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Urteil

10 S 397/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachlasswerte, die von einer Landesstelle zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben geführt werden, sind amtliche Informationen im Sinne des LIFG. • Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG besteht auch dann, wenn der Antragsteller wirtschaftliche Interessen verfolgt; Motive sind grundsätzlich unbeachtlich. • Schutzinteressen des Staates im Wirtschaftsverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG) und der postmortale Persönlichkeitsschutz (§ 5 Abs. 1, 5 LIFG) können die Auskunft nur bei gewichtiger Darlegung ausschließen, was hier nicht gegeben ist. • Eine abschließende Regelung des Informationszugangs gegenüber dem LIFG durch § 2011 Satz 2 BGB liegt nicht vor. • Zumutbare anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG) sind im Streitfall nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Auskunft über Nachlasswert nach LIFG grundsätzlich zugänglich • Nachlasswerte, die von einer Landesstelle zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben geführt werden, sind amtliche Informationen im Sinne des LIFG. • Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG besteht auch dann, wenn der Antragsteller wirtschaftliche Interessen verfolgt; Motive sind grundsätzlich unbeachtlich. • Schutzinteressen des Staates im Wirtschaftsverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG) und der postmortale Persönlichkeitsschutz (§ 5 Abs. 1, 5 LIFG) können die Auskunft nur bei gewichtiger Darlegung ausschließen, was hier nicht gegeben ist. • Eine abschließende Regelung des Informationszugangs gegenüber dem LIFG durch § 2011 Satz 2 BGB liegt nicht vor. • Zumutbare anderweitige Beschaffungsmöglichkeiten (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG) sind im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin, ein Erbenermittlungsbüro, verlangte beim Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg Auskunft über den Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses. Das Amt lehnte ab mit Verweis auf Rechtsmissbrauch, Verwaltungsüberlastung, fiskalische Interessen und Schutz personenbezogener Daten Verstorbener; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin klagte mit Berufung auf § 1 Abs. 2 LIFG und machte geltend, das Informationsinteresse sei voraussetzungslos und Motive unerheblich; außerdem bestehe kein datenschutzrechtlicher Schutz Verstorbener und kein erheblicher Mehraufwand. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verurteilte das Land zur Mitteilung des Nachlasswerts. Das Land legte Berufung ein; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts und setzte den Streitwert fest. • Anwendungsbereich LIFG: Der Landesbetrieb ist als organisatorisch zugeordnete Stelle des Landes informationspflichtig (§ 2 Abs.1, § 3 Nr.2 LIFG). Fiskalisches Verwaltungshandeln fällt unter den Anwendungsbereich. • Amtlichkeit der Information: Der beim Landesbetrieb vorhandene Nachlasswert dient amtlichen Zwecken (Bewirtschaftung staatlichen Vermögens) und ist damit eine amtliche Information (§ 1 Abs.2, § 3 Nr.3 LIFG). • Keine Vorrangigkeit bürgerlichen Auskunftsrechts: § 2011 Satz 2 BGB regelt nicht abschließend den Zugang zu Informationen über den Nachlasswert und verdrängt nicht den Anspruch aus § 1 Abs.2 LIFG. • Kein Ausschluss wegen Wirtschaftsinteressen: Ein Ausschluss nach § 4 Abs.1 Nr.9 LIFG setzt eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung voraus; das Land hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Bekanntgabe des Nachlasswerts seine fiskalischen Interessen schutzwürdig beeinträchtigt. • Kein Ausschluss wegen Datenschutz/postmortaler Persönlichkeitsrechte: Daten Verstorbener sind nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst; ein besonderer Schutz nach § 5 Abs.5 LIFG wegen Verletzung der Menschenwürde liegt nicht vor, da die Preisgabe des Nachlasswerts keine grobe Herabwürdigung oder Entstellung der Lebensleistung bewirkt. • Keine zumutbare Ersatzbeschaffung: Die Klägerin konnte den Nachlasswert nicht in allgemein zugänglichen Quellen im Sinne von § 9 Abs.3 Nr.5 LIFG zumutbar ermitteln; das Aufgebotsverfahren liefert insoweit keine erschöpfende Wertermittlung. • Verfahrensrechtliche Punkte: Die Berufung war zulässig und fristgerecht; die Klage war spruchreif und begründet, Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs.2 VwGO; Revision nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Der Senat weist die Berufung des beklagten Landes zurück und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Der Landesbetrieb Vermögen und Bau hat der Klägerin die Auskunft über den Wert des streitigen Nachlasses zu erteilen. Die begehrte Information ist amtlich und fällt unter das Landesinformationsfreiheitsgesetz (§ 1 Abs.2, § 3 Nr.3 LIFG); weder fiskalische Wirtschaftsinteressen (§ 4 Abs.1 Nr.9 LIFG) noch der Schutz personenbezogener Daten Verstorbener (§ 5 LIFG) oder eine zumutbare anderweitige Beschaffung (§ 9 Abs.3 Nr.5 LIFG) rechtfertigen einen Auskunftsausschluss. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land; die Revision wird nicht zugelassen.