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Beschluss

1 S 3156/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 2 Abs. 1 CoronaVO Beherbergungsverbot greift erheblich in die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ein. • Die Verordnungsermächtigung nach § 32 i.V.m. § 28 IfSG reicht als Rechtsgrundlage aus, verletzt aber nichtsdestoweniger Verfassungsrecht, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig ist. • Ein pauschales Beherbergungsverbot für Inländer aus Kreisen mit einer 7‑Tage‑Inzidenz über 50 ist angesichts bestehender Hygieneregeln und fehlender Evidenz besonderer Gefahren in Beherbergungsbetrieben unverhältnismäßig. • Bei überwiegenden Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags kann nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig der Vollzug einer Verordnung ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots wegen Verstoßes gegen Art. 11 GG • § 2 Abs. 1 CoronaVO Beherbergungsverbot greift erheblich in die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ein. • Die Verordnungsermächtigung nach § 32 i.V.m. § 28 IfSG reicht als Rechtsgrundlage aus, verletzt aber nichtsdestoweniger Verfassungsrecht, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig ist. • Ein pauschales Beherbergungsverbot für Inländer aus Kreisen mit einer 7‑Tage‑Inzidenz über 50 ist angesichts bestehender Hygieneregeln und fehlender Evidenz besonderer Gefahren in Beherbergungsbetrieben unverhältnismäßig. • Bei überwiegenden Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags kann nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig der Vollzug einer Verordnung ausgesetzt werden. Die Antragsteller, eine Familie mit drei Kindern, hatten eine Ferienunterkunft in Baden‑Württemberg gebucht. Ihr Wohnsitz liegt in einem Kreis, in dem am 10.10.2020 die 7‑Tage‑Inzidenz von 50 überschritten wurde. Nach § 2 Abs. 1 CoronaVO Beherbergungsverbot dürfen Gäste aus solchen innerdeutschen Risikogebieten nicht beherbergt werden; Ausnahmen sind in § 2 Abs. 2 geregelt. Die Familie beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rügte, das Beherbergungsverbot verletze ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG, sei unverhältnismäßig und weniger geeignet als Hygienekonzepte oder Testnachweise. Sie machte zudem dar, dass ein Testnachweis praktisch schwer, zeitlich unsicher und mit hohen Kosten verbunden sei. Die Landesregierung verteidigte die Verordnung mit Blick auf Infektionsschutz und die Eindämmung von Einschleppungen aus Risikogebieten. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig; Antragsbefugnis, Frist und Rechtsschutzinteresse sind gegeben. • Rechtsgrundlage: Die Verordnung stützt sich auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG und damit auf eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung; Zitiergebot ist gewahrt, da Art. 11 GG in § 28 IfSG genannt wird. • Schutzbereich und Eingriff: Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets; das Beherbergungsverbot greift schwerwiegend ein, weil es faktisch Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unmöglich macht. • Eignung und Erforderlichkeit: Das Verbot ist geeignet und erforderlich, weil es Mobilität reduziert und die Nachverfolgbarkeit fördert; der Verordnungsgeber hat einen Einschätzungs‑ und Gestaltungsspielraum. • Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: Trotz des hohen Gewichts des Infektionsschutzes ist das pauschale Verbot unangemessen. Es fehlt an konkreter Evidenz besonderer Infektionsrisiken in Beherbergungsbetrieben; umfassende Hygieneregeln und Zutrittsverbote bestehen bereits. • Unzumutbarkeit der Ausnahmeregelung: Die Möglichkeit, durch einen negativen PCR‑Test Ausnahmen zu begründen, ist wegen des engen Zeitfensters und praktischer bzw. finanzieller Hürden nicht ausreichend zumutbar. • Abwägung und Dringlichkeit: Aufgrund der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags überwiegen die Belange der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse, sodass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile geboten ist. • Rechtsfolge: Aufgrund des engen Zusammenhangs von § 2 und § 3 der Verordnung sind beide Vorschriften vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 2 und § 3 der Corona‑Verordnung Beherbergungsverbot vom 15.07.2020 (Fassung ab 29.08.2020) wird stattgegeben. Die Vorschriften verletzen voraussichtlich die Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG, weil das pauschale Beherbergungsverbot zwar geeignet und erforderlich, aber nicht verhältnismäßig ist; insbesondere fehlt es an konkreter Evidenz für ein erhöhtes Infektionsrisiko in Beherbergungsbetrieben und die Ausnahmeregelung mit Testnachweis ist unter praktischen Gesichtspunkten nicht zumutbar. Vor diesem Hintergrund überwiegen die individuellen Belange der Antragsteller gegenüber den staatlichen Infektionsschutzinteressen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.