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Beschluss

7 K 5431/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt den Zugang zur Musikhalle L. 2 Die Antragstellerin ist ein aus dem Zusammenschluss von 89 Bundestagsabgeordneten im Deutschen Bundestag gebildete Fraktion. Sie beabsichtigt am ... November 2020 die Durchführung der Veranstaltung „Bürgerdialog - Berichte über die Oppositionsarbeit im Deutschen Bundestag“ in der Musikhalle L. 3 Die Antragsgegnerin betreibt unter dem Namen „T. (...)“ einen kommunalen Eigenbetrieb, der unter anderem die Vermarktung der städtischen Veranstaltungshallen, insbesondere auch der Musikhalle L., zur Aufgabe hat. 4 Am ... Oktober 2020 schlossen die Antragstellerin und die T. einen Vertrag über die Nutzung der Musikhalle L. am ... November 2020. 5 Die Antragsgegnerin teilte der T. mit Schreiben vom ... November 2020 mit, dass alle Veranstaltungen mit Publikum, die nicht zwingend zwischen dem ... und ... November stattfinden müssten, abzusagen oder zu verlegen seien. Grund hierfür sei das zunehmend dramatische Infektionsgeschehen sowie die weiterhin stark ansteigenden Inzidenzwerte im Gebiet der Antragstellerin. 6 Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die T. den mit der Antragstellerin geschlossenen Vertrag und bezog sich auf die Mitteilung der Antragsgegnerin. 7 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom ... November 2020. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung dazu zu verpflichten, auf den kommunalen Eigenbetrieb T. dergestalt einzuwirken, dass der Antragstellerin am ... November 2020 für deren Veranstaltung „Bürgerdialog - Berichte über die Oppositionsarbeit im Deutschen Bundestag“, die städtische Musikhalle im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vom ... Oktober 2020 sowie der geltenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung gestellt, also der Zugang gewährt wird. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 13 Der Antrag hat keinen Erfolg. 14 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. 15 Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Antragstellers ergebenden Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. 16 Danach ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtlicher Art, da die Antragstellerin einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung geltend macht. 17 Nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990, Az.: 7 B 30.90, Rn. 4, juris). Diese Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das „Ob“ und dem privatrechtlichen Streit über das „Wie“ der Benutzung der Einrichtung betrifft Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990, Az.: 7 B 30.90, Rn. 4, juris). Der Bürger kann daher auch bei einer derartigen Fallgestaltung, wenn ihm der Zugang zu der Einrichtung verweigert wird, zur Durchsetzung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht verklagen. Gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt, so muss ihm die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990, Az.: 7 B 30.90, Rn. 4, juris). 18 Nach diesen Maßstäben liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die Antragstellerin den Zugang zur Musikhalle der Antragsgegnerin begehrt. Die Musikhalle der Antragsgegnerin wird wohl durch ihren Eigenbetrieb T. geleitet (https://www....html, zuletzt abgerufen am ...2020). Der Antrag dürfte sich demnach auf den Erlass einer Weisung nach § 10 Abs. 1 EigBG richten, denn danach kann der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen. 19 2. Der Antrag ist zulässig. 20 a. Statthafte Antragsart ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. 21 Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Daher kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn vorläufiger Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist, vor allem also, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage - auch in der Form der Versagungsgegenklage -, oder eine allgemeine Leistungsklage - auch in der Form der Unterlassungsklage zu erheben wäre (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 29). 22 Danach ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, da in der Hauptsache eine Leistungsklage auf (erneute) Zugangsgewährung zu erheben wäre. Da es sich bei der T. um einen kommunalen Eigenbetrieb handelt, wäre der Anspruch, wenn er bestünde, durch eine Weisung gemäß § 10 Abs. 1 EigBG zu erfüllen. Diese Weisung der Antragsgegnerin gegenüber der T. ist kein Verwaltungsakt, weil sie keine Außenwirkung entfaltet. Denn der T. kommt als kommunalem Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, da sie finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu betrachten ist (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 EigBG) und daher Bestandteil der Verwaltung der Antragsgegnerin ist. 23 b. Ebenfalls dürfte eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO bestehen. Auch im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf der Antragsteller einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch Unterlassen der begehrten Handlung in seinen Rechten verletzt zu werden. Nach dem Vorbringen des Antragstellers muss es zumindest möglich erscheinen, dass dieser in eigenen Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123, Rn. 69). Dabei muss er die Verletzung einer Norm geltend machen, die nicht nur, aber zumindest auch den Schutz seiner Rechte bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, Az.: 3 C 3.89, Rn. 35, juris). 