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Urteil

6 K 2462/18

VG Sigmaringen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2021:1019.6K2462.18.00
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Leitsätze
1. Das Informationsrecht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (juris: InfFrG BW) umfasst auch die fiskalische Tätigkeit der Gemeinden, die nach einem weiten Verständnis öffentlichen Zwecken dient.(Rn.157) 2. Die Möglichkeit, die begehrten Informationen durch Archivnutzung zu erlangen, schließt in der Regel die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (juris: InfFrG BW) aus.(Rn.163) 3. Gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten von Organmitgliedern und den mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Behördenmitarbeitern stehen dem Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (juris: InfFrG BW) in ihrem Geltungsbereich entgegen.(Rn.170) 4. Der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (juris: InfFrG BW) umfasst keine Informationsbeschaffungs- und -erschließungspflicht, jedenfalls soweit die gewünschte Information nicht durch einfache Aufbereitung bereits vorhandener Informationen generiert werden kann.(Rn.202) (Rn.212) 5. Das Wahlrecht der Art des Informationszugangs nach § 7 Abs. 5 Landesinformationsfreiheitsgesetz (juris: InfFrG BW) umfasst nur die Art des Informationszugangs, nicht aber dessen Form. Hierüber entscheidet die informationspflichtige Stelle nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen.(Rn.218) 6. Es bleibt offen, ob für aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (juris: VwVfG BW) abgeleitete Akteneinsichtsansprüche nach Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (juris: InfFrG BW) noch ein eigener Anwendungsbereich verbleibt.(Rn.226)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Informationsrecht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (juris: InfFrG BW) umfasst auch die fiskalische Tätigkeit der Gemeinden, die nach einem weiten Verständnis öffentlichen Zwecken dient.(Rn.157) 2. Die Möglichkeit, die begehrten Informationen durch Archivnutzung zu erlangen, schließt in der Regel die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (juris: InfFrG BW) aus.(Rn.163) 3. Gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten von Organmitgliedern und den mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Behördenmitarbeitern stehen dem Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (juris: InfFrG BW) in ihrem Geltungsbereich entgegen.(Rn.170) 4. Der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (juris: InfFrG BW) umfasst keine Informationsbeschaffungs- und -erschließungspflicht, jedenfalls soweit die gewünschte Information nicht durch einfache Aufbereitung bereits vorhandener Informationen generiert werden kann.(Rn.202) (Rn.212) 5. Das Wahlrecht der Art des Informationszugangs nach § 7 Abs. 5 Landesinformationsfreiheitsgesetz (juris: InfFrG BW) umfasst nur die Art des Informationszugangs, nicht aber dessen Form. Hierüber entscheidet die informationspflichtige Stelle nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen.(Rn.218) 6. Es bleibt offen, ob für aus § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (juris: VwVfG BW) abgeleitete Akteneinsichtsansprüche nach Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (juris: InfFrG BW) noch ein eigener Anwendungsbereich verbleibt.(Rn.226) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Streitpunkts der Dauer einer Einsichtnahme bei der Beklagten hinsichtlich der bereits bewilligten Unterlagen (hilfsweise gestellter Antrag im klägerischen Schriftsatz vom 14. Oktober 2021) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt Im Übrigen ist die Klage zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Nach Verbindung der Klagen 6 K 4667/18, 6 K 5632/18 und 6 K 2837/21 mit dem vorliegenden Verfahren durch Beschluss gemäß § 93 VwGO vom 6. Oktober 2021 sind alle Behördenanträge und alle mit diesen Klagen angefochtenen Bescheide Klagegegenstand, so dass es insoweit nicht mehr in jedem Einzelfall der Zuordnung von (vorhergehenden) Behördenantrag, Bescheid und jeweiliger Klage bedarf. Insoweit hat sich darüber hinaus die von Klägerseite aufgeworfene Problematik der Änderung der einzelnen Klagen erledigt. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2021 (Gerichtsakte Bl. 933/935) ist allerdings im Wege einer Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Diese ist sachdienlich, weil auch für den erweiterten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. Eines Vorverfahrens bedarf es hinsichtlich dieses Bescheides nicht (Riese in: Schoch / Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 91 Rdnr. 87b f.). Einen Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses vermag das Gericht nicht festzustellen, denn der Kläger begehrt auch hinsichtlich des bereits bewilligten Zugangs für ihn günstigere Modalitäten. Vom „Ob“ der Einsichtnahme sind die bewilligten Informationen im Klagantrag ausgenommen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten 29. Januar 2018, 23. Mai 2018, 16. Juli 2018, 14. Juli 2021 und 7. Oktober 2021 sowie ihre Widerspruchsbescheide vom 16. März 2018, 17. Juli 2018, 5. September 2018 und 27. August 2021 sind in der Fassung der Prozesserklärung vom 19. Oktober 2021 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kein hinsichtlich Umfang oder Modalitäten weitergehender Informationszugang in Form der gewünschten Akteneinsicht zu (1.). Des Weiteren bestehen auch keine über den gewährten Umfang hinausgehende Ansprüche auf Akteneinsicht nach dem Archivrecht (2.) oder auf sonstiger Rechtsgrundlage (3.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, als sie mit dem o. g. Bescheiden in der Fassung der Protokollerklärung vom 19. Oktober 2021 bewilligt wurden. a) Der Kläger ist als natürliche Person Antragsberechtigter im Sinne von § 3 Nr. 1 LIFG und hat damit gegenüber einer informationspflichtigen Stelle einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 2 IFG), und zwar unabhängig davon, aus welchem Interesse der Informationszugang geltend gemacht wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich die begehrte Information nachteilig auf den Ausgang eines Rechtsstreits der auskunftspflichtigen Stelle oder deren Rechtsträgers auswirken kann (Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2017, § 4 LIFG Rdnr. 66; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rdnr. 141). b) Die beklagte Stadt ist als Trägerin der rechtlich unselbständigen Zeppelin-Stiftung als kommunaler Stiftung grundsätzlich auskunftspflichtig, denn die Stiftungsverwaltung stellt nach Auffassung des Gerichts eine „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe“ im Sinne von § 2 Abs. 1 a. E. LIFG dar. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Informationsanspruch sich sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht auch auf fiskalisches Verwaltungshandeln erstreckt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2019 - 10 S 397/18 -, juris Rdnr. 20 a. E.). Trotz der Verwendung des Begriffes „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe“ ist weiter davon auszugehen, dass damit alle Aufgaben mit Gemeinwohlbezug gemeint sind, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (Sicko in: Debus, a. a. O., § 2 LIFG Rdnr. 65), denn die gesetzgeberische Konzeption der dem Informationszugang unterworfenen Tätigkeiten öffentlicher Stellen ist weit gefasst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2020 - 15 A 4409/18 -, NVwZ-RR 2021, 199 Nr. 63). Hierzu gehört auch die Verwaltung einer Stiftung wie der Zeppelin-Stiftung, die nach § 2 ihrer Satzung (abrufbar unter: www.zeppelin-stiftung.de/stiftung-stifter/stiftungssatzung/) gemeinnützige und mildtätiger Zwecke verfolgt wie die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur usw., auch wenn sie sich zur Generierung der hierzu erforderlichen Mittel privatrechtlicher organisierter Unternehmen - hier der sog. Stiftungsbetriebe - bedient. Es genügt nämlich, wenn die Behörde nur eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, ohne dass es auf die Handlungsform oder eine rechtliche Verpflichtung zu dieser Art der Aufgabenwahrnehmung ankäme (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, DVBl. 2016, 1274 Nr. 29 ff.). Der Bereich der Daseinsvorsorge umfasst in einem weiteren Begriffsverständnis auch die Möglichkeit zur sozialen Teilnahme an Gemeinwesen bis hin zur Möglichkeit der Selbstverwirklichung in der sozialen Gemeinschaft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2020, a. a. O., Nr. 64 ff.). Die von der Beklagten über die Stiftung geförderten Zwecke finden daher - gerade in einem Sozialstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) - eine hinreichende Anknüpfung an öffentlichrechtliches Handeln. c) Gegenstand des Anspruchs ist die Zugänglichmachung amtlicher Informationen, als jeder bei der Beklagten als informationspflichtiger Stelle bereits vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 3 Nr. 3 LIFG). Die vom Kläger zur Einsicht begehrten Akten stellen den klassischen Informationsträger dar. Nachdem er spätestens in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er nur die im Besitz der Beklagten befindlichen Akten einsehen will, stellt sich hier die Frage einer Pflicht zur Beschaffung der Informationen von Dritten nicht. In der vorliegenden Konstellation käme ein solcher ausnahmsweiser Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 IFG gegenüber den „Stiftungsunternehmen“ ohnedies nicht in Betracht, denn er setzte u. a. voraus, dass diese als juristischen Personen des Privatrechts öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnähmen. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, die „Stiftungsunternehmen“ selbst agieren nämlich rein kommerziell. Aufgabe mit Gemeinwohlbezug ist alleine die Stiftungsverwaltung. Weiterhin müssen die gewünschten Informationen der Beklagten „vorliegen“. Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit diese der Oberbürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied erhalten hat. Es handelt sich weiterhin um originäre Unterlagen des Aufsichtsrats, die grundsätzlich jedes Aufsichtsratsmitglied erhält. Der Umstand, dass praktisch der Verwahrort der Unterlagen bei der Beklagten ist, lässt sie nicht automatisch zu amtlichen Informationen der Beklagten werden. Kenntnisse und Informationen, die der Oberbürgermeister als Aufsichtsratsmitglied erlangt, werden nicht allein in Anknüpfung an die Personenidentität zu seiner Funktion bei der Beklagten zu amtlichen Informationen der Beklagten (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2014 - 12 S 77/13 -, juris, Rdnr. 7, 9 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 2007 - 4 LB 23/05 -, juris Rdnr. 34; VG Mainz, Urteil vom 22. April 2015 - 3 K 1478/14.MZ -, juris Rdnr. 42). Dass auch die von Gebietskörperschaften entsandten Mitglieder eines Aufsichtsrats Niederschriften und Unterlagen des jeweiligen Gremiums allein im Rahmen ihres Mandats erlangen, wird auch dadurch bestätigt, dass sie nach dem Ausscheiden aus dem Gremium entsprechend § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet werden können, die im Rahmen ihrer Amtsführung erlangten Unterlagen an das Unternehmen herauszugeben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 - 2 K 293.12 -, juris Rdnr. 24 unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07 -, DB 2008, 2074). d) Der Einzelprüfung der vom Kläger geltend gemachten Informationsbegehren schickt das Gericht folgende antragsübergreifenden Überlegungen zu den Grenzen des Informationszugangs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz voraus: α) Dem Kläger, der bei der Beklagten vorhandene Archivalien ausdrücklich in sein Klagebegehren einbezogen hat, steht kein Informationsanspruch bezüglich der in Archivgut überführten amtlichen Informationen zu, denn insoweit liegt eine gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vorrangige und ausschließliche Spezialregelung vor. Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, diese mit Ausnahme von § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vor. „Andere Rechtsvorschriften“ im Sinne dieser Norm sind nur solche mit Außenwirkung, mithin formelle Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen; eine Verwaltungsvorschrift genügt - auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - nicht (Sicko in: Debus, a. a. O., § 1 LIFG Rdnr. 24). Ob hierfür - wie offenbar die Beklagte meint - die allgemeinen Vorschriften für kommunale Archive nach § 7 Landesarchivgesetz (LArchG) ausreichen, nachdem § 7 Abs. 3 LArchG gerade nicht auf den den allgemeinen Zugang regelnden § 6 Abs. 1 LArchG verweist, kann hier offen bleiben. Die Beklagte hat nämlich am 20. November 2018 eine Archivordnung als Satzung erlassen, gegen deren Gültigkeit nichts erinnert wurde, und die in ihrem § 5 jedermann einen grundsätzlichen Nutzungsanspruch einräumt. Sie stellt eine andere Rechtsvorschrift dar, die den Zugang zum Stadtarchiv der Beklagten abschließend regelt und schließt damit die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach dessen § 1 Abs. 3 aus. Hieran ändert auch nichts, dass die Archivordnung erst am 24. November 2018 und damit nach Stellung des Informationsersuchens und nach Erhebung der ersten drei der verbundenen Klagen in Kraft getreten ist. Das Informationsbegehren ist gerichtlich mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO geltend zu machen (Debus, a. a. O, § 9 LIFG Rdnr. 42). Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein der Information der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, BVerwGE 154, 231 Rdnr. 41), doch gilt dies nur für die Frage, ob eine Information tatsächlich Teil der laufenden Akten ist, und stellt keine umfassende Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass es bei Verpflichtungsklagen auf das Bestehen des eingeklagten Anspruchs im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt. Als Ausnahme von dieser Regel muss die Rechtsfigur eng ausgelegt werden (OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 -, juris Rdnr. 93). So stellt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutz des geistigen Eigentums einem Informationszugang entgegensteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 IFG), ohne Weiteres auf die gerichtliche Entscheidung als den maßgeblichen Zeitpunkt ab, indem er einen Verzicht hierauf noch in der mündlichen Verhandlung akzeptiert hätte (Urteil vom 22. Juni 2021 - 10 S 320/20 -, juris Rdnr. 41). In Entscheidungen zum Umweltinformationsrecht differenziert er sogar ausdrücklich zwischen dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (so z. B. Urteil vom 4. Mai 2021 - 10 S 3972/20 -, juris Rdnr. 26) und dem Vorhandensein der Information bei einer bestimmten Behörde „zum hier maßgeblichen Zeitpunkt“, womit nur der der Antragstellung gemeint sein kann (Urteil vom 4. Mai 2021, a. a. O., Rdnr. 56). Es spricht daher nichts dagegen, auch hier für den rechtlichen Ausschluss der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, in welchem die Satzung als andere, abschließend geltende Rechtsvorschrift vorhanden ist und damit einen Informationszugang zu Archivgut nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausschließt. Da mithin bereits ein gesetzlicher Grund für die Nichtanwendbarkeit des Informationsfreiheitsrechts in Bezug auf Archivgut gegeben ist (vgl. auch zum Bundesrecht: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016, a. a. O., Rdnr. 42), kann dahinstehen, ob in der Durchsicht des Archivgutes ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG läge. Selbst wenn die Beklagte ihre Begründung bezüglich des Archivgutes zu Unrecht hierauf gestützt hätte, bliebe dies ohne Belang. § 1 Abs. 3 LIFG regelt einen gesetzlichen Vorrang der spezielleren Regelungen; die Entscheidung der Beklagten ist insoweit gesetzlich gebunden. Bei gebundenen Verwaltungsakten kommt es jedoch nur auf die objektive Rechtmäßigkeit der Regelung selbst an. Eventuelle Begründungsfehler wirken sich hierauf nicht aus und rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 [98]; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, BSGE 87, 8). β) Gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflichten von Organmitgliedern und den mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Behördenmitarbeitern stehen dem Informationsanspruch in ihrem Geltungsbereich entgegen. Nach § 4 Abs. 2 LIFG bleiben von diesem Gesetz unberührt die durch Rechtsvorschriften [...] in der jeweils geltenden Fassung geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse. Gleiches gilt für gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. Wenn die Beklagte Informationen aufgrund der Berichtspflicht der Aufsichtsratsmitglieder erlangt hat, verfügt sie dadurch zwar über diese. Die mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Personen sind ihrerseits aber aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zur Geheimhaltung verpflichtet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016, a. a. O., Rdnr. 56). Die Beklagte darf daher nur solche Informationen zugänglich machen, für die dies nach Gesellschaftsrecht zulässig ist. Das sind regelmäßig Informationen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften veröffentlichungspflichtig, ihrer Natur nach oder ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen oder sonst nicht geheimhaltungspflichtig wären (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2015 - 12 B 21.13 -, NVwZ 2015, 1229 [1230]). Bei einem als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmen, hier also namentlich der Z. AG, haben nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren. Dieselbe Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 116 Satz 1 und 2 AktG auch für die Aufsichtsratsmitglieder. Sie betrifft jede Offenbarung von vertraulichen Angaben und Geheimnissen an Dritte durch Erklärung, Weitergabe von Schriftstücken oder Gestatten der Einsichtnahme. Entgegen der Auffassung des Klägers ändern an diesem Ergebnis auch die speziellen Regelungen in §§ 394 und 395 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, nichts. Nach § 394 Satz 1 und 2 AktG unterliegen diese hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, grundsätzlich keiner Verschwiegenheitspflicht. Diese Berichte unterliegen jedoch - und dies scheint der Kläger hier zu verkennen - ihrerseits der Vertraulichkeitspflicht aus § 395 Abs. 1 AktG. Danach haben (u. a.) Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 AktG bekanntgeworden sind, mit Ausnahme von Mitteilungen im dienstlichen Verkehr Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft gewählt oder entsandt worden sind, ist also nach § 394 AktG nur im öffentlichen Interesse eingeschränkt. Dies gilt aber nur im Verhältnis der Aufsichtsratsmitglieder zur Gebietskörperschaft, der sie berichterstattungspflichtig sind. Zweck des § 395 AktG ist es, dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen und so deren Interessen angemessen zu wahren. Deshalb wird nach dieser Vorschrift in der Sache die organschaftliche Pflichtenstellung des Aufsichtsratsmitglieds auf die für die Gebietskörperschaft tätigen Personen erstreckt. Auch auf ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen Aktiengesellschaften sind die Vorschriften des Aktienrechts vollumfänglich anzuwenden und lassen keine über §§ 394 f. AktG hinausgehenden Ausnahmen zu, denn Modifikationen des Aktienrechts kann der Landgesetzgeber nicht vornehmen (vgl. zu alldem OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Nr. 47 ff.). Für mitbestimmungspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie hier jedenfalls der Z. GmbH ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) die Verpflichtung, einen solchen zu bilden, für den u. a. die §§ 109 und 116 AktG entsprechend gelten. Ob die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 DrittelbG nicht in Bezug genommenen Vorschriften der § 394 f. AktG auf nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bildende Aufsichtsräte einer GmbH überhaupt Anwendung finden, mag zweifelhaft sein; jedenfalls gelten die Lockerungen nur in Bezug auf bestehende Berichtspflichten gegenüber der Gebietskörperschaft und soweit sie zur Erfüllung dieser Berichtspflichten notwendig sind. Sie führen deshalb nicht dazu, dass beliebigen Dritten Einsicht in die unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit angefallenen Unterlagen gewährt werden darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2014 -12 S 77.13 -, juris Rdnr. 15). Schließlich ergibt sich für sonstige Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Verschwiegenheitspflicht aus § 51 a GmbHG als Kehrseite des umfassenden und sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 -, BGHZ 152, 339 Rdnr. 17). Inhaltlich ist die Verschwiegenheitspflicht weit zu ziehen; erfasst sind Geheimnisse der Gesellschaft und vertrauliche Angaben. „Geheimnisse der Gesellschaft“, zu denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören, sind Tatsachen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, wenn sie nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen der Gesellschaft geheim gehalten werden sollen und wenn an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Zu den Tatsachen in diesem Sinne gehören auch Ansichten, Meinungen und Wertungen. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf geheim zu haltende Umstände, die das Geschäft oder den Betrieb betreffen und deren Offenbarung daher für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig ist; sie bezieht sich auch auf Tatsachen, deren Offenbarung immaterielle Schäden für die Gesellschaft zur Folge haben können. Ob eine Tatsache ein Geheimnis ist, beurteilt sich grundsätzlich objektiv nach dem Unternehmensinteresse. Vertrauliche Angaben sind alle Informationen, deren Mitteilung sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken kann, unabhängig davon, ob sie allgemein bekannt und daher keine Geheimnisse mehr sind. Es muss sich aber um Angaben handeln, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Gesellschaft bzw. des Unternehmens liegt (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rdnr. 51). Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten inzwischen durch Zeitablauf gemindert oder gar erloschen wären. Wie gerade der erwähnte Rechtsstreit vor dem Landgericht Ravensburg zeigt, kommt ihnen heute noch Bedeutung für die betroffenen Unternehmen und ihre Eigentümer zu. γ) Selbstredend setzt ein Anspruch auf Akteneinsicht das Vorhandensein einer Akte voraus (OVG Saarland, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 2 B 316/19 -, juris Rdnr. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 12 N 20.10 -, juris Rdnr. 10 a. E.), welches gegebenenfalls im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 86 VwGO) zu ermitteln ist. Dabei kommt der informatorischen Befragung der zuständigen Behördenmitarbeiter besondere Bedeutung zu (Schoch, IFG, a. a. O., § 1 Rdnr. 42). An die Darlegung und Begründung des Nichtvorhandenseins einer Information dürfen dabei jedenfalls solange keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, als keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Information bestehen. Den tatsächlichen Angaben des Trägers öffentlicher Verwaltung, auch denen der im Verwaltungsrechtsstreit beteiligten Behörde, darf im Hinblick auf die Amtspflicht der Amtswalter, Fragen des Gerichts wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, grundsätzlich Vertrauen entgegengebracht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris Rdnr. 4; HambOVG, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 3 NC 38/00 -, juris Rdnr. 4), sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2018 - 30 K 400.15 -, juris Rdnr. 36). Im Rahmen der Ermittlung des Aktenbestandes kann davon ausgegangen werden, dass ein Vorhandensein als laufende Akte umso weniger wahrscheinlicher ist, je älter diese ist und sich dann proportional auch die Anforderungen an die Darlegung zum Nichtvorhandensein verringern. Als normativer Anhaltspunkt für einen Übergang in Archivgut kommt nach Auffassung des Gerichts § 3 Abs. 1 Satz 2 LArchG in Betracht, wonach alle Unterlagen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Landesarchiv anzubieten sind, sofern durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden nicht längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Vorliegend konnte der Kläger auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Aktenunterlagen bei der Beklagten dartun, welches die Beklagte mehrfach und zuletzt durch die glaubhaften Angaben einer Mitarbeiterin der Stiftungsverwaltung in der mündlichen Verhandlung verneint hat. Die klägerseits mehrfach vorgebrachte Behauptung, angesichts der Dimension der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftungsunternehmen „müssen“ bei der Beklagten weitere Aktenbestände vorhanden sein, überzeugt jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht. Zunächst liegt es nahe, dass (mindestens) diejenigen Akten, die älter als 30 Jahre sind, inzwischen in Archivgut überführt sind und daher - wie dargelegt - nicht mehr dem Informationsrecht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliegen. Sodann ist daran zu erinnern, dass die dem jeweiligen Organmitglied in dieser Eigenschaft zugegangenen Informationen nicht automatisch zu solchen der informationspflichtigen Beklagten geworden sind und gegebenenfalls auch der Rückgabepflicht unterliegen (vgl. hierzu oben S. 26 f.). Auch dies mindert den vom Kläger erwarteten Aktenbestand. Eine weitergehende Substantiierung im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungslast nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO wäre dem Kläger auch nicht von vorneherein unmöglich gewesen. So beruft er sich beispielsweise auf ein in dem o. g. Zivilverfahren beim Landgericht Ravensburg vorgelegtes Bewertungsgutachten im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf 1990 und behauptet, dieses müsse auf weiteren geheim gehaltenen Unterlagen der Beklagten beruhen. Da wissenschaftliche Gutachten in aller Regel ihre Quellen zitieren, wäre es insoweit Sache des Klägers im Rahmen seiner Mitwirkungslast gewesen, aus dem ihm vorliegenden Gutachten gegenteilige Anhaltspunkte konkret aufzuzeigen, wenn die Beklagte darauf verweist, dass die auch dem Kläger zugänglichen Geschäfts- und Prüfberichte alleinige Grundlage dieses Gutachtens seien. Generell vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Klägerseite die ihr bislang zugänglichen Unterlagen ausreichend im Hinblick auf die Frage geprüft hätte, ob sich daraus Hinweise auf die behaupteten weitergehenden Aktenbestände ergeben. d) Dies vorausgeschickt ergibt sich zu den einzelnen Klaganträgen Folgendes: Hinsichtlich der Vorgänge um den Schiedsvertrag vom 3. Dezember 1923 (Klageantrag 1 a) ergeben sich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, dass hierzu weitere als die zugänglich gemachten Akten im laufenden Aktenbestand der Beklagten vorhanden sein könnten. Allein aufgrund des Zeitabstandes erscheint insoweit eine Archivierung der Akten plausibel, zumal nach Auffassung der Beklagten die Leistungsverpflichtung aus dem Schiedsvertrag bereits im Jahre 1990 ausgelaufen war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatten die Akten für die Beklagte keinen Bezug mehr zu laufenden Vorgängen. Dass die Beklagte dennoch einige in den Bescheiden vom 29. Januar und 16. Juli 2018 zugänglich gemachten Informationen in ihrem Bestand hatte, erklärt sich nach Auffassung des Gerichts zwanglos dadurch, dass nach dem Antrag des Klägers auf Restituierung der Zeppelin-Stiftung bei der Stiftungsaufsicht vom 24. September 2015 einzelne ältere Vorgänge (wieder) zu den laufenden Akten gekommen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass ein lückenloser Aktenbestand seit etwa 100 Jahren außerhalb des Archivs vorliegen muss. Auch die Tatsache, dass die Beklagte in späteren Informationszugangsbescheiden weitere Informationen „gefunden“ hat, konnte sie nachvollziehbar damit erklären, dass zunächst nur die für den Rechtsstreit 3 K 300/17 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zusammengestellten Ordner durchgesehen wurden, während später auch in die einzelnen Ämter gegangen und dort nachgeschaut bzw. nachgefragt worden sei. Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass die Beklagte über die zugänglich gemachten Vorgänge hinaus die insbesondere gewünschte Niederschrift über die am 22. Januar 1923 stattgefundene Gesellschafterversammlung (Klagantrag 1 a aa), der in der Notiz des Anwaltsassessors Dr. M. für die Stadt Friedrichshafen vom 19. Januar 1953 erwähnte Aktenvermerk (Klagantrag 1 a ab) und die dort ebenfalls genannte Stiftungsrechnung (Klagantrag 1 a ac) nicht in ihrem laufenden Aktenbestand hat. Keine weiteren Informationsrechte des Klägers bestehen auch hinsichtlich der Vorgänge um dessen Erklärungen vom 6. Juli 1990 (Klagantrag 1 b), zu denen der Kläger insbesondere auch die im Vorfeld erfolgte Mittelverwendung der Stiftungsunternehmen rechnet. Zugänglich gemacht wurden insoweit neben den Haushaltplänen der Zeppelin-Stiftung für die Jahre 1947 bis 2017 inklusive der Rechnungsergebnisse bis 2016 mit den Bescheiden vom 29. Januar 2018, 16. Juli 2018, 14. Juli 2021 und 7. Oktober 2021 im Wesentlichen Informationen zu Jahresabschlüssen, Geschäfts- und Prüfberichten von Stiftungsunternehmen von 1985 bis 1990, Prüfberichten zu Unternehmensspenden von Stiftungsbetrieben von 1961 bis 1973 und 1982 bis 1990, Spendenvermerke und -listen der Beklagten zwischen 1963 und 1985 sowie Spendenbescheinigungen der Beklagten an die Stiftungsunternehmen. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag auf Vorlage sämtlicher Akten zur rechtsfähigen, im Jahr 1947 aufgelösten Zeppelin-Stiftung sowie zur nicht rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in Trägerschaft und Verwaltung der Beklagten, die bei der Stadtverwaltung (nicht im Stadtarchiv) lagern, soweit die Akten die Mittelverwendung betreffen, insbesondere Informationen zu sämtlichen geleisteten Spenden der Beteiligungsunternehmen, insbesondere über geleistete Einzelspenden der Z. AG, wegen unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand abgelehnt (Klagantrag 1 b). Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde, wobei sich die Behörde grundsätzlich in ihrer Organisation auf den mit dem Beantwortung von Anträgen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verbundenen Aufwand einzustellen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016, a. a. O., Rdnr. 24). So liegt es hier. Der Kläger hat durch seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm im Wesentlichen auf Großspenden ankomme, selbst - allerdings im Nachhinein und ohne Abänderung der gestellten Behörden- und Klaganträge - deutlich gemacht, dass ihm die geforderten sämtlichen Einzelspenden keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen. Demgegenüber hat die Beklagte im Bescheid vom 16. Juli 2018 unter Ziff. 2 ausführlich dargelegt, welchen immensen Verwaltungsaufwand die Vorlage sämtlicher Akten verursachen würde, die im Zusammenhang mit der Verausgabung von Mitteln aus dem Haushalt der Zeppelin-Stiftung stünden. Insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Zuwendungsempfänger nach § 5 LIFG und gegebenenfalls deren Beteiligung am Verfahren entsprechend § 8 LIFG würde zu einem völlig außer Verhältnis zum Erkenntnisgewinn stehenden Aufwand führen, und zwar auch dann, wenn die Frist nach § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG auf drei Monate verlängert würde. Dieser Aufwand könnte auch nicht durch Gebühren und Auslagen nach § 10 LIFG kompensiert werden, weil der entstehende Personalbedarf durch finanzielle Leistungen nicht kurzfristig ausgeglichen werden kann. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ihm hinsichtlich der Mittelverwendung wesentlich auf die großen Posten wie Graf-Z.-Haus oder Z.-Museum ankomme und die Beklagte den Antrag absichtlich weit auslege, um sich auf den unzumutbaren Verwaltungsaufwand berufen zu können, doch hat die Klägerseite dies weder in ihren Behördenanträgen zum Ausdruck gebracht noch die Klaganträge entsprechend geändert, so dass der Beklagten ihre Auslegung nicht vorzuwerfen ist. Sie hat daher zu Recht die klägerischen Anträge zugrunde gelegt und ist dabei auch ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, dass eine Ermittlung sämtlicher Einzelspenden für sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Im Hinblick auf die ausdrücklichen Anträge brauchte sich die Beklagte auch nicht veranlasst sehen, im Rahmen des ihr in § 9 Abs. 3 LIFG eingeräumten Ermessens den Auskunftsanspruch auf größere Spenden zu begrenzen, zumal sich solche offensichtlich nicht abgezeichnet haben und sich damit eine solche Eingrenzung auch nicht aufgedrängt hätte. Das Gericht vermag auch keine gesetzliche Verpflichtung zu erkennen, vor einer Ablehnung wegen unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand den Informationsantragsteller anzuhören. Wäre es dem Kläger tatsächlich nur auf bestimmte Spenden angekommen, so hätte er seinen Antrag entsprechend eingrenzen können. Nicht angängig ist es hingegen, zunächst einen weitgefassten Antrag zu stellen und sich hernach darauf zu berufen, die Beklagte habe diesen „abwegig weit“ ausgelegt, um auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verweisen zu können. In Ausdifferenzierung der mit Klagantrag 1 b geforderten Informationen zu den Vorgängen um die Erklärungen des Klägers vom 6. Juli 1990 wird mit Antrag 1 b ba „insbesondere“ die Vorlage von „Akten der Stadt Friedrichshafen einerseits und der Z. AG andererseits“ zur Bewertung der Z. AG im Jahre 1990 und des Aktienpaketes des Klägers gefordert. Nachdem der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sich die geltend gemachten Ansprüche nur auf die im Besitz der Beklagten vermuteten Akten einschließlich ihres Archivs beziehen, er sich aber mit diesem Klagantrag ebenso eindeutig auch auf Akten der Z. AG bezieht, sieht sich das Gericht an dieser Stelle nochmals zu dem Hinweis veranlasst, dass seiner Auffassung nach kein Anspruch gegen die Beklagte besteht, diese Informationen von dem Stiftungsbetrieb zu beschaffen und im Übrigen die Beklagte für Informationsansprüche gegenüber der Z. AG nicht passivlegitimiert ist. Des Weiteren hat die Beklagte zu den Klaganträgen 1 b ba und bb in den angefochtenen Bescheiden ebenso wie in der mündlichen Verhandlung versichert, nicht über weitere als die zugänglich gemachten Unterlagen zu verfügen. So wurden hinsichtlich der Z. AG (Klagepunkt 1 b bb bba [i]) mit Bescheid vom 14. Juli 2021 Geschäftsberichte für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 sowie Prüfungsberichte inklusive der Jahresabschlüsse der Konzern Z. AG und der Z. AG für die Jahre 1985, 1987, 1988, 1989 und 1990 und hinsichtlich der übrigen Konzerngesellschaften (Klagepunkt 1 b bb bbb [ii]) der Prüfungsbericht der Konzern L. Z. GmbH für das Jahr 1990, die Geschäftsberichten für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988 und 1989 sowie die Prüfungsberichten inklusive der Jahresabschlüsse für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989, und 1990 der L. Z. GmbH, die Geschäftsberichte und die Prüfungsberichte inklusive der Jahresabschlüsse der Z. Metallwerke GmbH für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990, die Geschäftsberichte für die Jahre 1985 und 1986 sowie die Prüfungsberichte inklusive der Jahresabschlüsse für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 der Z. Wohlfahrt GmbH, die Geschäftsberichte und die Jahresabschlüsse der ZE. AG für die Jahre 1984, 1985, 1986, 1987 und 1988 und schließlich die Prüfungsberichte inklusive der Jahresabschlüsse der K. GmbH für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 vorgelegt. Hinsichtlich Informationen zu Unternehmensspenden an die Beklagte oder mit ihr verbundene Institutionen bzw. an Dritte (Klagepunkte 1 b bb bba [xiv], bbb [v], bbc) wurde bereits mit Bescheid vom 16. Juli 2018 der Zugang eingeräumt zu Auszügen aus den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse durch die Wirtschaftsprüfer, soweit sie die Unternehmensspenden betreffen, für die Z. AG aus den Jahren 1961 bis 1973 sowie aus 1984 bis 1990, für die Z. Metallwerke GmbH aus den Jahren 1961 bis 1984 und 1989 bis 1990 und für die L. Z. GmbH aus den Jahren 1982 bis 1990; dem Aktenvermerk der Stadt- und Stiftungspflege vom 12. November 1985 über Spenden der Stiftungsbetriebe an die Stadt / Stiftung in den Jahren 1963-1984; einer Liste von Spenden der Z. Metallwerke GmbH in den Jahren 1980 bis 1985; einer Liste von Spenden der Z. AG in den Jahren 1980 bis 1985 sowie den in den Akten der Beklagten vorhandenen Spendenbescheinigungen aus den Jahren 1980 bis 1990, die an die genannten Unternehmen ausgestellt wurden. Für das Vorhandensein weitere Informationen im laufenden Bestand der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal der größte Teil des geforderten Zeitraums zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Informationsantrages 2018 mehr als 30 Jahre zurückliegt und damit archiviert sein dürfte. Dass im laufenden Aktenbestand der Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch keine Informationen zu den in Klagepunkten 1 b bb bba [ii] ff. geforderten internen Informationen, Gutachten und Protokollen der Z. AG bzw. der übrigen Konzerngesellschaften (Klagepunkte 1 b bb bbb [iii] f.) vorhanden waren, erscheint aus mehreren Gründen plausibel: Soweit derartige Interna nur dem jeweils in das Gremium entsandten Oberbürgermeister bekannt wurden, stellen sie überhaupt keine der Beklagten als informationspflichtiger Körperschaft zur Verfügung stehenden Informationen dar. Sind sie auch Personen, denen der Oberbürgermeister berichtspflichtig ist, bekannt geworden, so unterliegen diese hinsichtlich der vom Kläger gewünschten Informationen über Interna wie Aufsichtsratsprotokolle, Bewertungsgutachten, Strategiepapiere usw. nach den oben dargelegten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts der Verschwiegenheitspflicht, die vom Landesinformationsfreiheitsgesetz unberührt bleibt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LIFG). Schließlich beziehen sich auch die hier gewünschten Informationen jedenfalls teilweise auf Zeiträume, bei denen eine Archivierung naheliegt. Soweit unter den Punkten 1 b bb bba (x) f., 1 b bb bbb (i) Auflistungen bzw. Übersichten verlangt werden, müssten diese zunächst bereits vorhanden sein, denn der Informationsanspruch ist grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand beschränkt. Die Behörde trifft grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten‚ begehrte Informationen erst zu generieren (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, NVwZ 2015‚ 669 Nr. 37), d. h., derartige Auflistungen zu erstellen. Für das Vorhandensein derartiger Listen ist jedoch weder etwas dargetan noch ersichtlich. Unabhängig vom Vorhandensein der mit Klagepunkt 1 b bb bbb (i) begehrten Übersicht über die Konzerngesellschaften zu einem bestimmten Stichtag und weiter unabhängig davon, ob diese Übersicht überhaupt mit dem Behördenantrag geltend gemacht wurde, kann diese gewünschte Information jedenfalls den zugänglich gemachten Haushaltsplänen, Geschäfts- und Prüfberichten entnommen werden mit der Folge, dass der Kläger bereits über die erforderlichen Informationen verfügt (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG). Dass der Beklagten keine weiteren Akten zur Spenden- und Dividendenpolitik als Mehrheitsaktionärin der Z. AG von 1947 bis 1990 (Klagantrag 1 b bc) vorliegen, erscheint dem Gericht schon aus Gründen des Zeitablaufs nachvollziehbar, liegt dieser Zeittraum doch ganz überwiegend mehr als 30 Jahre vor Eingang des Informationsantrages, so dass es auch insoweit wiederum naheliegend ist, dass eventuell vorhandene gewesene Unterlagen inzwischen archiviert worden sind. Soweit sie strategische Unternehmensentscheidungen beträfen, handelte es sich ohnedies nicht um Akten der Beklagten bzw. sie unterlägen jedenfalls der Verschwiegenheitspflicht. Soweit es sich um Akten zu Unternehmensspenden an die Beklagte oder an gemeinnützige Unternehmen in deren Stadtgebiet handelt, gilt das oben zu Klagepunkten 1 b bb bba [xiv], bbb [v], bbc Gesagte sinngemäß. Soweit es um Spenden an die Beklagte ab 2016 geht, kann sich der Kläger die mit Klagantrag 1 b bd erstrebten Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG), denn die Beschlüsse des Finanz- und Verwaltungsausschusses der Beklagten zur Annahme von Spenden und Sponsoring über das Ratsinformationssystem können auf der Homepage der Beklagten abgerufen werden. Die von Klägerseite unsubstantiiert behauptete Weisung oder Veranlassung für Spenden an Dritte bestreitet die Beklagte. Dass ihr keine Informationen über Spenden der „Stiftungsbetriebe“ an rechtlich von der Beklagten unabhängige Dritte vorliegen, die über die Angaben in den - zugänglich gemachten - Geschäftsberichten hinausgehen, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Zur Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung durch Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 (Klageantrag 1 c) und zu den Vorgängen um den Vergleich vom 14. August 1952 (Klagantrag 1 d) wurden dem Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 2018 bereits mit in erheblichem Umfang Informationen zugänglich gemacht. Dass insoweit keiner weiteren Akten im laufenden Bestand der Beklagten sind, erklärt sich zwanglos daraus, dass zwischen den entsprechenden Vorgängen und dem Eingang des Informationsgesuchs 71 bzw. 66 Jahre liegen. Dass dem Kläger hierzu überhaupt Informationen angeboten werden konnten, ist wesentlich dem Umstand geschuldet, dass diese vereinzelt wegen der oben bezeichneten Rechtsstreite wieder aktuell geworden sind. Dass sich darüber hinaus weitere Informationen zu diesen Themen im laufenden Aktenbestand befinden könnten, hält das Gericht angesichts der geschilderten Umstände für ausgesprochen unwahrscheinlich. Zu der mit Klagantrag 1 e angefragten Entwicklung der Stiftungssatzung wird von der Beklagten mit Bescheid vom 29. Januar 2018 Zugang angeboten zur Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadt Friedrichshafen vom 21. Dezember 1954, zur Neufassung der Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadt Friedrichshafen vom 18. September 1957 sowie zu einem Rechtsgutachten „Verfassungsrechtliche Anmerkungen zu Änderungen am Status der Zeppelin-Stiftung Friedrichshafen" von Prof. Dr. T. O. vom 30. November 1990. Soweit hier die durch Gemeinderatsbeschluss vom 3. November 1948 geschaffene „Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadtgemeinde Friedrichshafen“ fehlt, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dem Kläger diese bekannt ist, hat er sie doch im Verfahren 6 K 300/17 als Nr. 59 im Rahmen eines Anlagenkonvoluts selbst vorgelegt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Januar 2020, a. a. O., Nr. 36). Über diese Information verfügt er also nachweislich (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG). Die aktuelle Fassung der Satzung vom 10. Juli 2007 ist im Internet abrufbar (s. o. S. 25) und damit allgemein zugänglich im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG. Für weiteres Material zur „Satzungsgeschichte“ hat der Kläger keine Anhaltspunkte mitgeteilt, obwohl dies nach Auswertung des zugänglich gemachten Gutachtens nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Die Kammer konnte auch unter Auswertung ihres Urteils vom 22. Januar 2020 (a. a. O.) nichts dafür erkennen, dass es weitere Änderungen im Satzungsrecht ab 1947 gegeben hätte. Überdies ist gerade bei älteren Satzungsänderungen zu erwarten, dass die diesbezüglichen Unterlagen bereits archiviert sind und schon deshalb nicht Gegenstand eines Anspruchs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz sein können. Der Klagantrag 1 f zu Informationen über frühere Bestrebungen, die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung zu restituieren, ist dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorgänge nach 1952 handelt, denn die Entwicklung der Stiftung bis zum Vergleichsvertrag vom 14. August 1952 sind bereits von den Anträgen 1 c und 1 d abgedeckt. Insoweit wurden dem Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 2018 zugänglich gemacht die „rechtliche Stellungnahme über die Ansprüche der Frau H. v. B. gegenüber der L. Z. GmbH und gegenüber der Zeppelin-Stiftung von Rechtsrat P. vom 9. Juli 1957, der Aktenvermerk zu einem Meinungsaustausch betreffend den Schiedsvertrag aus dem Jahr 1923 vom 1. Dezember 1959, das Gutachten von Rechtsanwälten Dr. O. und Dr. F. über die Ansprüche der Frau H. v. B. gegen die Zeppelin-Stiftung und die Stadt Friedrichshafen vom 17. Dezember 1959, das Rechtsgutachten zur Rechtsanordnung über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen vom 28. Januar 1947 von Prof. Dr. W. L. vom 21. Juni 1982, soweit es der Beklagten vorliegt (d. h. ohne S. 167), das Schreiben des Klägers an den Innenminister des Landes Baden-Württemberg vom 4. November 1982 zur Wiederherstellung der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Zeppelin-Stiftung, das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg zu diesem Antrag an den Oberbürgermeister der Beklagten vom 20. April 1983, die Niederschrift über die Sitzung des Ältestenrats des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 16. Mai1983, der Aktenvermerk der Stiftungspflege vom 17. Februar 1984, betreffend das Schreiben des Klägers vom 4. November 1982, das Schreiben des Klägers an den Oberbürgermeister der Beklagten vom 19. März 1984, das Antwortschreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten an den Kläger vom 30. März 1984, das Antwortschreiben des Klägers an den Oberbürgermeister der Beklagten vom 11. April 1984, das Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. O. zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen durch die württembergisch-hohenzollernsche Rechtsverordnung vom 28. Januar 1947 vom August 1986 sowie das Rechtsgutachten von Prof. Dr. F. B. vom 10. September 1986 zur Bedeutung des Vertrages vom 14. August 1952 inklusive des Anschreibens des Verfassers an den Oberbürgermeister der Beklagten. Für das Gericht bieten sich keinerlei Anhaltspunkte, dass bei der Beklagten weitere Akten im laufenden Bestand wären, denn auch hier ist zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge aus den achtziger Jahren archiviert sind. Dies gilt erst recht, nachdem der Kläger seine damaligen Bemühungen offenbar damals nicht fortgesetzt hat. Aus einem E-Mail des Innenministeriums vom 28. Juni 2016 ist nämlich zu entnehmen, dass der Antrag über 34 Jahre nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, a. a. O., Rdnr 55). Auch der Klagantrag Ziff. 2, gerichtet auf eine Liste mit sämtlichen bei der Beklagten vorhandenen Akten, auf die sich das Begehren vom 11. Januar 2018 bezieht, bleibt erfolglos. Der Informationsanspruch ist grundsätzlich auf den bei der informationspflichtigen Behörde vorhandenen Bestand beschränkt. Die Behörde trifft - wie bereits dargelegt - grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht und sie ist nicht gehalten‚ begehrte Informationen erst zu erzeugen. Die vom Kläger begehrte Liste kann auch nicht - wie beispielsweise bei den in der Rechtsprechung mehrfach thematisierten Telefonlisten (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen‚ Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -) - durch einfache Aufbereitung (z. B. Schwärzung) bereits vorhandener Informationen generiert werden. Es erklärt sich von selbst, dass eine Liste der Akten, auf die sich ein zukünftiges Informationsgesuch bezieht, nicht vor dessen Eingang bestanden haben kann. Eine solche Liste hätte vielmehr erst mit Bezug auf das konkrete Informationsbegehren gefertigt werden müssen. Im Gegensatz zu einer Telefonliste, die regelmäßig bei einer Behörde vorhanden ist und bei der einfache Schwärzungen genügen, müsste hier zunächst einmal der gesamte Akteninhalt gesichtet und dem Informationsbegehren zugeordnet werden, was auch deutlich über eine bloße Übertragungsleistung hinausgeht (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2019 - 10 S 303/19 -, NVwZ 2019, 1781 Nr. 36). Anhaltspunkte dafür, dass auch zum laufenden Aktenbestand eine Art „Findbuch“ oder eine entsprechende Bestandsliste schon vorher bestanden hätte, aus der man nur noch die Anfrage nicht betreffende Teile hätte schwärzen müssen, sind hier nämlich nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die von Klägerseite gewünschte Liste hätte neu erstellt werden müssen. Faktisch begehrt der Kläger eine neu zu generierende „Auswahlliste“, die ihm das Erkennen der für seine Zwecke relevanten Informationen erleichtert. Auf eine derart intensive Aufbereitung der vorhandenen Informationen besteht jedoch kein Anspruch. Der Kläger hat somit nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Zugang zu weiteren Informationen. d) Nach der ergänzenden Prozesserklärung vom 19. Oktober 2021 hat das Gericht auch keine Bedenken mehr hinsichtlich der geforderten Modalitäten der Akteneinsicht. Die Art des Informationszugangs regelt § 7 Abs. 5 LIFG. Danach kann informationspflichtige Stelle Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen (Satz 1). Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (Satz 2). Vorliegend besteht kein Streit darüber, dass die Information im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden soll. Insoweit ist dem Wahlrecht nach Satz 2 Genüge getan, denn dieses betrifft schon dem Wortlaut der Norm nach nur die „Art“ des Informationszugangs (Debus, a. a. O., § 7 LIFG Rdnr. 38, 34). Wie auch die ausdrückliche Differenzierung in der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 15/7720, S. 74 unten) zeigt, erstreckt sich das Wahlrecht jedoch nicht auf die „Form“ des gewählten Informationszugangs. Für die hier gewählte Art „Akteneinsicht“ bestimmt das Gesetz in § 7 Abs. 6 LIFG nur, dass im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen die antragstellende Person sich Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen kann, soweit und solange nicht der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 LIFG entgegensteht. Die darüber hinausgehenden Modalitäten der Durchführung der Akteneinsicht regelt die Vorschrift nicht (zum im Wesentlichen inhaltgleichen § 7 Abs. 4 IFG: Schoch, a. a. O., § 7 Rdnr. 134). Nach der Gesetzesbegründung zu Absatz 5 Satz 2 (a. a. O.) soll die informationspflichtige Stelle über die Form des Informationszugangs nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen entscheiden, wobei allerdings in der Begründung zu Absatz 6 (a. a. O., S. 75) davon die Rede ist, Aufzeichnungen „mitzunehmen“, was offensichtlich auf den Ort der informationspflichtigen Stelle bezogen ist. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Akteneinsicht jedenfalls in aller Regel in den Räumen der informationspflichtigen Stelle zu gewähren ist und entsprechende Aufzeichnungen dann von dort mitgenommen werden dürften. Dies entspricht auch den zu § 29 Abs. 3 (L)VwVfG entwickelten Grundsätzen. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 3 C 20.12 -, juris Rdnr. 7). Ein solches unbilliges Ergebnis entsteht nach Auffassung des Gerichts nicht bereits dann, wenn die durch oder über einen Rechtsanwalt beantragte Einsichtnahme nur in (geeigneten) Behördenräumen gewährt wird. Ein Gleichlauf mit der dem Rechtsanwalt regelmäßig durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei gewährten Akteneinsicht in Verwaltungs- und Prozessverfahren - auf die ja auch kein gesetzlicher Anspruch besteht, sondern die sich allmählich aus der Handhabung des diesbezüglichen Ermessens herausgebildet hat - erscheint dem Gericht schon deshalb nicht zwingend, weil es sich bei der Akteneinsicht im Rahmen der Regelungen zur Informationsfreiheit um einen - jedenfalls materiell - nahezu voraussetzungslosen Anspruch handelt (Schoch, a. a. O., § 1 Rdnr. 19), während Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren in einem wesentlich engeren Bezug zur Durchsetzung subjektiver Rechte steht und daher auch die Zahl potentieller Einsichtsberechtigter und folglich die der herauszugebenden Akten überschaubar ist. Insofern erscheint es dem Gericht nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte, um die Zahl der außer Haus gegebenen Akten zu begrenzen und damit ihren Aktenbestand und die Übersicht darüber zu sichern und die Akten auch jederzeit für anderen Zwecke zur Verfügung zu haben, Akteneinsicht nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz auch bei Einschaltung von Rechtsanwälten nur in ihren Räumen gewährt. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die mit Bescheid vom 29. Januar 2018 bewilligte Einsicht in die Haushaltspläne der Zeppelin-Stiftung für die Jahre 1947 bis 2017 und deren Umfang verwiesen; die Beklagte hat hierzu im Termin nachvollziehbar unter Vorzeigen eines Bandes erläutert, dass allein diese ungefähr 40.000 Aktenseiten umfassen. Gleiches gilt bezüglich der „nur“ ca. 4.000 Seiten, auf die sich die im Bescheid vom 14. Juli 2021 genannten Unterlagen nach nachvollziehbarer Auskunft der Beklagten addieren. Die Einsichtnahme vor Ort erfordert allerdings, dass die weiteren Modalitäten derart ausgestaltet sind, dass dem Kläger eine effektive Wahrnehmung seines Rechts auf Informationszugang möglich ist. Dies bedeutet, dass in Ansehung des Umfangs der Akten ein hinreichender Zeitraum zur Einsicht zur Verfügung steht. Auch geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass dem Antragsteller zu erlauben sei, selbst Ablichtungen zu fertigen. In der Begründung zu § 7 Abs. 6 LIFG heißt es hierzu: „Die Regelung ermöglicht es der antragstellenden Person, bei Einsichtnahme in amtliche Informationen Aufzeichnungen als Gedächtnishilfe zu fertigen und mitzunehmen. Ablichtungen und Ausdrucke kann sie sich - vorbehaltlich des Schutzes geistigen Eigentums - fertigen“ (Landtags-Drucksache 15/7720, S. 75). Dem hat die Beklagte durch die Modifikation der Einsichtsmodalitäten in der erwähnten Protokollerklärung entsprochen und ihre Ermessensentscheidung insoweit zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO nachgebessert. Jedenfalls nach dieser Änderung, die die obigen Maßgaben beachtet, ist es nicht ermessensfehlerhaft, die einsichtspflichtigen Akten nicht an die Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers zu übersenden. 2. Aus dem Landesarchivgesetz in Verbindung mit der als Satzung erlassenen Archivordnung der Beklagten vom 20. November 2018 ergibt sich kein weitergehender Anspruch auf Einsichtnahme in archivierte Akten, als er von der Beklagten bereits mit Bescheid zur Nutzung vom 2. August 2018 (Verwaltungsakten zu 4667/18 Bl. 5) eingeräumt wurde. Das Archivrecht kennt insbesondere keine Ansprüche auf Aufbereitung von Archivgut. Dessen Versand an private Dritte kommt von vorneherein nicht in Betracht; es darf allenfalls an andere Archive, Museen, Bibliotheken oder anderen öffentliche Einrichtungen versandt werden, die eine sachgemäße Behandlung gewährleisten (§ 13 Abs. 1 Archivordnung der Beklagten; eher noch strenger § 6 Abs. 1 Satz 4 Landesarchivbenutzungsordnung). Der Kläger kann demnach weder einen Versand an sich noch an seine Bevollmächtigten verlangen. Hieraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen weitergehenden Archivzugang hat, als ihm dieser bereits bewilligt wurde. Die Öffnungszeit des Stadtarchivs von 24 Stunden pro Woche erscheint ausreichend. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf sonstiger Grundlage. In Betracht käme insoweit einzig der (ungeschriebene) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 29 Rdnr. 10 f.; Ritgen in: Knack / Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2019, § 29 Rdnr. 25 ff.; Kallerhoff / Mayen in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 29 Rdnr. 18 ff.). Es kann vorliegend offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit überhaupt noch Raum ist für diesen früher von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch auch nicht verfahrensbeteiligter Dritter, der sich im Einzelfall bis zu einem grundrechtsunmittelbaren Informationsanspruch verdichten konnte (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270), nachdem inzwischen ein kodifizierter und materiell weitgehend voraussetzungsloser Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen besteht (für Verdrängung: Schoch, a. a. O., Einl IFG Rdnr. 38; zweifelnd Ramsauer, a. a. O., Fußn. 27). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wären jedenfalls nicht erfüllt. Regelmäßig setzt ein solches ungeschriebenes Akteneinsichtsrecht ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers voraus (BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 - IV C 235.65 -, BVerwGE 30, 154 [160]; Ritgen, a. a. O., Rdnr. 26; Ramsauer, a. a. O., Rdnr. 10 m. w. N. in Fußn. 28). Nachdem die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung keine Gesichtspunkte zu benennen vermochte, die ihr günstiger wären als bei dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz, hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel an einen „anderweitig nicht zu befriedigenden“ Interesse des Klägers. Hinzu kommt, dass im Verfahren 6 K 300/17 die Klagebefugnis verneint wurde. Selbst wenn man aber in den vom Kläger geführten anderweitigen Rechtsstreiten vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg oder jedenfalls in dem vom Beibringungsgrundsatz beherrschten Zivilverfahren vor dem Landgericht Ravensburg ein berechtigte Interesse begründet sähe, so findet selbstverständlich auch der ungeschriebene Akteneinsichtsanspruch dort seine Grenze, wo - wie oben festgestellt - keine weiteren Akten (mehr) existieren oder deren Zugänglichmachung einem gesetzlichen Verbot wie den gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten unterliegt. Nachdem der Anspruch ein „anderweitig nicht zu befriedigendes“ Interesse voraussetzt, kann aus ihm schon deshalb kein Einsichtsrecht auf archivierte Akten abgeleitet werden, weil dem Kläger insoweit - wie dargelegt - die Möglichkeit zur allgemeinen Archivnutzung offensteht. Der Kläger kann seinen Antrag also auch nicht auf diese Rechtsgrundlage stützen. Der Kläger hat nach alldem weder auf einen Anspruch auf Einsicht in weitere Akten noch einen solchen auf Übersendung der bereits zur Einsicht bewilligten Akten in der Kanzlei seiner Bevollmächtigten. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn der Kläger hat nur hinsichtlich seines Hilfsantrags bezüglich der Dauer der bereits zuvor grundsätzlich bewilligten Akteneinsicht faktisch obsiegt, da die Beklagte seinem diesbezüglichen Anliegen zuletzt entsprochen hat. Mit seinem ganz im Vordergrund stehenden Begehren, Zugang zu weiteren Akten zu erhalten, ist er jedoch unterlegen. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird abgesehen (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt Einsicht in bei der Beklagten geführten Akten über die Zeppelin-Stiftung und die von ihr beherrschten „Stiftungsbetriebe“ durch Übersendung in die Kanzlei seiner Bevollmächtigten. Die beklagte Stadt ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung als kommunaler Stiftung, deren Vermögen auf die durch legislativen Akt im Jahre 1947 aufgelöste frühere rechtsfähige Zeppelin-Stiftung zurückgeht und die zahlreiche Industriebeteiligungen hält (zur heutigen Struktur samt Stiftungsunternehmen: https://www.zeppelinstiftung.de/stiftung-stifter/stiftungsunternehmen/). Der Kläger führt gegen das Land Baden-Württemberg als Träger der Stiftungsaufsicht einen Rechtsstreit wegen Restituierung der 1947 aufgelösten Stiftung (VG Sigmaringen, Urteil vom 22. Januar 2000 - 6 K 300/17 -, npoR 2021, 208; Berufung anhängig beim VGH Baden-Württemberg - 1 S 1865/20 -) und mit der Beklagten einen solchen um Ansprüche aus einer Schiedsvereinbarung vom 3. Dezember 1923 zwischen der - von den Beteiligten in Abgrenzung zur jetzigen nicht rechtsfähigen Stiftung regelmäßig unter der Bezeichnung „rechtsfähige Zeppelin-Stiftung“ geführten - alten Zeppelin-Stiftung und dem „Privatanteil des Grafen Z.“, wobei - nach hiesiger Kenntnis - insbesondere streitig ist, ob ein 1990 vom Kläger ausgesprochener Anspruchsverzicht wirksam ist (LG Ravensburg - 2 O 460/19 -). I. Nachdem im Verfahren 6 K 300/17 der damalige Berichterstatter mit Schreiben vom 17. September 2017 auf eine Konkretisierung des dortigen Akteneinsichtsbegehrens hingewiesen hatte, stellte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2018 (Verwaltungsakten Bl. 14/6) bei der Beklagten den Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten der Beklagten, „soweit die Akten 1. die Vorgänge um den Schiedsvertrag vom 3. Dezember 1923, 2. die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung durch Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947, 3. die Vorgänge um den Vergleich vom 14. August 1952, 4. die Vorgänge um die Erklärungen von Herrn A. v. B. vom 6. Juli 1990 5. die Errichtung, spätere Änderungen der Satzung sowie die Mittelverwendung der sog. nichtrechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in der Trägerschaft und Verwaltung der Stadt Friedrichshafen sowie 6. frühere Bestrebungen, die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung zu restituieren, betreffen, und zwar durch Übersendung der Akten an die Kanzlei [...] Rechtsanwälte [...] für einen Einsichtszeitraum von mindestens drei Monaten.“ Zum Umfang der Akteneinsicht wird in der Antragsbegründung ausgeführt, zu Ziff. 1 gehöre nicht nur das Zustandekommen des „Ehrensolds“, sondern ebenso die Ausschüttungs- und Spendenpolitik der Stiftungsbetriebe von 1947 bis heute und die Akten betreffend den Verkauf der F. AG an die Z. AG (Z. AG). Auch hinsichtlich Ziff. 4 seien die Spenden der Stiftungsbetriebe von Relevanz, da es sich hierbei um verdeckte Gewinnausschüttungen an der Stifterfamilie vorbei handeln könne. Vorab könne die Beklagte dem Kläger eine Liste mit sämtlichen bei ihr lagernden Akten zukommen lassen. Mit als „Teilentscheidung“ bezeichnetem Bescheid vom 29. Januar 2018 (Verwaltungsakten Bl. 70/55 = Gerichtsakte Bl. 8/20) gewährte die Beklagte dem Kläger Zugang „zu • den Haushaltsplänen der Zeppelin-Stiftung für die Jahre 1947-2017 inklusive der Rechnungsergebnisse bis 2016, •der Abschrift v. 20. Juli 1948 der Niederschrift über die am 3. Dezember 1923 stattgefundene Verhandlung in Sachen schiedsgerichtliches Verfahren Zeppelinstiftung ./. Privatanteil des Grafen Z., •dem Gutachten über die Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen vom 5. November 1946 von E. M. inklusive Begleitschreiben und Schreiben an die Militärregierung Tübingen vom selben Tag, •der rechtlichen Beurteilung zum Gutachten von E. M., ohne Verfasserangabe, vom 15.11.1946 inklusive Nachtrag vom 16.11.1946, •der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 20.11.1946 betreffend die Zeppelin-Stiftung, •der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 01.05.1947 betreffend die Zeppelin-Stiftung, •der Klage von Karl Maybach gegen die Stadt Friedrichshafen vom 23.01.1951, dem Schreiben von Landrat Dr. Münch an E. M. wegen der Klage von Karl Maybach vom 19.02.1951, •dem Vergleichsvertrag vom 14.08.1952, •der Notiz zur Schiedssache aus dem Jahr 1923 von E. M. vom 19.01.1953, •dem Schriftsatz von Rechtsanwalt K. für die Stadt Friedrichshafen in der Rechtssache vor dem Staatsgerichtshof Württemberg-Hohenzollern betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanordnung vom 28.01.1947 vom 08.08.1952, •der Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadt Friedrichshafen vom 21.12.1954, •der Neufassung der Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadt Friedrichshafen vom 18.09.1957, •der ‚rechtlichen Stellungnahme über die Ansprüche der Frau H. v. B. gegenüber der L. Z. GmbH und gegenüber der Zeppelin-Stiftung‘ von Rechtsrat P. vom 09.07.1957, •dem Aktenvermerk zu einem Meinungsaustausch betreffend den Schiedsvertrag aus dem Jahr 1923 vom 01.12.1959, •dem Gutachten von RA Dr. O. und RA Dr. F. über die Ansprüche der Frau H. v. B. gegen die Zeppelin-Stiftung und die Stadt Friedrichshafen vom 17.12.1959, •dem ‚Rechtsgutachten zur Rechtsanordnung über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen vom 28. Januar 1947‘ von Prof. Dr. W. L. vom 21.06.1982, soweit es der Stadt Friedrichshafen vorliegt (d. h. ohne S. 167), •dem Schreiben von A. v. B. an den Innenminister des Landes Baden-Württemberg vom 04.11.1982 zur ‚Wiederherstellung der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Zeppelin-Stiftung‘, •dem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg zu diesem Antrag an den Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen vom 20.04.1983, •der Niederschrift über die Sitzung des Ältestenrats des Gemeinderats der Stadt Friedrichshafen vom 16.05.1983, •dem Aktenvermerk der Stiftungspflege vom 17.02.1984, betreffend das Schreiben vom 04.11.1982 von A. v. B., •dem Schreiben von A. v. B. an den Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen vom 19.03.1984, •dem Antwortschreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Friedrichshafen an A. v. B. vom 30.03.1984, •dem Antwortschreiben von A. v. B. an den Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen vom 11.04.1984, •dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. T. O. zur ‚Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen durch die württembergisch-hohenzollernsche Rechtsverordnung vom 28. Januar 1947‘ vom August 1986, •dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. F. B. vom 10.09.1986 zur Bedeutung des Vertrages vom 14.08.1952 inklusive des Anschreibens von Prof. Dr. B. an Oberbürgermeister Dr. Wiedmann, •dem Schreiben der D. Bank AG an A. v. B. betreffend Zahnradfabrik Friedrichshafen AG - Ihre 7,5%-ige Beteiligung am Grundkapital 2 vom 06.07.1990, •dem Rechtsgutachten ‚Verfassungsrechtliche Anmerkungen zu Änderungen am Status der Zeppelin-Stiftung Friedrichshafen‘ von Prof. Dr. T. O. vom 30.11.1990, •dem Bericht der Stadt- und Stiftungspflege an den Oberbürgermeister betreffend den ‚Erwerb eigener Aktien im Nennbetrag von 8 470 000 DM durch die ZF vom 18.02.1991, •dem Aktenvermerk der Stadt- und Stiftungspflege betreffend ‚Einzug der früheren ZF-Aktien der Gräflichen Familie‘ vom 18.02.1991, •dem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg an den Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen betreffend die Zeppelin-Stiftung vom 27.01.1992“ (Ziff.1). Weiterhin wurde ausgeführt, die Einsichtnahme könne zu bestimmten Zeiten im Februar 2018 nach Terminabsprache mit der Beklagten in deren Diensträumen erfolgen. Für den Fall, dass sich „im Bestand“ noch weitere amtliche Informationen befinden sollten, wird der Antrag abgelehnt (Ziff. 2), desgleichen die Erstellung einer Liste sämtlicher vorhandener Akten (Ziff. 3). Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass der Antrag zu unbestimmt und deshalb beabsichtigt sei, ihn abzulehnen, falls er nicht innerhalb von drei Monaten präzisiert werde (Ziff. 4). In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass der Antrag wegen eventuell noch im Stadtarchiv vorhandener Akten aufgrund des für eine Recherche erforderlichen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes abgelehnt werde. Gegen den am 30. Januar 2018 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 2. März 2018 Widerspruch ein (Verwaltungsakten Bl. 75/74), wobei er davon ausging, dass die Beklagte ihm drei Monate Zeit für die Begründung des Widerspruchs lasse. Mit Schreiben vom 5. März 2018 (Verwaltungsakten Bl. 77) teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, den Widerspruch in der 11. Kalenderwoche zu bescheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018 (Verwaltungsakten Bl. 85/84 = Gerichtsakte Bl. 21/24) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich etwaiger noch im Stadtarchiv lagernder Informationen finde ihre Grundlage in § 9 Abs. 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), weil die Bereitstellung für die informationspflichtige Stelle einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Nutzung des Stadtarchivs stehe dem Kläger im Rahmen der allgemeinen Nutzungsbedingungen offen. Der ablehnende Bescheid beschränke diesen Zugang nicht. Die Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der begehrten Liste beruhe auf § 1 Abs. 2 LIFG, da es sich hierbei nicht um eine vorhandene amtliche Information handle. Sie müsste erst generiert werden, worauf kein Anspruch bestehe, auch nicht auf der Basis von Anspruchsgrundlagen außerhalb des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Hiergegen wurde am 19. April 2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben (Az.: 6 K 2462/18). II. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte der Kläger mit, ihm sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine weitere Konkretisierung nicht möglich, so dass er nunmehr Zugang zu sämtlichen Akten zur rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung sowie Zugang zu sämtlichen Akten zur nichtrechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in Trägerschaft und Verwaltung der Beklagten, die bei der Stadtverwaltung (nicht im Stadtarchiv) lagerten, durch Übersendung an die Kanzlei der (damaligen) Bevollmächtigten in L. beantrage sowie weiterhin den Zugang zu sämtlichen Akten der Stadt Friedrichshafen, die Auskunft gäben über sämtliche zwischen dem 1. Januar 1960 und dem 31. Dezember 1990 geleisteten Spenden der Beteiligungsunternehmen der nichtrechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in Trägerschaft und Verwaltung der Beklagten, insbesondere über sämtliche in dem genannten Zeitraum geleisteten Einzelspenden der Z. AG, dies ebenfalls durch Übersendung an die Kanzlei der (damaligen) Bevollmächtigten. Mit Bescheid vom 23. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Akteneinsichtsantrag vom 11. Januar 2018 auch insoweit ab, als „nicht bereits mit Teilentscheidung vom 29. Januar 2018 entschieden wurde“, weil der Antrag immer noch zu unbestimmt sei. Insbesondere habe der Kläger den mit Bescheid vom 29. Januar 2018 gewährten Informationszugang nicht genutzt, um seinen Antrag im Übrigen zu konkretisieren. Die neuen Anträge konkretisierten nicht das am 11. Januar 2018 gestellte Informationsbegehren, sondern erweiterten es vielmehr. Sie stellten mithin neue Anträge dar, über die in einem neuen Verwaltungsverfahren entschieden werde. Den gegen diesen Bescheid am 22. Juni 2018 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2018 - zugestellt am 18. Juli 2018 - zurück. Hiergegen wurde am 10. August 2018 Klage erhoben (Az.: 6 K 4667/18). III. Bezüglich der im Schreiben vom 27. April 2018 genannten weiteren Informationszugangsanträge leitete die Beklagte ein weiteres Verwaltungsverfahren ein und ermittelte zunächst intern den vorhandenen Aktenbestand zur nicht rechtsfähigen Zeppelinstiftung (Verwaltungsakten zu 6 K 5632/18 Bl. 26/23). Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 gewährte sie sodann Zugang zu folgenden Informationen in Form der Einsichtnahme in den Amtsräumen vom 18. Juli bis 6. August 2018: •Die Kopie vom 20. Juli 1948 der Niederschrift über die Verhandlung im Büro Eisenberger vorn 3. Dezember 1923 in Sachen schiedsgerichtliches Verfahren Zeppelin-Stiftung/Privatanteil des Grafen Z., •die Unterlagen über Dividendenzahlungen der Stiftungsunternehmen an Alexander v. B. und die Zeppelin-Stiftung aus den Jahren 1942/43, •Auszüge aus den Berichten über die Prüfung der Jahresabschlüsse durch die Wirtschaftsprüfer, soweit sie die Unternehmensspenden betreffen, für die Z. AG aus den Jahren 1961 bis 1973 sowie aus 1984 bis 1990, für die Z. Metallwerke GmbH aus den Jahren 1961 bis 1984 und 1989 bis 1990 und für die L. Z. GmbH aus den Jahren 1982 bis 1990, •den Aktenvermerk der Stadt- und Stiftungspflege vom 12. November 1985 über Spenden der Stiftungsbetriebe an die Stadt/Stiftung in den Jahren 1963-1984; einer Liste von Spenden der Z. Metallwerke GmbH in den Jahren 1980 bis 1985; einer Liste von Spenden der Z. AG in den Jahren 1980 bis 1985, •die in den Akten der Stadt Friedrichshafen vorhandenen Spendenbescheinigungen aus den Jahren 1960 bis 1990, die an die genannten Unternehmen ausgestellt wurden. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte u. a. aus, sämtliche bei der Stadtverwaltung vorhandenen Akten zur rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung seien hiermit vorgelegt. Zu der nicht rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung gebe es bei der Stadtverwaltung etwa 1.170 laufende Meter Akten, wovon etwa 355 Meter auf die Stadt- und Stiftungspflege, 72 Meter auf das Kulturbüro mit Stadtorchester, 28 Meter auf das Medienhaus am See, 30 Meter auf die Musikschule, 60 Meter auf die Volkshochschule, 12 Meter auf das Schulmuseum, 70 Meter auf das Amt für Bildung, Betreuung und Sport, 58 Meter auf das Amt für Soziales, Familie und Jugend, 21 Meter auf die Kindergärten der Ortschaften, 30 Meter auf das Graf-Z.-Haus, 122 Meter auf das Karl-Olga-Haus und 310 Meter auf das Stadtbauamt entfielen. Diese Zahl entspreche 12.848 Leitzordnern und damit etwa 3,8 Millionen teilweise doppelseitig beschriftete Aktenblätter, die zumeist auch personenbezogene Daten enthielten. Deren Durchsicht und gegebenenfalls Schwärzung innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 7 Abs. 7 Satz 1, 2 LIFG erfordere mehr als 33 Vollzeitkräfte, was die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich beeinträchtigte. Um die Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung zu erhalten, werde der Antrag insoweit wegen unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand abgelehnt. Informationen über Spendenpraxis der Stiftungsunternehmen von 1960 bis einschließlich 1990 seien bei der Beklagten nur in dem offengelegten Umfang vorhanden. Gegen den am 17. Juli 2018 zugestellten Bescheid wurde am 10. August 2018 Widerspruch eingelegt, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 - zugestellt am 6. September 2018 - zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage (Az.: 6 K 5632/18) ging am 2. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen ein. IV. Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 in den bislang anhängigen Rechtsstreiten (I. - III.) die Klägerseite zur Stellung eines zusammenfassenden Klageantrags aufgefordert hatte, stellte diese mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2021 jeweils neugefasste Anträge (vgl. Gerichtsakten 6 K 2462/18 Bl. 773/780; 6 K 4667/18 Bl. 160/163; 6 K 5632/18 Bl. 140/141), wobei die Anträge zu den Verfahren 6 K 4667/18 und 6 K 5632/18 im verpflichtenden Teil identisch sind. Die Beklagte sah hierin einen über das bisherige Informationsbegehren hinausgehenden neuen Antrag und gewährte daraufhin mit Bescheid vom 14. Juli 2021 (Verwaltungsakten zu 2837/21 Bl. 53/47) Zugang zu folgenden Informationen: •den Geschäftsberichten für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 sowie den Prüfungsberichten inklusive der Jahresabschlüsse der „Konzern Z. AG und der Z. AG“ für die Jahre 1985, 1987, 1988, 1989 und 1990, •dem Prüfungsbericht der „Konzern L. Z. GmbH“ für das Jahr 1990, den Geschäftsberichten für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988 und 1989 sowie den Prüfungsberichten inklusive der Jahresabschlüsse für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989, und 1990 der L. Z. GmbH, •den Geschäftsberichten und den Prüfungsberichten inklusive der Jahresabschlüsse der Z. Metallwerke GmbH für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990, •den Geschäftsberichten für die Jahre 1985 und 1986 sowie den Prüfungsberichten inklusive der Jahresabschlüsse für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 der Z. Wohlfahrt GmbH, •den Geschäftsberichten und den Jahresabschlüssen der ZE. AG für die Jahre 1984, 1985, 1986, 1987 und 1988, •den Prüfungsberichten inklusive der Jahresabschlüsse der K. GmbH für die Jahre 1985, 1986, 1987, 1988, 1989 und 1990 und bot gleichzeitig nochmals Zugang zu allen Haushaltsplänen der städtischen Zeppelin-Stiftung seit 1947 inklusive der Rechnungsergebnisse an. Die Einsichtnahme wurde in den Räumen der Beklagten im Zeitraum vom 9. bis 31. August 2021 angeboten. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weitere Informationen nicht vorlägen bzw. hinsichtlich Zuwendungen an die Stadt in den Jahren 2016 bis 2019 im Internet in Form der entsprechenden Gremienunterlagen zugänglich seien. Gegen den am 19. Juli 2021 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 12. August 2021 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2021 (Verwaltungsakten zu 2837/21 Bl. 90/86) - zugestellt am 28. August 2021 - zurückwies. Die diesbezügliche Klage 6 K 2837/21 ist am 27. September 2021 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangen. V. Am 7. Oktober 2021 erließ die Beklagte einem weiteren Bescheid (Gerichtsakte Bl. 933/935), in welchem sie unter Wiederholung von Spiegelstrich 1 bis 6 aus Ziff. 1 des Tenors des Bescheides vom 14. Juli 2021 dem Kläger Einsichtnahme in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 15. April 2022 jeweils zwischen 9 und 12 Uhr und 14 und 17 Uhr in den Räumen der Stadtverwaltung gewährte. VI. Zur Begründung der mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2021 verbundenen Klagen (I. bis IV.) wird zusammenfassend vorgetragen, der klägerische Antrag beziehe sich nur auf Informationen bzw. Unterlagen, die sich im Besitz der Beklagten befänden; insoweit bestünden keine Zweifel an deren Passivlegitimation. §§ 93 Abs. 1 Satz 1, 116 Aktiengesetz (AktG) stünden schon deshalb dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen, da § 394 AktG die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern, die - wie im vorliegenden Fall - auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt worden seien, zurücknehme. Ungeachtet dessen sei der Antrag nicht auf die Anforderung von Informationen bzw. Unterlagen gerichtet, welche der Beklagten ausschließlich aufgrund der Mitgliedschaft des jeweiligen Oberbürgermeisters im Aufsichtsrat der Z. AG vorlägen, sondern auf Aktenvermerke, Aufzeichnungen und sonstige - von der Beklagten - erstellte Dokumente bzw. bei der Beklagten aufgrund ihrer Eigenschaft als Beteiligungsinhaberin und Erwerberin der Anteile des Klägers befindliche Unterlagen. Eine Verweisung des Klägers auf Einsichtnahme in das Stadtarchiv sei nicht zulässig. Regelungen zum Stadtarchiv nach der Archivordnung der Stadt Friedrichshafen seien nicht gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz als vorrangig anzusehen. Auch die Beklagte selbst sei hier zunächst von einer Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgegangen. Wenn sie sich später auf den Vorrang des Archivrechtes als Spezialregelung nach § 1 Abs. 3 LIFG berufe, setze sie sich in unmittelbaren Widerspruch zu den angefochtenen Bescheiden. Die Durchsicht von zwölf Metern Archivakten sei zumutbar. Auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand könne sich die Beklagte auch hinsichtlich der laufenden Akten jedenfalls so lange nicht berufen, als sie den Kläger im Rahmen ihrer Beratungs- und Konsultationspflicht nicht darauf hingewiesen und diesem Gelegenheit zur Konkretisierung, Präzisierung oder auch Einschränkung seines Antrags gegeben habe. Es dränge sich auf, dass die Beklagte insbesondere im Bescheid vom 16. Juli 2018 eine abwegig weite Auslegung des Antrags zugrunde gelegt habe, um sich sodann auf den Einwand eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes zurückzuziehen. Der Kläger könne seinen Antrag nicht weiter präzisieren. Es verblieben erhebliche Zweifel, ob es sich bei den zugänglich gemachten Akten tatsächlich um sämtliche von den Anträgen umfassten Unterlagen handle, die in der Verwaltung der Beklagten vorhanden seien, zumal eine konkrete Begründung zum Nichtvorliegen auch explizit benannter Dokumente fehle. Die geforderte Liste stelle keine neu zu erstellende Information dar, sondern die Bezeichnungen der entsprechenden Akten seien bereits vorhanden und müssten lediglich im Wege einer Übertragungsleistung in eine Liste aufgenommen werden, wozu die Beklagte im Rahmen des von ihr geschuldeten Informationszugangs verpflichtet sei. Ermessensfehlerhaft sei weiterhin die Art und Weise der Einsichtnahme gestaltet. Die Beklagte verkenne die Besonderheit, dass die Aktenübersendung nicht an eine Privatperson verlangt werde, sondern an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die von Berufs wegen zu besonderer Sorgfalt und Verschwiegenheit verpflichtet seien; somit kehre sich das Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten einer Übersendung um. Durch die Aktenübersendung an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten werde gerade gewährleistet, dass im Überlassungszeitraum die Akteneinsichtnahme insbesondere durch schnelles Anfertigen von Kopien zügiger vorangetrieben werden könne als bei einer Akteneinsicht vor Ort, so dass die Akten der Beklagten sogar schneller wieder zur Verfügung stünden. Die zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf einen knappen Monat stehe einer möglichst effektiven Gewährung von Informationen entgegen, zumal die verlangten Informationen Datenmaterial beinhalteten, für dessen Sichtung der Kläger sachverständige Hilfe durch insbesondere Wirtschaftsprüfer bzw. seine Prozessbevollmächtigten bedürfe. Von einer auch nur teilweisen Erledigung oder einem Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses könne angesichts der unzulässigen bzw. nicht hinnehmbaren Beschränkungen der Einsichtnahmemöglichkeit keine Rede sein. Neben dem Landesinformationsfreiheitsgesetz könne der Kläger sein Akteneinsichtsbegehren auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze unter Beachtung grundrechtlicher Schutzbereiche zum Zwecke effektiver Rechtswahrung stützen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2018, soweit damit eine über die dort aufgeführten Unterlagen und die in Ziff. 1. des Tenors des Bescheids der Beklagten vom 16. Juli 2018 hinausgehende Zugangsgewährung versagt wird, und unter Aufhebung der Ziff. 2. und 3. des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2018 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018; unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 2018 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2018; unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2018 soweit damit eine über die dort aufgeführten Unterlagen hinausgehende Zugangsgewährung versagt wird sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018; unter Aufhebung der Ziff. 1 und Ziff. 2 des Tenors des Bescheids vom 14. Juli 2021, soweit damit eine über die dort aufgeführten Unterlagen hinausgehende Zugangsgewährung versagt wird, und unter Aufhebung der Ziff. 3 des Tenors des Bescheids vom 14. Juli 2021 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2021; unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2021, soweit damit eine über die dort aufgeführten Unterlagen hinausgehende Zugangsgewährung versagt wird, und jeweils unter Aufhebung der vorstehenden Bescheide soweit eine Beschränkung auf eine Einsichtnahme vor Ort vorgenommen wird, zu verpflichten, dem Kläger durch Übersendung der Akten zur Einsichtnahme an G. K. & Partner in S., Zugang zu gewähren: 1. zu sämtlichen Akten der Beklagten, soweit es sich nicht um die in Ziff. 1 des Tenors des Bescheids der Beklagten vom 29. Januar 2018, in Ziff. 1 des Tenors des Bescheids der Beklagten vom 16. Juli 2018 und in Ziff. 1 des Tenors des Bescheids der Beklagten vom 14. Juli 2021 aufgeführten Unterlagen handelt und soweit die Akten Folgendes betreffen: a) die Vorgänge um den Schiedsvertrag vom 3. Dezember 1923. Dabei ist dem Kläger Zugang zu den Akten der Stadt Friedrichshafen aus dem Zeitraum von Mai 1920 bis Dezember 1923, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Schiedsvertrags 1923 stehen, zu geben, dies insbesondere unter Vorlage aa) der Niederschrift über die am 22. Januar 1923 stattgefundene Gesellschafterversammlung, ab) des in der Notiz des Anwaltsassessors Dr. M. für die Stadt Friedrichshafen vom 19. Januar 1953 erwähnten nicht unterschriebenen und nicht datierten Aktenvermerks (bzw. dieser Notiz), aus dem nach der Notiz vom 19. Januar 1953 hervorgehen soll, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen Stiftung und Privatanteil der gräflichen Familie ursprünglich 90 : 10 betragen hatte und von Graf v. B. vorgebracht worden war, dass der Privatanteil bei einer 1913 erfolgten, das Beteiligungsverhältnis auf 92,5 : 7,5 verändernden Kapitalerhöhung übersehen worden sei sowie ac) der in der Notiz des Anwaltsassessors von 19. Januar 1953 mehrfach erwähnten „Stiftungsrechnung“ b) die Vorgänge um die Erklärungen des Klägers vom 6. Juli 1990. Dabei ist dem Kläger Zugang zu den Akten der Stadt Friedrichshafen, die im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Erklärungen des Klägers vom 6. Juli 1990 stehen, zu geben, d.h. Vorlage der Akten der Stadt Friedrichshafen betreffend den Aktienerwerb 1990 durch die Stadt Friedrichshafen, auch zum Konzept, den Erwerb der Aktien durch die D. Bank durchführen zu lassen, die diese sodann auf Weisung der Beklagten im Rahmen eines Erwerbs eigener Aktien zum Zwecke der Einziehung an die Z. AG veräußerte. Außerdem sind sämtliche Akten zur rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung sowie zur sog. nicht rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in Trägerschaft und Verwaltung der Beklagten vorzulegen, die bei der Stadtverwaltung (nicht im Stadtarchiv) lagern, soweit die Akten die Mittelverwendung betreffen, insbesondere sind Informationen zu sämtlichen geleisteten Spenden der Beteiligungsunternehmen der sog. nicht rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in Trägerschaft und Verwaltung der Beklagten, insbesondere über geleistete Einzelspenden der Z. AG, vorzulegen. All dies insbesondere unter Vorlage ba) der Akten der Stadt Friedrichshafen einerseits und der Z. AG andererseits zur Bewertung der Z. AG im Jahr 1990 und Vorjahren, die die laufenden Überlegungen der Stadt Friedrichshafen und des Vorstands der Z. AG und insbesondere im Vorfeld des Aktienerwerbs 1990 zur Bewertung des Aktienpakets des Klägers betreffen, bb) der Akten und Unterlagen zur Bewertung der Z. AG und den Rechten aus dem Schiedsvertrag 1923, namentlich: bba) bezogen auf die Z. AG: (i) der Jahresabschlüsse, Geschäfts- und ggf. Prüfungsberichte der Z. AG der Jahre 1987 bis 1990 durch die Stadt Friedrichshafen, (ii) der zum Bewertungsstichtag 6. Juli 1990 gültigen Budgetplanung der Z. AG für das Geschäftsjahr 1990 (inkl. Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage), (iii) der zum Bewertungsstichtag 6. Juli 1990 gültigen Mittelfristplanung in möglichst hoher Granularität (inkl. Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage) der Z. AG für den Zeitraum Geschäftsjahr 1991 bis 1995, (iv) von Informationen zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der Z. AG des laufenden Geschäftsjahres 1990 zum Bewertungsstichtag 6. Juli 1990 (internes Berichtswesen zum 1. Halbjahr des Geschäftsjahres 1990 oder sog. Current-Trading / Year-to-Date kumuliert), (v) von unternehmensinternen und -externen Analysen zu Märkten (regional sowie nach Produktbereichen) auf denen die Z. AG im Juni 1990 tätig war und die dem Unternehmen zum Juni 1990 vorlagen, (vi) von unternehmensinternen Umsatzplanungen nach Preisen und Mengen für die Produktgruppen der Z. AG zum Juni 1990, (vii) von sämtlichen Bewertungsgutachten und Aufzeichnungen zu Überlegungen, die im Auftrag der Beklagten oder der Z. AG oder der D. Bank im Rahmen des Erwerbs der Anteile vom Kläger an der Z. AG durch die D. Bank (als weisungsgebundene Erfüllungsgehilfin) bzw. des Weiterverkaufs an die Z. AG oder der Einziehung dieser Anteile erstellt wurden, (viii) der Protokolle der Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen der Z. AG, die das Budget 1990, die Mittelfristplanung für den Zeitraum Geschäftsjahr 19911995 sowie die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage bis zum Juni 1990 (laufendes Geschäftsjahr) zum Gegenstand hatten, (ix) der Sitzungsprotokolle des Aufsichtsrates und Vorstands, die den Erwerb der durch den Kläger gehaltenen Anteile durch die D. Bank AG sowie den Erwerb dieser Anteile durch die Z. AG bzw. die Einziehung dieser Anteile zum Gegenstand hatten, (x) einer Auflistung und Quantifizierung aller außerordentlichen Aufwendungen und Erträge der Geschäftsjahre 1985-1989, (xi) einer Auflistung und Quantifizierung aller aperiodischen Aufwendungen und Erträge der Geschäftsjahre 1985-1989, (xii) von Informationen zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage sowie die entsprechenden Ertrags-, Vermögens- und Finanzplanungen der auf Seite 32 des Geschäftsberichtes 1989 der Z. AG genannten Beteiligungen (je Gesellschaft und für den Zeitraum Geschäftsjahr 1985-1989, sofern die jeweilige Gesellschaft innerhalb des angeforderten Zeitraumes Teil der von der Z. AG gehaltenen Beteiligungen war, insbesondere in Form von Jahresabschlüssen und/oder Prüfungsberichten dieser Gesellschaften) sowie von Budget- und Mittelfristplanungen für die Jahre 1990 bis 1995, (xiii) der Beschlüsse und internen Aktenvermerke oder weitere Unterlagen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile des Klägers, (xiv) von Informationen zu sämtlichen Zuwendungen (Spenden, Sponsoring, Zuschüsse, u. ä.) der Z. AG an die Beklagte (insbesondere Zeppelin-Stiftung) oder andere Einrichtungen und Institutionen, die mit der Beklagten verbunden sind oder deren Interessen verfolgen, wie z.B. der Trägerorganisation des Graf Z. Hauses oder der Trägerorganisation des Z.-Museums, für den Zeitraum 1985 bis 1990 (Ist) sowie Zusagen über künftige Zuwendungen für die Jahre 1990 bis 2000, bbb) bezogen auf die Z. Konzern Gesellschaften: (i) einer Übersicht sämtlicher zum Bewertungsstichtag zum Z. Konzern zählender Gesellschaften und der jeweiligen Beteiligungsquoten, (ii) der Jahresabschlüsse für sämtliche Gesellschaften für die Geschäftsjahr 1985 bis 1989, (iii) von Informationen zur Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften für das laufende Geschäftsjahr 1990 zum Bewertungsstichtag 6. Juli 1990 (z.B. internes Berichtswesen zum 1. Halbjahr des Geschäftsjahres 1990 oder sog. Current- Trading / Year-to-Date kumuliert), (iv) von zum Bewertungsstichtag 6. Juli 1990 gültigen Planungsrechnungen der Gesellschaften für das Jahr 1990 und Folgejahre, (v) von Informationen zu sämtlichen Zuwendungen (Spenden, Sponsoring, Zuschüsse, u. ä.) der Z. AG oder deren Tochtergesellschaften an die Beklagte (insbesondere Zeppelin-Stiftung) oder andere Einrichtungen und Institutionen, die mit der Beklagten verbunden sind oder deren Interessen verfolgen, wie z. B. der Trägerorganisation des Graf Z. Haus oder der Trägerorganisation des Z. Museums, für den Zeitraum 1985 bis 1990 (Ist) sowie Zusagen über künftige Zuwendungen für die Jahre 1990 bis 2000, bbc) bezogen auf Zuwendungen an Dritte aus dem Z. Konzern: (i) von Informationen zu sämtlichen Zuwendungen (Spenden, Sponsoring, Zuschüsse u. ä.) der Gesellschaften des Z. Konzerns an Dritte für den Zeitraum 1985 bis 1990 (Ist) sowie Zusagen über künftige Zuwendungen für die Jahre 1990 bis 2000, (ii) von sämtlichen Unterlagen dazu, welche Zuwendungen (mit Ausnahme der Dividende der Z. AG) von 1947 bis 1990 von den Unternehmen des Z. Konzerns an die Stadt Friedrichshafen und an Dritte erbracht wurden, einschließlich insbesondere sämtlicher Spenden an in der Stadt Friedrichshafen ansässige oder mit dieser verbundene gemeinnützige Institutionen oder an von der Stadt Friedrichshafen beherrschte Unternehmen, bc) der Akten der Stadt Friedrichshafen zur Spenden- und Dividendenpolitik als Mehrheitsaktionärin der Z. AG von 1947 bis 1990, insbesondere über Korrespondenz und Gespräche mit dem Vorstand der Z. AG und den Geschäftsleitungen anderer Beteiligungsunternehmen des Stiftungsvermögens dazu, zu Spenden an die Stadt Friedrichshafen bzw. an gemeinnützige Organisationen zur Verwendung für Projekte im Stadtgebiet von Friedrichshafen, die im Interesse der Stadt Friedrichshafen lagen, sowie Vorlage der Akten der Stadt Friedrichshafen zu direkten und indirekten Spenden in den Jahren bis 1990, bd) Vorlage von Informationen über die in den Kalenderjahren 2016, 2017, 2018 und 2019 von den Unternehmen des Z. Konzerns an die Beklagte und auf Weisung und/oder Veranlassung der Beklagten an Dritte erbrachten Zuwendungen, insbesondere auch Ausschüttungen (mit Ausnahme der Dividende der Z. AG), einschließlich insbesondere sämtlicher Leistungen, wie Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen an in der Stadt Friedrichshafen ansässige oder mit dieser verbundene gemeinnützige Institutionen oder an von der Stadt Friedrichshafen beherrschte Unternehmen sowie einschließlich solcher die von Konzerngesellschaften auf Weisung und/oder Veranlassung der Beklagten unmittelbar an Konzerngesellschaften gemacht wurden, c) die Aufhebung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung durch Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947; d) die Vorgänge um den Vergleich vom 14. August 1952; e) die Errichtung und spätere Änderungen der Satzung der sog. nicht rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung in der Trägerschaft und Verwaltung der Stadt Friedrichshafen sowie f) frühere Bestrebungen, die rechtsfähige Zeppelin-Stiftung zu restituieren; 2. zu einer Liste mit sämtlichen bei der Beklagten vorhandenen Akten, auf die sich das Akteneinsichtsbegehren des Klägers vom 11. Januar 2018 richtet, hilfsweise, den Zugang zu den unter vorstehend Ziff. 1 und 2 (mit den jeweiligen Unterpunkten) genannten Informationen und Unterlagen durch Gewährung der Einsichtnahme bei der Beklagten für einen Zeitraum von 6 Monaten (wobei sich dieser Hilfsantrag nicht auf die mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 zugesagten Unterlagen bezieht) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung u. a. aus, soweit der Kläger Informationen aus den laufenden Verwaltungsakten begehre, sei ihm in vollem Umfang Zugang gewährt worden. Im Übrigen begehre der Kläger im Kern Zugang zu Informationen, die ihm als Nutzer des Stadtarchivs Friedrichshafen bereits seit Jahren offen stünden, die er dort aber nicht eingesehen und ausgewertet habe. Ihm gehe es nur um die bequemste Art des Informationszugangs. Insoweit habe sich der Antrag durch die Gewährung von Zugang zu den Archivbeständen erledigt bzw. es sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Entgegen klägerischer Auffassung stehe die Spezialität des Archivrechts auch hier der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes entgegen. Dies gelte auch für kommunales Archivgut, denn für Gemeinden gälten die Schutz- und Nutzungsvorschriften des Landesarchivgesetzes (§ 7) entsprechend. Im Übrigen habe die Beklagte eine Archivordnung als Satzung erlassen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelte. Die erstmalige Berufung auf die Spezialität des Archivrechts stelle eine erweiterte rechtliche Begründung der Versagungsentscheidung dar. Selbst bei ursprünglich fehlerhafter Begründung ergäbe sich aber keine Rechtsverletzung des Klägers, weil dieser keinen Anspruch auf Einsicht in die Archivakten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz habe. Hilfsweise läge bei Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auf Archivgut ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vor. Dies gelte auch für die Durchsicht sämtlicher bei den Ämtern der Beklagten vorhandenen Akten mit Bezug zu Zuwendungen der Stiftung und / oder der Stiftungsbetriebe. Die „Präzisierung“ der Klaganträge mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 stelle eine nicht sachdienliche Klageänderung dar, welcher die Beklagte entgegentrete. Soweit nun einzelne Vorgänge zum Schiedsvertrag benannt würden, sei hierüber bereits entschieden, die Beklagte habe alle bei den laufenden Unterlagen befindlichen Vorgänge zugänglich gemacht. Vorgänge, die nur über die von der Beklagten bestellten Mitglieder im Aufsichtsrat und die ihnen vorgelegten Unterlagen zur Verfügung stünden, seien nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LIFG in Verbindung mit §§ 93 Abs. 1 Satz 3, 116 AktG nicht vorlagepflichtig; dies gelte analog für die Z. GmbH. Ein Anspruch auf Erstellung von Aktenlisten bestehe nicht, denn das Landesinformationsfreiheitsgesetz kenne keinen Informationsverschaffungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer bereits vorhandenen Information ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Weiterverarbeitung durch die Verwaltung. Der Kläger hat am 9. Februar 2018 (Verwaltungsakten Bl. 73) und am 19. Juli 2018 (Gerichtsake Bl. 640; Verwaltungsakten Bl. 56) bei der Stadtverwaltung der Beklagten sowie am 3. April 2018 in deren Stadtarchiv (Verwaltungsakten Bl. 92, 93, 95) Einsicht in einzelne Aktenteile genommen und Kopien fertigen lassen. Mit Schreiben vom 2. August 2018 (Verwaltungsakten zu 4667/18 Bl. 5) hat das Stadtarchiv der Beklagten dem Kläger Zugang zu dem „gesamten im Findbuch des Stadtarchivs verzeichneten Bestand 3 (‚Stadt- und Stiftungspflege‘)“ gewährt, allerdings nur durch sukzessive Einsichtnahme in den Räumen des Archivs während einer 24 Wochenstunden umfassenden Öffnungszeit, beginnend am 21. August 2018. Die Beklagte hat am 20. November 2020 eine Archivordnung für ihr Stadtarchiv als Satzung erlassen und diese am darauffolgenden Tag öffentlich bekannt gemacht (vgl. Verwaltungsakten Bl. 699). In der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 hat die Beklagte folgende Protokollerklärung abgegeben: In Abänderung des streitgegenständlichen Ausgangsbescheids der Beklagten vom 29. Januar 2018 sowie des zugehörigen Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 kann die Einsichtnahme in die im besagten Ausgangsbescheid in der Tenorziffer 1 benannten Unterlagen erfolgen bis einschließlich 15. April 2022, jeweils in der Zeit zwischen 9 und 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr in den Räumen der Stadtverwaltung Friedrichshafen, Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen, wobei eine vorherige Terminabsprache erforderlich ist. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit bezüglich des Streitpunkts der Dauer einer Einsichtnahme bei der Beklagten hinsichtlich der bereits bewilligten Unterlagen (hilfsweise gestellter Antrag) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat weiter zu Protokoll erklärt, dass im Falle einer Einsichtnahme durch den Kläger bei der Beklagten das Abfotografieren der Unterlagen gestattet ist und keine kostenpflichtigen Kopien erstellt werden müssen. Die Klägerseite hat zu Protokoll zum einen klargestellt, dass auch vom Auskunftsanspruch umfasste Unterlagen im Stadtarchiv Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bleiben, und zum anderen, dass sich Ansprüche nur auf die im Besitz der Beklagten vermuteten Akten beziehen (einschließlich des Archivs). Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten, auch des vom Sohn des Klägers F. v. B. geführten Parallelverfahrens 6 K 2463/18, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird.