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Beschluss

4 S 861/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des §124 VwGO begründet. • Die landesrechtliche Regelung, die Erziehungsurlaubszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nur bis zu sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anrechnet (§106 Abs.1 Satz1 LBeamtVG), ist angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit Art.3 und Art.6 GG vereinbar. • Unterschiede zwischen Renten- und Versorgungsrecht rechtfertigen keine unmittelbare Verfassungswidrigkeit; Stichtags- und Übergangsregelungen (z. B. §85 Abs.7 BeamtVG) sind verfassungsgemäß, solange sie sachlich vertretbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Anrechnung von Erziehungszeiten im Beamtenversorgungsrecht • Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des §124 VwGO begründet. • Die landesrechtliche Regelung, die Erziehungsurlaubszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nur bis zu sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anrechnet (§106 Abs.1 Satz1 LBeamtVG), ist angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit Art.3 und Art.6 GG vereinbar. • Unterschiede zwischen Renten- und Versorgungsrecht rechtfertigen keine unmittelbare Verfassungswidrigkeit; Stichtags- und Übergangsregelungen (z. B. §85 Abs.7 BeamtVG) sind verfassungsgemäß, solange sie sachlich vertretbar sind. Die Klägerin trat zum 01.12.2016 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Bei Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge wurden für die Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder nur bestimmte Beurlaubungszeiten in Höhe von jeweils sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anerkannt. Sie begehrt Feststellung, dass dadurch ihre Grundrechte aus Art.3 und Art.6 GG verletzt werden und verlangt die Anerkennung weiterer Erziehungsurlaubszeiten bis zu zwölf Monaten als ruhegehaltsfähig. Die Klägerin macht geltend, die zwischenzeitliche Verbesserung der rentenrechtlichen Anrechnung für vor 1992 geborene Kinder (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) rechtfertige eine vergleichbare Anpassung im Beamtenversorgungsrecht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der VGH lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Zulassungsmaßstab: Erforderlich sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. • Vergleichbarkeit von Systemen: Die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung sind systematisch unterschiedlich; daraus folgt regelmäßig kein Art.3 Abs.1 GG-Verstoß gegen unterschiedliche Regelungsfolgen. • Stichtags- und Übergangsregelungen: Die Stichtagsregelung zugunsten einer am Rentenrecht orientierten pauschalen Berücksichtigung ab 01.01.1992 (u.a. §85 Abs.7 BeamtVG, §106 Abs.1 LBeamtVG) liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist sachlich vertretbar. • Art.3 Abs.3 GG / Art.157 AEUV / Art.6 GG: Die Verfassungs- und unionsrechtlichen Einwände der Klägerin greifen nicht durch; die landesrechtliche Regelung stellt keine unverhältnismäßige Benachteiligung dar und überschreitet nicht den Schutzumfang von Ehe und Familie oder das Diskriminierungsverbot. • Systemsubsidiarität und Gesetzesfiktion: Das Sozialrecht sieht eine gesetzliche Fiktion vor, wonach eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig gilt (§56 Abs.4 Nr.3 SGB VI), sodass ein direkter Einzelvergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erforderlich ist. • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Bei der Konkretisierung der Alimentationspflicht besteht großer Gestaltungsspielraum; eine völker- oder verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung der Erziehungszeiten mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ist nicht ersichtlich. • Verfahrensfragen: Selbst wenn verfassungsrechtliche Fragen denkbar wären, rechtfertigt das Vorbringen keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, weil die Rechtslage nicht eindeutig verfassungswidrig und die Bedenken nicht durchgreifend sind. Die Zulassung der Berufung der Klägerin wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die landesrechtliche Regelung, Erziehungsurlaubszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nur bis zu sechs Monaten als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Unterschiede zwischen Renten- und Versorgungsrecht und die Einführung von Stichtagsregelungen begründen keinen Anspruch auf weitergehende ruhegehaltsfähige Zeiten. Eine weitergehende Prüfung im Berufungsverfahren ist nicht zugelassen, weil das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzeigt.