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Beschluss

4 LZ 253/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0616.4LZ253.21.00
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Leitsätze
1. Zur Behandlung eines Scheinurteils nach fehlender Unterschrift.(Rn.3) 2. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann im Fall des § 116 Abs. 2 VwGO ein taugliches prozessrechtliches Mittel sein, um die Berücksichtigung von neuem Vortrag eines Beteiligten zu erreichen.(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. März 2021 – 15 A 1192/20 SN – wird zugelassen, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beantragt wird. Im Übrigen wird der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Behandlung eines Scheinurteils nach fehlender Unterschrift.(Rn.3) 2. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann im Fall des § 116 Abs. 2 VwGO ein taugliches prozessrechtliches Mittel sein, um die Berücksichtigung von neuem Vortrag eines Beteiligten zu erreichen.(Rn.12) Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. März 2021 – 15 A 1192/20 SN – wird zugelassen, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beantragt wird. Im Übrigen wird der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. I. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger reisten am 27. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. Januar 2019 Asylanträge. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 2020 die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 19. Juni 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2021 beschlossen, das Urteil statt der Verkündung zuzustellen. Die Klage ist mit Urteil vom 4. März 2021 – 15 A 1192/20 SN – abgewiesen worden. Am 8. März 2021 ist in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ein vollständiger Urteilsentwurf eingegangen, der jedoch nicht vom Einzelrichter unterschrieben war. Eine Abschrift dieses Entwurfs ist den Klägern am 10. März 2021 als Urteil zugestellt worden. Die Kläger haben danach Einsicht in die Gerichtsakte genommen. Am 12. April 2021 (Montag) haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 4. März 2021 zuzulassen. Im Zulassungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass der Urteilsentwurf in der Gerichtsakte nicht unterschrieben war. Der Zulassungsantrag enthielt ein ärztliches Attest der Universitätsmedizin B-Stadt vom 22. März 2021 über die Klägerin zu 2. und deren Therapiepass in Kopie. Daraufhin ist am 16. April 2021 das unterschriebene Urteil bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingegangen, das den Klägern am 20. April 2021 zugestellt worden ist. Das Urteil entspricht dem Urteilsentwurf vom 8. März 2021. Am 20. Mai 2021 haben die Kläger ihren Zulassungsantrag wiederholt und ergänzend begründet. II. 1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Gegenstand des Zulassungsantrags ist ein wirksames Urteil des Verwaltungsgerichts. Zwar ist der am 8. März 2021 auf der Geschäftsstelle eingegangene Urteilsentwurf entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht unterschrieben worden, so dass mangels Verkündung ein wirksames Urteil noch nicht vorlag (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 – 5 C 9/89 –, BVerwGE 91, 242). Die Kläger durften gegen das sog. Scheinurteil allerdings ein Rechtsmittel einlegen, um den Anschein eines wirksamen Urteils zu beseitigen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 517 ZPO, Rn. 2 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift des Einzelrichters konnte nachgeholt werden (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 315 ZPO, Rn. 8 m.w.N.), damit ist das Urteil wirksam geworden. Ob in einem solchen Fall ein bereits eingelegtes Rechtsmittel innerhalb der nunmehr in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist wiederholt werden muss, kann für diese Entscheidung offenbleiben, da die Kläger hier fristgerecht einen weiteren Zulassungsantrag gestellt haben. 2. Der Antrag ist jedoch nur zum Teil begründet. Nur im Umfang der Zulassung liegt ein Zulassungsgrund vor. Die Kläger berufen sich auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Das ist nur zum Teil der Fall. a) Das angefochtene Urteil ist mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), da zwischenzeitlich ein vollständiges Urteil vorliegt, das am 16. April 2021 zur Geschäftsstelle gelangt ist. Die Kläger rügen insoweit zu Recht, dass das unterschriebene Urteil nicht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt worden ist. Darin liegt zwar ein Verfahrensverstoß. § 116 Abs. 2 VwGO ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine Verfahrensvorschrift mit zwingendem Inhalt. Ihre Verletzung stellt daher grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar. Aus diesem Verfahrensmangel folgt aber nicht zugleich, dass das erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist gefertigte Urteil nicht mit Gründen versehen wäre. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2014 – 3 B 2/14 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dasselbe ist in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO anzunehmen, in denen das Urteil anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 03.05.2004 – 7 B 60/04 –, juris Rn. 4). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwischen der mündlichen Verhandlung und der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle lagen lediglich sechs Wochen. Zwar hat ein Urteil auch schon vorher als nicht mit Gründen versehen zu gelten, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung des Urteils nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben. Zum Zeitablauf müssen dann aber besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen dem Fällen des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2004 – 7 B 20/04 –, juris Rn. 16 f.). Solche Umstände liegen hier nicht vor, zumal das Urteil des Verwaltungsgerichts vollständig dem Urteilsentwurf entspricht, der nur vier Tage nach der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. b) Die verletzte Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO dient auch der Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Indem sie den notwendigen Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil wahrt, gewährleistet sie zugleich, dass das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten vom Gericht nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch bei der Entscheidungsfindung tatsächlich in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.03.1990 – 2 BvR 930/89 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Ob die Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO zugleich einen Gehörsverstoß beinhaltet, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung die Funktion eines Indizes zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 – 2 BvR 62/01 –, juris Rn. 3). Je gravierender die Zweiwochenfrist vom Verwaltungsgericht überschritten worden ist, je oberflächlicher Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung im Protokoll festgehalten wurden, je weniger sich die Angaben der Beteiligten im Urteil wiederfinden und je konkreter der Beteiligte darlegt, welche entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die er (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Urteil nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden, desto eher wird ein Gehörsverstoß anzunehmen sein, mithin das Urteil auf dem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beruhen können (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2020 – A 4 S 457/20 –, juris Rn. 9). Im vorliegenden Fall kann ein Beruhen jedoch wegen der Besonderheit des Verfahrensablaufs ausgeschlossen werden. Der Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO kam nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern dadurch zustande, dass der Einzelrichter der Geschäftsstelle wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung versehentlich ein nicht unterschriebenes, aber im Übrigen vollständig abgefasstes Urteil zugeleitet hatte. Ein Gehörsverstoß ergibt sich allerdings daraus, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zu 2. im Schriftsatz vom 12. April 2021 zu ihrem Gesundheitszustand im Urteil nicht verarbeitet hat. Bei Eingang dieses Schriftsatzes war für das Gericht noch keine Bindungswirkung eingetreten, weil es ein (wirksames) Urteil noch nicht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zum Zweck der Zustellung an die Geschäftsstelle übermittelt hatte. Das Verwaltungsgericht blieb bis zu diesem Zeitpunkt weiter dazu verpflichtet, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. OVG M-V), Beschl. v. 03.03.2016 – 1 L 142/14 –, juris Rn. 40 m.w.N.) und ggf. die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO auch von Amts wegen wieder zu eröffnen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris Rn. 26). Der neue Vortrag der Klägerin war mit Blick auf ein mögliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG substantiiert und ist vom Verwaltungsgericht gleichwohl nicht erwogen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet worden. Das rechtliche Gehör der Klägerin zu 2. ist dadurch verletzt worden. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert zudem regelmäßig auch die substantiierte Darlegung des Klägers, dass er sämtliche ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 – 10 B 66/14 –, juris Rn. 5). Das ist geschehen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen die Beteiligten erforderlichenfalls Gebrauch machen müssen, um ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar steht die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gleichwohl kann ein Wiedereröffnungsantrag im Fall des § 116 Abs. 2 VwGO ein taugliches prozessrechtliches Mittel sein, um die Berücksichtigung von neuem Vortrag vor Eintritt der Bindungswirkung zu erreichen. Das Ermessen des Gerichts kann sich zu einer Pflicht zur Wiedereröffnung verdichten, wenn anderenfalls der Gehörsanspruch des Beteiligten verletzt wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 – 2 BvR 62/01 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2019 – 1 B 84/19 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998 – 6 B 18/98 –, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urt. v. 03.07.1992 – 8 C 58/90 –, juris Rn. 9 f.). So liegt es hier. Die Kläger mussten, nachdem sie durch die Akteneinsicht festgestellt hatten, dass ein wirksames Urteil noch gar nicht vorlag, unter Bezugnahme auf das ärztliche Zeugnis vom 22. März 2021 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen, um ihren Gehörsanspruch durchzusetzen. Ein solcher Antrag ist zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent gestellt worden. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2021 darauf hingewiesen, dass ein wirksames Urteil nicht mehr ohne Gehörsverletzung erlassen werden könnte und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung deshalb rechtlich geboten sei. Damit haben die Kläger dem Verwaltungsgericht prozessual hinreichend Anlass gegeben, der Frage nach dem Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. und einem daraus möglicherweise folgenden Abschiebungsverbot weiter nachzugehen. Da sich der Gehörsverstoß nur auf den Anspruch der Klägerin zu 2. auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes auswirken konnte, war die Zulassung der Berufung insoweit zu beschränken und der Zulassungsantrag im Übrigen abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung ist einheitlich zu treffen und deshalb der Schlussentscheidung vorbehalten worden. Hinweis: Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 LB 253/21 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, B-Stadt einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.