Urteil
2 K 6364/18
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1113.2K6364.18.00
21Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit von Kooperationsverpflichtungen mit der zuständigen Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, 691 <692> = BVerwGE 123, 7).(Rn.61)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit von Kooperationsverpflichtungen mit der zuständigen Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, 691 = BVerwGE 123, 7).(Rn.61) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 113 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Anordnung zur Durchführung einer Detailuntersuchung mit Bescheid der Beklagten vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 01.08.2017 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Besteht danach auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts im BBodSchG – nach den in der Rechtsprechung zur Anfechtungsklage entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheids als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Insoweit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es, wie im allgemeinen Polizeirecht, bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der behördlichen Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung und auch der nicht selten prognostische Elemente enthaltenden Einschätzung geeigneter, erforderlicher und verhältnismäßiger Abhilfemaßnahmen grundsätzlich auf die Sicht „ex ante“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt. Soweit allerdings diesbezügliche rechtserhebliche Erkenntnisse schon bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids hätten gewonnen und berücksichtigt werden können, ist dies in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Insoweit gilt nichts anderes als beim Nachweis des Vorliegens von bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorhandenen Tatsachen (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455 sowie zuletzt Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N.; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris ). Die Inanspruchnahme eines Verdachtsstörers als Verursacher zu Maßnahmen der Gefahrerforschung aus der Perspektive „ex ante“ wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Verdacht (gegen ihn) nach Durchführung der Untersuchungsmaßnahme nicht bestätigt; in diesem Fall besteht vielmehr ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, 691 ; ebenso zu den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen der Verdachtsstörerhaftung bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.05.1990 - 5 S 1842/89 -, NVwZ-RR 1991, 24 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.06.2000 - 5 A 95/00 -, NVwZ 2001, 1314). Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Klägerin als Verhaltensstörerin nach den genannten Vorschriften trägt nach den allgemeinen Regeln im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde, weil es sich hierbei um den ihr günstigen Umstand des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen eines Eingriffs durch belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, NVwZ 2008, 1371 = BVerwGE 131, 171; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Auflage 2019, § 86 sowie Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand: 36. Ergänzungslieferung Februar 2019, § 108 jeweils m.w.N.; im Kontext des BBodSchG zuletzt etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris ). a) Die angegriffene Anordnung einer Detailuntersuchung vom 01.08.2017 erweist sich zunächst einmal als formell rechtmäßig. Insbesondere bestehen gegen diese mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2018 neu gefasste Verfügung keine rechtlichen Bedenken unter dem von der Klägerin gerügten Gesichtspunkt der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG ist die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts Voraussetzung seiner Rechtmäßigkeit. Kann einem Verwaltungsakt durch Auslegung kein eindeutiger Regelungsgehalt beigemessen werden, ist er nach § 37 Abs. 1 LVwVfG rechtswidrig. Ob der Bescheid in solch einem Fall auch nichtig ist, regelt § 44 LVwVfG. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. zum Ganzen zuletzt nur BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, NVwZ 2018, 895 = BVerwGE 160, 193 m.w.N. zur stRspr. des BVerwG; vgl. ferner die weitgehend entsprechende Maßstabsbildung des VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris im Kontext des BBodSchG). aa) Die Klägerin bringt insoweit zunächst vor, die Formulierungen der Ziffern I. 1 bis I. 5 der Anordnung enthielten nur allgemeine Begriffe wie „Emissionen“, „Immissionen“, „Schadstoffe“ oder „Schadstofffrachten“, ohne aber die hier aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Schadstoffe, deren Untersuchung diese aufgeben wolle, sowie die genaue Anzahl und Lage der Grundwassermessstellen und Dauer und Anzahl der Probennahmen zu nennen. So sei der genaue Umfang der zu entnehmenden Proben und durchzuführenden Untersuchungen nicht bestimmt, insbesondere blieben die konkret zu untersuchenden Parameter unklar. Dies führt nicht auf eine Unbestimmtheit der Anordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018. Zutreffend verweist die Beklagte im Hinblick auf die im Bescheid verwendeten Begrifflichkeiten zunächst darauf, dass die mit der Umsetzung der angeordneten Detailuntersuchung zwangsläufig zu betrauenden Fachgutachterbüros (vgl. Ziffer I.2 der Anordnung) sowohl mit diesen als auch mit der Verwaltungspraxis der Landesbehörden hinreichend vertraut sind. Deren Empfängerhorizont und nicht (allein) derjenige der Klägerin ist entgegen deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die – im Bodenschutzrecht durchgängig anzutreffende – Verpflichtung zur Betrauung eines Fachgutachterbüros nach Ziffer I. 2 der Anordnung maßgeblich. So verweisen sowohl die nach Ziffer I. 1 der Anordnung zu erstellende „Immissions-Emissionsbetrachtung“ als auch die Bezugnahme auf das „50 % Kriterium nach Leitfaden Erkundungsstrategie Grundwasser LUBW“ auf das dem hier adressierten Fachkreis der sachverständigen Gutachter im Altlastenbereich im Einzelnen bekannte und im Internet auf der Homepage der LUBW im Übrigen für jedermann allgemein zugängliche Standard-Untersuchungsverfahren für bodenschutzrechtliche Untersuchungen im Land Baden-Württemberg. Ihre Inbezugnahme ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht zu beanstanden (vgl. zur Verweisung auf allgemein zugängliche Informationen auf einer jedermann zugänglichen Internetseite als grundsätzlich zulässiges Mittel zur näheren Bestimmung des Bescheidinhalts bereits BayVGH, Beschl. v. 17.03.2004 - 22 CS 04.362 -, NJW 2004, 2678, der allerdings zum damaligen Zeitpunkt die Recherche mithilfe einer Suchmaschine noch für im Regelfall unzumutbar hielt; ob letzteres weiterhin zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung, da davon auszugehen ist, dass jedenfalls der hier adressierte Fachkreis der Gutachter im Altlastenbereich Kenntnis von den genannten Untersuchungsverfahren hat). Gleichermaßen rechtsfehlerfrei mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 LVwVfG erscheint es, wenn die Beklagte bzw. das Regierungspräsidium die nähere Bestimmung der Anzahl und Lage geeigneter Ansatzpunkte für die nach Ziffer I. 3, Satz 1 der Anordnung zu errichtenden – für sich genommen ohnehin hinreichend bestimmten – „bis zu 3“ qualifizierten Grundwassermessstellen an verschiedenen Stellen der Anordnung (vgl. Ziffer I. 3, Satz 3 und 5) einer Festlegung in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz der Beklagten unterwirft. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die mit Ziffer I. 3, Satz 3 bestimmte Abweichungsmöglichkeit (allein) nach unten hinsichtlich der Anzahl der zu errichtenden Grundwassermessstellen gerade aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zugunsten der Klägerin mit Blick auf die verminderte Zugänglichkeit des Untersuchungsgebiets im Innenstadtbereich resultiert. Mit Blick auf die darin liegende bereichsspezifische fachliche Kooperationsverpflichtung ist nach Auffassung der Kammer auch das vom Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobene öffentliche Interesse an der Effektivität des Bodenschutzes zu berücksichtigen, der nicht allein durch imperatives Handeln der Behörde zu verwirklichen ist, sondern durch eine Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und der Behörde vielfach, vor allem in zeitlicher Hinsicht, optimiert werden kann, was als gesetzgeberisches Anliegen nicht zuletzt in der Vorschrift des § 13 Abs. 4 BBodSchG seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, NVwZ 2005, 691 = BVerwGE 123, 7 betreffend die analoge Anwendbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs aus § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung – ohne Erlass einer Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG – veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat). Vollstreckbar ist danach zunächst die Verpflichtung zur kooperativen Bestimmung der Anzahl und Lage geeigneter Ansatzpunkte der zu errichtenden Grundwassermessstellen, sodann deren konkrete Errichtung durch den zu beauftragenden Gutachter. bb) Die Klägerin bringt weiter vor, soweit sie nach Ziffer I. 6, Satz 1 der Anordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018 eine Analytik „mindestens“ der Schadstoffe MKW und BTEX liefern solle, bleibe unklar, ob es ausreichen solle, die Grundwasserproben nur auf diese Parameter zu untersuchen, oder ob weitere Messungen erfolgen sollten. Ein Bestimmtheitsmangel der Anordnung folgt auch hieraus jedoch nicht. Vielmehr ist der genannten Ziffer bereits dann genügt, wenn die geforderte Analytik der beiden dort benannten Schadstoffe erbracht wird, während über diese eindeutig als Mindestanforderungen benannten hinausgehende weitere Analysen – insbesondere betreffend die Schadstoffgruppe der LHKW – von der Klägerin erbracht werden können, aber nicht müssen (vgl. entsprechend für die tenorierte Fristbestimmung „Der Testbetrieb beginnt frühestens am 01.06.2000“ auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.06.2000 - 13 B 836/00 -, NVwZ-RR 2000, 726 ). cc) Auch die Bedenken der Klägerin bezüglich des genauen Bezugspunkts der Ausrichtung „an den Voruntersuchungen“ (vgl. insbesondere Ziffer I. 6, Satz 2 der Anordnung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018, wonach sich der Analytikumfang bezüglich der Einzelstoffe und Abbauprodukte an den Voruntersuchungen auszurichten habe) teilt die Kammer nicht. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die nunmehr angeordneten Detailuntersuchungen sich – im angeordneten Umfang, d.h. bezogen mindestens auf die Schadstoffe MKW und BTEX – „an den“, also an beiden Voruntersuchungen (Gutachten ... vom 28.02.2013 und Gutachten ... vom 10.12.2015) auszurichten haben. dd) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich noch vorbringt, der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil das oder die Gutachten, auf die sich die Anordnung beziehen solle, nicht Teil der Anordnung gewesen und ihr auch nicht als Anlage hierzu zugesandt worden sei bzw. seien, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Hinsichtlich der „Verifizierenden Umweltgeologischen Untersuchung“ der ... vom 10.12.2015 erschließt sich dieses Vorbringen der Kammer schon deshalb nicht, weil dieses Gutachten im Auftrag der Klägerin selbst erstellt wurde und deshalb von der Beklagten als bei der Klägerin bekannt vorausgesetzt werden durfte. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Gutachtens der ... vom 28.02.2013, bezüglich dessen die Klägerin schon zu Beginn des Schriftverkehrs mit der Beklagten in dieser Angelegenheit zunächst telefonisch am 04.11.2014 und in der Folge noch einmal schriftlich am 06.11.2014 mitgeteilt hat, sie habe dieses Gutachten bereits im Vorjahr von der Eigentümergemeinschaft erhalten und dieses der Sakosta zur Prüfung und Beurteilung übergeben, die daraufhin unter dem 02.07.2013 eine Stellungnahme zum Gutachten der HPC AG abgegeben habe. b) Weiter ist die angegriffene Anordnung zur Durchführung einer Detailuntersuchung mit Bescheid der Beklagten vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.02.2018 auch materiell-rechtlich weder im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten bodenschutzrechtlichen Vorschriften (unter aa) noch im Hinblick auf die Ermessensausübung der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums ... (unter bb) zu beanstanden. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018 aus der Perspektive „ex ante“ erfüllt. Es bestand nicht nur der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (unter 1) sondern auch der hinreichende Verdacht einer Verursachung dieser schädlichen Bodenveränderung (jedenfalls auch) durch die Klägerin (unter 2). Die angeordneten Untersuchungen erweisen sich ferner auch als „notwendig“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (unter 3). (1) Schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris ). Gemäß § 3 Abs. 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, VBlBW 2013, 189 = juris ). Ein Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden. So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (vgl. dazu zusammenfassend VG Lüneburg, Urt. v. 24.11.2016 - 2 A 7/15 -, juris m.w.N., vgl. zum Ganzen zuletzt ferner VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris ). Jedenfalls hinsichtlich der Schadstoffgruppe der aromatischen Kohlenwasserstoffe (BTEX) kommen sowohl das von der ... im Auftrag der Eigentümergemeinschaft unter dem 28.02.2013 erstattete Gutachten zu orientierenden Schadstoffuntersuchungen als auch die im Auftrag der Klägerin am 10.12.2015 vorgelegte „Verifizierende Umweltgeologische Untersuchung“ der ... zu dem Ergebnis, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück schädliche Bodenveränderungen gegeben sind. Das Gutachten der ... gelangt zu dem Ergebnis, dass die Prüfwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und BTEX in allen untersuchten Grundwasserproben am Standort überschritten seien, der Prüfwert MKW bis zum Faktor 150, die Prüfwerte für Benzol und BTEX bis Faktor 8.000. In der Tat ergibt sich für MKW aus den Analysenergebnissen zum Grundwasser in Bezug auf den Prüfwert von 200 µg/l eine deutliche Überschreitung, die von 200 µg/l an der Messstelle RKS 4 im zentralen Hofbereich bis zu 30.000 µg/l an der Messstelle RKS 8 im östlichen Hofbereich reicht (vgl. im Einzelnen Tabelle 7 auf S. 17 des Gutachtens ... vom 28.02.2013), während für BTEX der Prüfwert von 20 µg/l von 419 µg/l an der Messstelle RKS 5 im zentralen Hofbereich bis zu 169.660 µg/l an der Messstelle RKS 8 überschritten wurde (vgl. im Einzelnen Tabelle 9 auf S. 18 des Gutachtens ... vom 28.02.2013). Das Gutachten der ... vom 10.12.2015 gelangt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Verunreinigung durch aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) in Teilbereichen des Geländes durch die zum Teil hohen BTEX-Gehalte in der wassergesättigten Bodenzone gegeben sei, wobei die höchste Konzentration in den entnommenen Bodeneinzelproben mit 2.200 mg/kg in 3,6 m Tiefe an SP 11A (vgl. Tabelle 4 auf S. 15 f. des Gutachtens ... vom 10.12.2015), die höchste Konzentration in den Grundwasserproben bei 2.170 µg/l im Bereich von RKS 8 der HPC festgestellt wurde (vgl. Tabelle 5 auf S. 17 des Gutachtens ... vom 10.12.2015). Verunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) hätten demgegenüber nicht nachgewiesen werden können, da diese in den untersuchten Bodeneinzelproben jeweils unter der Bestimmungsgrenze gelegen hätten (vgl. nochmals Tabelle 4 auf S. 15 f. des Gutachtens ... vom 10.12.2015; eine Untersuchung der Grundwasserproben auf MKW findet sich im Gutachten demgegenüber nicht). Der Umstand, dass nach dem – insoweit übereinstimmenden – Ergebnis beider Gutachten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück schädliche Bodenveränderungen gegeben sind, wird auch von der Klägerin auch nicht bestritten. (2) Die Klägerin bestreitet vielmehr, dass sie die Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ist. (a) Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1Alt.1 BBodSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist. In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris , erneut bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ). Ferner kann bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeiträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, jeder Verursacher auf die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme setzt dies aber eine Erheblichkeit des Verursachungsbeitrages voraus (ebenfalls ständige Rspr., vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2005 - 10 S 1478/03 -, VBlBW 2006, 388 , bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 7 C 3.05 -, NVwZ 2006, 928 m.w.N.; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ). Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar – etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden – geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht. Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG und des VGH Baden-Württemberg; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ). Ausgehend hiervon ist es für die Annahme einer (Mit-)Verursacherstellung der Klägerin durch die zuständigen Behörden nicht erforderlich, einen Vollbeweis für den genauen Hergang der Verunreinigung durch die Untersuchung - im Falle erst später entdeckter Bodenverunreinigungen regelmäßig und auch hier - nicht mehr zu erlangender Proben der aufgebrachten Stoffe zu führen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108 ; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris ). (b) Anhand dieses Maßstabs ist die Klägerin aus einer Perspektive „ex ante“ im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018 zu Recht als (Mit-)Verursacherin der hier festgestellten schädlichen Bodenverunreinigungen eingestuft worden. Entgegen ihrem Vortrag hat die Beklagte nicht allein aufgrund der bloßen Übernahme der Tankstelle von ... als Verhaltensstörerin eingestuft, womit wohl in der Tat lediglich eine für die Anwendung des Instrumentariums nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nach der Rechtsprechung voraussichtlich nicht hinreichende „Gefährdungsverantwortung“ verbunden wäre (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, NVwZ-RR 2002, 16). Die Beklagte hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass mit den hier gegebenen konkreten Vorfällen vom 16.02.1976 und vom 09.12.1977 jedenfalls zwei Schadensfälle belegt sind, bei denen jeweils erhebliche Mengen Benzin auf dem von der Klägerin in diesem Zeitraum gepachteten Tankstellengrundstück ausgelaufen sind. Die darin liegenden objektiven Faktoren als tragfähige Indizien für eine (Mit-)Verursacherstellung der Klägerin hinsichtlich der nunmehr auf diesem Grundstück festgestellten – auf Verunreinigungen durch Benzin hindeutenden und damit entgegen dem Vortrag der Klägerin in diesem Sinne naturgemäß auch „tankstellenspezifischen“ – Verunreinigungen mit BTEX und MKW entfallen auch nicht deshalb, weil gegebenenfalls weitere Verursachungsbeiträge Dritter (etwa der Mitarbeiter der Spedition ... hinsichtlich des Überfüllungsschadens am 16.02.1976) zur Schadensentstehung beigetragen haben könnten. Denn insoweit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu , dass die Klägerin (nicht nur) im Verhältnis gegenüber der Eigentümergemeinschaft die polizeirechtliche Verantwortung für die Tankstellenanlagen traf (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich Ziffer 5.9 des Pachtvertrags vom 17.11./18.12.1974 sowie das Schreiben vom 18.03.1975, mit dem die ... gegenüber der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft bestätigte, dass sie (die ...) nach dem Pachtvertrag verpflichtet sei, „die Revisionen an den Behältern gem. den polizeilichen Auflagen durchzuführen.“). Die Beklagte erkennt zwar ferner, dass der TÜV mit Prüfbericht vom 02.10.1978 im Auftrag der ... bescheinigte, durch die dort im einzelnen aufgeführten Maßnahmen seien alle Mängel an der Tankstelle beseitigt worden, weshalb eine Gefährdung im Normalfall nicht mehr zu befürchten sei (vgl. GAS 205). Sie weist aber zutreffend darauf hin, hieraus könne nicht abgeleitet werden kann, dass die nachweislich bereits entstandenen Bodenverunreinigungen beseitigt worden wären. Dies ergibt sich daraus, dass weder dieser Prüfauftrag noch der spätere Prüfauftrag des TÜV, dessen Prüfberichte vom 18.04.1985 (geringfügige) Lochfraßkorrosionen an verschiedenen Tankbehältern im Umfang zwischen 1 und 2 mm feststellten und in dessen Zuge die Stillegung der Benzintanks erfolgte, schädliche Bodenveränderungen zum Gegenstand hatten. Die genannten Berichte treffen konsequenterweise denn auch keine Aussagen zu etwaigen Bodenverunreinigungen (vgl. nochmals GAS 205 sowie GAS 217-221). Schließlich scheidet der genannte (Mit-)Verursachungsbeitrag der Klägerin betreffend die beiden genannten Schadensfälle auch nicht deshalb aus, weil eine vertikale Schadstoffausbreitung, insbesondere durch die genannten Vorfälle, entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung durch ... nicht nachgewiesen sei, wie die Klägerin ausführt. Dies folgt bereits daraus, dass die für die Gutachten ... bzw. ... angesetzten Bohrpunkte nicht notwendig den genauen Punkt beprobt haben müssen, an dem das Benzin bei den genannten Schadensfällen (und ggf. weiteren) in das Erdreich versickert ist (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen auf S. 8 des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018). Dies gilt namentlich für den Bereich der damals – im Gebäude befindlichen – undichten Dehnungsfuge, die sowohl im Polizeibericht vom 09.12.1977 als auch im Bericht des TÜV vom 08.03.1978 sowie in der nachfolgenden Hausmitteilung der ... vom 31.05.1978 als maßgebliche Schadensquelle angesprochen wird. Unabhängig hiervon erscheint der Kammer auch der von der Beklagten insoweit angenommene Erklärungsansatz über seitdem stattgefundene Abbauprozesse in den oberen Bodenschichten auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstands plausibel, zumal die Klägerin ihren gegenteiligen Vortrag nicht näher substantiiert, dass die hierfür notwendigen Stoffe wegen der Bodenversiegelung und der ab 1978 bestehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen nicht in den Boden hätten gelangen können. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiter von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung benannten Umstand, dass bei den bisherigen Untersuchungen keine Hinweise auf den Bleiersatzstoff MTBE gefunden wurden, der nach dem Vortrag der Klägerin erst seit Mitte der 70er Jahre – im konkreten Fall der hier betroffenen Tankstelle nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung allerdings wohl erst ab dem Jahr 1978 und damit ohnehin nach den beiden hier dokumentierten Schadensfällen – verwendet wurde. Dies folgt – unabhängig von der Frage nach den aus einem solchen Negativbefund abzuleitenden Schlussfolgerungen – schon daraus, dass – soweit aus den vorgelegten Gutachten ersichtlich – weder ... noch ... die entnommenen Proben auf diesen Stoff hin begutachtet haben. Gleiches gilt hinsichtlich des zuletzt von der Beklagten vorgelegten Analysenergebnisses der ... vom 28.01.2019 zum Grundwasserzustrom. Soweit in einem Mailverkehr eines Sachbearbeiters der Beklagten (Herr ...) mit einem Mitarbeiter des Regierungspräsidiums (...) sowie einem potentiellen Gutachter (...) erwogen wird, einen positiven Beleg für den Eintragszeitraum des (ausweislich dieses Mailverkehrs in zwei Erscheinungsformen benzintypischen) Schadstoffbilds im Grundwasser über das Vorhandensein von MTBE zu erbringen (vgl. AS 238 ff. der Akte der Beklagten), lässt sich aus dem Nichtvorliegen derartiger eingrenzender Untersuchungen nicht der von der Klägerin angeregte Umkehrschluss ziehen, das festgestellte Schadensbild könne nicht aus dem Zeitraum ihrer Bewirtschaftung der Tankstelle stammen. (3) Soweit die Klägerin weiter einwendet, die angeordneten Untersuchungen seien ferner auch ungeeignet (und damit in der rechtlichen Konsequenz nicht „notwendig“ i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG), weil sie ihr Ziel, den Grundwasserschaden und seine Ursache näher zu erkunden, nicht vollständig erreichen könnten, da das Grundwasser im Zustrombereich zum Tankstellengrundstück sowie etwaige weitere (dort belegene) Schadstoffquellen bislang fehlerhaft nicht untersucht worden seien und auch zu der angeblich im Zustrom fehlenden Verwendung der hier maßgeblichen Schadstoffe jegliche Nachweise fehlten, folgt ihr die Kammer auch insoweit nicht. Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin schon nicht in Zweifel, dass die angeordneten Maßnahmen prinzipiell geeignet sind, jedenfalls dazu beizutragen, die Menge und die räumliche Verteilung der Schadstoffe, das Ausmaß der Bodenverunreinigung sowie die Ausbreitungsmöglichkeiten im Grundwasserstrom zu ermitteln (vgl. § 2 Nr. 4 BBodSchV). Im Übrigen trägt die Klägerin nicht vor, dass und gegebenenfalls welche Betriebe im Zustrombereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks angesiedelt (gewesen) sein könnten, die die hier im Grundwasser festgestellten Verunreinigungen mit – tankstellenspezifischen – Schadstoffen hätten verursachen können. Schließlich folgt auch aus dem von der Beklagten zuletzt – in zulässiger Weise – nachgereichten Analysenergebnis der ... vom 28.01.2019 (vgl. zu dessen Berücksichtigungsfähigkeit nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455 sowie zuletzt Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ), dass die Summe nachgewiesener BTEX in einer Probe aus dem quartären Grundwasserleiter auf dem Gelände ..., westlich des ehemaligen Tankstellengeländes der Klägerin lediglich 3,85 µg/l betrug und damit deutlich unter dem Prüfwert von 20 µg/l lag (vgl. nochmals GAS 267-273), womit dieser Zustrombereich als Quelle maßgeblicher (Mit-)Verursachungsbeiträge ausscheidet. Die Notwendigkeit der hier angeordneten Untersuchungen entfällt hier schließlich auch nicht deshalb (teilweise) insofern, als mit Ziffer I. 6, Satz 1 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018 auch eine chemische Analytik im Grundwasser durch entsprechende Stichtagsbeprobungen sowohl auf MKW als auch auf BTEX angeordnet wurde, wiewohl hinsichtlich der erstgenannten Schadstoffgruppe nur das Gutachten der ... vom 28.02.2013 zu einer Prüfwertüberschreitung gelangte, nicht (mehr) aber das zeitlich nachgelagerte Gutachten der ... vom 10.12.2015, das allerdings diesbezüglich auch lediglich auf einer Untersuchung der entnommenen Bodenproben, nicht aber der Grundwasserproben fußt. Insoweit vermag jedenfalls auch ein möglicher Ausschluss der nach dem erstgenannten Gutachten gegebenen Prüfwertüberschreitungen die Anordnung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten zu tragen, zumal sowohl eine Beprobung als auch eine Analytik jedenfalls wegen der Prüfwertüberschreitungen bezüglich BTEX angeordnet werden durfte. bb) Schließlich sind auch Ermessensfehler der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2018 nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin hier auch ermessensfehlerfrei als in Anspruch zu nehmende Verhaltensstörerin ausgewählt. Bei der behördlichen Auswahlentscheidung, welcher Störer mit einer Verfügung herangezogen wird, geht es auf der primären Ebene einer Grundverfügung aus der „ex-ante“-Perspektive nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgeblich um die Gefahrenabwehr. Leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl ist danach die Effektivität der Gefahrenabwehr; anzustreben ist die schnelle und wirksame Gefahrenbeseitigung. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern oder generelle, richterlich entwickelte Regeln hierzu gibt es nach dem baden-württembergischen Landesrecht nicht. Muss sich die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Störern in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen, schließt dies nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines Störers sein. Die sachgerechte Störerauswahl auf der primären Ebene muss zivilrechtliche Aspekte eines internen Ausgleichs zwischen mehreren Störern nicht berücksichtigen; im Einzelfall kommt etwas anderes allenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung ihr bekannte und unstreitige Regelungen des internen Ausgleichs völlig unberücksichtigt lässt. Andererseits ist die Behörde rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem vorrangigen Aspekt der Effektivität der Gefahrenabwehr in ihre Erwägungen einzubeziehen (vgl. zum Ganzen im Zusammenfassung seiner Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, 387 m.w.N.; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris auch insoweit bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ). Es erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, ob die von der Klägerin in Bezug genommene rechtliche Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 30.01.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606 ) in dieser Allgemeinheit zutrifft, ein Ermessensfehler liege u.a. immer dann vor, wenn nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen werden oder bei einer Vielzahl von in Betracht kommenden Verursachern einer ausgewählt wird, ohne den Verursachungsbeiträgen der anderen nachzugehen. Bedenken gegen diese Auffassung könnten insbesondere deshalb bestehen, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hieraus – weitergehend – die rechtliche Konsequenz ableiten möchte, es liege ein einer Heilung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht zugänglicher Ermessensausfall vor, sofern die Behörde in Bezug auf einen – nicht von vornherein ausscheidbaren – nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Pflichtigen überhaupt keine Erwägungen dazu angestellt habe, ob und warum dieser Pflichtige ggf. nicht in Anspruch genommen worden sei (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.01.2018, a.a.O.). Der vorliegende Fall gibt indessen keinen Anlass zur weiteren Erörterung. Denn die Beklagte hat in Bezug auf alle – nicht von vornherein ausscheidbaren – als Pflichtige nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Betracht kommenden potentiellen Adressaten hinreichende Erwägungen angestellt, dass und warum diese nicht anstelle der Klägerin in Anspruch genommen wurden. In der Konsequenz besteht auch das von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls beanstandete Ermittlungsdefizit nicht, da die Beklagte keine – anhand der genannten Maßstäbe gebotenen – erfolgversprechenden Ermittlungsansätze außer Betracht gelassen hat. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als jedenfalls maßgebliche Mitverursacherin der hier festgestellten Bodenverunreinigungen vorrangig vor anderen in Betracht kommenden Störern in Anspruch genommen wurde. Dies gilt sowohl im Hinblick auf eine Inanspruchnahme von ... als früherer Pächterin des Tankstellengrundstücks (unter 1), als auch im Hinblick auf eine Heranziehung potentieller (Mit-)Verursacher im Zustrom des Tankstellengrundstücks (unter 2), die nach den vorhandenen Anhaltspunkten hier von vornherein ausscheidbar waren. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin weiter als potentielle (Mit-)Verursacher benannten Betriebe der Schmuckindustrie, namentlich der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ansässigen Firma ... (unter 3). Ferner durfte die Beklagte auch frei von Ermessensfehlern davon absehen, den oder die Mitarbeiter der Spedition ... zu ermitteln bzw. heranzuziehen, der am 16.02.1976 die Benzintanks befüllt hat (unter 4). Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte ferner mit Blick auf die – maßgeblich in den Blick zu nehmende – Effektivität der Gefahrenabwehr auch davon abgesehen, die letztlich allein ernsthaft in den Blick zu nehmende Eigentümergemeinschaft – als Zustandsstörerin oder als Verhaltensstörerin – in Anspruch zu nehmen (unter 5). Gleiches gilt schließlich auch mit Blick auf die von der Klägerin weiterhin als denkbare Pflichtige benannten Einzelpächter (unter 6). (1) Soweit die Klägerin zunächst vorbringt, die Beklagte habe die vorherige Pächterin ... nicht oder jedenfalls unzureichend in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, weist sie selbst darauf hin, dass sich der Verwaltungsakte keine konkreten Hinweise darauf entnehmen lassen, dass es zu der Betriebszeit von ... zu Unfällen oder Vorfällen mit Verunreinigungen gekommen wäre. Zutreffend durfte die Beklagte schon deshalb von einer Einstufung der früheren Pächterin ... als in Betracht zu ziehende Verhaltensverantwortliche absehen, ohne dass es auf den weiteren Umstand ankäme, ob eine solche Verantwortlichkeit der ... auch angesichts der – ohne Beanstandung verlaufenen – Überprüfung der unterirdischen Tanks durch den TÜV vor der Übergabe an die Klägerin auszuschließen wäre (vgl. zu beiden Gesichtspunkten die Ausführungen auf S. 9 des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018). Nichts anderes ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin, der über bloße Vermutungen zur Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Schadensfälle nicht hinausreicht, wie sie im Pachtzeitraum der Klägerin nachweislich stattgefunden haben. (2) Gleiches gilt mit Blick auf das hier festgestellte Schadensbild im Grundwasser auch bezüglich der von der Klägerin weiter als potentielle (Mit-)Verursacher benannten Betriebe im Zustrom des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, hinsichtlich derer im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird, die dort ansässigen Firmen im Bereich der mechanischen Werkstatt, Metallbearbeitung und chemischen Reinigung hätten sämtlich keine tankstellenspezifischen Schadstoffe eingesetzt, wie sie sowohl im Boden als auch im Grundwasserabstrom des hier betroffenen Grundstücks gefunden wurden (vgl. die Ausführungen auf S. 8 des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018). Auch dieser Erwägung, die im Übrigen durch die in zulässiger Weise nachgereichten Erkenntnisse aus dem Analysenergebnis der ... vom 28.01.2019 (vgl. hierzu bereits die Ausführungen oben unter zur Eignung der angeordneten Untersuchungen) gestützt wird, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. (3) Unter dem Gesichtspunkt fehlender Anhaltspunkte für eine (Mit-)Verursachung des hier festgestellten – tankstellenspezifischen – Schadensbildes durfte die Beklagte ferner auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls benannten Betriebe der Schmuckindustrie – namentlich die weiterhin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ansässige Firma ... – aus dem Kreis der potentiell heranzuziehenden Verhaltensstörer ausscheiden, nachdem auch insoweit keine fassbaren Indizien für einen konkreten Einsatz von Benzin (namentlich in einer für das hier festgestellte Schadensbild relevanten Größenordnung) durch diese bestanden (vgl. insoweit die Ausführungen auf S. 2 des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 01.08.2017) und solche auch von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht benannt wurden. (4) Weiter durfte die Beklagte auch ermessensfehlerfrei davon absehen, den am Vorfall vom 16.02.1976 beteiligten Mitarbeiter der Spedition ... zu ermitteln und diesen oder die Spedition als potentiellen weiteren (Mit)-Verursacher in Betracht zu ziehen, ohne dass es auf die von der Klägerin hierfür in Bezug genommene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwendbare gesetzliche Wertung der §§ 19g Abs. 5, 19k WHG in der ab dem 26.04.1976 geltenden Fassung ankäme. Eine solche Inanspruchnahme wäre – ungeachtet der Frage eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens (auch) der Klägerin – schon unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden erheblichen Verwaltungsaufwands nicht nur deutlich weniger effektiv gewesen, sondern auch unter dem – hier noch nachrangigen – Gesichtspunkt der Schadensnähe kaum zu rechtfertigen gewesen, da eine etwaige (Mit-)Verantwortlichkeit ohnehin nur den Vorfall vom 16.02.1976, nicht aber den weiteren Vorfall vom 09.12.1977 betroffen hätte, hinsichtlich dessen eine Verantwortlichkeit der Spedition und ihrer Mitarbeiter auszuschließen ist. Gegen eine Heranziehung jedenfalls des damals handelnden Mitarbeiters spricht schließlich unabhängig hiervon auch der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. (5) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Beklagte habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, auch die Eigentümergemeinschaft als Verhaltensverantwortliche in Betracht zu ziehen, vermag die Kammer ihr auch insoweit nicht zu folgen. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zwar zunächst unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darauf, eine solche Heranziehung komme hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt in Betracht, auch derjenige Grundstückseigentümer überschreite nach der Rechtsprechung die Gefahrenschwelle, der sein Grundstück in Kenntnis und unter Duldung dessen verpachte, dass dort grundwasserschädliches Verhalten stattfinde. Der Klägerin kann aber schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Denn, diese Rechtsprechungslinie ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil im Zeitpunkt der Verpachtung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks nach dem Betrieb durch ... nach Aktenlage gerade keine Schadensfälle bekannt geworden waren, die eine entsprechende Kenntnis oder Duldung der Eigentümergemeinschaft hätten begründen können. Im Übrigen durften die Beklagte und das Regierungspräsidium eine Inanspruchnahme der Eigentümergemeinschaft als Verhaltensverantwortliche auch deshalb von vornherein ausscheiden, weil – wie bereits ausgeführt – im Verhältnis zwischen der Klägerin und dieser nach dem Pachtvertrag gerade die Klägerin für die Einhaltung polizeirechtlicher Auflagen im Außenverhältnis zu den Behörden zuständig war (vgl. nochmals Ziffer 5.9 des Pachtvertrags vom 17.11./18.12.1974 sowie das Schreiben vom 18.03.1975, mit dem die ... gegenüber der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft bestätigte, dass sie (die ...) nach dem Pachtvertrag verpflichtet sei, „die Revisionen an den Behältern gem. den polizeilichen Auflagen durchzuführen.“). Demgegenüber weist die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zutreffend darauf hin, dass die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage der Kostentragung im Innenverhältnis zwischen ihr und der Eigentümergemeinschaft als nachrangig einzustufen ist. In der Konsequenz ist es auch – sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensnähe als auch unter demjenigen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier die Eigentümergemeinschaft nicht (weiter) als Zustandsstörerin in Anspruch genommen hat, weil letztere keine Ursache für die festgestellten Schäden gesetzt hat, während die Klägerin nach dem Vorstehenden zutreffend als – schadensnähere – Verhaltensverantwortliche einzustufen ist (vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 11 des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2018). (6) Schließlich waren auch die im Zeitraum der aktenkundigen Schadensfälle in den Jahren 1976 und 1977 an der von der Klägerin gepachteten Tankstelle tätigen „Einzelpächter“ mit Blick auf die Risikoverteilung des insoweit geschlossenen Vertrags nicht heranzuziehen, da diese als bloße „Tankstellenverwalter“ für die gepachteten Anlagen jedenfalls im Außenverhältnis polizeirechtlich für die Tankstellenanlagen nicht unmittelbar haftbar zu machen gewesen sein dürften. Denn diese übernahmen vielmehr lediglich auf Provisionsbasis als „Agent“ der Klägerin die Lagerung, den Verkauf und die Auslieferung von Kraftstoffen der ... an den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Anlagen, für die ebenfalls von der ... unter anderem eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung und weitere Versicherungen abzuschließen waren, während die Verwalter der ... lediglich im Innenverhältnis „für die Einhaltung aller behördlichen Vorschriften“ hafteten, die sich „auf die Tankstellenverwaltung erstrecken“. Hierfür spricht gerade auch die von der Klägerin in Bezug genommene Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des von ihr vorgelegten Vertrags vom 11.06./09.07.1976, wonach „[a]uftretende Verluste, Mängel, Beschädigungen der Plomben und der Anlage der ... [durch den Verwalter] unverzüglich“ zu melden waren (vgl. zur näheren Ausgestaltung dieses Vertragsverhältnisses daneben insbesondere die oben paraphrasierten Regelungen in den §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 5 und 8 sowie § 5 Abs. 1 und 2 des von der Klägerin vorgelegten Vertrags vom 11.06./09.07.1976 auf GAS 181-195). 2. Hinsichtlich der Nebenverfügungen in Ziffer II. und III. der angegriffenen Anordnung einer Detailuntersuchung mit Bescheid der Beklagten vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2018 sowie hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 220,- EUR mit Ziffer 8 des Ausgangsbescheids der Beklagten vom 01.08.2017 sind rechtliche Bedenken weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss vom 13.11.2019 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- Euro festgesetzt (die Kammer orientiert sich hierbei am – seitens der Klägerin unwidersprochen gebliebenen – Vortrag der Beklagten zu den voraussichtlichen Kosten der angeordneten Detailuntersuchung, vgl. GAS S. 250). Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung betreffend das Grundstück Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Dieses Grundstück (...) steht im Miteigentum einer Eigentümergemeinschaft. In der Zeit von 1965 bis zum Frühjahr 1985 wurde im Erdgeschoss des hier bestehenden Wohnhauses auf Grundlage einer Genehmigung vom 28.01.1965 eine Tankstelle betrieben. Betreiberin war zunächst von 1965 bis 1975 die ... (im Folgenden: ...), von der die - damals noch als ... firmierende - Klägerin den Tankstellenbetrieb zum 03.03.1975 übernahm und bis zur Stilllegung am 28.05.1985 fortführte (dies unter Verpachtung an verschiedene Einzelpächter als „Tankstellenverwalter“; vgl. zur Ausgestaltung dieses Vertragsverhältnisses den von der Klägerin vorgelegten Vertrag vom 11.06./09.07.1976). Hierzu schloss die Klägerin mit der Eigentümergemeinschaft unter dem 17./18.11.1974 einen Pachtvertrag betreffend das Grundstück und die (wohl von ... errichteten und an die Eigentümergemeinschaft veräußerten) Tankstellen-Anlagen, insbesondere die auf Straßenniveau befindlichen Zapfsäulen, die etwa sieben Meter tiefer im Hof gelegenen Tankbehälter im Hof des Grundstücks sowie die beide verbindenden Druckleitungen nebst Druckpumpe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 17./18.11.1974 verwiesen. Eine Überprüfung des Grundstücks auf Schadstofffreiheit bei der Übergabe des Grundstücks an die Klägerin fand nicht statt. Allerdings wurde die technische Funktionsfähigkeit der unterirdischen Tankbehälter im Auftrag der Klägerin durch den TÜV untersucht, der insoweit nichts zu beanstanden hatte. Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Musters eines Belieferungsvertrages vom 15.10.1974 übernahm die Firma ... den Transport von Kraftstoffen an die Tankstellen der Klägerin „im Saargebiet und Bodenseeraum“, wobei gemäß § 4 Ziffer 5 dieses Vertrages die Be- und Entladung der Tankwagen der Firma ... oblag und durch deren Fahrpersonal eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 18.03.1975 bestätigte die ... gegenüber der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft, dass sie (die ...) nach dem Pachtvertrag verpflichtet sei, „die Revisionen an den Behältern gem. den polizeilichen Auflagen durchzuführen.“ Mit Schreiben des Hausverwalters der Eigentümergemeinschaft an die ... vom 16.02.1976 teilte dieser der Klägerin folgenden Vorfall mit: „In der letzten Nacht hat die von der Firma ... beauftragte ...-Spedition eine erhebliche Menge Benzin beim Nachfüllen verschüttet. Das Benzin ist auch in die unter der Tankstelle gelegenen Fabrikräume der Firma ... gelaufen. Der Benzingeruch breitete sich in sämtlichen Stockwerken der Häuser ... aus. Die Feuerwehr, die Polizei und das Bauaufsichtsamt mussten gerufen werden. Das Benzin wäre wahrscheinlich nicht in dieser Menge danebengelaufen, wenn beim Nachfüllen der Tankwart, Herr ..., zugegen gewesen wäre. Leider wird neuerdings regelmäßig nachts Kraftstoff nachgefüllt, wenn der Tankwart nicht da ist. Herr ... hat die Fahrer der ...-Spedition schon mehrmals - aber leider bisher vergeblich - gebeten, das Benzin am Tage nachzufüllen, wenn die Tankstelle geöffnet ist. Die Wohnungsmieter der beiden Häuser haben sich wiederholt beschwert, dass sie durch den beim Nachfüllen der Tanks verursachten Lärm in ihrer Nachtruhe gestört würden. Herr ... hat mir wegen des in seine Räume gelaufenen Benzins eine erhebliche Schadensrechnung angekündigt, die ich leider an die ... weitergeben muss. Auch die sonst etwa entstandenen Kosten könnten von den Gebäudeeigentümern nicht getragen werden. Ich nehme an, dass Sie sich Ihrerseits an die ...-Spedition oder an Ihre Versicherung wenden können. Ich bitte Sie, die ...-Spedition von dem Vorfall zu unterrichten. Ferner wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie sie aufforderten, das Auffüllen nur in der Zeit vorzunehmen, wenn die Hausbewohner in Ihrer Nachtruhe nicht gestört werden.“ Am 09.12.1977 wurde durch den Streifendienst des Polizeireviers ... Nord ein weiterer Schadensfall auf dem verfahrensgegenständlichen Tankstellengrundstück aufgenommen. Dem Polizeibericht eines PM ... vom selben Tage ist hierzu das Folgende zu entnehmen: „Am 09.12.1977, gegen 08:00 Uhr, wurde dem PR ...-Nord durch Herrn ..., [...], fernmündlich mitgeteilt, dass Benzin durch die Decke in die Fa. ... in ..., ..., laufen würde. Die FS, PW ... und ich, fuhren zu der angegebenen Adresse. Es wurde festgestellt, dass durch eine Dehnfuge Benzin in einen Werkstadtraum lief. Durch das Benzin wurde eine Trennwand verunreinigt und der Lack einer Holzleiste beschädigt. Als Verursacher wurde die über der Firma ... liegende Tankstelle - ... - ermittelt. Die Pächterin der genannten Tankstelle, Frau ..., [...], gab an, dass vermutlich eine Benzinzuleitung zu den Zapfsäulen gebrochen ist. Nach ihren Angaben sei dies schon des öfteren der Fall gewesen. Der Tankbetrieb wurde unverzüglich eingestellt. Die Pächterin der Tankstelle verständigte eine Wartungsfirma, um den Schaden beheben zu lassen. In Anbetracht der Gefährlichkeit wird um eine Überprüfung der Tankstelle durch das Gewerbeaufsichtsamt gebeten.“ In der Folge führte der TÜV Baden e.V. (TÜV) im Auftrag der ... am 08.03.1978 eine örtliche Besichtigung der Tankstelle durch, bei der auszugsweise das Folgende festgestellt wurde: „Die Lagertanks obiger Tankstelle liegen im Hof des Wohn- und Geschäftshauses .... Um aus ihnen Vergaser-Treibstoff bis zu den Zapfsäulen zu bekommen, ist eine Höhe von ca. 6,00 bis 7,00 m zu überwinden. Dieses können die Saugepumpen in den Säulen nicht erreichen, da bei dieser statischen Höhe der Vergaser-Treibstoff verdampfen und der Flüssigkeitsstrom abreißen würde. Deshalb wurden im Hof in der Nähe der Lagertanks Druckpumpen installiert, die das Benzin zu den Säulen fördert. Die Leitungen sind daher Druckleitungen, die nicht überwacht werden. Durch das Ein- und Ausschalten der Pumpen beim Betätigen der Zapfpistolen erfolgen Schläge der Flüssigkeitssäulen auf die Leitung, welches zu Materialermüdung führt. Darum bricht die Leitung in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen an der schwächsten Stelle, in diesem Fall am Verbindungsstück zur Säule. Der Vergaser-Treibstoff versickert im Säulenfundament und durch die nicht dichte Dehnungsfuge der Betondecke in die darunter liegenden Arbeitsräume der Fa. .... Erst hier wird durch die auftretende Geruchsbelästigung der Mangel festgestellt. [...] Wir empfehlen, die Genehmigung vom 28. Januar 1965 zu widerrufen, da sich die technische Ausführung der Tankstelle mit tiefliegenden Behältern und einer Benzin-Druckleitung als Verbindung zu den Säulen nicht bewährt hat. [...] Eine Beseitigung der Mängel durch technische Mittel [...] bringt zwar große finanzielle Aufwendung mit sich. Es ist aber fraglich, ob damit die Fehler ausgeschaltet werden können oder nur die Gefahrenquelle an eine andere Stelle verlagert wird.“ Trotz dieser skeptischen Ausführungen des TÜV wurden in der Folge umfangreiche von diesem im Bericht vom 08.03.1978 erwogene Maßnahmen an den Leitungen und Zapfsäulen durchgeführt, woraufhin der TÜV mit Prüfbericht vom 02.10.1978 im Auftrag der ... bescheinigte, dass durch die dort im einzelnen aufgeführten Maßnahmen alle Mängel an der Tankstelle beseitigt seien. Eine Gefährdung sei im Normalfall nicht mehr zu befürchten. An den Gesamtkosten von 52.000,- DM beteiligte sich die Eigentümergemeinschaft auf Aufforderung der ... einer von ihr vorgelegten Hausmitteilung vom 31.05.1978 zufolge mit 30.000,- DM. In dieser Hausmitteilung wird auszugsweise das folgende Fazit gezogen : „Mit der Durchführung sämtlicher Reparaturen in Höhe von DM 52.000,-- wäre, nach jetzigem Erkennungsstand der beteiligten technischen Sachverständigen, die Station wieder zu betreiben. Die positive Umsatzentwicklung der letzten Monate und die relativ günstige Versorgungs-Möglichkeit ab Karlsruhe sprechen dafür. [...] Einschränkung: Das mehrgeschossige Wohnhaus arbeitet nach unserer Erkenntnis ständig. Niemand kann daher im Moment übersehen, ob nicht doch in der Zukunft wieder Mängel an den Zuleitungen entstehen, die letztendlich zu den Folgen führen können, wie wir sie jetzt gehabt haben. Besonders wichtig ist hierbei der Hinweis auf die quer durch das Haus laufende, 10 mtr. lange und ca. 4 cm breite Dehnungs-Fuge. Es kann von niemandem ausgeschlossen werden, dass beim Betanken von PKW’s bzw. beim Befüllen der Tanks Überfüllungen stattfinden können, wobei dann der Treibstoff zur Dehnungs-Fuge läuft und mit Sicherheit in den unteren Räumen wieder austreten wird. (Diese Möglichkeit könnte sich auch ergeben bei Undichtigkeiten in der Zapfsäule, die nicht sofort erkannt werden). Da die Fahrbahn eine tragende Decke ist, an der keine Bauarbeiten durchgeführt werden dürfen, wäre eine 100 %-ige sichere Verkleidung der Dehnungs-Fuge nur mit einem unvertretbaren Kostenaufwand möglich.“ In der Folge wurde die Tankstelle bis zum Jahr 1985 weiterbetrieben. Am 28.05.1985 wurde sie von der ... stillgelegt und die Lagertanks eingeschlämmt. Zuvor hatte der TÜV mit Prüfberichten vom 18.04.1985 festgestellt, dass verschiedene Tankbehälter Lochfraßkorrosionen im Umfang zwischen 1 und 2 mm aufwiesen; die Berichte treffen keine Aussagen zu etwaigen Bodenverunreinigungen. Nachdem im Rahmen einer Altlastenuntersuchung auf dem südlich angrenzenden Grundstück ... festgestellt wurde, dass das in diesem Bereich anstehende Grundwasser erheblich mit tankstellenspezifischen Schadstoffen belastet war, trat die Beklagte zu Beginn des Jahres 2012 an die Eigentümergemeinschaft heran, da nach ihren Recherchen im Bereich um dieses Grundstück lediglich auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ... in der Vergangenheit eine Tankstelle betrieben wurde. Nach näherer Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft und deren Verfahrensbevollmächtigten ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2012 gegenüber den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft die Durchführung einer orientierenden Altlastenuntersuchung durch ein Fachbüro auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an (Ziffer 1). Die Untersuchungsparameter der gemäß Ziffer 2 mindestens acht vorzunehmenden Sondierungsbohrungen, die nach Ziffer 3 im Bereich der Tankanlagen und insbesondere der ehemaligen Pumpanlage für Vergaserkraftstoffe unter Einbeziehung der Bereiche der Schmuckwarenproduktion niederzubringen seien, seien auf mindestens die Schadstoffe Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) festzulegen. Sofern Auffälligkeiten aus dem Bereich der Schmuckwarenfabrikation auftreten sollten, seien weitere nutzungstypische Schadstoffparameter zu ergänzen (Ziffer 4). Der Bescheid enthält weiter Verpflichtungen zur Abstimmung der Bohransatzpunkte mit dem Amt für Umweltschutz der Beklagten (Ziffer 5), zur Anfertigung und Vorlage eines Gutachtens (Ziffer 6) sowie die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 220,- EUR (Ziffer 7). Zur getroffenen Störerauswahl wird ausgeführt, nachdem der ursprüngliche Verursacher nicht mehr oder nur unter (privat-)rechtlich und zeitlich nicht absehbarem unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden könne (z.B. lägen alte Pachtunterlagen nicht bzw. nur unvollständig vor), seien die Miteigentümer des Grundstücks im Rahmen einer effektiven Vorgehensweise herangezogen worden. Die ... erstattete daraufhin im Auftrag der Eigentümergemeinschaft unter dem 28.02.2013 ein Gutachten zu orientierenden Schadstoffuntersuchungen aufgrund der Durchführung von acht Rammkernsondierungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (vgl. den Auszug aus dem Lageplan der Aufschlusspunkte): Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Prüfwerte für MKW und BTEX in allen untersuchten Grundwasserproben am Standort überschritten seien (vgl. wegen der Befunde zu den einzelnen RKS die S. 14-18 des Gutachtens vom 28.02.2013), der Prüfwert MKW bis zum Faktor 150, die Prüfwerte für Benzol und BTEX bis Faktor 8.000. Der Prüfwert Grundwasser für den Parameter LHKW sei in drei Grundwasserproben um max. Faktor 4 überschritten. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Untergrund-/Grundwasserverunreinigung sei damit bestätigt worden. Die Fläche mit Prüfwertüberschreitungen bzw. diesbezüglichem Verdacht dürfte nach Datenlage in der Größenordnung von mehreren 100 m2 liegen. Insofern sei auch bei kleinräumiger Mittelwertbildung eine Prüfwertüberschreitung anzunehmen. Das Zentrum der Verdachtsflächen (Tankbereiche, Pumpenanlage, Schlammfang und Benzinabscheider) seien mit Untersuchungen hinreichend erfasst, eine Eingrenzung der Verunreinigung bzw. des Schadensherds sei dagegen bisher in keiner Richtung gegeben. Das Gutachten hält vor diesem Hintergrund verschiedene dort im Einzelnen näher bezeichnete weitere Untersuchungen für notwendig. Mit weiterem Bescheid vom 11.11.2013 ordnete die Beklagte in der Folge gegenüber der Eigentümergemeinschaft eine orientierende Raumluftuntersuchung in den umliegenden Gebäuden bzw. Kellerräumen zu den bisher nachgewiesenen Kontaminationsbereichen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an. Zur getroffenen Störerauswahl wird ausgeführt, nachdem der ursprüngliche Verursacher nicht mehr oder nur unter (privat-)rechtlich und zeitlich nicht absehbarem unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden könne, seien die Miteigentümer des Grundstücks im Rahmen einer effektiven Vorgehensweise herangezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 11.11.2013 verwiesen. Die ... erstattete daraufhin im Auftrag der Eigentümergemeinschaft unter dem 20.03.2014 ein weiteres Gutachten zu orientierenden Schadstoffuntersuchungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgrund von Raumluftmessungen im direkten Umfeld. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass die im Bereich der ehemaligen Tankstelle festgestellte Bodenluftbelastung durch BTEX zu keiner Emission von Schadstoffen in die Raumluft angrenzender Gebäude geführt habe; ein nachhaltig negativer Einfluss dieser Bodenluftkontamination auf die Luftqualität angrenzender Räume habe nicht nachgewiesen werden können. Nutzungseinschränkungen und ergänzende Untersuchungen seien aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Grundsätzlich sei jedoch auf eine ständig gute Raumlüftung zu achten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20.03.2014 verwiesen. In der Folge wandte sich die Beklagte (erstmals mit Schreiben vom 17.09.2014) an die (zwischenzeitlich umfirmierte) Klägerin und bat diese mitzuteilen, ob sie als Rechtsnachfolgerin der ... – als leistungsfähige Handlungsstörerin – von sich aus Schritte zur weiteren Altlastenerkundung veranlassen/beauftragen werde. Hierauf teilte die Klägerin telefonisch am 04.11.2014 und in der Folge schriftlich am 06.11.2014 mit, sie habe bereits im Vorjahr das Gutachten der ... vom 28.02.2013 von der Eigentümergemeinschaft erhalten und dieses der ... (im Folgenden: ...) zur Prüfung und Beurteilung übergeben, die daraufhin unter dem 02.07.2013 eine Stellungnahme zum Gutachten der ... abgegeben habe. Diese sei zu dem Schluss gelangt, die Ausführung, Qualitätssicherung und damit auch die Aussagekraft der dort enthaltenen Ergebnisse sei unzureichend, um eine belastbare Aussage im Hinblick auf eine Grundwassergefährdung abzuleiten. Die Argumentation, dass eine Grundwasserverunreinigung ausschließlich durch die Klägerin erfolgt sei, könne durch dieses Gutachten nicht schlüssig belegt werden, vielmehr komme auch die ... (...) als frühere Betreiberin der Tankstelle sowie die Schmuck- und Uhrenfabrikation auf dem Standort als Verursacher bzw. Mitverursacher in Frage. Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten ließ die Klägerin durch die Sakosta eine „Verifizierende Umweltgeologische Untersuchung“ des Untergrundes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück u.a. aufgrund der Durchführung von elf Rammkernsondierungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erstellen (vorgelegt unter dem 10.12.2015; vgl. den Auszug aus dem Lageplan der Aufschlusspunkte in Anlage 2 zu diesem Gutachten): Das Gutachten vom 10.12.2015 gelangt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Verunreinigung durch aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) in Teilbereichen des Geländes durch die zum Teil hohen BTEX-Gehalte in der wassergesättigten Bodenzone gegeben sei. Verunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) hätten demgegenüber nicht nachgewiesen werden können. Die festgestellten Gehalte in der Bodenmatrix lägen alle unterhalb der Bestimmungsgrenze. Dies stehe auch gut im Einklang mit den sensorischen Befunden, die durchweg einen aromatischen (Benzin-)Kraftstoffgeruch aufwiesen. Im Zuge dieser Untersuchung seien die potentielle(n) Eintragsstelle(n) der BTEX-Verunreinigung nicht ermittelt worden. Es sei in keiner Bohrung eine vertikale Verteilung und/oder Verlagerung der Schadstoffe von oben nach unten nachgewiesen worden. Vielmehr seien die höchsten BTEX-Gehalte in der Bodenmatrix innerhalb der wassergesättigten Bodenzone nachweisbar bzw. lägen im Schwankungsbereich des Grundwassers vor. Die absolut höchsten Gehalte an BTEX seien in der wassergesättigten Bodenzone im südöstlichen Bereich des Geländes in unmittelbarer Nähe zum südlich angrenzenden Grundstück festgestellt worden. Dem Gutachten von ... zufolge seien die vorhandenen Verunreinigungen auf mehrmalige Überfüllungen (Kenntnisträgerbefragung) zurückzuführen, da durch die Knochensteinversiegelung Benzin in den Untergrund versickert sein solle. In den obersten Bereichen seien aber keine bzw. nur geringe Verunreinigungen des Bodens mit BTEX festzustellen, im Gegensatz zu den Bereichen im Grundwasser bzw. dessen Schwankungsbereich. Dies gelte zum einen für den südlichen Grundstücksbereich (SP 1, SP 3, SP 11), wo angeblich die Entlüftungsrohre der Tankbehälter am Gebäude angebracht gewesen seien, aus denen das Benzin ausgetreten sein solle. Zum anderen hätten aber auch entlang der Entwässerungsrinne im nördlichen Bereich (SP 7, SP 9, SP 10) keine oder nur geringe Oberflächenverunreinigungen ermittelt werden können. Eine mutmaßliche Versickerung (Überfüllungen und Austritt durch die Entlüftungsrohre) von erheblichen Benzinmengen und eine Verlagerung in den tieferen Untergrund bzw. das Grundwasser, ließen die in dieser Untersuchung festgestellten BTEX-Gehalte in den oberflächennahen Bodenbereichen nicht zu. Die Ergebnisse der untersuchten Wasserproben aus den provisorischen Messstellen zeigten ein signifikant niedrigeres Konzentrationsniveau als durch ... im Jahre 2013 festgestellt, allerdings belegten die Ergebnisse dieser Untersuchung ebenfalls eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch BTEX. Die Verursachung der vorhandenen Verunreinigung des Grundwassers durch die Klägerin könne nicht abgeleitet bzw. nachgewiesen werden. Zum einen sei die Tankstelle zunächst rund 10 Jahre durch die ... genutzt worden. Zum anderen sei die Möglichkeit einer Verunreinigung durch Betriebe der Schmuckindustrie gegeben, wie das Beispiel des südlich angrenzenden Areals zeige. Somit kämen auch die im Umfeld vorhandenen Betreiber oder ehemaligen Betreiber als potentielle Verursacher der Grundwasserverunreinigung in Betracht. Bekanntermaßen würden in der Schmuck- und Uhrenfabrikation bzw. deren galvanischen Prozessen innerhalb der dort stattfindenden Arbeitsschritte Lösemittel eingesetzt, welche durch unsachgemäßen Umgang oder Lagerung in den Untergrund gelangt sein könnten, was offensichtlich durch die Untersuchung im südlich angrenzenden Grundstück belegt zu sein scheine. Insgesamt umgebe die Parzelle des ehemaligen Tankstellenstandortes eine Vielzahl an ehemaligen Produktionsgebäuden zwischen der ..., der ... und der .... Aus gutachterlicher Sicht sei zu konstatieren, dass es wesentlich mehr Sinn machen würde, dieses Areal im Hinblick auf den Grundwasserpfad zu untersuchen, als sich einzelne Parzellen herauszugreifen. Eine solche übergreifende Status-Quo-Erhebung im Umgriff der Einzelparzellen diene zum einen der genauen Ermittlung einer belastbaren Fließrichtung des Grundwassers und zum anderen könnten klare Zuordnungen von Schadstofffrachten erkundet werden. Eine solche klare Zuordnung von Schadstoffeinträgen und/oder Schadstoffverlagerungen im Grundwasser sei durch die bisher durchgeführten Untersuchungen nicht möglich. Die Beklagte ordnete nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten schließlich mit am 07.08.2017 zugestelltem Bescheid vom 01.08.2017 gegenüber der Klägerin an, diese habe zur abschließenden Gefährdungsabschätzung der festgestellten Untergrundverunreinigungen auf dem Grundstück „...“, Flst.-Nr. ... in ... eine Detailuntersuchung im 1. Grundwasserleiter zur Schadensabgrenzung durchzuführen und eine Immissions-/Emissions-betrachtung zu erstellen (Ziffer 1). Mit der Durchführung dieser Gefährdungsabschätzung sei ein sachverständiger Gutachter zu beauftragen und die Beauftragung dem Amt für Umweltschutz der Beklagten bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung schriftlich zu bestätigen (Ziffer 2). Die Klägerin habe zur konkreten Umsetzung dieser Gefährdungsabschätzung nach Erfordernis bis zu drei qualifizierte Grundwassermessstellen im Grundwasserabstrom zu errichten. Die genaue Anzahl und Lage sei dann mit dem Amt für Umweltschutz nach den örtlichen Gegebenheiten und der Erfassungsmöglichkeit der Abstrombreite festzulegen (Ziffer 3). Es sei zu veranlassen, dass Immissionspumpversuche in Abhängigkeit von der Wasserzuflussrate durchgeführt und ausgewertet würden. Die Auswertung der Immissionspumpversuche habe auch die Aussagen zur räumlichen Ausdehnung der Schadstoffkonzentrationen und zu abströmenden Schadstofffrachten mit Einbeziehung der Umfeldergebnisse zu enthalten (Ziffer 4). Ferner seien mindestens zwei Stichtagsmessungen auch unter Einbeziehung der neuen Grundwassermessstellen vor und nach Durchführung der jeweiligen Immissionspumpversuche zur Ermittlung der Grundwasserfließrichtung zu veranlassen bzw. durchzuführen (Ziffer 5). Begleitend zu den angeordneten Maßnahmen habe eine chemische Analytik auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) im Grundwasser zu erfolgen (Ziffer 6). Unmittelbar nach Abschluss der angeordneten Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung habe die Klägerin eine gutachterliche Dokumentation mit Vorschlägen zum Vorgehen dem Amt für Umweltschutz vorzulegen (Ziffer 7). Für diese Anordnung wurde schließlich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 440,- EUR festgesetzt (Ziffer 8). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der für das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgrund seiner früheren Nutzung als Tankstelle bestehende Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer Altlast habe sich zwischenzeitlich durch weitere Untersuchungen (auch auf einem angrenzenden Grundstück) bestätigt. So zeigten die Ergebnisse einer durchgeführten Grundwassererkundung eines südlich angrenzenden Geländes bereits vorliegende tankstellenspezifische Prüfwertüberschreitungen im Grundwasser. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten sei in diesem städtischen Bereich in der Vergangenheit lediglich eine Tankstelle betrieben worden, die sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Grundwasser festgestellten Belastungen zu einem wesentlichen Teil vom früheren Tankstellenbetrieb auf diesem Grundstück herrührten. Ein anderer Verursacher der festgestellten Verunreinigung sei aufgrund der spezifischen Schadstoffparameter nicht zu erwarten. Der Einsatz von BTEX bzw. MKW sei im metall- bzw. schmuckverarbeitenden Gewerbe in ... zudem nicht belegt, so dass eine Hintergrundbelastung bzw. ein Zustrom nicht gegeben seien. Die nach Feststellung breitflächiger tankstellenspezifischer Prüfwertüberschreitungen im Rahmen einer Grundwassererkundung des südlich angrenzenden Geländes durchgeführte orientierende Untersuchung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück habe eine Überschreitung der Prüfwerte „Grundwasser“ für MKW und BTEX in allen untersuchten Grundwasserproben erbracht (Prüfwert MKW bis zum Faktor 150, die Prüfwerte für Benzol und BTEX bis Faktor 8.000). In der durch die Klägerin in Auftrag gegebenen Nachuntersuchung durch die Firma ... habe sich gezeigt, dass Grundwasserverunreinigungen durch die zum Teil hohen BTEX-Gehalte in der wassergesättigten Bodenzone bestätigt wurden. Die absolut höchsten Gehalte an BTEX seien in der wassergesättigten Bodenzone im südöstlichen Bereich des Geländes in unmittelbarer Nähe zum südlich angrenzenden Grundstück festgestellt worden. Es seien somit schon mehrere Grundstücke im Grundwasserbereich über mehrere 1000 m2 (gemeint sein dürfte: mehrere 100 m2) beeinflusst. Es könne bisher nicht von einer geringfügigen Grundwasserverunreinigung ausgegangen werden. Der Gutachter ... empfehle auch eine Untersuchung des Grundwasserpfades zu einer genauen Ermittlung der Fließrichtung des Grundwassers und klaren Zuordnungen von Schadstofffrachten. Es bestehe somit aus fachlicher Sicht unstrittig ein weiterer Handlungsbedarf für die Durchführung einer Detailuntersuchung. Die im Sinne des von § 10 Abs. 1 BBodSchG vorgesehenen schrittweisen Vorgehens angeordneten Maßnahmenschritte seien erforderlich, da eine Beurteilung des vorhandenen Gefahrenpotentials zum Schutz des Grundwassers auf anderem Wege fachlich nicht ausreichend möglich sei und es hierzu keine andere geeignete Alternative gebe. Der Umfang der angeordneten Maßnahmen sei auch angemessen, da hier unter fachlichen Aspekten nur die absolut notwendigen Untersuchungs- und Beurteilungsschritte festgesetzt worden seien, die noch eine altlastenfachliche Beurteilung zuließen. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin als Störerin gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG seien bei der Klägerin zweifelsfrei gegeben. Eine nicht unwesentliche Beteiligung an den eingetretenen Grundwasserschäden seitens der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin liege vor. So sei im Jahr 1975 die Übergabe des Betriebs auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von ... an die ... (deren Nachfolgerin die Klägerin sei) erfolgt. Die Tankeinrichtungen seien am 12.02.1976 teilweise vom TÜV überprüft worden, Beanstandungen habe es keine gegeben. Nach den Unterlagen sei am 09.12.1977 ein Schadensfall durch die Polizei aufgenommen worden. Aus der Historischen Erhebung über Zeitzeugenbefragung und Pächter sei zudem belegt, dass ein sachgerechter Tankstellenbetrieb durch ... nicht gegeben gewesen sei und mehrfach Brüche in den Benzinleitungen mit Austritten von Treibstoffen erfolgt seien. So sei u.a. am 08.03.1978 der TÜV aufgrund der Schadensfälle zur Begutachtung hinzugezogen worden. Dabei hätten sich erhebliche – bereits seit längerem vorhandene – Mängel ergeben, die einen Weiterbetrieb ausschließen hätten lassen. Erst im Nachgang zu dieser Begutachtung seien diese Mängel im Jahr 1978 beseitigt worden. Zusätzlich sei durch eine Zeitzeugenbefragung belegt, dass es zur Zeit des Tankstellenbetriebes durch ... mehrfach zu Überfüllschäden an den Tankanlagen gekommen sei. Es sei also davon auszugehen, dass nach Übergabe des Grundstücks mehrfach erhebliche Austritte von Treibstoffen erfolgt seien. Mit Schreiben des TÜV vom 14.04.1985 seien die Tankanlagen schließlich stillgelegt und anschließend mit Sand verfüllt worden. Insoweit werde die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin im Rahmen des Auswahlermessens als gerechtfertigt angesehen. Soweit Boden- bzw. Untergrundverunreinigungen von mehreren Beteiligten nacheinander und unabhängig voneinander verursacht worden seien und so eine Zuordnung der einzelnen Verursachungsbeiträge nicht möglich sei, könne nach der Rechtsprechung jeder potentielle Mitverursacher in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn er einen nicht unwesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet habe. Ein solcher Verursachungsbeitrag sei nach der aufgezeigten Historie wohl unstrittig. Unstrittig sei auch, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der schadensverursachenden früheren Tankstellenbetreiberin ... zu sehen sei und insoweit als Störerin herangezogen werden könne. Hiergegen legte die Klägerin am 05.09.2017 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 22.11.2017 damit begründete, es mangle an einer „nicht unwesentlichen Beteiligung“ der – zwischenzeitlich zur Klägerin umfirmierten – ... bei der Bodenverunreinigung. Die Beklagte stütze die von ihr angenommene Verhaltensverantwortlichkeit der ... nach wie vor allein auf vermutete Geschehensabläufe. Richtig sei, dass im Jahr 1975 die Übergabe des Betriebs auf dem Grundstück „...“ von ... an die ... erfolgt sei. Auch sei am 09.12.1977 ein Schadensfall auf dem Tankstellengrundstück aufgenommen worden. Aus dem Polizeibericht vom 09.12.1977 ergebe sich, dass die Polizei nach der Verständigung durch den Mieter im Untergeschoss der Tankstelle die Räume begutachtet habe. Seitens der Polizei sei festgestellt worden, dass Benzin durch die Dehnungsfuge in den unterhalb der Tankstelle liegenden Werkstattraum gelaufen sei. Dadurch seien eine Trennwand und eine Holzleiste beschädigt worden. Die bereits verständigte Wartungsfirma habe den Schaden kurzfristig behoben. Bei dem Schadensfall seien lediglich kleine Mengen Benzin ausgetreten, die nicht für die Bodenkontamination ursächlich seien. Im Abschlussbericht habe die Polizei zudem um eine Überprüfung der Tankstelle durch das Gewebeaufsichtsamt gebeten. Weitere Schadensfälle seien nicht dokumentiert worden. Im Nachgang zu diesem Schadensfall habe am 08.03.1978 eine Überprüfung der Tankstelle durch den TÜV Baden e.V. stattgefunden. Die vom TÜV geforderten Maßnahmen zur Sicherung des Tankstellenbetriebs seien umgesetzt worden. Hierdurch seien gemäß den Vorgaben des TÜV alle Mängel auf dem Tankstellengrundstück beseitigt und ein sachgerechter Betrieb der Tankstelle sichergestellt worden. Soweit sich die Beklagte weiter auf mehrere vermeintliche Überfüllschäden berufe, die durch Zeitzeugenbefragung belegt seien, seien diese wie auch weitere Schadensfälle nicht dokumentiert. In dem Gutachten der ... vom 28.02.2013 werde insbesondere auf eine Überfüllung durch die Spedition ... im Februar 1976 abgestellt, bei der angeblich eine nicht unerhebliche Menge Benzin in die unter der Tankstelle gelegenen Fabrikräume der Firma ... gelangt sein solle. Ein Polizeibericht über diesen oder ähnliche weitere Vorfälle liege der Klägerin nicht vor und scheine auch der Beklagten nicht bekannt zu sein. Im Übrigen sei die Argumentation, dass die Bodenverunreinigungen auf die Versickerung von Kraftstoff im Rahmen von Überfüllungen zurückzuführen seien, nicht schlüssig. Gerade in den obersten Bereichen des Bodens seien keine bzw. nur sehr geringe Verunreinigungen festzustellen, im Gegensatz zu den Bereichen im Grundwasser bzw. dessen Schwankungsbereich. Eine mutmaßliche Versickerung (Überfüllung und Austritt durch die Entlüftungsrohre) von erheblichen Benzinmengen und eine Verlagerung in den tieferen Untergrund bzw. das Grundwasser ließen die festgestellten BTEX- Gehalte in den oberflächennahen Bodenbereichen nicht zu. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass die Verunreinigung durch vermeintliche Überfüllschäden erfolgt sei. Die von der Beklagten getroffene Störerauswahl sei damit fehlerhaft erfolgt. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass eine Verunreinigung durch Betriebe der Schmuckindustrie in Betracht komme. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch damals in ... ansässige Schmuckbetriebe BTEX als Reinigungsmittel in nicht geringen Mengen eingesetzt hätten. Folglich lasse sich eine Hintergrundbelastung bzw. ein Zustrom keinesfalls ausschließen. Auch lasse sich in keinem Fall ausschließen, dass die Bodenverunreinigungen durch die ... verursacht worden seien, die auf dem genannten Grundstück ab 1964 bis zur Übernahme durch die ... eine Tankstelle betrieben habe. Das Regierungspräsidium ... fasste mit am 17.05.2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 15.02.2018 den angegriffenen Bescheid wie folgt: Zur Gefährdungsabschätzung der festgestellten Untergrundverunreinigungen auf dem Grundstück „...“, Flst.Nr. ... in ... habe die Klägerin eine Detailuntersuchung im 1. Grundwasserleiter (quartärer Lockergesteinsaquifer) zur Schadensherdabgrenzung durchzuführen und eine Immissions-/Emissionsbetrachtung zu erstellen (Ziffer I. 1). Mit der Durchführung dieser Gefährdungsabschätzung sei ein sachverständiger Gutachter zu beauftragen und die Beauftragung dem Amt für Umweltschutz der Beklagten bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung schriftlich zu bestätigen (Ziffer I. 2). Die Klägerin habe zur konkreten Umsetzung dieser Gefährdungsabschätzung nach Erfordernis bis zu drei qualifizierte Grundwassermessstellen im Grundwasserabstrom zu errichten. Die Schadensabgrenzung im Abstrom habe horizontal bzw. vertikal so zu erfolgen, dass mindestens die Hälfte der abströmenden Querschnittsfläche, die mit Schadstoffen belastet sei, erfasst werde (50 % Kriterium nach Leitfaden Erkundungsstrategie Grundwasser LUBW). Aufgrund der verminderten Zugänglichkeit im Innenstadtbereich seien in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz aus Verhältnismäßigkeitsgründen Abweichungen von den Kriterien möglich. Die Zugänglichkeit und Auswahl von geeigneten Ansatzpunkten für die Grundwassermessstellen seien vom beauftragten Gutachter zu ermitteln. Die genaue Anzahl und Lage sei dann mit dem Amt für Umweltschutz nach den örtlichen Gegebenheiten und der Erfassungsmöglichkeit der Abstrombreite festzulegen. Die Grundwasserfließrichtung sei über die Voruntersuchungen und die Ergebnisse der Hydrogeologischen Untersuchung (HGE ...) zu ermitteln (Ziffer I. 3). Es sei zu veranlassen, dass Immissionspumpversuche an den zu erichteten (gemeint ist: errichtenden) Grundwassermessstellen in Abhängigkeit von der Wasserzuflussrate durchgeführt und ausgewertet würden. Aus den gewonnenen hydraulischen Daten, geometrischen Daten und ermittelten Schadstoffkonzentrationen sei die Emission von Schadstoffen aus dem Schadensherd in das Grundwasser zu ermitteln. Die Emissionen seien aufgrund der zeitvarianten Messergebnisse für drei Fälle minimal, maximal und plausibel in Gramm/Tag anzugeben. Die Auswertung der Immissionspumpversuche habe auch Aussagen bzw. Plausibilisierungen zur räumlichen Ausdehnung der Schadstoffkonzentrationen und zu abströmenden Schadstofffrachten mit Einbeziehung der Umfeld-Messergebnisse zu enthalten. Die Daten zu diesen könnten beim Amt für Umweltschutz angefordert werden (Ziffer I. 4). Ferner seien mindestens zwei Stichtagsmessungen auch unter Einbeziehung der neuen Grundwassermessstellen vor und nach Durchführung der jeweiligen Immissionspumpversuche zur Ermittlung der Grundwasserfließrichtung zu veranlassen bzw. durchzuführen (Ziffer I. 5). Begleitend zu den angeordneten Maßnahmen habe eine chemische Analytik mindestens auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) im Grundwasser zu erfolgen. Der Analytikumfang bezüglich der Einzelstoffe und Abbauprodukte habe sich an den Voruntersuchungen auszurichten. Die übrige Anzahl der Probenahmen habe sich an der Anzahl der Probenahmestellen und der Ausführungsdauer der Immissionspumpversuche zu orientieren (Ziffer I.6). Unmittelbar nach Abschluss der angeordneten Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung habe die Klägerin eine gutachterliche Dokumentation mit Darstellung der Ergebnisse in Bezug zu den bodenschutzrechtlichen/wasserrechtlichen gültigen Bewertungsgrundlagen zu erstellen. Zusätzlich seien Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu implementieren. Dem Amt für Umweltschutz seien diese Punkte dann in einem Gutachten unverzüglich zur Bewertung vorzulegen (Ziffer I. 7). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer II.) und für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 700,- EUR erhoben (Ziffer III.). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Anordnung zur Detailuntersuchung sei im Widerspruchsverfahren konkreter gefasst worden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit dieser Verfügung zu genügen. Zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde stehe fest, dass die festgestellte Grundwasserverunreinigung von dem genannten Grundstück ausgehe. Sowohl im Boden dieses Grundstücks als auch im darunter liegenden und abfließenden Grundwasser seien tankstellenspezifische Schadstoffe in hoher Konzentration gefunden worden. Die Grundwasserfließrichtung im betreffenden Bereich sei bekannt; je nach Jahreszeit und Wasserdargebot sei ein Abstrom Ost bis Südost in Richtung Vorflut Enz gegeben. Zwar bestünden und hätten im Zustrombereich weitere Firmen bestanden, diese seien jedoch alle im Bereich mechanische Werkstatt, Metallbearbeitung und chemische Reinigung tätig. Bei diesen Firmen seien keine tankstellenspezifischen Schadstoffe eingesetzt worden, wie sie sowohl im Boden als auch im Grundwasserabstrom des verfahrensgegenständlichen Grundstücks gefunden worden seien. Eintragungsort könne daher nur dieses sein. Dass kein vertikaler Eintragspfad auf diesem Grundstück habe nachgewiesen werden können, lasse keinen anderen Schluss zu. Ein Eintragspfad könnte bei der - notwendigerweise stichprobenartigen - Beprobung im stark bebauten Gelände nur durch Zufall aufgefunden werden. Auch dass die BTEX-Gehalte in den oberflächennahen Bodenbereichen geringer seien, lasse nicht darauf schließen, dass Eintragspfad nicht das Tankstellengrundstück sei. Nach über 30 Jahren hätten in den oberen Bodenschichten mit Sicherheit Abbauvorgänge stattgefunden, die zu einer verminderten Schadstoffbelastung führten. Es sei davon auszugehen, dass die Schäden zumindest zu einem ganz erheblichen Teil durch den Betrieb der Tankstelle während der Betriebszeit der ... verursacht worden seien. Da es sich aufgrund der bloßen Umfirmierung bei der Klägerin um den gleichen Rechtsträger wie die Genannte handle, sei sie als Verursacherin und nicht als deren Rechtsnachfolgerin in Anspruch zu nehmen. Tragfähige Indizien, die einen wesentlichen Verursachungsbeitrag der ehemaligen ... begründeten, seien hier gegeben. Es lägen zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schäden während des Betriebs der Tankstelle durch die ... in den Jahren 1964 bis 1975 verursacht worden seien. Es gebe keine Hinweise auf Betriebsstörungen bzw. Unfälle aus dieser Zeit. Darüber hinaus habe die ... vor der Übernahme der Tankstelle die unterirdischen Behälter geprüft, die sich bei dieser Überprüfung als einwandfrei herausgestellt hätten, wie aus einem Schreiben der ... vom 18.12.1974 hervorgehe. Hingegen stehe aufgrund von Polizeiberichten und Zeugenaussagen fest, dass sich während der Betriebszeit von ... mehrere Vorfälle ereignet hätten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Kontamination des Erdreichs und nachfolgend des Grundwassers hervorgerufen hätten. So habe sich im Jahr 1977 ein Unfall ereignet, bei dem die Polizei hinzugezogen worden sei. Aus dem Polizeibericht vom 09.12.1977 gehe hervor, dass aufgrund des Bruchs einer Benzinleitung beim Befüllen der unterirdischen Tanks Benzin in solcher Menge ausgetreten gewesen sei, dass es durch die Decke in die Werkstatt einer unter der Tankstelle gelegenen Firma gelaufen gewesen sei. Die seinerzeitige Pächterin habe bei diesem Termin auf Befragen angegeben, dass dies schon des Öfteren der Fall gewesen sei. Eine daraufhin durchgeführte Überprüfung der Tankstelle durch den TÜV habe ergeben, dass das Benzin seinerzeit mittels Druckpumpen in die Tanks gepumpt worden sei. Der TÜV führe aus, bei den Leitungen habe es sich um nicht überwachte Druckpumpen gehandelt. Durch das Ein- und Ausschalten der Pumpen beim Betätigen der Zapfpistolen seien Schläge der Flüssigkeitssäulen auf die Leitung erfolgt, was zu Materialermüdungen geführt habe. Daher sei die Leitung in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen an der schwächsten Stelle gebrochen, was jeweils zum Austreten von Benzin geführt habe. Die Tankstelle sei vom TÜV daraufhin sofort geschlossen worden und habe erst nach Behebung der Mängel wiedereröffnet werden können. Diese Angaben deckten sich mit der Aussage eines Zeugen bei einer telefonischen Befragung am 01.02.2013 durch die Beklagte. Dieser habe angegeben, dass es während des Tankstellenbetriebs immer wieder zu starken Befüllungsverlusten bzw. zu Überfüllungsschäden gekommen sei. Das Benzin sei im Hofbereich unbeaufsichtigt über Pumpleitungen in die Tanks gepumpt worden. Dabei sei die Entlüftung, die an der Grenze zum südlichen Nachbargrundstück liege, übergelaufen. Das Benzin sei dann in den nach Norden einfallenden Hofbereich gelaufen, habe sich bis zu mehreren Zentimetern Höhe in einer Rinne an der Garage gesammelt und sei nicht zum Benzinabscheider hin abgelaufen. Durch die Knochensteinversiegelung seien Wegsamkeiten in den Untergrund vorhanden gewesen, die eine Durchsickerung des anstehenden Bodenmaterials ermöglicht hätten. Somit stehe nachweisbar fest, dass es bei dem Betrieb der Tankstelle durch die ... zu mehreren Vorgängen gekommen sei, bei denen Benzin im angrenzenden Boden versickert sei. Die Situation sei so unhaltbar gewesen, dass der TÜV die Tankstelle mit sofortiger Wirkung geschlossen habe. Dass im Anschluss die Mängel behoben worden seien und es keine Beanstandungen mehr gegeben habe, ändere nichts an der Tatsache, dass vorher durch unsachgemäßen Betrieb mehrfach Benzin in den Boden eingedrungen sei. Auch die Störerauswahl der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Vorliegend kämen zur Heranziehung neben der Klägerin als Verursacherin auch die Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Betracht. Grundsätzlich gebe es kein gesetzliches Rangverhältnis zur Heranziehung von Störern; maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung sei vielmehr die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung. Danach habe die Beklagte nunmehr die Klägerin als Verursacherin in Anspruch nehmen können und sei nicht gehalten gewesen (weiterhin) die Eigentümer als Zustandsstörer heranzuziehen. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr spiele bei der Störerauswahl die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Störers eine entscheidende Rolle; diese sei bei der Klägerin zweifelsfrei gegeben. Im Übrigen hätten die Zustandsstörer bereits auf eigene Kosten Untersuchungen durchführen lassen. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten sei eine Heranziehung der Klägerin, die durch unsachgemäßen Betrieb einer Tankstelle den Schaden verursacht habe, gegenüber den Eigentümern, die keine Ursache für die Schäden gesetzt hätten, gerechtfertigt. Die Klägerin hat hiergegen hat am 18.06.2018, einem Montag, vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und dahingehend ergänzt, die Anordnung vom 01.08.2017 sei durch die Neufassung im Widerspruchsbescheid vom 15.02.2018 nicht geheilt worden, sondern immer noch unbestimmt. So sei der genaue Umfang der zu entnehmenden Proben und durchzuführenden Untersuchungen nicht bestimmt, insbesondere blieben die konkret zu untersuchenden Parameter unklar. Die Formulierungen der Ziffern 1 bis 5 enthielten nur allgemeine Begriffe wie „Emissionen“, „Immissionen“, „Schadstoffe“ oder „Schadstofffrachten“, ohne aber die hier aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Schadstoffe, deren Untersuchung diese aufgeben wolle, sowie die genaue Anzahl und Lage der Grundwassermessstellen sowie Dauer und Anzahl der Probennahmen zu nennen. Soweit die Klägerin nach Ziffer 6 der Anordnung eine Analytik „mindestens“ der Schadstoffe MKW und BTEX liefern solle, bleibe unklar, ob es ausreichen solle, die Grundwasserproben nur auf diese Parameter zu untersuchen, oder ob weitere Messungen erfolgen sollten. Ferner bleibe nach den Formulierungen „an den Voruntersuchungen auszurichten“, „entsprechende Stichtagsbeprobungen“ und „zu orientieren“ unklar, ob die Beklagte auf die Orientierende Untersuchung durch die Firma ... vom 28.02.2013 oder auf die Untersuchung durch die Firma ... vom 10.12.2015 verweisen wolle. Das oder die Gutachten, auf die sich die Anordnung offenbar beziehen solle, sei nicht Teil der Anordnung gewesen und der Beklagten [gemeint ist: der Klägerin] auch nicht als Anlage hierzu zugesandt worden. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig. Die angeordneten Untersuchungen seien ferner auch ungeeignet, weil sie ihr Ziel, den Grundwasserschaden und seine Ursache näher zu erkunden, nicht vollständig erreichen könnten, da das Grundwasser im Zustrombereich zum Tankstellengrundstück sowie etwaige weitere [dort belegene] Schadstoffquellen bis zum Erlass der angegriffenen Bescheide fehlerhaft nicht untersucht worden seien. Auch zu der angeblich im Zustrom fehlenden Verwendung der hier maßgeblichen Schadstoffe fehlten jegliche Nachweise. Der genaue Schaden und die Schadensursache ließen sich deshalb nicht hinreichend ermitteln. Weiter könne die Klägerin auch nicht als Verursacherin im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden. Die bloße Übernahme der Tankstelle begründe eine solche nicht, vielmehr sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der bloße Betrieb einer Tankstelle durch ein Mineralölunternehmen allein nicht ausreiche, um eine Verursachereigenschaft zu begründen. Eine „Gefährdungsverantwortlichkeit“ bestehe nicht. Entgegen der Darstellung der Beklagten bzw. des Regierungspräsidiums seien die Tankstellenanlagen, insbesondere die Lagertanks, vor Übergabe an die Klägerin vom TÜV lediglich auf Funktionsfähigkeit und nicht auf eine Freiheit von Verunreinigungen überprüft worden. Der Schluss, nach Übergabe an die Klägerin habe diese alle Verunreinigungen auf dem Grundstück zu vertreten, weil vorher keine solchen nachgewiesen worden seien, sei daher unzulässig. Die im angegriffenen Bescheid - über die beiden dokumentierten Vorfälle am 16.02.1976 und am 09.12.1977 hinaus - benannten weiteren Schadensfälle in Form von Befüllungsverlusten bzw. Überfüllungsschäden seien nicht näher ausermittelt worden. Die beiden genannten Vorfälle seien ebenfalls nicht ursächlich für die festgestellte Verunreinigung. In diesem Zusammenhang stelle sich zunächst die Frage, ob die Klägerin überhaupt für das Verhalten der Spedition ... und für den Zustand der damals noch im Grundstück bzw. Gebäude verlegten Leitungen verantwortlich sei. Zudem seien die damals entstandenen Schäden vollständig beseitigt worden. Insbesondere die grundstücks- und anlagenbedingten Risiken, die zum Bersten der Benzinleitung am 09.12.1977 geführt hatten, seien durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen abgestellt worden, wie sich aus der Bescheinigung des TÜV vom 02.10.1978 ergebe. Weiter sei auch eine vertikale Schadstoffausbreitung, insbesondere durch die genannten Vorfälle, entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung durch Sakosta nicht nachgewiesen, da die zu den von der Beklagten angeführten Abbauprozessen in den oberen Bodenschichten notwendigen Stoffe wegen der Bodenversiegelung und der ab 1978 bestehenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen nicht in den Boden hätten gelangen können. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen, dass sie vermutlich durch den Tankstellenbetrieb zu der Verunreinigung beigetragen habe, da schon ein erheblicher Schadensbeitrag von ihrer Seite nicht hinreichend nachgewiesen sei, mit dem die Gefahrenschwelle überschritten worden wäre. Schließlich sei die getroffene Anordnung auch ermessensfehlerhaft ergangen. Es bestehe ein Ermittlungsdefizit, das sich im Rahmen der Störerauswahl, aber auch schon beim Entschließungsermessen auswirke und ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führe. So seien im Bereich des Grundwasserzustroms des verfahrensgegenständlichen Grundstücks keine Ermittlungen zu möglichen weiteren Schadensquellen durchgeführt worden. Die Beklagte habe auch keine Ermittlungen zu denkbaren eigenverantwortlichen Verursachungsbeiträgen der Einzelpächter angestellt, die die Tankstelle von der Klägerin im Laufe der Zeit gepachtet hatte, obwohl die Identität einiger dieser Pächter bekannt gewesen sei. Sie habe ferner auch keine Nachforschungen zu den einzelnen Kraftstoffanlieferungen und Befüllungsvorgängen angestellt, insbesondere habe sie den genauen Hergang des einzigen bekannten Überfüllungsvorgangs im Dezember 1976 nicht näher ermittelt, noch überprüft, ob sich die angeblichen Zeugenaussagen zu [weiteren] Überfüllungen nicht eher auf die Zeit des Tankstellenbetriebs durch ... bezogen hätten, in der die im Jahr 1978 eingebauten Sicherungen noch nicht bestanden hätten. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass weder bei den Untersuchungen der ... noch der ... die Stoffe MTBE und ETBE festgestellt worden seien. Dies seien Bleiersatzstoffe, die erst nach Ende des Betriebs durch ..., ETBE sogar erst ab den 2000er-Jahren verwendet worden seien. Auch sei nicht ermittelt worden, ob die Klägerin überhaupt Einfluss auf die Betankungsvorgänge hätte nehmen können, oder ob nicht die Mitarbeiter der Spedition nach dem Belieferungsvertrag und der Verkehrssitte die Be- und Entladung der Tankwagen eigenverantwortlich durchgeführt hätten, wie es auch die von der Beklagten zitierten „Zeugenaussagen“ nahelegten. Schließlich fehle es auch an Ermittlungen zu der Frage, ob nicht die Grundstückseigentümer - insbesondere auch nach dem früheren Pachtvertrag - als Verhaltensstörer für die unglückliche Verlegung der Leitungen und die Lage und Ausstattung der Tanks und sonstigen Anlagen auf dem Grundstück heranzuziehen gewesen wären. Unabhängig hiervon sei die Störerauswahl jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft erfolgt, weil nicht alle in Betracht kommenden Störer in die Auswahl einbezogen worden seien. So habe die Beklagte die vorherige Pächterin ... nicht oder jedenfalls unzureichend in ihre Ermessenserwägungen einbezogen. Zwar ließen sich der Verwaltungsakte keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass es zu der Betriebszeit von ... zu Unfällen oder Vorfällen mit Verunreinigungen gekommen sei. Allerdings seien während deren Betriebszeit von 1966 bis 1975 keine Schutzvorrichtungen gegen Unfälle vorhanden gewesen, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sich in diesem Zeitraum ähnliche Vorfälle ereignet hätten, wie in dem - deutlich kürzeren - von 1975 bis zum Einbau derartiger Sicherungen im Jahr 1978 durch die Klägerin. Hierfür sprächen auch die von der Beklagten angenommenen Abbauprozesse, die auch eine vollständige oder überwiegende Verursachung der Verunreinigungen im Pachtzeitraum der ... denkbar erscheinen ließen, die gegenwärtig wie die Klägerin seit vielen Jahren kein Zugriffsrecht mehr auf das Grundstück habe und wirtschaftlich gleichermaßen leistungsfähig sei. Auch die Spedition ..., die im Verhältnis zur Klägerin als Auftraggeberin die Befüllungsvorgänge nach dem Belieferungsvertrag und der Verkehrssitte eigenverantwortlich durchzuführen gehabt hätte, sei fehlerhaft nicht in die Störerauswahl einbezogen worden. Insoweit sei auch die gesetzliche Wertung der §§ 19g Abs. 5, 19k WHG in der ab dem 26.04.1976 geltenden Fassung nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu berücksichtigen, die den Spediteuren und Tankwagenfahrern besondere Überwachungspflichten bezüglich der zu befüllenden Anlagen zugewiesen habe. Ferner habe die Beklagte auch nicht in Betracht gezogen, dass die Schmuckindustriebetriebe in der Umgebung, insbesondere die nach wie vor im Untergeschoss des Tankstellengebäudes befindliche Firma ... als Verursacher in Frage kämen, da die Schmuckindustrie bei Galvanisierungsprozessen üblicherweise Waschbenzin verwende und die genannte Firma in der angrenzenden Garage ein Ablaufsystem betrieben habe. Schließlich habe die Beklagte auch eine Verursacherverantwortung der Eigentümergemeinschaft fehlerhaft nicht in Betracht gezogen. Eine solche komme hier unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass auch derjenige Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung die Gefahrenschwelle überschreite, der sein Grundstück in Kenntnis und unter Duldung dessen verpachte, dass dort grundwasserschädliches Verhalten stattfinde. Dies gelte umso mehr, wenn der Grundstückseigentümer - wie hier - sehenden Auges an einen zwangsläufig zu Verunreinigungen führenden Betrieb verpachte, obwohl das Grundstück und dessen Anlage über keine ausreichenden Sicherungen verfüge. Der Eigentümergemeinschaft dürfte die fehlende Sicherung der von ... nach deren Errichtung ins Eigentum übernommenen Anlagen bekannt gewesen sein. Durch Abschluss und Vollzug des Pachtvertrages mit der Klägerin in Kenntnis der fehlenden Schutzvorkehrungen habe sie bewusst in Kauf genommen, dass Schadstoffe in Boden und Grundwasser hätten gelangen können. Dass sie sich in der Verantwortung gesehen habe, zeige auch, dass sich die Eigentümergemeinschaft mit 30.000,- DM an den im Jahr 1978 für die Wiederinbetriebnahme erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen beteiligt habe. Sie habe auch wirtschaftlich erheblich von der Verpachtung an die beiden Mineralölgesellschaften profitiert. Es sei die Klägerin gewesen, die sich um eine Verbesserung der Schutzmaßnahmen gekümmert habe, während die Eigentümergemeinschaft ihre Beteiligung an den im Jahr 1978 durchgeführten Umbaumaßnahmen von der vorzeitigen Verlängerung des Pachtvertrags abhängig gemacht habe, wie sich aus der Hausmitteilung vom 31.05.1978 ergebe. Die Klägerin beantragt, die Anordnung zur Durchführung der Detailuntersuchung mit Bescheid der Beklagten vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 15.02.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt zum Sachverhalt ergänzend vor, der von der Klägerin vorgetragene Einsatz von Benzinen in der Schmuckindustrie sei schon aufgrund der Feuergefahr nicht Stand der Technik und sei nach ihren bisherigen amtlichen Betriebsüberprüfungen in keinem ihr bekannten Schmuckbetrieb verwendet worden oder werde dort verwendet. Auch den Betriebsakten der Firma ... auf dem verfahrensgegenständlichen Gelände lasse sich ein solcher nicht entnehmen. Zu den Befüllungsvorgängen im Jahr 1976 sei auszuführen, dass eine Einsichtnahme der Mitarbeiter der Spedition ... vom Betankungsbereich im Bereich der höhergelegenen Zapfsäulen zu den Speichertanks nicht gegeben gewesen sei, weshalb diese nicht oder nur zeitlich verzögert hätten erkennen können, ob diese bereits voll gewesen seien oder überliefen. Erst ab 1978 sei mit dem Umbau der Leitungen ein unbemerktes Auslaufen von Benzin verhindert worden. Soweit im von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten der ... vom 10.12.2015 ausgeführt werde, dass unter keinen Umständen ein oder mehrere Überfüllschäden mit Benzin allein zu den auch in diesem Gutachten bestätigten Grundwasserverunreinigungen geführt haben könnten, sei dies fachlich nicht nachvollziehbar, vielmehr sei das Gegenteil über eine große Zahl von vergleichbaren Schadensfällen belegbar. Soweit die Klägerin ausführe, dass weder bei den Untersuchungen der ... noch bei denen der ... die Bleiersatz-Stoffe MTBE und ETBE festgestellt worden seien, sei klarzustellen, dass weitere Schadenseintritte mit Benzinschadstoffen nach dem Betrieb der Tankstelle durch die Klägerin bzw. durch ... als sehr unwahrscheinlich anzusehen seien. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Umsetzung der im Widerspruchsbescheid unter Ziffer I. 1 bis I. 7 konkretisierten Maßnahmen sei aus technischer Sicht ausreichend bestimmt und orientiere sich an den Erfordernissen nach den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg und des BBodSchG. Diese seien öffentlich verfügbar und würden nach ständiger Übung und in Kenntnis auch von den beteiligten Gutachterbüros praktiziert. Die angeordneten Untersuchungen seien an die schwierigen örtlichen Gegebenheiten angepasst. Erst mit der konkreten Planung der Vorgehensweise in Bezug u.a. auf Zugänglichkeit, Erreichbarkeit, verfügbare Bohrfirma, Bohrgerät, Untergrundbeschaffenheit, Spartenpläne und Arbeitsschutz sei eine schrittweise Entwicklung wirtschaftlich und technisch im Sinne des Pflichtigen folgerichtig möglich. Für die Anzahl der Probenahmen sei aus technischer und wirtschaftlicher Sicht im Sinne des Pflichtigen eine Einbeziehung der erst mit den Untersuchungen ermittelten hydraulischen und zeitlichen Parameter sinnvoll, um abgesicherte Aussagen treffen zu können. Die damit gewonnene Flexibilität führe letztlich auch zu einer Kostenersparnis durch Vermeidung „unnötiger“ Untersuchungsschritte in Abstimmung mit dem Störer. Dieses stufenweise Vorgehen habe sich seit Beginn der Altlastenbearbeitung in Baden-Württemberg bewährt. Hinsichtlich der beanstandeten Ermittlungsdefizite und Ungeeignetheit der Maßnahme aufgrund fehlender Ermittlungen im Zustrom des verfahrensgegenständlichen Grundstücks führt die Beklagte aus, im Umkreis in Richtung des Zustroms hätten keine entsprechenden Nutzungen vorgelegen, so dass nicht zu erwarten gewesen sei, dass die festgestellten Befunde vom Zustrom herrührten. Ferner sei der westlich angrenzende Grundstücksbereich aufgrund der dortigen Nutzung in den Kellerräumen als Grundwasseraufschluss nicht geeignet, während die dortige Straßenfläche aufgrund der Vielzahl verlegter Ver- und Entsorgungsleitungen mit einfachen Mitteln nicht zur Verfügung stehe. Jedenfalls auch die Klägerin sei aufgrund der hier gegebenen konkreten Vorfälle während ihrer Zeit als Betreiberin der Tankstelle als Verursacherin bzw. Veranlasserin der festgestellten Verunreinigungen einzustufen. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen objektiven Faktoren als tragfähige Indizien seien gegeben, die den Schluss rechtfertigten, zwischen ihrem Verhalten und der eingetretenen Verunreinigung bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang. Dabei sei unerheblich, welche Regelungen sie im Innenverhältnis mit ihren Vermietern oder Lieferanten getroffen habe und ob für die Verunreinigungen ggf. zusätzlich weitere von Dritten verursachte Ereignisse oder Handlungen ursächlich gewesen seien. Insoweit ergebe sich auch aus dem Gutachten des TÜV vom 02.10.1978 keineswegs, dass die damals entstandenen Schäden vollständig beseitigt worden seien, denn Boden- oder Grundwasserbelastungen aufzufinden bzw. auf diese hin zu prüfen, sei von vornherein nicht Aufgabe des TÜV gewesen. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass etwaige weitere Handlungsstörer nicht ermittelt worden seien, würde eine Ermittlung weiterer möglicher (geringer) Verursachungsbeiträge bzw. Verursacher aufgrund der umfangreichen Historie zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, zumal eine „Schadenszuordnung“ aufgrund des Schadstoffpotentials und der zeitlichen Dimensionen hier nicht mehr fachgerecht möglich sei. Im gegenwärtigen Stadium der Gefährdungsabschätzung müsse insoweit das Kriterium eines gerechten Lastenausgleichs zwischen den Störern in den Hintergrund treten, da in Bezug auf letzteres ein Ausgleich nach § 24 Abs. 2 BBodSchG möglich sei. Die Klägerin könne, da sie jedenfalls einen nicht unwesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet habe, auch im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Auswahlermessens herangezogen werden, zumal in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werde, dass bei gleicher Geeignetheit zur Gefahrenabwehr aus Gerechtigkeits- und Billigkeitserwägungen heraus vorrangig der Verursacher herangezogen werden solle, ohne dass sein Verursachungsbeitrag in allen Einzelheiten festgestellt worden sein müsse. Dies gelte umso mehr, als darauf hinzuweisen sei, dass die Zustandsstörer hier bereits auf eigene Kosten Untersuchungen veranlasst hätten. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten sei daher eine Heranziehung der Klägerin als (Mit-)Verursacherin im Verhältnis zu den Eigentümern, die nach behördlichen Erkenntnissen keine Ursache für die Schäden gesetzt hätten, gerechtfertigt. Die Beklagte hat zuletzt noch ein Analysenergebnis der ... zu einer Grundwasserzustrombeprobung aus dem quartären Grundwasserleiter auf dem Gelände ..., westlich des ehemaligen Tankstellengeländes der Klägerin vorgelegt, ausweislich dessen die Summe nachgewiesener BTEX in dieser Probe lediglich 3,85 µg/l betrug und damit deutlich unter dem Prüfwert von 20 µg/l lag; hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (1 Band) und des Regierungspräsidiums ... (1 Band) Bezug genommen.