Beschluss
12 S 2721/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Eine Anfechtungsklage fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn ihr Erfolg für die Rechtsstellung des Klägers keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann.
• Die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts eröffnet nur dann Restitutionsansprüche nach § 580 Nr. 6 ZPO, wenn das Arbeitsgericht wegen dieser Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat.
• § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. (nun § 173 Abs. 3 SGB IX) soll Missbrauch des Sonderkündigungsschutzes durch aussichtslose Gleichstellungsverfahren verhindern und kann das Rechtsschutzbedürfnis ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung der Integrationsamtszustimmung • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Eine Anfechtungsklage fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn ihr Erfolg für die Rechtsstellung des Klägers keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. • Die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts eröffnet nur dann Restitutionsansprüche nach § 580 Nr. 6 ZPO, wenn das Arbeitsgericht wegen dieser Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. • § 90 Abs. 2a SGB IX a.F. (nun § 173 Abs. 3 SGB IX) soll Missbrauch des Sonderkündigungsschutzes durch aussichtslose Gleichstellungsverfahren verhindern und kann das Rechtsschutzbedürfnis ausschließen. Die Klägerin war Beschäftigte des Beigeladenen; dieser kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals zum 31.03.2013. Die Klägerin hatte zum Kündigungszeitpunkt einen Grad der Behinderung von 40 und einen Antrag auf Gleichstellung gestellt, der abgelehnt und gerichtlich nicht durchgesetzt wurde. Das Integrationsamt erteilte am 11.04.2013 die Zustimmung zur personenbedingten ordentlichen Kündigung; der Beigeladene kündigte erneut zum 30.09.2013. Arbeitsgerichte stellten rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die erste Kündigung beendet worden war und die spätere Zustimmung für das Ergebnis unerheblich war. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamts; das Verwaltungsgericht lehnte ab, worgegen sie Beschwerde führte. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO zukommt. • Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verschaffen kann; eine erfolgreiche Anfechtung würde hier keinerlei Wiedergutmachung des gekündigten Arbeitsverhältnisses bewirken. • Die arbeitsgerichtlichen Feststellungen, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch die erste Kündigung beendet war, machen die Zustimmung des Integrationsamts für den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ohne Einfluss; es fehlt die Kausalität, die eine Restitutionsklage nach § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr.6 ZPO ermöglichen würde. • Nach § 90 Abs.2a SGB IX a.F. (nunmehr § 173 Abs.3 SGB IX) greift der Sonderkündigungsschutz nicht, wenn die Schwerbehinderten-Eigenschaft zum Kündigungszeitpunkt nicht nachgewiesen war; dies verhindert missbräuchliche Gleichstellungsanträge zur Erlangung von Kündigungsschutz. • Selbst unter der Annahme, dass rechtzeitig beantragte Gleichstellung Schutz gewähren könnte, wäre hier kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil das Kündigungsschutzverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die Zustimmung des Integrationsamts mangels Wirkung für die arbeitsgerichtliche Entscheidung irrelevant war. • Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass aus anderen Gründen (etwa Rehabilitationsinteresse) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Zustimmung bestünde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Klage ist eindeutig unzulässig, weil der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt: eine erfolgreiche Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamts würde ihre Rechtsstellung nicht verbessern, da das Arbeitsverhältnis bereits durch eine frühere Kündigung beendet war und die Zustimmung für das arbeitsgerichtliche Ergebnis ohne Bedeutung blieb. Zudem schließt § 90 Abs.2a SGB IX a.F. (nun § 173 Abs.3 SGB IX) in der Konstellation das Anknüpfen des Sonderkündigungsschutzes an einen noch nicht feststehenden Gleichstellungsbescheid nicht ein. Daher besteht kein Rechtfertigungsinteresse an der Gewährung von Prozesskostenhilfe; die Beschwerde ist unbegründet und der angefochtene Beschluss bleibt bestehen.