Urteil
9 S 98/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufforderung einer Behörde zur Rücksendung einer Approbationsurkunde ist kein Verwaltungsakt, wenn sie in Form und Zusammenhang keinen rechtsverbindlichen Regelungscharakter aufweist.
• Behördliche Berichtigungshandlungen nach § 42 LVwVfG setzen eine offenbar unrichtige Willenserklärung der Behörde voraus; Rechtsanwendungsfehler sind nicht über § 42 LVwVfG zu korrigieren.
• Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis des Berufsstatus; die Aufnahme eines akademischen Grades in die Urkunde begründet nicht automatisch die Zuständigkeit der Bewertungsbehörde, dessen Führung einzelfallbezogen zu prüfen.
• Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn ein hinreichend konkretes und gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht und ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa bei wiederholter Androhung strafrechtlicher Schritte durch die Behörde.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Rücksendung der Approbationsurkunde bei bloßer Aufforderung zur Titelberichtigung • Die Aufforderung einer Behörde zur Rücksendung einer Approbationsurkunde ist kein Verwaltungsakt, wenn sie in Form und Zusammenhang keinen rechtsverbindlichen Regelungscharakter aufweist. • Behördliche Berichtigungshandlungen nach § 42 LVwVfG setzen eine offenbar unrichtige Willenserklärung der Behörde voraus; Rechtsanwendungsfehler sind nicht über § 42 LVwVfG zu korrigieren. • Die Approbationsurkunde dient dem Nachweis des Berufsstatus; die Aufnahme eines akademischen Grades in die Urkunde begründet nicht automatisch die Zuständigkeit der Bewertungsbehörde, dessen Führung einzelfallbezogen zu prüfen. • Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn ein hinreichend konkretes und gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht und ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa bei wiederholter Androhung strafrechtlicher Schritte durch die Behörde. Die Klägerin erwarb 2003 an einer ausländischen Universität den zahnmedizinischen Grad, der in ihren Unterlagen und in der Approbationsurkunde des Regierungspräsidiums Stuttgart als "Dr. med. dent." geführt wurde. Die Landeszahnärztekammer wies 2014 darauf hin, dass die Gradführung in Deutschland nicht in dieser Form zulässig sei. Das Regierungspräsidium forderte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2015 bis zum 31.05.2015 auf, die Approbationsurkunde zur Berichtigung des akademischen Grads zurückzusenden und drohte im Unterlassen mit Strafanzeige. Die Klägerin begehrte daraufhin gerichtliche Klärung und beantragte die Aufhebung der Verfügungen sowie Feststellung, dass sie zur Führung des in der Urkunde angegebenen Grades berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; das Regierungspräsidium (Beklagter) legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist statthaft, weil ein gegenwärtiges und hinreichend konkretes Rechtsverhältnis vorliegt und die wiederholte Androhung strafrechtlicher Schritte ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründet. • Kein Verwaltungsakt: Das Schreiben vom 31.03.2015 hat nach objektiver Auslegung keinen Regelungscharakter im Sinne von § 35 LVwVfG. Dafür spricht die Form des Schreibens ohne Bezeichnung als Bescheid oder Rechtsbehelfsbelehrung, der Verzicht der Behörde auf Erlass eines Verwaltungsakts und die Einordnung der angekündigten Strafanzeige als Hinweis auf künftige Maßnahmen. • Fehlende Ermächtigungsgrundlage: Es fehlt an einer spezialgesetzlichen Grundlage im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde; § 52 LVwVfG greift nicht, weil die Approbation nicht widerrufen wurde und der akademische Grad nicht Bestandteil der Approbation ist. • § 42 LVwVfG nicht anwendbar: § 42 Satz 3 LVwVfG erlaubt die Vorlage des zu berichtigen-den Dokuments nur zur Korrektur offenbar unrichtiger Willenserklärungen. Eine solche offenbare Unrichtigkeit (Auseinanderfallen von Wille und Erklärung), die ins Auge springt, liegt hier nicht vor; vielmehr handelt es sich allenfalls um einen Rechtsanwendungsfehler der Behörde. • Rechtsfolgen: Mangels Verwaltungsakts und fehlender Ermächtigungsgrundlage war die Aufforderung zur Rücksendung und Berichtigung der Urkunde nicht durchsetzbar, sodass die Klägerin zur Herausgabe nicht verpflichtet ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Das Verfahren wurde teilweise eingestellt wegen Klagerücknahme; die Kostenverteilung und Streitwertfestsetzungen wurden entsprechend den prozessualen Erfolgen angepasst. Der Senat bestätigt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Regierungspräsidiums vom 31.03.2015 zur Rücksendung der Approbationsurkunde zur Änderung des akademischen Grads Folge zu leisten. Die Aufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar und es fehlt an einer Ermächtigungsgrundlage für das Rücksendeverlangen; § 42 LVwVfG ist nicht einschlägig, weil keine offenbar unrichtige Willenserklärung vorliegt. Dementsprechend bleibt die Klägerin berechtigt, die Approbationsurkunde nicht herauszugeben; die Berufung des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien nach dem Ergebnis verteilt.