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Beschluss

11 S 2335/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel hat. • Einstiegsqualifizierungen zählen rechtlich regelmäßig zur Berufsausbildungsvorbereitung und nicht zur betrieblichen Ausbildung oder Weiterbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. • Ein Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche hin zu einem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist grundsätzlich nicht vorgesehen; für Ausbildungszwecke ist regelmäßig ein entsprechendes Visum erforderlich. • Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur betrieblichen Aus- oder Weiterbildung nach § 16a AufenthG n.F. ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine einschlägige Regelung in der Beschäftigungsverordnung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung: Einstiegsqualifizierung ist Berufsausbildungsvorbereitung, kein Aufenthaltstitelrecht • Die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel hat. • Einstiegsqualifizierungen zählen rechtlich regelmäßig zur Berufsausbildungsvorbereitung und nicht zur betrieblichen Ausbildung oder Weiterbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. • Ein Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche hin zu einem Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist grundsätzlich nicht vorgesehen; für Ausbildungszwecke ist regelmäßig ein entsprechendes Visum erforderlich. • Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur betrieblichen Aus- oder Weiterbildung nach § 16a AufenthG n.F. ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine einschlägige Regelung in der Beschäftigungsverordnung erforderlich. Der aserbaidschanische Antragsteller reiste 2011 zum Studium nach Deutschland und erwarb 2016 einen Bachelorabschluss. Nach einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragte er im Mai 2018 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung einer Einstiegsqualifizierung bei einer Sparkasse mit anschließender Ausbildung zum Bankkaufmann. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag im Juni 2018 ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte Abschiebung an, weil die Einstiegsqualifizierung keine angemessene Beschäftigung im Sinne der bisherigen Suchfristregelung darstelle. Das Verwaltungsgericht verweigerte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. Er rügte insbesondere, die Maßnahme sei Ausbildung und keine Herabqualifizierung und die Bundesagentur für Arbeit sei zu befragen gewesen. • Das Beschwerdegericht überprüfte die subsidiär vorgetragenen Argumente beschränkt und bezog rechtsschutzfreundlich auch das nachfolgenden Gesetzesänderungen betreffende Vorbringen ein, gelangte jedoch zum gleichen Ergebnis wie das Verwaltungsgericht. • Sachlich handelt es sich bei der angestrebten Einstiegsqualifizierung um eine Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung, nicht um eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des früheren § 17 AufenthG a.F. bzw. des neuen § 16a AufenthG n.F.; entscheidend ist die objektive Einordnung nach BBiG und der Zweck der Maßnahme. • Die Sparkassenunterlagen zeigen, dass die Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung auf eine spätere Ausbildung gedacht ist, ohne bereits einen Ausbildungsvertrag oder die Integration in die eigentliche Ausbildung zu begründen; ein geringes Entgelt ändert nichts an der Einordnung. • Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung scheidet voraussichtlich aus, weil ein Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche auf eine Ausbildung nicht vorgesehen ist und der Antragsteller nicht mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs.2, § 16a, § 16b AufenthG). • Auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des 4. Abschnitts (z. B. §§ 18a, 18b, 19c AufenthG n.F.) liegt voraussichtlich nicht vor: Der Antragsteller verfügt nicht über die erforderliche qualifizierte Berufsausbildung oder akademisch erforderliche Qualifikation für die angestrebte Beschäftigung, und die Beschäftigungsverordnung eröffnet kein zustimmungsfreies Zugangserfordernis. • Eine nachträgliche Einholung einer Erklärung der Bundesagentur für Arbeit ist unschädlich, weil die Beschäftigungsverordnung keine Zulassung der konkreten Beschäftigung vorsieht; die Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach früheren Vorschriften führt nicht zu einem ausreichenden Anspruchsgrund. • Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht zu gewähren ist. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird nicht getroffen. Begründet ist dies damit, dass die angestrebte Einstiegsqualifizierung objektiv eine Berufsausbildungsvorbereitung und keine betriebliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes darstellt und deshalb kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG n.F. bzw. der früheren Regelung besteht. Ein Zweckwechsel von der Arbeitsplatzsuche zur Ausbildung ist nicht vorgesehen und ein erforderliches Visum wurde nicht vorgelegt. Auch die Regelungen für eine Erwerbstätigkeitserlaubnis greifen nicht, weil weder eine qualifizierte Berufsausbildung noch eine der Beschäftigungsverordnung entsprechende Zulassung vorliegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.