Beschluss
2 S 623/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
10mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Streitigkeiten über die Veröffentlichung und Anonymisierung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen, wenn § 23 Abs.1 Satz1 EGGVG anwendbar ist.
• Die Entscheidung über die Veröffentlichung anonymisierter Urteilsabschriften und die hierfür erforderliche Anonymisierung sind eng mit der richterlichen Tätigkeit verbunden und fallen funktional in den Bereich der Justizverwaltung im Sinne von § 23 Abs.1 Satz1 EGGVG.
• In Streitigkeiten über Maßnahmen von Justizbehörden auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege ist wegen Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg bei Veröffentlichung und Anonymisierung ordentlicher Gerichtsentscheidungen: §23 EGGVG eröffnet Zivilrechtsweg • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Streitigkeiten über die Veröffentlichung und Anonymisierung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen, wenn § 23 Abs.1 Satz1 EGGVG anwendbar ist. • Die Entscheidung über die Veröffentlichung anonymisierter Urteilsabschriften und die hierfür erforderliche Anonymisierung sind eng mit der richterlichen Tätigkeit verbunden und fallen funktional in den Bereich der Justizverwaltung im Sinne von § 23 Abs.1 Satz1 EGGVG. • In Streitigkeiten über Maßnahmen von Justizbehörden auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege ist wegen Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Antragsteller, Partei eines zivilrechtlichen Verfahrens, wendet sich gegen die vorgesehene Veröffentlichung seines durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Urteils in anonymisierter Fassung. Er beantragte bei der Präsidentin des Bundesgerichtshofs Unterlassung bzw. stärkere Anonymisierung; die Präsidentin kündigte die Veröffentlichung der anonymisierten Fassung an. Der Antragsteller begehrte hierauf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit der Begründung, die Anonymisierung sei unzureichend und verletze sein Persönlichkeitsrecht. Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Begründung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach §23 Abs.1 EGGVG eröffnet. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Verweisung ein und machte geltend, die Frage der Anonymisierungsmaßstäbe sei der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin sahen die Veröffentlichungstätigkeit als Justizverwaltungsmaßnahme an, für deren Überprüfung die ordentlichen Gerichte sachnäher seien. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Verweisung statt und wies die Beschwerde zurück. • Anwendbare Rechtslage: §§40 VwGO, 23 EGGVG; Zweck der Zuweisung ist es, Nachprüfung justizbezogener Verwaltungsmaßnahmen der sachnäheren ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. • Auslegung von §23 Abs.1 Satz1 EGGVG: Begriffe wie ‚Maßnahmen‘ und ‚Justizbehörde‘ sind funktional zu verstehen; eine enge formale Abgrenzung nach Vorliegen eines Verwaltungsakts ist nicht maßgeblich. • Sachnähe und Expertise: Ordentliche Gerichte verfügen über die für die Beurteilung der Veröffentlichung und ihrer Auswirkungen auf zivil- oder strafrechtliche Materien erforderlichen Kenntnisse; dies rechtfertigt die Zuweisung solcher Streitigkeiten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. • Zusammenhang Abfassung–Anonymisierung–Veröffentlichung: Anonymisierung ist eng mit der richterlichen Entscheidung verbunden; häufig erfolgt die Anonymisierung durch den Spruchkörper selbst, sodass eine Aufspaltung des Rechtswegs unpraktikabel wäre. • Systematische und verfahrenspraktische Gründe: Einheitlicher Rechtsweg für Übermittlungen und Veröffentlichungen aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit verhindert widersprüchliche Zuständigkeiten zwischen Gerichtszweigen. • Erwiderung gegen Einwände: Die Bindung der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Grundrechte steht ihrer Zuständigkeit nicht entgegen; spezielle Normen wie §299 ZPO oder §13 FamFG bestätigen die Systematik, nicht eine Ausnahme von §23 EGGVG. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Beschwerde war statthaft (entsprechend §173 VwGO i.V.m. §17a GVG) aber unbegründet; die Verweisung ist rechtmäßig und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht zuzulassen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweisung wurde zurückgewiesen; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, weil §23 Abs.1 Satz1 EGGVG die Überprüfung der Veröffentlichung und der dafür vorzunehmenden Anonymisierung an die ordentlichen Gerichte zuweist. Der Senat begründet dies mit der funktionalen Einordnung der Veröffentlichungstätigkeit als Maßnahme der Justizverwaltung und mit der besonderen Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Beurteilung materiell-rechtlicher Auswirkungen einer Veröffentlichung. Eine Aufspaltung zwischen der Frage der Anonymisierungsmaßstäbe und dem nachfolgenden Veröffentlichungsvorgang hält der Senat für nicht praktikabel, weshalb beide Aspekte dem Rechtsweg nach §23 EGGVG unterfallen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; eine weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zugelassen.