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Urteil

2 S 1352/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erwachsenen sind kieferorthopädische Aufwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen sind in Nr.1.2.3 lit. b Anlage zur BVO geregelt. • Beihilfefähigkeit kann trotz formaler Ausschlussvoraussetzungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nach Art.3 GG bejaht werden, wenn die Altersdifferenzierung willkürlich Ungleichbehandlung bewirkt und die Behandlung medizinisch notwendig sowie erfolgversprechend ist. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind die Sach‑ und Rechtslage sowie die ärztliche Prognose im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich (vgl. §5 Abs.1, §6 Abs.1 Nr.1 BVO; Nr.1.2.3 Anlage zur BVO).
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlung Erwachsener trotz Altersausschluss bei verfassungswidriger Ungleichbehandlung • Bei Erwachsenen sind kieferorthopädische Aufwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, Ausnahmen sind in Nr.1.2.3 lit. b Anlage zur BVO geregelt. • Beihilfefähigkeit kann trotz formaler Ausschlussvoraussetzungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nach Art.3 GG bejaht werden, wenn die Altersdifferenzierung willkürlich Ungleichbehandlung bewirkt und die Behandlung medizinisch notwendig sowie erfolgversprechend ist. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind die Sach‑ und Rechtslage sowie die ärztliche Prognose im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich (vgl. §5 Abs.1, §6 Abs.1 Nr.1 BVO; Nr.1.2.3 Anlage zur BVO). Die Klägerin, 1954 geboren, Beamtin mit 50% Beihilfeberechtigung, beantragte 2015 die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit für eine kieferorthopädische Behandlung (Heil- und Kostenplan 3.649,65 EUR). Das Landesamt lehnte ab, weil kieferorthopädische Leistungen bei Behandlungsbeginn nur bis zum 18. Lebensjahr beihilfefähig seien, Ausnahmen lägen nicht vor. Die Klägerin litt an einer Zahn‑/Kieferfehlstellung (Angle Klasse II/2) und an einer ausgeprägten craniomandibulären Dysfunktion (CMD). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Landesamt legte Berufung ein. Ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigte die medizinische Indikation und behandlungsbedürftige CMD, verwies aber auf genetische Ursachen und eine bereits im Jugendalter vorhandene Fehlstellung. Das Verwaltungsgericht erkannte aus verfassungsrechtlichen Gründen die Beihilfefähigkeit an; der Senat wies die Berufung zurück. • Rechtliche Grundlagen: §5 Abs.1, §6 Abs.1 Nr.1 BVO; Nr.1.2.3 der Anlage zur BVO; Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. • Behandlungsbedürftigkeit und Notwendigkeit: Die Zahn‑/Kieferfehlstellung und die CMD sind Krankheiten i.S.d. §6 BVO; die geplante kieferorthopädische Behandlung ist medizinisch indiziert, nach ex‑ante‑Kriterien erfolgversprechend und dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft entsprechend. • Ausnahmeregeln der Nr.1.2.3 lit. b: Weder die erste Alternative (schwere Kieferanomalie mit kombinierter kieferchirurgischer Behandlung) noch die zweite Alternative (erst im Erwachsenenalter erworbene Fehlstellung) liegen formell vor; die Fehlstellung ist nach gutachterlicher Einschätzung primär/genetisch und schon im Jugendalter vorhanden. • Härtefallregel (§5 Abs.6 BVO): Kein Anspruch, da die Voraussetzungen eines unabweisbar notwendigen Aufwands nicht erfüllt sind und die Kosten (3.649,65 EUR) für die Klägerin nicht existenziell unzumutbar sind. • Verfassungsrechtliche Auslegung und Art.3 GG: Die Altersdifferenzierung (Zahnfehlstellung muss erst im Erwachsenenalter erworben sein) führt zu einer nicht sachgerecht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Primär‑ und Sekundäranomalien; das Unterscheidungskriterium ist willkürlich prädestiniert für zufällige Ergebnisse und berücksichtigt nicht Fälle, in denen eine primäre Fehlstellung erst später behandlungsbedürftig wird. • Konsequenz: Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art.3 GG und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist die Ausschlussvorschrift im vorliegenden Einzelfall unangewendet zu lassen; insoweit besteht Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit. • Beweisrechtliches Ergebnis: Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten stützt die medizinische Indikation und bejaht die nicht fernliegende Aussicht auf Besserung der CMD durch die kieferorthopädische Korrektur; ein eindeutiger ex‑post Ursachennachweis der CMD durch die Fehlstellung ist nicht erforderlich. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe blieb in voller Höhe bestehen. Der Beklagte ist verpflichtet, die im Heil‑ und Kostenplan vom 13.05.2015 genannten kieferorthopädischen Maßnahmen dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen. Die Entscheidungen des Landesamts vom 26.05.2015 und 13.08.2015 wurden aufgehoben. Die Begründung beruht darauf, dass die Behandlung medizinisch notwendig und nach ärztlicher Prognose erfolgversprechend ist und die formale Altersdifferenzierung der BVO im konkret gegebenen Einzelfall gegen Art.3 GG verstößt, sodass die Ausschlussvorschrift unangewendet bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.