OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 S 1856/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach dem LIFG (§ 1 Abs. 2 LIFG) tritt zurück, wenn spezialgesetzliche Regelungen den Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen abschließend regeln (§ 1 Abs. 3 LIFG). • § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW regeln abschließend den Zugang zu Informationen aus Todesbescheinigungen und können wegen des Schutzes besonders sensibler Gesundheitsdaten den Anspruch nach dem LIFG verdrängen. • Für eine anonymisierte Auskunft aus Todesbescheinigungen muss sichergestellt sein, dass die Daten nicht mehr einem Individuum zugeordnet werden können; bei enger räumlicher/zeitlicher Eingrenzung kann dies nicht gewährleistet sein. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Spezialregelung BestattG verdrängt allgemeinen Auskunftsanspruch nach LIFG • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach dem LIFG (§ 1 Abs. 2 LIFG) tritt zurück, wenn spezialgesetzliche Regelungen den Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen abschließend regeln (§ 1 Abs. 3 LIFG). • § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW regeln abschließend den Zugang zu Informationen aus Todesbescheinigungen und können wegen des Schutzes besonders sensibler Gesundheitsdaten den Anspruch nach dem LIFG verdrängen. • Für eine anonymisierte Auskunft aus Todesbescheinigungen muss sichergestellt sein, dass die Daten nicht mehr einem Individuum zugeordnet werden können; bei enger räumlicher/zeitlicher Eingrenzung kann dies nicht gewährleistet sein. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller begehrte vom Landratsamt anonymisierte Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen aus Todesbescheinigungen zu Verstorbenen seit 01.02.2020, bei denen ein Zusammenhang mit Covid-19 vermutet wurde. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Parteien den Rechtsstreit als erledigt erklärten, lehnte aber den Antrag auf einstweilige Anordnung in der übrigen Hinsicht ab. Der Antragsteller suchte im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Landratsamts zur Erteilung der anonymisierten Auskunft im Wege der einstweiligen Anordnung. Das Landratsamt hatte dem Antragsteller bereits anonymisierte Meldungen nach dem Infektionsschutzrecht und Erläuterungen übermittelt. Strittig war, ob für die begehrten Auskünfte das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) oder die speziellen Zugangsregeln des BestattG BW maßgeblich sind und ob eine Anonymisierung einen Individualisierungsbezug ausschließt. Der Senat prüfte die binnenfristig vorgebrachten Gründe und hielt an der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts fest. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde statthaft und fristgemäß, ihre Begründung wurde geprüft (§ 146 Abs. 4 VwGO). • Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm der konkret geltend gemachte Informationsanspruch zusteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Rechtlich verdrängt § 1 Abs. 2 LIFG nicht zwingend alle Fachregelungen; nach § 1 Abs. 3 LIFG tritt der allgemeine Auskunftsanspruch zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln. § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW sind eine solche Spezialregelung für Informationen aus Todesbescheinigungen. • § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW begründen ein voraussetzungsgebundenes Ermessenserfordernis und regeln auch die Überlassung anonymisierter Daten; sie sind als Teilmenge des LIFG zu verstehen und damit verdrängend. Gesetzesmaterialien und die gesetzgeberische Bewertung stellen die Daten aus Todesbescheinigungen als besonders sensibel dar, weshalb der Zugang beschränkt werden sollte. • Gesundheitsangaben in Todesbescheinigungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind potentiell personenbezogen für lebende Angehörige, sodass auch anonymisierte Daten bei enger Eingrenzung individuell zuordenbar sein können. Vorliegend konnte angesichts des örtlich und zeitlich engen Gegenstands nicht hinreichend sichergestellt werden, dass eine Anonymisierung eine Zuordnung ausschließt. • Folge: Ein LIFG-gestützter Anspruch auf Auskunft zu den begehrten Daten besteht nicht; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher nicht begründet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Landratsamts zur Erteilung anonymisierter Auskünfte aus Todesbescheinigungen war nicht glaubhaft gemacht. § 22 Abs. 4 und 5 BestattG BW regeln abschließend den Zugang zu Daten aus Todesbescheinigungen und verdrängen daher den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG. Zudem sind die in Todesbescheinigungen enthaltenen Gesundheitsangaben besonders sensibel und bei der hier engen örtlichen/zeitlichen Beschränkung nicht sicher anonymisierbar, sodass schutzwürdige Belange der Verstorbenen und Hinterbliebenen erleichternd schützen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.