Beschluss
14 S 2096/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1220.14S2096.22.00
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Leitsätze
1. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Norm genannten Divergenzgerichte abweicht. Das Gesetz bietet keine Stütze für einen „Erst-Recht-Schluss“ des Inhalts, dass die Berufung nach dieser Vorschrift zuzulassen ist, wenn es zu einer abstrakten Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung der Divergenzgerichte gibt.(Rn.67)
2. Mit dem Hinweis allein darauf, dass eine Tatsachen- oder Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen sei, sind weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.(Rn.47)
(Rn.64)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 2022 - 3 K 606/21 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Norm genannten Divergenzgerichte abweicht. Das Gesetz bietet keine Stütze für einen „Erst-Recht-Schluss“ des Inhalts, dass die Berufung nach dieser Vorschrift zuzulassen ist, wenn es zu einer abstrakten Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung der Divergenzgerichte gibt.(Rn.67) 2. Mit dem Hinweis allein darauf, dass eine Tatsachen- oder Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen sei, sind weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.(Rn.47) (Rn.64) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 2022 - 3 K 606/21 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen – zumindest im Kern – zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. a) Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß entschieden, dass bei einer Klage, die die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts zum Gegenstand habe, der Verwaltungsrechtsweg nur insoweit eröffnet sei, wie die Tätigkeit des Gerichts als Verwaltungsbehörde angegriffen sei; soweit eine Verletzung der Prozessgrundrechte in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Organstreitverfahren gerügt werde, betreffe dies die Rechtsprechungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG ausschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zugewiesen sei (vgl. Bl. 9 ff. d. UA.; s. auch Leitsatz 1, NVwZ 2022, 1657). aa) Ohne Erfolg hält die Klägerin dem entgegen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Handeln des Bundesverfassungsgerichts als (Justiz-)Verwaltungsbehörde einerseits und als Rechtsprechungsorgan andererseits sei von vornherein „ungeeignet“ (vgl. näher Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 5 f.). Der Grundansatz des Verwaltungsgerichts, zwischen der Verwaltungstätigkeit von Gerichten einerseits und ihrer Rechtsprechungstätigkeit andererseits zu unterscheiden, weist keine Rechtsfehler auf. Er ist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch dazu geeignet, den Bereich derjenigen Akte von anderen Gerichten, die auf dem Verwaltungsrechtsweg zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, von dem Bereich der auf diesem Wege nicht überprüfbaren Gerichtsakte abzugrenzen. Es ist zweifelsfrei richtig, dass Akte eines Gerichts, die nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören, sondern als justizielle Verwaltungstätigkeit einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fallen (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL, Art. 19 Abs. 4 Rn. 102 m. w. N.), einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33, juris Rn. 17 ff.) und dass diese Überprüfung unter den Voraussetzungen des § 40 VwGO auf dem Verwaltungsrechtsweg erfolgen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - NJW 1989, 412 und OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - DVBl. 2021, 610 zu gerichtlichen Pressemitteilungen; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.05.2022 - 8 K 1034/22 - juris und VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 - 3 K 1329/13 - juris Rn. 16 ff. zur Ausübung des Hausrechts durch einen Gerichtspräsidenten). Es trifft allerdings ebenfalls zweifelsfrei zu, dass Verwaltungsgerichte nicht dazu berufen sind, Urteile oder andere Akte der Rechtsprechung von im eigenen Instanzenzug übergeordneten Gerichten oder gar anderen Gerichtsbarkeiten einschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2020 - 2 S 623/20 - ESVGH 71, 1, juris Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 5 C 15.1291 - juris Rn. 8). Das folgt bereits aus dem vom Grundgesetz vorgegebenen und einfachgesetzlich näher ausgestalteten Gerichtsaufbau und den damit verbundenen Aufgabenzuweisungen (vgl. Art. 92 f., 95 GG, §§ 1 ff. BVerfGG, §§ 2 ff., 40 ff. VwGO). Diesen rechtlichen Befunden trägt die vom Verwaltungsgericht gewählte Unterscheidung zwischen der Tätigkeit eines Gerichts als (Justiz-)Verwaltungsbehörde einerseits und als Rechtsprechungsorgan andererseits fehlerfrei Rechnung. bb) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag der Klägerin, auf die Zuordnung zu einem der beiden genannten Bereiche – Rechtsprechung oder Justizverwaltung – komme es im vorliegenden Fall nicht an, weil es sich bei der beanstandeten Vorab-Herausgabe der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts um eine Maßnahme handele, die nur durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden könne, und es bei Grundrechtseingriffen, die ihrer Natur nach überhaupt nur durch ein Gericht bewirkt werden könnten, in beiden Bereichen – auch bei einer Zuordnung zur Rechtsprechung – auch „Rechtsschutz gegen den Richter“ geben müsse. Die Klägerin weist im Ansatz zutreffend – in der Subsumtion allerdings zu kurz greifend – sinngemäß darauf hin, dass von Verfassungs wegen wenn schon nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dann jedenfalls als Ausfluss des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs die Möglichkeit bestehen muss, dass ein Verstoß gegen (insbesondere Prozess-)Grundrechte, den ein Fachgericht in Ausübung seiner rechtsprechenden Tätigkeit begangen hat, einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 18 f., 36). Auf welche Weise dies möglich ist, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Er kann hierfür eine Überprüfung im Rechtsmittelzug durch eine höhere Instanz der jeweiligen Gerichtsbarkeit vorsehen, aber auch stattdessen Möglichkeiten der Selbstkontrolle durch den iudex a quo zulassen (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 40, 53 ff.). Aus diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Ausgestaltung des einfachgesetzlichen Rechtsschutzes gegen Rechtsprechungsakte der Fachgerichte folgt indes nicht, dass die Verfassung verlangt – oder auch nur zuließe –, dass gegen Rechtsprechungsakte des Bundesverfassungsgerichts, die aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten gegen (Prozess-)Grundrechte verstoßen, Rechtsschutz vor den ihm im Gerichtsaufbau nachgeordneten Fachgerichten gesucht werden könnte. Solche Verstöße können ausschließlich vor dem Bundesverfassungsgericht selbst nach Maßgabe der für dieses geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen sowie unter Umständen im Rahmen einer Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe von Art. 34 f. EMRK geltend gemacht werden. Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch der im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten wurzelnde Justizgewährleistungsanspruch verbürgen dem Beteiligten eines vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahrens dagegen einen Anspruch darauf, dass etwaige Verstöße gegen (Prozess-)Grundrechte, die durch dieses Gericht in Ausübung seiner rechtsprechenden Tätigkeit erfolgt sind, auch zum Gegenstand einer fachgerichtlichen Kontrolle gemacht werden können. Dem stehen, wie gezeigt, bereits der verfassungsrechtlich vorgegebene Gerichtsaufbau und die damit verbundenen Aufgabenzuweisungen an die verschiedenen Gerichte entgegen. cc) Keine andere Beurteilung rechtfertigt der ergänzende Einwand der Klägerin, der vom Verwaltungsgericht gewählte Grundansatz sei schon deshalb verfehlt, weil es zur Begründung seiner Annahme, es sei nicht zur Kontrolle der Rechtsprechungsakte des Bundesverfassungsgerichts berufen, den von Günter Dürig geprägten Satz zitiert habe, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur Rechtsschutz „durch den Richter“, nicht jedoch auch „gegen den Richter“ gewähre, der aber nicht mehr der herrschenden Kommentarliteratur zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entspreche und auch der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Norm nicht mehr gerecht werde (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 4 ff.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verwaltungsgerichte seien nicht dazu berufen, die Entscheidungen höherer Gerichte, die deren Richter als Akte rechtsprechender Gewalt in richterlicher Unabhängigkeit getroffen hätten, auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Bl. 9 f. d. UA.), ist aus den oben genannten Gründen im Ergebnis zweifelsfrei richtig. Das gilt unabhängig davon, ob bereits Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG „Rechtsschutz auch gegen Richter“ gewährt, ob m. a. W. der in dieser Norm verwendete Begriff der öffentlichen Gewalt auch Akte der Rechtsprechung umfasst, oder ob ein Rechtsschutzanspruch insoweit aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt (vgl. zu Letzterem BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 14 ff.). b) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Klägerin auch gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Grundsatz des fairen Verfahrens (aa)) mit ihrem Vorbringen (bb)) nicht dar (cc)). aa) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Verwaltungsrechtsweg sei nur insoweit eröffnet, wie die Klägerin die Feststellung der Verletzung anderer als ihrer Prozessgrundrechte geltend mache. Primäre Adressaten der Prozessgrundrechte seien die Gerichte als Rechtsprechungsorgane und diese Prozessgrundrechte könnten durch einen Träger der vollziehenden Gewalt – wie der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts – nicht verletzt werden. Die im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptete Verletzung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren sei deshalb allenfalls durch die Herausgabe der Entscheidungsgründe durch den Senat des Bundesverfassungsgerichts an die Pressestelle zu sehen. Die Pressestelle habe diesen Vorgang durch die Herausgabe der Pressemitteilung an Dritte ggf. nur prolongiert. Die etwaige Prozessgrundrechtsverletzung durch das (Rechtsprechungsorgan) Bundesverfassungsgericht wäre – so das Verwaltungsgericht weiter – anhand der Prozessordnung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 selbst geltend zu machen gewesen. Im Übrigen mache die Klägerin im Wesentlichen auch keine Verletzung ihrer eigenen prozessualen Stellung im Organstreitverfahren geltend. Sie berufe sich vielmehr auf das Argument, es habe der gerichtlichen Fürsorgepflicht widersprochen, dass Journalisten durch ihren Wissensvorsprung in die Lage versetzt worden seien, sie (die Klägerin) im Anschluss an die Urteilsverkündung medial vorzuführen. Hierbei handele es sich indes um nachteilige Auswirkungen im Anschluss an das gerichtliche Verfahren. Diese lägen außerhalb des Schutzbereichs des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl. näher Bl. 11 f. d. UA., Hervorhebung im Original). bb) Die Klägerin hält diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts u. a. entgegen, einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Handlung, die unmittelbar von der Pressestelle eines Gerichts bewirkt werde, unter keinen Umständen jemals Prozessgrundrechte verletzen könne, gebe es nicht. Tatsächlich stehe in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397 im Gegenteil der Satz: „[D]er Fair-Trial-Grundsatz ist universalisierbar und gilt keineswegs nur [für] Personen oder Stellen, die ‚Richter‘ im Sinne des Grundgesetzes sind!“ Das gelte auch für die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts, zumal wenn sie, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht autonom handele, sondern Vorgaben der Richter des Gerichts ausführe. Prozessuale Rechte würden auch nicht am Ende der Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung ausgeschaltet, sondern prägten sämtliche gerichtliche Aktivitäten und auch Folgen der Verkündung. Im Übrigen gelte, dass sich die Auswirkungen einer Verletzung von prozessualen Rechten immer erst im Anschluss an das Gerichtsverfahren zeige. Das Bundesverfassungsgericht habe hier durch sein Verhalten eine strukturelle Ungleichheit zwischen den Rechtssuchenden und den Medien herbeigeführt (vgl. näher Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 7 f., 9 ff.). cc) Mit diesem Zulassungsvorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Das gilt unabhängig davon, dass die zusammenfassende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Umfang der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimme sich nach dem von der Klägerin gerügten Grundrecht (vgl. Bl. 9 d. UA.), möglicherweise missverständlich ist, und sich für die Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wohl allein die im angefochtenen Urteil und oben (unter a)) angesprochene Abgrenzung von (Justiz-)Verwaltungstätigkeit und Rechtsprechung anbietet. Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich im vorliegenden Klageverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt habe, im Ergebnis ernstlich zweifelhaft ist. Für dahingehende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist – auch bei einer Zuordnung der Tätigkeit der Pressestelle zum Bereich der auf dem Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich überprüfbaren Verwaltungstätigkeit (vollziehenden Gewalt; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33, juris Rn. 17 ff.) – auch sonst nichts ersichtlich. Die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prozessgrundrechte durch einen Träger der vollziehenden Gewalt nicht verletzt werden könnten, ist der Rechtsprechung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts entnommen (vgl. BVerfG Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 37: „Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Verfahrensgrundrechte können nicht durch einen Träger der vollziehenden Gewalt verletzt werden, denn sie sind ausschließlich an die Gerichte adressiert (vgl. BVerfGE 101, 397 ).