Urteil
M 15 K 21.5847
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Aufhebungsbescheid vom … … 2021 ist rechtmäßig. 1. Dieser Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere führt die fehlende Anhörung der Klägerin vor Erlass des Aufhebungsbescheids (§ 24 SGB X) nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Zwar bezog sich das Anhörungsschreiben der Beklagten vom … … 2021 streng genommen nur auf den Erlass eines Erstattungsbescheids, nicht auch auf die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom … … 2018. Der Anhörungsmangel ist aber jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt anzusehen, da sowohl der zugrundeliegende Sachverhalt als auch das streitige Merkmal „Leben im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei beiden Bescheiden identisch ist und die Klägerseite sich dazu durch Stellungnahmen vom … … 2021 und … … 2021 umfassend äußern konnte. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 2.1. Der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids steht es nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt hat. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlaubt ausweislich seines Wortlauts die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung für die Zukunft – mithin frühestens mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheids i.S.d. §§ 37, 68 Nr. 14 SGB I i.V.m. § 39 SGB X. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mittels Bescheid vom … … 2021 zum … … 2021 erfolgte demgegenüber mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit. Einschlägige Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit bildet § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 VwGO). Es muss deshalb von sich aus alle ihm bekannten Tatsachen und Rechtsgrundlagen berücksichtigen, gleichgültig, ob sie von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sind (VG Augsburg, U.v. 19.5.2009 – Au 3 K 08.1495 – juris Rn. 28 m.w.N.). Die Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage führt vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, da deren Austausch nicht zu einer Wesensänderung führt (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12/09 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 16.993 – juris Rn. 10 ff.). Der Tenor des Ausgangsbescheids bleibt unverändert. Eine Wesensveränderung wird weiterhin nicht dadurch bedingt, dass eine gebundene Rechtsgrundlage durch eine Ermessensnorm ersetzt und das Gericht dadurch unter Verstoß gegen § 114 Satz 1 VwGO eigene Ermessenserwägungen anstelle der Behörde anstellen würde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der in den Nr. 1 bis 4 genannten Tatbestände vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das „soll“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so zu verstehen, dass der Verwaltungsakt im Regelfall („typischer Fall“) rückwirkend aufzuheben ist. Liegt jedoch ein Ausnahmefall („atypischer Fall“) vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für „atypische Fälle“ eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher „atypischer Fall“ vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (BSG, U.v. 6.11.1985 – 10 RKg 3/84 – juris Rn. 17; U.v. 11.2.1988 – 7 Rar 55/86 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 25.4.1991 – 11 Rar 21/89 – juris Rn. 34 ff.; LSG Hessen, U.v. 13.6.2023 – L 2 R 284/21 – juris Rn. 79 ff.; SG Detmold, GB v. 13.9.2023 – S 35 SO 27/23 – juris Rn. 28). Wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, ist anhand des Zwecks der jeweiligen Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Diese müssen in Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall z.B. derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät. Hierfür genügt aber nicht die mit jeder Rückforderung verbundene Härte (vgl. zum Ganzen BSG, U.v. 6.11.1985 – 10 RKg 3/84 – juris Rn. 19 ff.). Ein solcher atypischer Ausnahmefall, der zu einer Ermessensausübung der Beklagten führen würde, liegt hier nicht vor. Insbesondere ergeben sich durch die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids keine Nachteile für Empfänger von Unterhaltsvorschussleistungen, da der Ersatzanspruch der Behörde über § 5 UVG von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids unabhängig ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2011 – 5 C 19/10 – juris Rn. 15 ff. m.w.N.; OVG Bautzen, B.v. 3.9.2018 – 5 A 305/16 – juris Rn. 16). 