburg verfolge. Diese dingliche Rechtsposition des Vorkaufsrechts werde durch die Bebauungsplanung beeinträchtigt, da der Wert der Flächen durch eine Überplanung erheblich steige. Da die Antragsgegnerin das Vorkaufsrecht unter Verstoß gegen die Vereinbarungen der Freigabeerklärung habe löschen lassen, sei sie verpflichtet, den Antragsteller zu 1 so zu stellen, als wäre das Vorkaufsrecht noch nicht gelöscht. (c) Die Antragsteller zu 4 bis 7 seien ebenfalls antragsbefugt. Sie erlitten durch die Versiegelung der Flächen einen „systemischen Nachteil“, weil die Wasserführung des Geländes durch die Bebauung gänzlich verändert werde. Da das Gelände abschüssig sei, sei es naheliegend, dass sich die Wasserbewegungen bei ihnen sammeln würden. Sie seien durch Wasserzuflüsse und gegebenenfalls auch Hangrutschungen betroffen. Es gebe inzwischen auch private Sachverständigengutachten, die zur Belastung der Grundstücke durch eine Veränderung der Wasserführung Stellung nähmen. Danach seien Beeinträchtigungen durch drückendes Wasser möglich. (2) Die Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei fehlerhaft im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt worden. Es handele sich nicht um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Der Außenbereich werde für neue Bebauung sowie für neue Erschließungsanlagen in Anspruch genommen. Es fehle am notwendigen Umweltbericht sowie an der erforderlichen Umweltprüfung. Ferner rage der Bebauungsplan in das Landschaftsschutzgebiet „Jungmoränenlandschaft zwischen Amtzell und Vogt“ hinein. Insoweit fehle es bereits an der Planungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin wolle unter anderem unzulässigerweise eine Ausgleichsfläche in das Landschaftsschutzgebiet hineinplanen. Die Antragsteller zu 4 bis 7 seien beeinträchtigt, da die geplante Bebauung eine Gebäudehöhe gestatte, die den Bestand um bis zu 3 m überrage. Die Antragsgegnerin habe dies mit dem Hinweis abgewogen, dass die Einbindung in die Landschaft durch die Streuobstwiese gewährleistet werde. Die Antragsgegnerin habe dabei also Fragen des Ortsbildes abgewogen. Die Antragsteller zu 4 bis 7 hätten aber auch und vor allem eine individuelle Beeinträchtigung gerügt, weil sie bislang am Ortsrand gelegen hätten und nun Häuser neben ihnen errichtet werden dürften, die um bis zu 3 m höher liegen könnten. Dies sei zum einen eine Beeinträchtigung der besonders schützenswerten Ortsrandlage, zum anderen aber auch eine weitere und übergebührliche Abtrennung der Antragsteller zu 4 bis 7 vom Landschaftsschutzgebiet durch besonders hohe Bauten. Dies stelle ferner eine Ungleichbehandlung dar, weil sie nicht so hoch bauen dürften wie die angrenzende Wohnbebauung und somit „kleiner würden“ als der neue Ortsrand. Ihnen werde voraussichtlich jeder Ausblick ins Grüne genommen werden. Dies hätten sie auch mit dem Verweis auf die Beeinträchtigung ihrer Solarnutzung deutlich gemacht. Dabei werde ihr geschütztes Vertrauen in ein bestehendes Baugebiet missachtet. Die Antragsgegnerin habe den privaten Belang, dass ihre Gebäude entwertet würden, nicht korrekt abgewogen. Sie sei der Meinung, es entstehe kein relevanter Wohnwertverlust. Dabei lasse sie eine Beurteilung, in welcher Größenordnung ein Wertverlust eintrete, vermissen. Die Antragsteller zu 2 bis 7 monieren weiter die Verschärfung der Verkehrslage an der Einmündung zur K 7990. Die Antragsgegnerin habe diesbezüglich mit der Verkehrskommission Rücksprache gehalten und Gefahren verneint. Erforderlich wäre aber ein Verkehrsgutachten gewesen. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an zahlreichen weiteren Mängeln. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Goppertshäusern Teil l, 1. Teiländerung und Erweiterung mit örtlichen Bauvorschriften“ der Gemeinde Amtzell vom 5. September 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hält die Normenkontrollanträge für unzulässig, da sämtlichen Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Das Grundstück des Antragstellers zu 1 grenze zwar an das Plangebiet an. Dennoch ergebe sich aus der Umsetzung ihres Plans keine wesentliche Beeinträchtigung. Der Antragsteiler zu 1 betreibe keine wesentliche Tierhaltung, die zu einer Konfliktsituation mit dem Bebauungsplan führen könnte. Ihm sei mit einer bestandskräftig gewordenen Verfügung des Landratsamts Ravensburg im Jahr 2011 die Tierhaltung untersagt worden. Aufgrund der konkreten Nutzung bestehe so gut wie keine Geruchsbelastung für die durch die Bebauungsplanung vorgesehene Wohnbebauung. Eine unzumutbare Geruchsstundenbelastung für Anwohner sei nicht gegeben. Sie habe sich im Übrigen in der Gemeinderatssitzung am 01.08.2016 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Orientierungswerten der Emissionswerte nach Nr. 3.1 GIRL auseinandergesetzt. Der Gemeinderat sei bei der Beurteilung der Geruchsstundenbelastung von einer „worst-case“-Abschät-zung ausgegangen, wie dies aus den Unterlagen der Gemeinderatssitzungen vom 01.08.2016 und vom 22.02.2016 hervorgehe. Folglich sei im Rahmen der Abwägung etwaiger privater Belange des Antragstellers zu 1 die genehmigte Situation und nicht der tatsächlich reduzierte Nutzungsumfang auf seinem Hof zugrunde gelegt worden. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 seien vom Bebauungsplan nicht betroffen. Sie seien weder Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet noch Eigentümer von Grundstücken im Angrenzerbereich. Allein wirtschaftliche Interessen, nämlich die Verwirklichung von Wohnbebauung auf eigenen Grundstücken an anderer, weit abgelegener Stelle, begründeten keine schutzwürdige Position. Auch die Antragsteller zu 4 bis 7 seien nicht antragsbefugt. Eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte im Hinblick auf die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB seien nicht erkennbar, insbesondere auch nicht wegen der angeblich erhöhten Überschwemmungsgefahr als mögliche Folge der Ausweisung des Baugebiets. Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie den Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 BauGB aufgestellt habe. Die für die Baunutzung vorgesehene Fläche des Plangebiets liege mit 15.456 m2 unterhalb von 20.000 m2. Soweit im nordwestlichen Bereich auf Außenbereichsflächen zugegriffen werde, erfolge dies in untergeordnetem Umfang, um eine Siedlungslücke zu den vorhandenen Baugebieten „Winkelmühle“ und „Am Weiher“ zu schließen. Dies diene der Abrundung eines Planbereichs. In der Zwischenzeit sei zudem § 13b BauGB in Kraft getreten. Auch nach dieser Vorschrift sei der Bebauungsplan zulässig. Das Konfliktverhältnis zum Landschaftsschutzgebiet habe sie erkannt und sich damit im Rahmen der Abwägung umfassend auseinandergesetzt. Die vorgesehene bauliche Nutzung greife nicht in das Landschaftsschutzgebiet ein. Die Bebauung werde lediglich bis zu dessen Grenze geführt und liege außerhalb davon. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets sei lediglich eine öffentliche Grünfläche von 7.845 m2 als Streuobstwiese festgesetzt. Diese Schutzzone diene der (zusätzlichen) Sicherung des Landschaftsschutzgebiets. Auch die weiteren Einwände der Antragsteller griffen nicht durch. Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (4 Stehordner) und die Akte des Landratsamts Ravensburg - Veterinäramt - betreffend den Betrieb des Antragstellers zu 1 (1 Stehordner) sowie die Akten des Verwaltungsgericht Sigmaringen mit den Aktenzeichen 4 K 6642/17 (wegen Aufhebung von Stundung) und 4 K 10760/17 (wegen Baugenehmigung) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakten verwiesen.