Urteil
10 S 2263/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auflage „05.08 kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr“ ist als anfechtbare Nebenbestimmung (Auflage) der Fahrerlaubnis zu behandeln.
• Bei beendigtem Alkoholmissbrauch (Anlage 4 Nr. 8.2 FeV) gilt im Regelfall nur bedingte Fahreignung; daraus folgt nicht ohne atypische Umstände die Zulässigkeit einer generellen Abstinenzauflage.
• Die Anlage 4 zur FeV legt für Regelfälle verbindliche Wertungen fest; von diesen darf die Behörde nur in atypischen Einzelfällen abweichen.
• Die Eintragung einer Schlüsselzahl in Feld 12 (Anlage 9 / §25 Abs.3 FeV) ist kein eigener Ermächtigungsgrund für die Auferlegung einer Auflage; sie dient dokumentarisch und der Überwachung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit genereller Alkoholabstinenzauflage bei beendigtem Alkoholmissbrauch • Eine Auflage „05.08 kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr“ ist als anfechtbare Nebenbestimmung (Auflage) der Fahrerlaubnis zu behandeln. • Bei beendigtem Alkoholmissbrauch (Anlage 4 Nr. 8.2 FeV) gilt im Regelfall nur bedingte Fahreignung; daraus folgt nicht ohne atypische Umstände die Zulässigkeit einer generellen Abstinenzauflage. • Die Anlage 4 zur FeV legt für Regelfälle verbindliche Wertungen fest; von diesen darf die Behörde nur in atypischen Einzelfällen abweichen. • Die Eintragung einer Schlüsselzahl in Feld 12 (Anlage 9 / §25 Abs.3 FeV) ist kein eigener Ermächtigungsgrund für die Auferlegung einer Auflage; sie dient dokumentarisch und der Überwachung. Der Kläger beantragte die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse BE. Zuvor war ihm wegen fahrlässiger Trunkenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde ließ ein MPU-Gutachten einholen, das zwar eine bedingte Fahreignung feststellte, aber einen dauerhaften Alkoholverzicht für erforderlich hielt. Das Landratsamt erteilte die Fahrerlaubnis mit der Auflage „05.08 kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr“ und trug die Schlüsselzahl in den Führerschein ein. Der Kläger widersprach und klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht; das hielt die Auflage für zulässig. In der Berufung machte der Kläger geltend, die Auflage sei rechtlich nicht gedeckt und unverhältnismäßig. Der Senat änderte das Urteil und hob die Auflage sowie den Widerspruchsbescheid auf. • Die beanstandete Formulierung ist eine belastende Nebenbestimmung in Gestalt einer Auflage (§36 LVwVfG) und deshalb anfechtbar. • Rechtsgrundlagen sind §2 Abs.4 Satz2 StVG i.V.m. §23 Abs.2 FeV sowie die Anlage 4 (Eignung) und Anlage 9 (Schlüsselzahlen) zur FeV. • Anlage 4 Nr.8.2 FeV regelt den Regelfall beendeten Alkoholmissbrauchs: im Regelfall besteht nur bedingte Fahreignung und die Tabelle enthält keine Auflagen für diesen Regelfall. • §2 Abs.4 Satz2 StVG und §23 Abs.2 FeV sind so auszulegen, dass eine Auflage nur dann angeordnet werden darf, wenn sie erforderlich ist, um die sichere Führung von Kraftfahrzeugen zu gewährleisten; dabei ist eine Verhältnismäßigkeitsabwägung vorzunehmen. • Weicht die Behörde von der in Anlage 4 zur FeV normierten Regelfallwertung ab, muss ein atypischer Einzelfall vorliegen; ein MPU-Gutachten, das Abstinenz für erforderlich hält, begründet für sich genommen keinen solchen atypischen Einzelfall. • Die Eintragung der Schlüsselzahl 05.08 gemäß §25 Abs.3 FeV bzw. Anlage 9 dokumentiert lediglich eine Auflage, begründet sie aber nicht eigenständig als Ermächtigungsgrund. • Die Auflage ist im vorliegenden, vom Gutachten erfassten Regelfall nicht gerechtfertigt; sie verstößt gegen die durch die Anlage 4 vorgegebene Abwägung und wäre nur bei atypischen Umständen denkbar. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Die Auflage „05.08 kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr“ und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wurden aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass für den Regelfall eines beendeten Alkoholmissbrauchs die Anlage 4 zur FeV keine generelle Abstinenzauflage vorsieht und die Fahrerlaubnisbehörde nur bei Vorliegen atypischer Einzelfallmerkmale hiervon abweichen darf. Die Verwaltungsbehörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, weil die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer außerhalb des Straßenverkehrs geltenden dauerhaften Abstinenzauflage von grundsätzlicher Bedeutung ist.