“). Diese Plenumsrechtsprechung bezieht sich allerdings auf die Prozessgrundrechte, die – wie beispielsweise der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) – in dem „Die Rechtsprechung“ regelnden IX. Abschnitt des Grundgesetzes ausdrücklich normiert sind. Das ergibt sich aus dem Verweis in dem Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 auf den Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397 mit den dortigen Ausführungen zum IX. Abschnitt (vgl. BVerfG a. a. O. juris Rn. 25 ff.). Die Klägerin weist – bei wohlwollender Auslegung ihres auf die „Universalisierbarkeit“ des Fair-Trial-Grundsatzes zielenden Zulassungsvorbringens – im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich das im IX. Abschnitt des Grundgesetzes nicht ausdrücklich normierte und stattdessen aus dem Rechtsstaatsprinzip im Verbindung mit den Grundrechten ergebende Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte wendet, sondern auch von allen anderen staatlichen Organen einschließlich solchen der Exekutive zu beachten ist, die auf den Gang eines gerichtlichen Verfahrens Einfluss nehmen (so ausdrücklich zum gerichtlichen Strafverfahren BVerfG, Beschlüsse vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - NJW 2021, 455 und vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, juris Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - DVBl. 2021, 610, juris Rn. 64 f. m. w. N.; vgl. zum Bußgeldverfahren OVG Saarland, Beschl. v. 18.02.2021 - 1 A 259/20 - juris Rn. 12). Die Klägerin legt jedoch nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, dass die als Justizverwaltungsbehörde tätig werdende Pressestelle eines Gerichts noch „auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens Einfluss nimmt“, wenn sie – wie hier geschehen – eine Pressemitteilung am Abend und wenige Stunden vor dem Verkündungstermin mit einer Sperrerklärung versehen an einzelne Pressevertreter herausgibt. Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass die Voraussetzung einer „Einflussnahme auf das gerichtliche Verfahren“ – die das Verwaltungsgericht mit seinen Erwägungen zum Zeitpunkt des Eintritts der nachteiligen Auswirkungen der Herausgabe der Pressemitteilung sinngemäß geprüft hat – im vorliegenden Fall erfüllt ist. Die Pressemitteilung wird in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts – wie auch im vorliegenden Fall – zu einem Zeitpunkt herausgegeben, in dem die Entscheidungsgründe der zu verkündenden Entscheidung bereits abgestimmt sind. Die Pressevertreter erhalten die Pressemitteilung einige Stunden vor der Entscheidungsverkündung zum Eigenstudium mit der Maßgabe, dass sie diese Mitteilung bis zum Ablauf der Sperrfrist, die bis zur Urteilsverkündung gilt, nicht an andere Personen weitergeben dürfen (vgl. das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Beispiel einer sog. Ausgabeliste des Bundesverfassungsgerichts, Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25.08.2022, Bl. 611 d. VG-Akte). Auf den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Praxis der Vorab-Herausgabe einer Pressemitteilung bei diesem Sachstand und in diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr. Sie kann sich insbesondere nicht mehr auf die prozessualen Äußerungsmöglichkeiten der Beteiligten im Verfahren und deren prozessuale Waffengleichheit, auf die Entscheidungsfindung der Richter und den Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder auf den Ablauf des das Verfahren beendenden Verkündungstermins auswirken. Dass die beanstandete Praxis im vorliegenden Fall gleichwohl gerade das Grundrecht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt haben könnte, hat sie auch mit ihrem übrigen Zulassungsvorbringen nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch nicht in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne die für ihre Feststellungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis nicht unter Verweis auf die Pressefreiheit begründen, dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine Verletzung in eigenen Rechten sei offensichtlich ausgeschlossen, soweit die Klägerin sich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots und des Gebots der staatlichen Neutralität im privaten beruflichen Wettbewerb (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie die Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) der anderen, nicht in der Justizpressekonferenz vertretenen Pressevertreter berufe. Die Klägerin sei weder selbst Presseorgan und damit schon nicht Trägerin des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch stehe sie selbst in einem an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden beruflichen Wettbewerb mit den in der Justizpressekonferenz zusammengeschlossenen Pressevertretern. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund ihrer Behauptung, sie sei deswegen mittelbar grundrechtsbeeinträchtigt, weil die in der Justizpressekonferenz vertretenen Journalisten ihr gegenüber feindlich gesonnen seien und nicht sachlich über sie berichteten, während diejenigen Medien, die ihrer politischen Richtung zugeordnet werden könnten und ihr damit freundlich gegenüberstünden, in der Justizpressekonferenz nicht vertreten seien. Die Klägerin stelle insoweit schon nicht klar, in welchem eigenen Grundrecht sie insoweit mittelbar verletzt sein wolle (vgl. Bl. 14 f. d. UA.). Ohne Erfolg hält die Klägerin dem entgegen, es sei fraglich, ob die Zulässigkeit einer Feststellungsklage überhaupt vom Vorliegen einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO abhängt (vgl. näher Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 12). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass § 42 Abs. 2 VwGO auch unter Berücksichtigung der Einwände, wie sie die Klägerin dagegen andeutet, auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.09.2021 - 8 C 31.20 - BVerwGE 173, 282, juris Rn. 11 und vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 - NVwZ 2009, 1305, Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 - juris Rn. 30 ff. und vom 06.10.2020 - 5 S 1039/18 - RdL 2021, 154, juris Rn. 28, jeweils m. w. N.). Soweit die Klägerin in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auf ihr erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen verweist und dieses wiederholt (vgl. näher Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 11 f.), genügt das dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und führt das Zulassungsvorbringen unabhängig davon auch in der Sache nicht weiter. Die Klägerin macht geltend, sie sei u. a. deshalb, weil sie keinen Einfluss auf die vom Bundesverfassungsgericht ausgewählten Journalisten nehmen könne, „zwar nur mittelbar, aber dennoch in grundrechtsrelevanter Weise“ betroffen. Sie verzichtet jedoch erneut darauf, eine Verletzung gerade in den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auch nur zu behaupten, geschweige denn substantiiert darzulegen. Sie verweist insoweit stattdessen selbst nur auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 12 und dazu unten d)). Ihr vager Hinweis, dass in Bezug auf diese Grundrechte „an die dogmatische Figur der Schutzbereichsverstärkung zu denken“ sei (ebd.), genügt unabhängig davon den Darlegungsanforderungen nicht und begründet auch inhaltlich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. d) Solche Zweifel legt die Klägerin auch nicht in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu dar, eine Klagebefugnis der Klägerin scheide in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl der Klägerin selbst (vgl. Bl. 17 ff. d. UA.) als auch der natürlichen Personen, die sie im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 vertreten hätten (vgl. Bl. 15 ff. d. UA.), offensichtlich aus. aa) Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob sich die Klägerin als politische Partei überhaupt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen kann. Es hat ausgeführt, im vorliegenden Fall sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet, jedenfalls fehle es an einem Eingriff in diesen. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 12 ff. i. V. m. S. 10 f.) führt auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die – zutreffenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere zu dem Umstand, dass das Grundrecht kein Recht auf Darstellung in der Öffentlichkeit nach eigenem Wunsch vermittele und lediglich vor verfälschenden und entstellenden Darstellungen der Person schütze (vgl. näher Bl. 17 f. d. UA.), stellt die Klägerin inhaltlich nicht in Frage. Sie hält ihnen lediglich den Einwand entgegen, das Verwaltungsgericht habe hier Rechtsausführungen „widerlegt“, die sie in der Klagebegründung nicht gemacht habe. Dieser Einwand der Klägerin ist indes nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil darzulegen, weil die Klägerin damit nach wie vor selbst nicht dargelegt, in welcher Hinsicht (sonst) sie den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt sieht. Sie verzichtet weiterhin darauf, den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus ihrer Sicht zu definieren und im Rahmen einer darauf aufbauenden Subsumtion nachvollziehbar darzulegen, in welcher Hinsicht dieser Schutzbereich konkret betroffen oder gar durch einen Eingriff beeinträchtigt sein soll. Soweit sie Darlegungen zum Schutzbereich des Grundrechts durch den Hinweis zu entgehen versucht, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sei durch das Verhalten des Bundesverfassungsgerichts „geradezu evidentermaßen“ verletzt worden, genügt diese bloße Ergebnisbehauptung dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ersichtlich nicht. Auch das übrige von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Zulassungsvorbringen lässt lediglich erkennen, dass sie das Verhalten des Bundesverfassungsgerichts für objektiv rechtswidrig erachtet, nicht aber, aus welchen Gründen dadurch gerade in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen worden sein sollte. Hierfür ist unabhängig von den Darlegungsmängeln auch in der Sache nichts erkennbar. bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin könne sich als politische Partei auch nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der natürlichen Personen – zweier Bundessprecher, eines stellvertretender Bundessprechers und eines Bundesvorstandsmitglieds – berufen, die sie im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 1/19 vertreten hätten und zur Urteilsverkündung am 09.06.2020 erschienen seien. Denn insoweit berufe sich die Klägerin nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechte, was § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausschließe. Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine fremden Rechte geltend machen kann, nicht. Die Klägerin hält an ihrer ursprünglichen, vom Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgelehnten Annahme, eine Berufung auf Rechte Dritter müsse „notfalls prozeßstandschaftlich“ (Klageschrift vom 21.02.2021, S. 20) möglich sein, selbst nicht mehr fest (vgl. Replik vom 06.08.2021, S. 16 ff.; Zulassungsantragsbegründung, Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 14). Soweit sie Rechte Dritter stattdessen zuletzt „in Anlehnung an die Regulierung von Drittschadensfällen im Zivilrecht“ geltend machen und den „Schaden zum Anspruch“ oder den „Anspruch zum Schaden“ ziehen will (vgl. ebd.), findet diese Überlegung im geltenden Recht keine Stütze. Die Grundsätze zur Drittschadensregulierung beruhen auf materiell-rechtlichen Erwägungen zum zivilrechtlichen Schadenersatzrecht (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17 - NJW 2019, 182, juris Rn. 19), die keinen Bezug zum Verwaltungsprozessrecht haben. Der Versuch der Klägerin, diese Grundsätze für das Verwaltungsprozessrecht fruchtbar zu machen, lässt eine dogmatisch nachvollziehbare und § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Begründung vermissen. Er ist unabhängig davon in dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis nicht mit der Entscheidung des Gesetzgebers zu vereinbaren, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden kann, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung gerade seiner eigenen Rechte geht, um sog. Popularklagen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2020 - 5 S 1039/18 - RdL 2021, 154, juris Rn. 28, jeweils m. w. N, und oben c)). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, eine prozessuale „Drittschadensliquidation“ müsse im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zulässig sein, weil eigene Klagen der Personen, die sie im Verfahren 2 BvE 1/19 vertreten hätten und sich in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt sähen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig wären. Unabhängig davon, dass der von der Klägerin zur Begründung gegebene Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, legt sie auch in der Sache bereits weder die behauptete Rechtsverletzung ihrer Vertreter noch das in Bezug auf diese Vertreter behauptete Rechtsschutzdefizit dar. Sie übersieht außerdem, dass selbst – unterstellte – Defizite bei den prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten von Personen, die sich in eigenen Rechten verletzt sehen, nach geltendem Recht jedenfalls nicht dadurch beseitigt werden können, dass eine andere Person die angenommene Rechtsverletzung stellvertretend geltend macht. e) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Klägerin auch nicht mit ihren Einwänden gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend § 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (im Folgenden: GO-BVerfG) dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe bereits Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet sei, namentlich, ob zum Zeitpunkt der Vorab-Herausgabe der Pressemitteilung eine „ergangene“ Entscheidung im Sinne des § 32 Abs. 1 GO-BVerfG vorgelegen habe und ob die Entscheidung ggf. durch die Überlassung (nur) an Mitglieder des Vereins Justizpressekonferenz e.V. „veröffentlicht“ worden sei. Dies könne aber dahinstehen. Denn bei § 32 Abs. 1 GO-BVerfG handele es sich jedenfalls offensichtlich nicht um eine Rechtsnorm, die der Klägerin ein gerichtlich einklagbares subjektives Recht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verleihe. Bei der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich um reines Binnenrecht, das einzig die Aufgabe habe, das regelgeleitete Funktionieren des Gerichts sicherzustellen, aber keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten begründe und diesen keine Rechtsmacht, vom Bundesverfassungsgericht ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern, verleihe (vgl. Bl. 19 ff. d. UA.). aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt die Klägerin nicht mit ihren Ausführungen zu der Frage dar, ob der Anwendungsbereich von § 32 GO-BVerfG im vorliegenden Fall eröffnet war (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 15 ff.). Diese Ausführungen können dem Zulassungsantrag bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die damit angegriffenen Passagen aus dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungstragend waren. Das Verwaltungsgericht hat sie, wie gezeigt, ausdrücklich dahinstehen lassen. bb) Ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt der Einwand der Klägerin, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum möglichen Schutznormcharakter des § 32 Abs. 1 GO-BVerfG sei zirkelschlüssig. Zur Begründung dieses Einwands macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe „letztlich“ gesagt: „(1) Weil die vorzeitige Herausgabe der Presseerklärungen an unbefugte private Dritte keine Rechte der Antragstellerin verletzt, (2) oder, falls doch, diese Rechte jedenfalls nicht vor dem Verwaltungsgericht justitiabel wären (3) können solche justitiablen Rechte logischerweise auch nicht aus § 32 Abs. 1 GO-BVerfG folgen“ (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 16 f.). Dieses Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, denn es geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei, und zeigt unabhängig davon auch in der Sache keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Die Klägerin unterstellt dem Verwaltungsgericht mit ihrem „Zitat“ eine Begründung, die das Gericht in seinem Urteil weder wörtlich noch sinngemäß gegeben hat. cc) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch nicht mit ihrem unter Verweis auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz vorgebrachten Einwand dar, dass es nach „heutiger Rechtsauffassung“ für den Schutznormcharakter einer Norm nicht mehr entscheidend auf den subjektiven Willen des historischen Normgebers ankomme und dass es einen „gegenläufigen Zirkelschluß“ bilden würde, „wollte man den kraft Auslegung einer Norm mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden aufgewiesenen Schutznormcharakter dieser Norm dann wieder dadurch ausschalten können, daß man die Behauptung einführt, die Norm sei aber doch so gedacht gewesen, daß sich der Betreffende nicht auf sie berufen darf“ (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 17). Unabhängig davon, dass der Verweis auf erstinstanzliches schriftsätzliches Vorbringen auch insoweit an den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorbeigeht, sind die von der Klägerin formulierten Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der subjektivrechtlichen Relevanz von § 32 Abs. 1 GO-BVerfG nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe der sog. Schutznormtheorie zutreffend und keineswegs unter Verwendung „längst veraltete[r] Dogmen“ (Schriftsatz vom 05.11.2022 ebd.) dargestellt (vgl. Bl. 21 d. UA. m. w. N.; den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend statt vieler BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2020 - 6 B 101.20 - NWVBl 2020, 462, juris Rn. 5; HambOVG, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 Bs 38/16 - NVwZ-RR 2016, 854, juris Rn. 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24.05.2012 - 7 A 10976/11 - LKRZ 2012, 346, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2008 - 4 L 146/05 - NVwZ-RR 2009, 347, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.03.2007 - 10 S 1266/06 - ZUR 2007, 420, juris Rn. 18; jeweils m. w. N.). Der Vortrag der Klägerin zu der Frage, ob es auf die Erforschung des historischen Willens des Normgebers ankomme, geht an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung insoweit nicht auf eine historische Auslegung der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, sondern maßgeblich darauf gestützt, dass es sich bei der Geschäftsordnung ihrer Rechtsnatur nach um Binnenrecht handele und dieses keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalte. Unabhängig davon, dass die Klägerin mit ihren hieran vorbeigehenden Überlegungen auch insoweit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt, ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass und weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass eine Geschäftsordnung als Binnenrecht keine Außenwirkung und keine subjektivrechtliche Relevanz für außenstehende Dritte entfaltet, ernstlich zweifelhaft sein sollten (vgl. zur bei Geschäftsordnungen fehlenden Außenwirkung etwa BVerwG, Urteil vom 05.05.2022 - 10 C 1.21 - NVwZ 2022, 1565, juris Rn. 23 m. w. N.; zur fehlenden subjektivrechtlichen Bedeutung für Außenstehende HambVerfG, Urteil vom 15.01.2013 - 3/12 - juris Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2021 - 1 S 1826/21 - n.v.). dd) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen gegen die ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu dar, dass die durch § 32 Abs. 1 GO-BVerfG bewirkte interne Selbstbindung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung erlangen könnte, was hier aber nicht der Fall sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es fehle hier bereits an einem im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbaren Sachverhalt, weil die Klägerin selbst kein Presseorgan sei, sodass sie eine Gleichbehandlung mit den Journalisten der Justizpressekonferenz nicht fordern könne. Dass es im streitgegenständlichen Fall zu einem „Durchstechen“ der Pressemitteilung an die allenfalls zu vergleichende Prozessgegnerin der Klägerin gekommen wäre, habe sie nicht substantiiert dargetan. Darüber hinaus wäre ein solches „Durchstechen“ ohnehin nicht durch das Bundesverfassungsgericht selbst erfolgt. Im Übrigen habe es dem Bundesverfassungsgericht freigestanden, seine Verwaltungspraxis zur Herausgabe von Pressemitteilungen (in Abweichung von § 32 GO-BVerfG) aus sachlichen, auf Dauer angelegten Gründen für die Zukunft generell zu ändern, was hier ggf. geschehen sei, weil es Pressemitteilungen seit geraumer Zeit wie im vorliegenden Fall geschehen vorab herausgebe (vgl. näher Bl. 22 ff. d. UA.). Die Klägerin hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es durchaus eine Vergleichsgruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gebe, die aus „allen Rechtssuchenden in Deutschland“ bestehe. Sie macht sinngemäß geltend, kein anderes deutsches Gericht würde Pressemitteilungen vor der Verkündung seiner Entscheidungen an Pressevertreter herausgeben und jeder Rechtssuchende erwarte, dass eine Entscheidung nicht an Dritte weitergereicht werde, bevor er sie selbst erhalte. Sie (die Klägerin) dürfe eine Gleichbehandlung mit diesen anderen Rechtssuchen erwarten, wenn sie vor dem Bundesverfassungsgericht prozessiere (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 19). Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die Klägerin übersieht, dass Voraussetzung für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die verglichenen Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, juris Rn. 151; BGH, Beschluss vom 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 3/15 - NJW-RR 2016, 111, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 05.05.2020 - 13 MN 124/20 - juris Rn. 44 m.w.N.). Der Verweis der Klägerin auf die unterschiedliche Praxis verschiedener Gerichte im Umgang mit Pressemitteilung führt deshalb gleichheitsrechtlich ins Leere. Unabhängig davon verliert die Klägerin aus dem Blick, dass das Verwaltungsgericht in den von ihr angegriffenen Passagen konkret geprüft hat, ob die Klägerin über Art. 3 Abs. 1 GG eine einheitliche Handhabung von § 32 Abs. 1 GO-BVerfG verlangen kann. § 32 Abs. 1 GO-BVerfGG bindet andere Gerichts als das Bundesverfassungsgericht indes offensichtlich nicht. Das Zulassungsvorbringen geht daher auch insoweit an dem angefochtenen Urteil vorbei. Die ergänzenden Einwände der Klägerin gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Möglichkeiten der Änderung einer Verwaltungspraxis (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 19 f.) vermögen dem Zulassungsantrag schon mangels Entscheidungserheblichkeit der damit angegriffenen, lediglich hilfsweisen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zum Erfolg zu verhelfen. f) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch nicht dar, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, der erstinstanzliche Hilfsantrag der Klägerin „festzustellen, dass die Beklagte verfassungsmäßige Rechte der Klägerin, namentlich ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 103 GG sowie Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass sie es am Abend des 8. Juni 2020 unterlassen hat, der Klägerin spätestens zeitgleich mit der entsprechenden Mitteilung an die Mitglieder des Vereins ‚Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.‘ ebenfalls die bundesverfassungsgerichtliche Presseerklärung zu der am folgenden Tag zu verkündenden Entscheidung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 - Seehofer zu überlassen bzw. diese der Klägerin in geeigneter Form mitzuteilen“ (Bl. 7 d. UA.), sei ebenfalls unzulässig (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 2 f., 20 f.). aa) Das den Hilfsantrag betreffende Zulassungsvorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht selbständig tragend ausgeführt hat, der Klägerin fehle aus den zum Hauptantrag genannten Gründen auch für den Hilfsantrag die Klagebefugnis (vgl. Bl. 24 d. UA.), und die Klägerin, wie gezeigt (oben a) bis e)), keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Klagebefugnis dargelegt hat. bb) Unabhängig davon erfüllt auch ihr Vortrag gegen die weiteren, wiederum selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags nicht die Voraussetzungen aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf gleichzeitige Überlassung der Pressemitteilung bestehe auch deshalb nicht, weil die Klägerin eine gleichzeitige Überlassung der Pressemitteilung in ihrem an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Schreiben vom 07.06.2020 nicht explizit beantragt habe (vgl. Bl. 24 f. d. UA.). Diese Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 07.06.2020 hat das Verwaltungsgericht auf die Formulierung des zweiten Absatzes der von ihm im Urteil zitierten Passage aus dem genannten Schreiben gestützt (vgl. ebd.). Mit dieser auf den zweiten Absatz bezogenen Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander, das auch insoweit entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Ohne Erfolg bleiben aus den gleichen Darlegungsmängeln ihre Einwände gegen die sinngemäßen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass eine Leistungsklage ohne vorherigen Antrag bei der Behörde grundsätzlich unzulässig sei (vgl. Bl. 25 d. UA.). Die Klägerin hält den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, diese seien grotesk, weil sie (die Klägerin) vor dem 08.06.2020 keine Leistungsklage hätte erheben können. Bei diesem Einwand verkennt die Klägerin den Inhalt der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieses hat ihr nicht etwa vorgehalten, auf die Erhebung einer Leistungsklage verzichtet zu haben. Es hat lediglich sinngemäß ausgeführt, dass die vor einer Leistungsklage grundsätzlich bestehende Notwendigkeit, die Behörde mit einem vorherigen Leistungsantrag befasst zu haben, seines Erachtens in gleicher Weise bei einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtleistung gelte. Daran geht das Zulassungsvorbringen vorbei. g) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils legt die Klägerin auch nicht mit ihren verschiedenen Erwägungen dazu dar, dass die von ihr beanstandete Praxis des Bundesverfassungsgerichts zur Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen an ausgewählte Pressevertreter ihres Erachtens objektiv rechtswidrig ist und insbesondere gegen § 32 GO-BVerfG und das richterliche Beratungsgeheimnis verstößt. Die Ausführungen der Klägerin zu der Frage, ob die genannte Praxis des Bundesverfassungsgerichts in jeder Hinsicht mit objektivem Recht in Einklang steht, gehen unter Verstoß gegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat über diese Frage – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht entschieden, weil es der Auffassung war, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Vorab-Herausgabe der Pressemitteilung jedenfalls keine auf dem Verwaltungsrechtsweg zu prüfenden subjektiven Rechte gerade der Klägerin verletzt hat. Dass Letzteres ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet, hat die Klägerin, wie oben gezeigt, nicht dargelegt. In der Folge hat auch der erkennende Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die genannte Praxis des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang objektiv rechtmäßig ist (vgl. kritisch dazu u. a. die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 148/22 vom 09.11.2022). 2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht ausreichend ist hingegen insbesondere ein Hinweis allein darauf, dass eine Tatsachen- oder Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen sei. Hieran gemessen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hier erfüllt sind. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Besondere Schwierigkeiten der genannten Art ergeben sich entgegen dem Zulassungsvorbringen insbesondere nicht allein aus den Umständen, dass sich die Klage „in der Sache gegen das Bundesverfassungsgericht richtet“ und eine Konstellation wie die hier streitbefangene, wie die Klägerin annimmt, noch nie vor einem deutschen Gericht verhandelt wurde (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 21 f.). Die vorliegende Rechtssache betrifft einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren, im Vergleich zu anderem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eher unterdurchschnittlich umfangreichen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht betrifft sie im Wesentlichen Fragen zur Klagebefugnis, zu Auslegung von Rechtsvorschriften zur Klärung ihrer subjektivrechtlichen Relevanz und zum Inhalt von Prozessgrundrechten. Die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe sind geklärt und weisen auch in der Subsumtion keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. 3. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin verzichtet in ihren Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 22) bereits darauf, überhaupt eine konkrete Frage zu formulieren. Ihre ergänzende Überlegung, die grundsätzliche Bedeutung sei so offensichtlich, dass die Begründung des Zulassungsantrags „in einem Satz zu leisten sein (müsste)“ (a. a. O., S. 4), genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls ersichtlich nicht. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn bei wohlwollender Auslegung ihres Vortrags die von der Klägerin im Rahmen ihrer Ausführungen zu anderen Zulassungsgründen formulierten Fragen in die Betrachtung einbezogen werden. a) Keine grundsätzliche Bedeutung im zuvor genannten Sinne hat insbesondere die von ihr an anderer Stelle aufgeworfenen Frage, ob es „denkbar (ist), daß im Verfassungsstaat des Grundgesetzes ein Staatsorgan, eben das Bundesverfassungsgericht, zwischen ‚besonders zuverlässigen‘ und sonstigen Journalisten unterscheidet, und die ‚besonders zuverlässigen‘ Journalisten dann privilegiert und sich dadurch gewissermaßen auch ein Stück weit zu Gefolgsleuten und Gefährten macht?“ (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 22). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich werden könnte. In der gewählten Formulierung würde sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Bei erneut wohlwollender Auslegung zielt sie der Sache nach auf eine Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandete Praxis des Bundesverfassungsgerichts in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig ist. Sie geht damit auch inhaltlich an der entscheidungserheblichen Frage, ob eine Verletzung gerade von subjektiven Rechten der Klägerin vorliegt, erneut vorbei (vgl. dazu oben unter 1.g)). b) Ebenfalls nicht dargelegt ist, dass die von der Klägerin in anderem Zusammenhang aufgeworfene Frage, „ob die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts Schutznormen enthält“ (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 22), von grundsätzlicher Bedeutung ist. Bezogen auf „die (gesamte) Geschäftsordnung“ betrifft die Frage überwiegend keine im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften. Wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sich ihre Frage nur auf § 32 GO-BVerfG bezieht, fehlt es an ausreichenden Hinweisen dafür, weshalb die Auslegung dieser Vorschrift, die anhand der Schutznormtheorie und geklärten Maßstäben vorgenommen werden kann (vgl. oben 1.e)), eines Berufungsverfahrens bedarf. Insbesondere fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Auslegung des Verwaltungsgerichts umstritten oder mit höherrangigem Recht unvereinbar sein sollte. c) Wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie messe auch der allerdings wiederum nur in anderem Zusammenhang formulierten Frage, „ob die Meldung wesentlicher Inhalte einer noch nicht verkündeten Gerichtsentscheidung an private Dritte (!) das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. Prozeßgrundrechte der Parteien verletzt“ (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 22, Klammerzusatz im Original), grundsätzliche Bedeutung bei, fehlt es auch insoweit an diesbezüglichen Darlegungen im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In der von der Klägerin gewählten allgemeinen Formulierung würde sich die zitierte Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie die Umstände der angesprochenen „Inhaltsmeldung“ – ihren Zeitpunkt, die Sperrerklärung usw. – nicht in den Blick nimmt. Unabhängig davon fehlt es auch insoweit an substantiierten Darlegungen dazu, in welcher Hinsicht es in Bezug auf die sich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder zum Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren stellenden Fragen eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Klägerin hat in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie gezeigt, schon keine ausreichenden Darlegungen zu dessen Schutzbereich vorgenommen (vgl. oben 1.d)). In Bezug auf den Fair-Trial-Grundsatz ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, welche rechtlichen Maßstäbe dazu weiterer obergerichtlicher Klärung bedürften. d) In Bezug auf die von der Klägerin wiederum nur an anderer Stelle formulierten Frage, „ob bei Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die sich aus dem Procedere bei Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ergeben, die Partei des Organstreitverfahrens das allgemeine Persönlichkeitsrecht der sie denknotwendig vertretenden natürlichen Personen nach Art zivilrechtlicher Drittschadenfälle selber geltend machen kann“ (Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 22, Klammerzusatz im Original), fehlt es ebenfalls an Darlegungen, die eine Anerkennung dieser Frage als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen könnten. Es ist nicht substantiiert dargelegt, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 42 Abs. 2 VwGO umstritten oder mit höherrangigem Recht unvereinbar sein sollten. Unabhängig davon bedarf es ersichtlich keines Berufungsverfahrens um festzustellen, dass die von der Klägerin erwogene Übertragung der Grundsätze zur sog. Drittschadensliquidation auf das Verwaltungsprozessrecht im Gesetz keine Stütze findet. e) Auch das übrige Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere ist mit dem Hinweis allein darauf, dass eine Tatsachen- oder Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen sei, nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. 4. Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Die Darlegung Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Eine verdeckte Divergenz, die zur Zulassung führt, kann nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht unausgesprochen von einem divergierenden Rechtssatz ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 - juris; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 159a m. w. N.). a) An diesen Maßstäben gemessen rechtfertigt das unter der Überschrift „Divergenz“ betreffende Zulassungsvorbringen der Klägerin zum „VGH Mannheim, Bundesverwaltungsgericht etc.“ keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Klägerin räumt selbst ein, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 22). Ihre Rechtsauffassung, dass aus dem Umstand, dass, wo „es keinerlei Rechtsprechung gibt, (...) das allererste Urteil dann eben auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen (kann)“, in einem „Umkehrschluss“ folge, dass dann die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht zwingend sei (vgl. ebd.), trifft rechtsmittelrechtlich nicht zu. Sie rechtfertigt insbesondere keine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift setzt, wie gezeigt, voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in der Norm genannten Divergenzgerichte abweicht. Das Gesetz bietet keine Stütze für einen „Erst-Recht-Schluss“ des Inhalts, dass die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen ist, wenn es zu einer abstrakten Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung der Divergenzgerichte gibt. b) Soweit die Klägerin ergänzend ausführt, das angefochtene Urteil widerspreche allerdings klar der Plenarentscheidung des (als Divergenzgericht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten) Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) und dazu auf ihre Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verweist (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 23), legt sie auch damit keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Das diesbezügliche Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits deshalb nicht, weil die Klägerin darauf verzichtet, konkrete Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss des vermeintlichen Divergenzgerichts zu benennen und gegenüberzustellen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie habe zu einem solchen Vergleich in ihren Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesetzt, leidet ihr Vorbringen darunter, dass sie „Zitate“ aus dem genannten Beschluss vom 30.04.2003 formuliert hat, die sich so nicht in dem genannten Beschluss finden (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 7). Unabhängig davon zeigt die Klägerin selbst bei Außerachtlassung der genannten Darlegungsdefizite mit ihrem Vortrag zu dem Beschluss vom 30.04.2003 allenfalls auf, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übersehen haben könnte. Das allein begründet jedoch wie gezeigt keine Divergenz. Selbständig tragend kommt hinzu, dass selbst dieser – unterstellte – Umstand aus den oben zum Fair-Trial-Grundsatz genannten Gründen jedenfalls nicht ergebnisrelevant wäre (vgl. oben 1.b)). 5. Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23). Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f., m. w. N.). a) An diesen Maßstäben gemessen ist ein Verfahrensmangel weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für den behaupteten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 23-25). Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 - juris Rn. 3 und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2018 - 1 S 1042/18 - juris Rn. 4). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.04.2022 - 5 B 10.11 - juris Rn. 10 und vom 21.02.2008 - 5 B 122.07 - juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.2018 - 1 S 1289/17 - juris Rn. 10). An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin den behaupteten Aufklärungsmangel nicht dargelegt und ist für einen solchen Mangel auch sonst nichts ersichtlich. Die Klägerin hat bereits darauf verzichtet, eine konkrete, ihres Erachtens weiterer Ermittlungen und ggf. des Beweises bedürftige Tatsachenfrage zu benennen. Am Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorbei gehen insbesondere ihre hierfür zu vagen Hinweise auf „das ständige informationstechnische Zusammenwirken im politisch-medialen Kontext“ und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Den Darlegungsanforderungen genügen ihre auf „Experten oder Auskunftspersonen“ verweisenden Ausführungen auch in Bezug auf das ihres Erachtens in Betracht kommende Beweismittel und die erwarteten Beweisergebnisse nicht. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat. Es ist auch nicht dargelegt, dass und konkret in welcher Hinsicht sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die von der Klägerin angedeuteten Ermittlungsmöglichkeiten zu der Frage, wie Pressevertreter und Politiker „im politisch-medialen Kontext“ allgemein „zusammenwirken“, hätten zu der aus Sicht des Verwaltungsgerichts allenfalls relevanten Tatsachenfrage, ob es im vorliegenden Einzelfall zu einem „Durchstechen“ der vorab herausgegebenen Pressemitteilung von Pressevertretern an Staatssekretär K. gekommen war (vgl. Bl. 23 d. UA.), ersichtlich nichts beitragen können. Unabhängig davon war diese Frage auf der Grundlage der, wie gezeigt, insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil ein etwaiges „Durchstechen“ seines Erachtens wohl nicht dem Bundesverfassungsgericht zuzurechnen gewesen wäre (vgl. Bl. 23 d. UA.). b) Einen Verfahrensmangel legt die Klägerin auch nicht mit ihren Ausführungen zu § 86 Abs. 3 VwGO und der Fürsorgepflicht des Gerichts dar (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 15, 25 f.). Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264; BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 5; jeweils m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Tatsachengericht ist insbesondere nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24 und vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; jeweils m. w. N.). Unzulässig wäre zwar eine sog. Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2020 - 2 B 26.19 - juris Rn. 36 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2021 - 6 S 2913/20 - ESVGH 71, 248, juris Rn. 8). An diesen Maßstäben gemessen ist für einen Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht war nach den vorstehenden Grundsätzen insbesondere nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab über seine Rechtsauffassung zu den von der Klägerin im Zulassungsantrag angesprochenen Zulässigkeitsfragen zu unterrichten. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen Fragen befassen würde und sie möglicherweise in dem dann geschehenen Sinne beantworten könnte. Ein Prozessbeteiligter durfte insbesondere nicht ernstlich darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht dem Vorschlag der Klägerin, Grundsätze zur Drittschadensliquidation auf das Verwaltungsprozessrecht zu übertragen, nähertreten würde. Auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu etwaigen Klagen von Prozessvertretern der Klägerin ist jedenfalls nicht überraschend und war unabhängig davon aus den oben (am Ende von 1.d)) genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).