24 Ein Anspruch auf Überlassung der gemieteten Räumlichkeiten ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 GemO. Diese Vorschrift gewährt nur den Gemeindeeinwohnern und - vermittelt über § 10 Abs. 4 GemO - nur den in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung. Die Antragstellerin hat keinen Sitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. 25 Allerdings könnte sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Überlassung der Musikhalle im Rahmen der Widmung unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) beziehungsweise unter Beachtung des Willkürverbots (Art. 20 Abs. 3 GG) ergeben. Ob sich die Antragstellerin als Fraktion daneben auch auf die in § 5 PartG und Art. 21 GG verankerten Rechte berufen könnte, kann an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls der aufgezeigte Anspruch bestehen könnte. 26 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 27 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 28 Mit ihrem Begehren erstrebt die Antragsgegnerin der Sache nach allerdings keine vorläufige bzw. einstweilige Regelung, sondern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die die Hauptsache vorwegnimmt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az.: 9 S 1272/18 , Rn. 3, juris). 29 a. Nach diesen Maßstäben besteht ein Anordnungsgrund. Die geplante Veranstaltung der Antragstellerin soll bereits am heutigen Tag stattfinden und deren Durchführung hängt von der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes ab. Denn die Antragsgegnerin ist nicht bereit, die T. anzuweisen, der Antragstellerin die gemieteten Räumlichkeiten zu überlassen. 30 b. Es besteht jedoch kein Anordnungsanspruch. 31 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt ein Anordnungsanspruch auch nicht aus § 5 Abs.1 S. 1 PartG, da eine Fraktion weder eine Partei noch ein Gebietsverband einer Partei ist. Fraktionen werden als "Repräsentanten" der Parteien im Parlament betrachtet und sind als Gliederungen des Parlaments in die organisierte Staatlichkeit eingefügt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2019, Az.: 15 L 530/19, Rn. 13, juris). 32 Die Antragstellerin hat schließlich keinen Anspruch auf Zugang zur Musikhalle der Antragsgegnerin, da diese ihre entsprechende Vergabepraxis in nicht zu beanstandender Weise ausgesetzt haben dürfte. 33 Ob ein solcher Anspruch grundsätzlich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Vergabepraxis und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2019, Az.: 15 L 530/19, Rn. 13, juris) - was im Hinblick auf die Verortung von Fraktionen als Untergliederung des Parlaments in die staatliche Sphäre problematisch sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018, Az.: 10 CN 1.17, BVerwGE 162, 284-296, Rn. 36, juris) - oder aus dem allgemeinen Willkürverbot ebenfalls in Verbindung mit der Vergabepraxis, welches im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelt (vgl. Ennuschat in Öffentliches Recht in Baden-Württemberg, 3. Auflage 2020, S. 65, Rn. 353a), kann dabei dahinstehen, da die Voraussetzungen identisch sein dürften. 34 Zwar wird die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung begehrt und die geplante Veranstaltung dürfte sich auch im Rahmen des Widmungszwecks bewegen. 35 Denn bei der Musikhalle L. dürfte es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 GemO handeln. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben, wenn die Gemeinde personelle und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung zur unmittelbaren Benutzung durch die Einwohner zur Verfügung stellt. Die Widmung als öffentliche Einrichtung bedarf grundsätzlich keiner Form, kann vielmehr auch durch konkludentes Handeln erfolgen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Januar 1996, Az.: 2 S 2757/95, Rn. 27, juris; Pautsch in Ade/Pautsch, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 2018, § 10, Rn. 4). 36 Die Musikhalle L. steht den Einwohnern im Interesse der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung zur unmittelbaren Benutzung Verfügung. Hierfür spricht jedenfalls die Beschreibung der Antragstellerin auf deren Internetseite. Danach ist „die zentral gelegene Musikhalle als historisches Kleinod für außergewöhnliche Events, ein eindrucksvoller Rahmen für unterschiedlichste Veranstaltungen“ (vgl. https://www....html, zuletzt abgerufen am ...2020). 37 Die geplante Veranstaltung der Antragstellerin, ein „Bürgerdialog“, der die Oppositionsarbeit im Bundestag zum Gegenstand haben soll, dürfte grundsätzlich vom Widmungszweck der Musikhalle L. umfasst sein. Nachdem die Halle bereits an die Antragstellerin vermietet wurde, dürfte die Vergabe der Halle zu diesem Zweck auch der Vergabepraxis entsprechen. 38 Die Antragsgegnerin hat jedoch einen sachlichen Grund dargetan, um von ihrer Vergabepraxis ausnahmsweise abzuweichen. Sie hat anlässlich einer Empfehlung des Gesundheitsamtes an die Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte und Gemeinden im Landkreis L. vom ... November 2020 in ihrem Krisenstab/Stab Außergewöhnliche Ereignisse (SAE) die Entscheidung getroffen, „aufgrund des zunehmend dramatischen Infektionsgeschehens“ mit COVID-19 und „der weiterhin stark ansteigenden Inzidenzwerte“ im Gebiet der Antragsgegnerin alle Veranstaltungen mit Publikum, die nicht zwingend zwischen dem ... und ... November 2020 stattfinden müssen, abzusagen oder zu verlegen. Diese Entscheidung hat sie der T. mit Schreiben vom ... November 2020 mitgeteilt, woraufhin diese von dem geschlossenen Vertrag zurückgetreten ist. Dies entspricht aufgrund der Stellung der T. als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin einer Absage der Nutzung der Musikhalle. 