2.2. Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind gegeben, insbesondere liegt eine wesentliche Änderung von tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, sowie eine grob fahrlässige Mitteilungspflichtverletzung der Klägerin vor. a. Der Bewilligungsbescheid vom … … 2018 ist als Dauerverwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X anzusehen. Das Gericht folgt nicht der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen als rentengleiche Dauerleistung und aufgrund des Vorbehalts jederzeitiger Einstellung nicht als Dauerverwaltungsakt anzusehen sind (vgl. zum Streitstand VG München, B.v. 17.4.2024 – M 15 S 24.1133 – BA Rn. 17 ff.; B.v. 5.7.2022 – M 18 E 22.3041 – juris Rn. 25 ff.; ebenfalls die Anwendung von § 48 SGB X bejahend: OVG Bautzen, U.v. 24.5.2023 – 5 A 590/21 – juris Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 4.7.2019 – 4 PA 124/19 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 2.1.2006 – 7 S 468/03 – juris 32 ff.; VG Meiningen, U.v. 21.3.2023 – 8 K 805/21 – juris Rn. 26; VG Freiburg, U.v. 29.9.2021 – 4 K 3540/20 – juris Rn. 37; VG Berlin, U.v. 26.10.2021 – 21 K 70/20 – juris Rn. 20 m.w.N; VG Dresden, B.v. 20.9.2021 – 1 L 520/21 – juris Rn. 16; VG Dresden, U.v. 9.6.2021 – 1 K 1216/20 – juris Rn. 20; VG Bayreuth, U.v. 21.9.2020 – B 8 K 20.500 – juris Rn. 137 ff.). b. Der Aufenthalt des Sohnes in den USA stellt eine wesentliche Änderung von tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen dar, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen haben, da es dadurch an der Voraussetzung des Lebens im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil des Berechtigten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG fehlt. Ein Kind lebt in diesem Sinne bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.12.2018 – OVG 6 B 9.17 – juris Rn. 21). Soweit vorübergehende Unterbrechungen oder Abwesenheitszeiten in Rede stehen, kommt es darauf an, ob der Betreuungszusammenhang zwischen dem alleinerziehenden Elternteil und dem Kind oder Jugendlichen unterbrochen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.12.2018 a.a.O. – juris Rn. 32; U.v. 14.6.2019 – OVG 6 B 8.18 – juris Rn. 15 ff.). Zu berücksichtigen sind der Planungshorizont und die Dauer des Auslandsaufenthalts. Es ist danach zu fragen, ob von vornherein nur ein vorübergehender Auslandsaufenthalt beabsichtigt ist oder ein dauerhafter Verbleib im Ausland erwogen wird. Mit Blick auf die Erziehungsverantwortung spielt auch das Alter des Kindes eine Rolle. Während bei jüngeren Kindern eine relativ engmaschige Betreuung erforderlich ist, die alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege, Be- und Entkleiden, Zubereitung der Mahlzeiten, Einkaufen, Wäsche waschen, Schulaufgabenbetreuung, Transport zu Freizeitaktivitäten etc. einschließt, tritt dieser Aspekt mit zunehmendem Alter des Kindes oder Jugendlichen in den Hintergrund. Es liegt dann in der Hand des jeweiligen Erziehungsberechtigten, die Selbstständigkeit eines Jugendlichen nach seinen erzieherischen Vorstellungen und den Bedürfnissen und Fähigkeiten des oder der Jugendlichen zu fördern und ihn oder sie in bestimmtem Maß dazu anzuhalten, mehr oder weniger selbstständig den Alltag zu bewältigen. Die Betreuung beschränkt sich dann zunehmend und regelmäßig auf die Unterstützung und Hilfestellung bei der konkreten Lebensplanung und Entscheidungsfindung. Dies bleibt nicht ohne Auswirkungen bei der Auslegung und Anwendung der Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die mit der Alleinerziehung typischerweise einhergehenden Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Berufsausübung sowie sozialer und sonstiger Aktivitäten, deren Kompensation die Unterhaltsvorschussleistungen unter anderem dienen sollen, treten mit zunehmendem Alter des Kindes mehr und mehr in den Hintergrund. Dem entspricht, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Heraufsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Vollendung des zwölften Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres weniger auf den Ausfall der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils, als vielmehr auf das Bedürfnis, für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen zu müssen, abgestellt wird (BT-Drs. 18/12589, S. 154). Daher ist in diesem Zusammenhang weiter von Bedeutung, wer den Auslandsaufenthalt und die laufenden Kosten für Bekleidung, Taschengeld und ggf. Freizeit sowie weitere Aktivitäten finanziert und damit letztlich die Verantwortung für die Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes trägt. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, inwieweit sich infolge des Auslandsaufenthalts die grundlegenden Lebensbeziehungen des Kindes oder Jugendlichen ändern. Dabei kommt es darauf an, inwieweit in der heimischen Wohnung Zimmer vorgehalten werden und inwieweit die Verbindung zum Haushalt des Elternteils aufrecht erhalten bleibt. Schließlich kann auch die (Betreuungs-)Situation im Gastland und dabei die Frage eine Rolle spielen, wer und auf welche Weise den konkreten Betreuungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen deckt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg U.v. 14.6.2019 – a.a.O. – juris Rn. 15 ff.). Diesen Grundsätzen folgend liegt kein Betreuungszusammenhang zwischen der Klägerin und ihrem in den USA lebenden Sohn mehr vor. Zum einen stellt ein Aufenthalt von vier Jahren für sich genommen schon eine Länge dar, die das Aufrechterhalten eines Betreuungszusammenhangs mit der Klägerin fraglich erscheinen lässt, da über einen so langen Zeitraum (auch mit ferienbedingten Unterbrechungen) eine zunehmende Selbstständigkeit des Sohnes in den USA anzunehmen ist. Zum anderen stellte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klar, dass es sich bei dem Sport des Sohnes um American-Football [anstatt wie teilweise schriftsätzlich vorgetragen Fußball] handelt und der Schulbesuch in den USA auch aus dem Umstand heraus erfolgte, dass ihr Sohn dort gute Chancen habe, letztendlich in der Profi-Liga zu spielen. Eine Profikarriere im American-Football in Deutschland ist demgegenüber aus der Sicht des Gerichts, aufgrund der weitaus geringeren Popularität und erheblich geringeren Möglichkeiten für eine Profikarriere, nicht als Ziel einer hierauf ausgerichteten Schulausbildung anzusehen. Der Aufenthalt in den USA ist damit nicht als von vornherein nur vorübergehend und mit dem festen Ziel einer Rückkehr nach Deutschland anzusehen. Der Betreuungszusammenhang ist deshalb aufgrund des Planungshorizonts und der unsicheren Rückkehr unterbrochen. Erheblich gegen das (weitere) Vorliegen eines Betreuungszusammenhangs spricht auch die nunmehr fehlende doppelte Belastung der Klägerin mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in ihrer Person, deren Abhilfe durch den Unterhaltsvorschuss bezweckt wird. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass durch das Stipendium des Sohnes die Kosten für Schule, Essen und Wohnen abgedeckt seien. Die ca. … Dollar jährlich, die die Klägerin dem Sohn zahle, seien demgegenüber für Flüge nach Deutschland und zurück, gegebenenfalls besonderes Essen und Anziehsachen bestimmt. Daraus ergibt sich, dass der Sohn auf dieses Geld nicht zwingend angewiesen ist. Das Stipendium deckt vielmehr die Lebenshaltungskosten vollständig ab und etwaige Zahlungen der Klägerin erfolgten als Zugabe. Dies ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass eine essentielle Unterstützung angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in den USA durch die … EUR jährlich gar nicht möglich ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass durch dieses Geld zusätzlich auch noch die Flüge nach Deutschland finanziert werden sollten. Es bedarf für das Leben des Sohnes in den USA somit nicht zwingend der Unterhaltszahlungen durch die Klägerin, sodass es auch an der doppelten Belastung der Klägerin mit Erziehung und Unterstützungsgewährung fehlt. Auch aus der telefonischen Zustimmung zu Schulausflügen des Sohnes in den USA folgt nichts Anderes. Die Schulausflüge fanden laut Auskunft der Klägerin ca. ein- bis zweimal im Monat statt. Auch wenn hierfür die Zustimmung der Klägerin eingeholt wurde, bestritt der Sohn den sonstigen Aufenthalt im Internat der Schule ohne Aufsicht oder persönliche Betreuung vor Ort durch die Mutter, sodass nach alledem kein Betreuungszusammenhang mehr angenommen werden kann. c. Durch die nicht erfolgte Anzeige des Aufenthalts des Sohnes im Internat in den USA ist die Klägerin ihrer aus § 6 Abs. 4 UVG folgenden Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 6 Abs. 4 UVG sind der Elternteil bei dem der Berechtigte lebt und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Grob fahrlässig