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Beschluss

10 S 2788/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist abzulehnen, wenn das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder keine sonstigen Zulassungsgründe substantiiert darlegt. • Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach §9 Abs.2 BBodSchG ist auf die ex ante‑Sicht abzustellen; spätere Erkenntnisse können allenfalls einen Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG begründen. • Die Kostentragungspflicht des zur Durchführung Verpflichteten nach §24 Abs.1 Satz1 BBodSchG wird nicht entfallen, wenn dieser die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat; die materielle Beweislast für einen Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG liegt beim Verpflichteten.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Bodenschutzentscheidung wegen fehlender Richtigkeitszweifel • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist abzulehnen, wenn das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder keine sonstigen Zulassungsgründe substantiiert darlegt. • Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach §9 Abs.2 BBodSchG ist auf die ex ante‑Sicht abzustellen; spätere Erkenntnisse können allenfalls einen Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG begründen. • Die Kostentragungspflicht des zur Durchführung Verpflichteten nach §24 Abs.1 Satz1 BBodSchG wird nicht entfallen, wenn dieser die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat; die materielle Beweislast für einen Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG liegt beim Verpflichteten. Die Klägerin wurde von der Behörde verpflichtet, eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung nach §9 Abs.2 BBodSchG durchzuführen; die Behörde ließ eine Ersatzvornahme durchführen und forderte von der Klägerin die Erstattung der Kosten in Höhe von 211.140,89 EUR. Die Klägerin hatte zuvor Papierschlämme und mit Papierschlämmen versetzten Kompost landwirtschaftlich verwendet und bestritten eine maßgebliche Verursachung der PFC‑Bodenverunreinigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: die Anordnung der Untersuchung sei ex ante rechtmäßig, und die Klägerin trage die Kosten, weil sie die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten habe. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte insbesondere mangelhafte Amtsermittlung, fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Ungeeignetheit der Störerauswahl; sie verwies auf spätere Erkenntnisse und alternative Ursachen. Der Senat prüfte das Zulassungsbegehren nach §124a VwGO und hielt die Einwände für nicht geeignet, ernstliche Zweifel oder andere Zulassungsgründe zu begründen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils setzen substantiierte, schlüssige Angriffe auf tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen voraus und müssen im Zulassungsverfahren konkret dargelegt werden (§124a VwGO, §124 Abs.2 VwGO). • Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung nach §9 Abs.2 BBodSchG ist die ex ante‑Perspektive maßgeblich; spätere Erkenntnisse sind für die Anordnungsentscheidung unbeachtlich und können allenfalls Relevanz für einen späteren Kostenerstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG haben. • Die Klägerin wurde als Verdachtsstörerin zu Recht in Anspruch genommen: konkrete objektive Anhaltspunkte (erhöhte PFC‑Werte auf mit Papierschlämmen beaufschlagten Flächen, Bezug der Schlämme aus Papierproduktion mit PFC‑Einsatz, Fehlen ersichtlicher anderer Ursachen) rechtfertigten die Annahme eines maßgeblichen Mitverursachungsbeitrags und überschreiten die polizeirechtliche Gefahrenschwelle. • Zur Kostentragung: Nach §24 Abs.1 Satz1 BBodSchG haftet grundsätzlich der zur Durchführung Verpflichtete; ein Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG setzt die Widerlegung der den Verdacht begründenden Umstände voraus und trifft materiell die Klägerin. Die Klägerin hat die verdachtsbegründenden Umstände zu vertreten (z. B. verbotswidriges Inverkehrbringen und unzulässige Weitergabe großer Mengen nicht geprüfter Papierschlämme). • Beweislast und Tatsachenwürdigung: Die materielle Beweislast für die Widerlegung einer Verursachung liegt bei derjenigen Partei, die aus deren Widerlegung eine für sie günstige Rechtsfolge ableitet; das Zulassungsvorbringen beschränkt sich weitgehend auf widersprechende Bewertungen der Tatsachenwürdigung und vermag die Feststellungen nicht zu erschüttern. • Ermessensprüfung und Störerauswahl: Das Verwaltungsgericht hat bei der Auswahl des Verantwortlichen keine Ermessensfehler festgestellt; auch eine mögliche Mitverursachung Dritter führt nicht zur Unrechtmäßigkeit der Inanspruchnahme, sondern allenfalls zu einem Ausgleichsanspruch nach §24 Abs.2 BBodSchG. • Aufklärungsrüge: Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§86 VwGO) ist nicht substantiiert dargelegt; es fehlt die konkrete Darlegung, welche zusätzlichen Ermittlungen erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen dadurch voraussichtlich zu treffen gewesen wären. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Die Klägerin wurde zu Recht ex ante als Verdachtsstörerin zur Durchführung der Detailuntersuchung nach §9 Abs.2 BBodSchG und zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen, weil konkrete objektive Anhaltspunkte einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag begründeten. Ein Erstattungsanspruch nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG kommt nicht in Betracht, da die Klägerin die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat und die Beweislast für deren Widerlegung bei ihr liegt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wird auf 211.140,89 EUR festgesetzt.