39 Die Antragsgegnerin begründet die Absage der Nutzung der Musikhalle am ... November 2020 mit den stark ansteigenden Inzidenzwerten der Stadt L. und der Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamts. Die 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohner lag auf dem Gebiet der Antragsgegnerin am ... November 2020 bei 227,6 und am ... November 2020 bei 217,9 Neuinfektionen. Aus der Stellungnahme des Gesundheitsamts ergibt sich, dass dieses es - bereits auf der Grundlage der 7-Tages-Inzidenz auf der Landkreisebene von 145 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner - für dringend notwendig erachtet, auch von solchen Veranstaltungen, Sitzungen und sonstigen Zusammenkünften abzusehen, die zwar nach der gegenwärtigen Rechtslage erlaubt bleiben, jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht als zwingend erforderlich angesehen werden können. 40 Diese kurzfristige Einschränkung der Vergabepraxis dürfte auch verhältnismäßig sein. 41 Damit verfolgt die Antragsgegnerin ein legitimes Ziel. Sie bezweckt mit der Aussetzung ihrer Vergabepraxis für öffentliche Einrichtungen die Absage aller Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, sofern diese nicht im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO zwingend sind. Mit dieser Maßnahme versucht sie, neben anderen normierten Maßnahmen und Vorgaben im Zusammenhang mit der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie zu erreichen, Neuinfektionen soweit als möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb ihrer Bevölkerung zu verringern. 42 Die vorübergehende Aussetzung der Vergabepraxis ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zieles. Sie trägt zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020, Az.: 1 S 3156/20, Rn. 28, juris). Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht erkennbar. Die Umsetzung von Hygienekonzepten verringert zwar die Ansteckungsgefahr. Allerdings kommt solchen Maßnahmen nur eine geringere Eignung zu, da ein Risiko verbleibt, welches bei einem Ausfall einer solchen Veranstaltung nicht mehr gegeben sein dürfte. 43 Die vorübergehende Aussetzung der Vergabepraxis dürfte auch angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn sein. 44 Die angegriffene Maßnahme dient dem Schutz von Leben und Gesundheit und damit einem hochrangigen Schutzgut, welches verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantiert ist. Bei steigenden Infektionszahlen steht zu befürchten, dass dem Gesundheitsamt L. hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung die Kontrolle weiter entgleitet (vgl. so schon bei wesentlich geringerer Infektionsgefahr Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2020, Az.: VGH 20 NE 20.1127, Rn. 42, juris) und das Gesundheitssystem überlastet wird. Belastungsspitzen im Gesundheitswesen gilt es aber zum Schutz der Bevölkerung zu vermeiden. Zudem soll Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen gewonnen werden. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein (Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: ...2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt am ...2020 abgerufen). 45 Demgegenüber dürfte sich die Antragstellerin lediglich auf das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Willkürverbot berufen können. Die Antragstellerin ist eine Fraktion des Deutschen Bundestags und somit eine Untergliederung des Parlaments. Damit dürfte sie selbst der staatlichen Sphäre zuzuordnen und keine Grundrechtsträgerin sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018, Az.: 10 CN 1.17, BVerwGE 162, 284-296, Rn. 34, juris). Sie dürfte sich damit weder auf das in Art. 8 GG verankerte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit noch auf den nach Art. 3 GG bestehenden Gleichheitsgrundsatz berufen können. Auch das in Art. 21 GG verankerte Parteienprivileg dürfte nicht für die Antragstellerin streiten, da diese keine Partei, sondern eine Fraktion ist. Ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Willkürverbot ist indes nicht erkennbar. Die Stadt hat ihre Vergabepraxis hinsichtlich aller ihrer öffentlichen Einrichtungen vorübergehend ausgesetzt. So hat sie insbesondere alle Veranstaltungen, die nicht als zwingende Beschlussgremien der öffentlichen Verwaltung notwendig sind, für den Zeitraum vom ... bis ... November abgesagt. Nach Auskunft der Antragsgegnerin wurden unter anderem die für den heutigen Tag geplante Gedenkveranstaltung zur Reichspogromnacht sowie die Verleihung der L.-medaille abgesagt. Die Maßnahme der Antragsgegnerin ist somit weder gegen die Antragstellerin als solche noch gegen die von ihr geplante Veranstaltung gerichtet. Hinzu kommt, dass die Veranstaltung der Antragstellerin nicht grundsätzlich verboten werden soll, sondern vielmehr eine Verschiebung der Veranstaltung angeboten wurde. Eine besondere Bindung der Antragsgegnerin an den Termin am heutigen Tag ist hingegen nicht erkennbar. 46 Schließlich kann die Antragstellerin aus dem zivilrechtlichen Vertrag keinen öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz herleiten, da - nach summarischer Prüfung des Verwaltungsgerichts - genau die Situation eingetreten ist, die im Vertrag unter Ziffer 3.1.3 als möglicher Rücktrittsgrund benannt wurde. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs) kam im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht.