Beschluss
A 4 S 457/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Überschreitung der Zweiwochenfrist zur Übergabe des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO begründet nicht automatisch die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO.
• Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO kann nur dann zu einem Zulassungsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn dadurch der Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und schriftlichen Urteilsgründen so beeinträchtigt ist, dass das Urteil nicht mehr mit den tatsächlich maßgeblichen Gründen übereinstimmt; maßgeblich ist insoweit die fünfmonatige Rechtsprechungsfrist.
• Ob ein Verfahrensmangel den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nach den konkreten Umständen zu prüfen; Umfang der Fristüberschreitung, Protokolltiefe und Darlegungen des Beteiligten sind entscheidende Indizien.
Entscheidungsgründe
Überschreitung der Zweiwochenfrist allein begründet keinen Zulassungsgrund • Die bloße Überschreitung der Zweiwochenfrist zur Übergabe des Urteils gemäß § 116 Abs. 2 VwGO begründet nicht automatisch die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO. • Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO kann nur dann zu einem Zulassungsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn dadurch der Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und schriftlichen Urteilsgründen so beeinträchtigt ist, dass das Urteil nicht mehr mit den tatsächlich maßgeblichen Gründen übereinstimmt; maßgeblich ist insoweit die fünfmonatige Rechtsprechungsfrist. • Ob ein Verfahrensmangel den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nach den konkreten Umständen zu prüfen; Umfang der Fristüberschreitung, Protokolltiefe und Darlegungen des Beteiligten sind entscheidende Indizien. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg in einem Asylverfahren. Er rügte, das Urteil sei nicht fristgerecht gefertigt und der Tenor erst zwei Monate nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden, wodurch das Mündlichkeitsprinzip verletzt und das Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Der Kläger stützte seinen Zulassungsantrag auf einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO. Das Verwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung umfangreich protokolliert und die Entscheidung detailliert begründet, wobei es auf konkrete Angaben des Klägers (z. B. Entziehung vom Wehrdienst, Befürchtungen bei Einziehung, einmalige Festnahme) einging. Der Kläger machte nicht konkret geltend, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übersehen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die verspätete Übergabe des Urteils einen mit Gründen versehenen Mangel oder einen Gehörsverstoß begründet. • Anwendbare Normen: § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 und Nr. 3 VwGO, § 116 Abs. 2 VwGO, § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO; maßgebliche Rechtsprechung zur Fünfmonatsfrist für Beurkundungsfunktion des Urteils. • Verfahrensfehler: Das Urteil wurde zwar erst zwei Monate nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben, sodass § 116 Abs. 2 VwGO verletzt wurde; diese Vorschrift sichert die Verbindung zwischen mündlicher Verhandlung und schriftlichen Gründen und dient dem rechtlichen Gehör. • Abgrenzung der Zulassungsgründe: Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO ist nicht automatisch ein Zulassungsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO. § 138 Nr. 6 VwGO greift nur, wenn die Beurkundungsfunktion beeinträchtigt ist, typischerweise wenn Tatbestand und Gründe nicht innerhalb von fünf Monaten niedergelegt wurden. • Prüfung des Kausalitätserfordernisses: Entscheidend ist, ob die verspätete Übergabe den gesetzlich geforderten Zusammenhang zwischen Urteilsfindung und schriftlichen Gründen so aufhebt, dass die schriftlichen Gründe nicht mehr die maßgeblichen Erwägungen wiedergeben. • Einzelfallbewertung: Hier ergaben das ausführliche Protokoll und die substantielle Auseinandersetzung des Gerichts mit den Angaben des Klägers, dass der notwendige Zusammenhang gewahrt war. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche entscheidungserheblichen Einwendungen unberücksichtigt geblieben sind. • Gehörsrüge: Die gerügte Zeitüberschreitung begründet nach den konkreten Umständen keinen Gehörsverstoß im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO; Indizien sprechen gegen ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber nicht dazu geführt hat, dass das Urteil nicht mit den für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Gründen versehen ist. Aufgrund des ausführlichen Protokolls und der klaren Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Vortrag des Klägers ist kein Gehörsverstoß ersichtlich und daher kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO gegeben. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.