i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 SGB X handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. auch § 45 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X). Der Betroffene muss einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (BSG, U.v. 16.2.1986 – 7 Rar 55/84 – juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Die Klägerin wurde bei der Stellung der UVG-Anträge am … … 2017, … … 2017 und … … 2017 durch Merkblätter sowohl darauf hingewiesen, dass ein Kind nur Anspruch auf Leistungen hat, wenn es im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, als auch darauf, dass Änderungen und insbesondere ein Umzug des Kindes oder/und Elternteils (auch ins Ausland) oder wenn das Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang beim alleinerziehenden Elternteil lebt, der Unterhaltsvorschussstelle anzuzeigen sind. Die Klägerin hat außerdem jeweils durch Unterschrift bestätigt, das Merkblatt und die Mitteilungspflichten gelesen und verstanden zu haben. Auch im Bewilligungsbescheid vom … … 2018 wurde sie nochmals auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen. In den Überprüfungsfragebögen vom … … 2019, … … 2020 und … … 2021 war ebenfalls jeweils anzukreuzen, ob das Kind voll bei seiner Mutter lebt oder in einem Heim/Internat. Spätestens hier hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass durch den Aufenthalt des Sohnes im Internat in den USA eine Änderung in ihren Verhältnissen eingetreten ist. Selbst bei Zweifeln über den Fortbestand des Betreuungszusammenhangs zu ihrem Sohn, lebte dieser entgegen der Angabe der Klägerin im Überprüfungsfragebogen vom … … 2021 jedenfalls nicht mehr „voll“ bei dieser, was jedem Betroffenen eingeleuchtet oder zumindest zu einer Nachfrage bei der Behörde veranlasst hätte. d. Dass der Bescheid entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, mithin dem Beginn des Aufenthalts in den USA am … … 2020, sondern erst zum … … 2021 aufhoben wurde, stellt eine Besserstellung der Klägerin dar, sodass es diesbezüglich an einer Verletzung in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. II. Der Rückforderungsbescheid vom … … 2021 ist ebenfalls als rechtmäßig anzusehen. 1. Der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids steht dabei nicht entgegen, dass in dessen Tenor die Rückforderung für den Zeitraum … … 2020 bis … … 2020 verlangt wird, obwohl sich die geforderte Summe i.H.v. … EUR aus der in den Bescheidgründen dargelegten Berechnung für den Zeitraum … … 2020 bis … … 2021 ergibt. § 38 SGB X i.V.m. §§ 37, 68 Nr. 14 SGB I ermöglicht die jederzeitige Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt durch die Behörde. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie sich aus dem Verwaltungsakt selbst, den Umständen der Verkündung oder aus sonstigen den Beteiligten bekannten Umständen ohne weiteres und unschwer ergibt (vgl. zu § 42 VwVfG BVerwG, B.v. 23.10.1985 – 7 B 193.85 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 29.10.2010 – 7 B 1293/10 – juris Rn. 5). Maßgeblich ist, ob der Mangel auf eine unrichtige Willensäußerung oder eine fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Offenbar sind Unrichtigkeiten insbesondere dann, wenn sie „ins Auge springen“ (vgl. VGH Mannheim, U.v. 12.04.2018 – 9 S 98/17 – juris Rn. 36; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 42 Rn. 22). Wie sich aus den Gesamtumständen und der Begründung des Bescheids ergibt, sollte die Rückforderung für den Zeitraum ab dem Aufenthalt des Sohnes in den USA, also vom … … 2020 bis … … 2021, erfolgen. Hier liegt kein Fehler in der Willensbildung, sondern eine unrichtige Willensäußerung der Beklagten vor. Die Unrichtigkeit des Tenors ist weiterhin offensichtlich erkennbar. Die Beklagtenvertreterin konnte den Bescheid daher in der mündlichen Verhandlung – wie erfolgt – berichtigen. 2. Die Voraussetzungen der Rückforderung i.S.d. § 5 Abs. 1 UVG liegen vor. Die Klägerin hat infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung aufgrund des Aufenthalts des Sohnes im Internat in den USA nicht erfüllt waren (Nr. 2) bzw. hat insoweit fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht und eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen (Nr. 1). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf obige Ausführungen Bezug genommen (s.o. I. 2.2. b. und c.). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).